Unfall passiert bitte helfen

Hallo liebe Community.

Ich habe ein Problem. Mir ist letztes Jahr um diese Zeit ein malör passiert und ich bräuchte mal ein paar kommentare dazu.

Ich fange mal an. Ich wurde gebetten meine Freundin ins Krankenhaus zu fahren, da sie große schmerzen hatte. Dort wurden wir abgewiesen und wir sind dann wieder zurück gefahren. Mitten auf der Fahrt ist sie eingeschlafen was mir ansich nichts ausgemacht hat, aber dann hatte ich auch einen sekunden Schlaf und bin dann mit ihr zusammen gegen ein Baum (aber ein recht kleinen) und gegen einen Zaun gefahren. Wir beide hatten nicht wirklich große verletztungen. Ich ein paar kratzer hier und ein paar blaue Flecke dort. Sie hatte eine Mittlere Gehirn erschütterung. So nun kommt der Punkt. Das Auto gehörte Ihrer Mutter und sie haben mir verschwiegen das das Auto erst versichert sei für alle Altersgruppe ab 25 und darauf. Anfangs meinte sie das ich kein Geld zahlen muss und es wurde auch nichts Schriftlich festgehalten dahingehend, danach meinte sie ich solle für den Schaden aufkommen indem ich bei ihr zuhause Helfe beim Renovieren und sonstigen Arbeiten die Anfallen. Darauf habe ich mich natürlich eingelassen und jetzt heißt es wenn ich mich von meiner derzeitigen Freundin trennen sollte würden sie mich verklagen, das ich so die Schulden Zahlen soll und ich habe gerade erst mit meiner Ausbildung angefangen.

Da kommen also meine fragen.

Darf bzw. kann sie mich deswegen wirklich verklagen?

Würde ich das wirklich zahlen müssen? und wenn ja wie viel?

Muss ich mir noch weitere Sorgen machen?

Bitte Bitte Helft mir ich stehe gerade vorm verzweifeln...

Beste Antwort im Thema

Der Unfall ist letztes Jahr passiert und bereits versicherungstechnisch geregelt. Da wird die Halterin wohl falsche Angaben gemacht haben, oder den Schaden selbst gezahlt haben ...
Erpressungen dieser Art klingen weder für die Schwiegermutter noch für den Nachwuchs sehr vertrauenerweckend.

Fazit m.E.: Erpressung ist nicht möglich und wahrscheinlich eine Luftnummer und: Finger weg und Froh sein, wenn man den Anhang los ist!

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Ich hab da so eine Ahnung. Aber ich warte lieber noch etwas. Will ja keinem was unterstellen 😉

Hallo, Buggeliger,

Zitat:

@buggeliger schrieb am 10. August 2016 um 18:38:34 Uhr:


Die Kontrolle wen sie fahren lässt obliegt ganz allein der "Schwiegermutter" .

nö.

Es ist gut möglich, dass die Schwiegermutter nur eingetragene Halterin und Versicherungsnehmerin ist, während ihre Tochter die eigentliche Nutzerin ist und somit hauptsächlich oder zumindest mitverantwortlich für den Betrieb des Fahrzeugs ist.

So etwas ist z. B. immer dann interessant, wenn das Fahrzeug jemandem ohne gültige Fahrerlaubnis überlassen wird.

Hier muss dann ermittelt werden, wer bei der Übergabe die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte und es kommt nicht selten vor, dass der eingetragene Halter völlig straffrei davon kommt.

Viele Grüße,

Uhu110

Mal auf die schnelle gefunden. http://www.autobild.de/artikel/unfall-mit-geliehenem-auto-1887735.html
Ich weiss, es gibt noch bessere Quellen.

Gruss

Zille ... ja, sieht schon sehr danach aus 😉.

Als Nächtes trägt die "Freundin" eine Kopfbedeckung und sie müssen im Auslandsurlaub ein Wort herauswürgen, das sich wie ein ja anhört. Sonst ... ja was sonst. Nix natürlich. Reinweg garnichts. Egal wie man es dreht oder wendet. Datt iss nix und datt wird auch nix. Never!!!

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@uhu110 Doch. Die Haftpflichtversicherung ist ans Fahrzeug gebunden und Halter- und Fahrerunabhängig. Die Versicherung reguliert grundsätzlicgh den Haftpflichtschaden, denn DAS ist ihr alleiniger Zweck: den Unfallgegner vor Schaden schützen. Egal wer mit meinem Auto einen Unfall hat: Die Versicherung tritt für den Schaden ein. Immer.
Es kannsein dass es eine Altersgrenze gibt, aber dafür ist der Fahrer hier nicht verantwortlich. Er muss und kann es nicht wissen. Nur der Halter ist verantwortlich, also angenommen das Auto ist auf die Mutter zugelassen aber es fährt nur die Tochter. Dann ist die Mutter verpflichtet der Tochter mitzuteilen. dass sie niemanden unter 25 ans Steuer lassen darf. Wenn sie das nicht tut und die Tochter lässt es zu, dann ist wieder die Mutter haftbar, denn die Tochter konnte das nicht wissen.Wenn die Tochte es wusste und dennoch zugelassen hat hat sie sich der Verletzung der Regeln schuldig gemacht und man könnte ihr eine Mitschuld oder gar Gesamtschuld zurechnen, wodurch wiederumn die Mutter angesichts der erfüllten Sorgfaltspflicht aus dem Schneider wäre.
Auch der Kaskoschaden wird übernommen, denn auch dieser betrifft nur das Auto, unabhängig davon wer den Unfall verschuldet hat. Wenn die Versicherung nun einen Schaden nicht regulieren würde weil jeemand anderes gefahren ist würde das bedeuten, dass es nur beim Unfall, den man als Halter im gigenen Auro verursacht einen Schadensersatz gäbe, was wiederum eine Vollkaskoversicherung widersinnig machen würde.
Zusamengefasst: die Haftpflicht schützt bei Unfall das Opfer, die Vollkasko den Halter vor finanziellem Schaden.
Wie gesagt: die Mutter könnte gegebenenfalls Ersatz für die notwendig gewordenen Ausgaben für Prämienerhöhung durch Rückstufung geltend machen. Aber das ist eine andere, privatrechtliche Baustelle, da wäre es schon von Vorteil wenn der junge Mann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dafür müsste sie allerdings klagen und das Prozessrisiko in Kauf nehmen. Das Risiko besteht in diesem Fall darin, dass es möglicherweise grob unbillig bzw. sittenwidrig wäre, jemanden zu verklagen, der in einer, wenn auch vielleicht subjektien, Notsituation als Helfer tätig geworden ist. In einem sochen Fall könnte sogar von dritter Stelle (Berufsgenossenschaft) übernommen werden.

Dieser Klageandrohung würde ich sehr gelassen entgegen sehen.

1. Der TE wurde gebeten, den Wagen für diesen Fall zu benutzen. Er hat sich darauf verlassen, dass das Fzg. entsprechend versichert ist.
Die Vollkasko-Versicherung (falls vorhanden) wird in Kenntnis der kompletten Sachlage bestimmt nicht zahlen.

2. Gemäß E.1.1 AKB 2008 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes (potenzielle) Schadenereignis binnen einer Woche anzuzeigen. Wird diese Frist vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Leistungspflicht des Versicherers und der versäumten Meldung, kann die Entschädigung ausfallen oder gekürzt werden.

3. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine KFZ-Haftpflichtversicherung als geschädigter Dritter ist es riskant, ohne vorherige Absprache eine Reparatur vornehmen zu lassen. Eine direkte Weisungsbefugnis hat der Versicherer gegen den Geschädigten zwar nicht. Die Beweislast für die Höhe des Schadens und dafür, dass dieser durch den Unfall entstanden ist, liegt aber auch hier beim Versicherungsnehmer. Wie sich ein „fremder“ Versicherer verhält, ist kaum vorhersehbar, weil es hier keine einheitlichen Standards gibt. Das gilt erst Recht, wenn ein ausländischer Versicherer involviert ist. Ab einem Schadenvolumen von 1.000 bis 1.500 Euro entsenden die meisten Versicherungsunternehmen einen Sachverständigen, der das Fahrzeug besichtigt.

4. Liegt hier der Tatbestand einer Erpressung vor.
Jeder halbwegs fähige Anwalt nimmt den Schwiegererachen auseinander.

5. Es sind ja immer noch Ferien...

zu 5.) ... wenigstens versteht noch einer das Gewinke mit den Zaunpfählen *set the counter to 3* 🙂😎😁

zu 2.) in den AKB der Drollinger-Versicherungen ist geregelt, dass das Schadensjahr rückwirkend mit der Prämie ohne Nachlassmerkmale nachzuvergüten ist

Zitat:

@einTraumtaenzer schrieb am 10. August 2016 um 23:52:34 Uhr:


5. Es sind ja immer noch Ferien...

Komisch, das fiel mir sofort beim lesen dieses ****** ein....😁

Zitat:

@dave6 schrieb am 10. August 2016 um 17:43:17 Uhr:

Jeder der einen anderen einen Schaden zufügt muss Ihn den entstandenen Schaden ersetzen.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 11. August 2016 um 09:26:39 Uhr:



Zitat:

@dave6 schrieb am 10. August 2016 um 17:43:17 Uhr:

Jeder der einen anderen einen Schaden zufügt muss Ihn den entstandenen Schaden ersetzen.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ach nee. Er hat ja in Absprache mit der Schwiegermutter den Schaden dadurch ersetzt, indem er im Haushalt oder beim Renovieren mithilft. Und nun soll er nachträglich den finanziellen Schaden doch noch bezahlen, sollte er sich von der Freundin trennen? Gibt es da nicht einen anderen Paragraphen in deinem BGB von wegen Unbillig oder Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage?
Sein Problem ist eher der Nachweis im Fall einer Anklage. Solange diese aber nicht ausgesprochen wurde, würde ich mir keinen Kopf machen, weil der Ausgang nicht vorhersehbar ist. Und bis dahin würde er sich nur unnötig eine Last mit sich rumschleppen, sozusagen Psychoterror (bedenke das junge Alter!). Sollte es tatsächlich zu einer Anklage kommen, kommt er um einen Anwalt eh nicht herum. Daher würde ich sofort jegliche Zusammenarbeit mit der Schwiegermutter einstellen. Vertrauen gibt es ja mit der Erpressung keines mehr.

Wenn schon, denn schon. Es war einmal ein § 1300 BGB 😁

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 11. August 2016 um 09:44:44 Uhr:


Sein Problem ist eher der Nachweis im Fall einer Anklage.

da wir uns hier im Bereich des Zivilrechts bewegen wird es zu einer Anklage ganz sicher nicht kommen. Die Ex-Schwiegermutter könnte ihren Anspruch allenfalls einklagen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 11. August 2016 um 09:52:58 Uhr:


Wenn schon, denn schon. Es war einmal ein § 1300 BGB 😁

Der Paragraph wurde zu Recht gestrichen. Nur was hätte die Mutter seiner Freundin damit zu tun??? Zumal die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären, da der TE ja seine Schuld beglichen hat, zwar nicht in finanzieller Form, jedoch dadurch dass er eine Dienstleistung erbracht hat.

Liebe Community
Danke erstmal für die spannenden Kommentare und Diskussionen!
Ich habe sie mir alle durch gelesen und habe festgestellt das es doch noch Unstimmigkeiten gibt.
Die Schwiegermutter hat das Auto nich auf ihre Tochter angemeldet da sie keinen Führerschein hat.
Der Unfall wurde vor Ort und danach nochmal im Krankenhaus von der Polizei aufgenommen und notiert, dazu kommt noch das ich das nochmals schriftlich an ihre (Schwiegermutters) Autoversicherung Schreiben und abschicken musste.
Direkt ist es keine Erpressung da sie meinten, dass sie mir die Schulden Gerichtlich einklagen wollen wenn ich dann nicht mehr mit Ihrer Tochter zusammen bin und ausziehe.
Sie haz auch die Anzeigen fallen gelassen und sonstiges auch. Ihre % in der Versicherung sind auch gestiegen richtig, aber zu mir hat auch niemand gesagt das ich die differenz nachzahlen soll oder muss, vondaher weiß ich nicht wie das aussieht.
Wie ich das jetzt mitbekommen habe wird es im nachhinein so oder so mit einem Anwalt geklärt, aber für eine Bitte möchte ich halt ungerne Belangt werden.

Es zählt was hinten raus kommt. Und da kommt raus, dass Du nicht haftest. Ob Trennung oder nicht, das ist egal.

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