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Unfall bei überschrittener Richtgeschwindigkeit - Versicherungsschutz entfällt?
Hi, habe heute mit meinem Dad einen Fall gelesen, in dem es darum ging, dass ein Autofahrer, der auf der Linken Spur, mit überschrittener Richtgeschwindigkeit fuhr, beim Überholen einer, auf der rechten Spur, fahrenden Kolone einen Unfall verursachte, da jemand aus der Kolone auf die Linke Spur rüberzog. Der Linksfahrende verris das Lenkrad, wodurch es hinter ihm zu weiteren Unfällen kam. Derjenige, der rüberzog, fuhr einfach weiter ("Fahrerflucht), konnte aber nicht ermittelt werden. Der Unfallverursacher (hier der Linksfahrende) muss neben den gesundheitlichen Folgen auch für den Schden von 75 000€ aufkommen.
Nur gabs dann zwischen mir und meinem Vater eine kleine Meinungsverschiedenheit, nämlich:
Entfällt bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier 130km/h, bei "No Limit") automatisch der Versicherungsschutz?
Damit der Fall ganz klar wird und ihr die Anmerkungen, die in der Beschreibung enthalten waren, auch wisst gibts noch einen Link: www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,kxx2uvzfg7j9rchp~cm.asp
Mfg
Honkie2
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74 Antworten
Also entweder verstehe ich was nicht, oder wir drehen uns indirekt im Kreis.
Die 130er Regelung hat doch als Intention dass die Ursache für Unfälle über 130 quasi beim Schnellfahrer mitabgeladen wird. Wenn man also rauszieht und der hätte bei 130 gerade so geschafft nicht aufzufahren, dann geht man davon aus dass hier im Fall wo er schneller war die Schuld geteilt wird. Er wegen 130+ die eben für "mich" schlechter zu erkennen und zu koordinieren sind und "ich" wegen nicht genug aufpassen beim Rausziehen.
Seine Strafe für das 130+ besteht schon in der Teilschuld und "meine" genauso in der Teilschuld die aus der Vorfahrtsnahme resultiert (beim mir nur Teilschuld weil er bei "angemessener Fahrt" (die Ansicht des Gesetzgebers) des anderen, sich gar nicht so als Unfall ausgewirkt hätte). Ausserdem kann man schlecht 50%+100% rechnen ...
Und wo ist jetzt der rechtliche Raum für die Versicherung etwas mehr zu fordern als Prämienerhöhung ? Ich sehe da absolut Nichts. Das ist eher wieder so eine ich will nicht sagen gesellschaftliche Entwicklung, aber zumindest der zunehmende Versuch praktisch aller Versicherer sich dummfrech direkt am Versicherungsnehmer zu bedienen. Begriffe wie "grob fahrlässig" werden heutzutage wie am Fliessband produziert. WOZU VERSICHERUNG WENN NICHT GERADE FÜR MEINE FEHLER ? Versichert muss ich sein und mache ich ein Fehler will die Versicherung direkt was von mir. Nennt es Regress, Mitbeteiligung oder wie auch immer... He? Merkt ihr eigentlich wie unlogisch das ist?
Die erhöhen schon die Prämien, also etwas was schon ungefragt hingenommen wird und sogar diskussionsfähig wäre... als ob das nicht reicht ...
p.s. Absicht ist Absicht und grob Fahrlässig ist: Ein Auge aus Spass zugemacht und dann versucht mit 200 durch die Stadt lebendig durchzukommen etc.
ich denke das die versicherung schon den schaden der anderen bezahlt hat. wie ist das ueberhaubt mit personenschæden?es sind doch nur insassen mit versichert aber nicht ich selbst als fahrer.oder? ich vermute das seine schulden auf behandlungs kosten usw angefallen sind. oder lieg ich falsch?
gruss
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
WOZU VERSICHERUNG WENN NICHT GERADE FÜR MEINE FEHLER ?
Wahre Worte. Leider trifft das wohl inzwischen nur noch für die Haftpflicht zu, bei der Kasko findet sich schon immer ein Vorwand, wieso die Versicherung nicht zahlen möchte. Inzwischen anscheinend schon, wenn man völlig legal (diese wenigen geschmacksverirrten Urteile zum Thema "Richtgeschwindigkeit = Tempolimit" lasse ich hier mal nicht gelten) eine Bundesautobahn nutzt.
Moin,
Ich hab mal einen Blick in das Urteil geworfen ...
Der verhandelte Fall passierte 1986, Unfallbeteiligter (derjenige, welcher die 78.000 DM zahlen muss) war ein Fahrer eines Porsche 911, welcher ins Schleudern geriet, als vor Ihm ein BMW herauszog. Dabei kollidierte der Porsche mit einem Wohnwagengespann und zerstörte den Wohnwagen, welcher seinerseits einen am Rand stehenden Opel Kadett beschädigte und den Fahrer des Kadetts, welcher gerade die Panne beheben wollte schwer verletzte.
Dieser Klagt laut dem Urteil nun ... was Ich erstaunlich beim lesen des Urteils bzw. finde ist, das dieses "Urteil" im Grunde eine Rückweisung einer Revision ist, und im Grunde verlangt, dass die vorangegangen Verhandlung revidiert und widerholt wird. Wichtig ist jedoch, das dieses BGH Urteil nicht zwingend eine Schuldhaftigkeit des Schnellfahrers vorraussetzt, sondern dass eben die Unabwendbarkeit nachgewiesen werden müsse. Kann dies nicht geschehen, so dürfe der Schnellfahrer in Mithaftung genommen werden. Dies sei jedoch gemäß des Aktenzeichens jeweils zu prüfen.
Das heißt also mitnichten, dass der Versicherungsschutz erlischt, wäre ja Quatsch. Aber wenn ein Gericht befindet, dass ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers vorliegt, erlischt logischerweise der Kaskoschutz, in speziellen Fällen kann die Versicherung sogar einen Regress einfordern bzw. einklagen. Da im geschilderten Fall der Fahrer selbst schwere und bleibende Verletzungen zurückbehielt wird in diesem Fall auch die Krankenkasse eine gewisse Regresshöhe besitzen. Ich denke daher, dass die 75.000 (DM oder Euro, da ja im ARD Artikel nicht angegeben) sich aus Kaskoschaden, Versicherungsregress und eben Krankenversicherungs- bzw. Rehabilitationskosten enthalten. Hätte die Versicherung GAR NICHT reguliert, wären die Kosten gerade bei den im Artikel geschilderten schweren Verletzungen merklich höher gewesen.
MFG Kester
@Kester
danke fürs background aufhellen;)
ist schon merkwürdig und seltsam das ausgerechnet die ARD einen Unfall aus 1986 /Urteil aus 1992 zugrunde legt um die Mihaftung für Geschwindigkeiten über 130km/h darzulegen.
In meinen Augen ein völlig untauglicher Bericht...der mehr Fragen als Aufhellung mit sich bringt:(
mfg Andy
Moin,
Nein ... nicht ganz ... weil sich die Rechtsgrundlage ja seit 1978 oder '79 nicht mehr grundsätzlich verändert hat.
Das 1992er Urteil, welches aussagt, dass eben in solchen Fällen die Unabwendbarkeit auch bei Idealverhalten des Auffahrenden zu prüfen sei .... (Also quasi : wäre der Unfall auch im Falle von 130 km/h unabwendbar gewesen) hat ja auch heute noch bestand und wird ja grundlegend auch so gemacht.
Interessanter als dieses BGH-Urteil wäre also das nachfolgende Urteil der untergeordneten Instanz an die das Verfahren zurückgeleitet wurde. Wichtig ist auch ... der Fall auf den sich die ARD bezieht ... und der Fall im 1992er Urteil sind NICHT (!) miteinander identisch. Der 1986er Unfall passierte vermutlich zwischen Köln und Frankfurt a.M. (Es wird nur von einer BAB zwischen K. und F. gesprochen *fg*), wogegen der hier dargestellte Unfall um München passierte.
Ich glaube EHER die Darstellung im Artikel und vielleicht auch dem Beitrag ist etwas unglücklich.
MFG Kester
Also Kester,
sachlich, wie ich Dich kenne. Nun will ich auch noch kurz meinen Senf aus beruflicher Erfahrung dazugeben:
1.
Es ist unheimlich schwierig, Urteile zu lesen und auch (sachgerecht) zu verstehen. Das hat etwas mit selektiver Wahrnehmung zu tun. Es wird in einem Urteil etwas statuiert, was der Betrachter eben so sehen möchte (und auch tut), wie er es eben möchte!
2.
Es ist stets zwischen "Fahrlässigkeit" und "grober Fahrlässigkeit" zu unterscheiden. Wobei die grobe Fahrlässigkeit schon fast in den Bereich des Vorsatzes geht. Nach dem Motto: "Ich nehme alle Folgen billigend in Kauf". Daran wird sich die Versicherung messen.
3.
Es stimmt auch, dass Versicherungen in keinem Fall unendlich Hohe Summe als Regressforderungen stellen können. Dessen sollte man sich im Klaren sein.
4.
Ich gehöre auch zu den Menschen, die - sofern es möglich ist - recht zackig auf der BAB unterwegs sind. Ich tue das, weil es mir Spaß macht; und weil ich weiß, dass ich meinen Versicherungsschutz nicht auf's Spiel setze.
5.
Einer meiner Vorredner sprach von einem vergleichbaren Schwachsinn mit den Winterreifen. Dem kann ich mich nur anschließen. Richtgeschwindigkeit und Winterreifen sind eine Politposse! Richtgeschwindigkeit mag ja vielleicht noch einen Sinn haben, weil sich repressiv keine Möglichkeiten bietet und man an die Vernunft der Verkehrsteilnehmer appelliert. Aber die "Winterregelung" ist - zumindest für die Verkehrsüberwachungsbehörden - einer der größten Schwachsinnsentscheidungen der letzten Jahre!
Lasse ich so stehen, auch wenn es für diesen Thread OT ist!
Jedes Urteil behandelt einen Einzelfall und interssiert im Grunde keinen anderen Richter. Anders sieht das bei Grundsatzurteilen aus, an die müssen sich untere Instanzen orientieren. Deshalb kriege ich immer einen Lachkrampf wenn es heißt: " Aber das Landegericht Kleinkleckerdorf hat doch entschieden...." Schön für das Landgericht Kleinkleckersdorf.:rolleyes:
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Jedes Urteil behandelt einen Einzelfall und interssiert im Grunde keinen anderen Richter.
Das stimmt so nicht ganz. Jetzt werde ich mir einen Staatsrechtsexkurs verkneifen. Aber es gibt einen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz (ergibt sich aus Art. 1 (3) und 20 (3) GG. Demnach ist zwar der Richter grundsätzlich in seinen Entscheidungen frei; aber dennoch können nicht andere Urteile - egal von wem - einfach "plattgemacht". Lies einfach mal nach@Fan.
Das Deutsche Verfassungsrecht ist übrigens echt interessant und immer eine Lesung wert. Liegt übrigens bei mir auf dem Klo. Lach!
Es gibt die therotische " Einheitlichkeit der Rechtsprechung " . Aber was ich in meinen 25 Jahren als Berufszeuge so erlebt habe läßt mich da sehr zweifeln....:rolleyes:
Na na na, es geht da nicht um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das wäre ja genau das Falsche. Es geht um einen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz. Einheitlichkeit wäre pervers und würde unserem Rechtssystem absolut widersprechen.
also falls man einen unfall auf der autobahn hat und schneller war als die richtgeschwindigkeit - einfach klappe halten, soll der unfallgegner erstmal beweisen, das man schneller war. mit einem guten anwalt dürfte man dann die besten chancen haben.
Moin,
Genau ... eben weil nicht ALLE Vorfälle die man so verhandeln kann ... absolut identisch sein werden.
Und DESHALB auch meine Aussage, dass die Verknüpfung offenbar zweier ÄHNLICH gelagerter Fälle und der Bezug auf das "alte" Aktenzeichen ... eben verwirrend und nicht unbedingt glücklich gewählt ist, selbst wenn das im Berichtsfall urteilende Gericht sich auf das Aktenzeichen bezogen hat.
In dem Aufhängerfall ... hätte also das Urteil des entsprechenden Gerichtes viel mehr Anklang zu finden. Denn dieses sieht ja ganz offenbar beim hier verunglückten Herrn W. eine entsprechende Mitschuld, sonst hätte er ja Anspruch auf umfassendere Versicherungsleistungen. Im aufgeführten Aktenzeichen wird die Revision jedoch zurückgewiesen, weil das BGH der Meinung war ... dieser Punkt sei von der vorangegangenen Instanz noch zu prüfen (Ausgang mir unbekannt). Da diese wohl davon ausgegangen war, dass dies bei überschreiten automatisch der Fall ist.
Deshalb fehlt hier einfach einiges um das entsprechend aufzudröseln ... aber auch hier gilt ja : Jeder der eine Meinung vertritt, wird eh entsprechend seiner Auffassung zu einer etwas anderen Meinung kommen.
MFG Kester
Eigentlich hatte mich dieses Thema gar nicht interessiert, da ichj schon genügen darüber in der Fahrschule gehört hatte (2000).
Als ich aber den Beitrag von Rotherbach gelesen hatte, fiel mir auf, dass anhand genau dieses Beispiels in der Fahrschule uns Fahrschülern erklärt wurde, warum es schlecht sein KANN, über 130 zu fahren.
Beruhigend zu wissen, dass der Versicherungsschutz also bei Geschwindigkeiten über 130km/h nicht gleich entfällt; wo wäre ja den dann der Sinn einer Versicherung?!
@Rotherbach: Hättest du vlt einen Link bzw. andere Quelle, in dem du nachgelesen hast, wie der Unfallhergang genau ablief?
Mfg
Honkie2