Unfall auf Parkplatz: Verursacherin meint ich hätte Teilschuld
So gleich vorweg... ich mache hier ein Thema auf um einerseits meinen Ärger Luft zu machen und andererseits hoffentlich ein paar Tipps zu bekommen für das weitere Vorgehen.
Heute morgen auf dem gemeinsamen Parkplatz der Technischen Schule und der Berufsschule bin ich hinter einem Fiat auf dem Parkplatz gefahren. Die junge Dame ist dann auf der linken Seite in einen Parklücke gefahren. ( Zum Parkplatz: Es wird quer zur Fahrbahn geparkt; Pakplätze sind beidseitig; Es gibt keine getrennten Fahrbahnen für die Fahrtrichtungen )
Ich hatte auf der rechten Seite einen Parkplatz erspäht. Da die Fahrbahn des Parkplatz etwas eng ist und ich auf einen Zug in die Parklücke wollte hab ich links ausgeholt und musste dann aber leider unmittelbar (ca 2m) hinter der Jungen Dame mit ihren Fiat stehen bleiben, weil jemand aus einem Auto, dass direkt an meiner Parklücke angrenzende, austieg und ich deshalb nicht in die Parklücke einfahren konnte.
Während ich wartete bis die Parklücke frei wahr (ich bin schon an die 5s hinter dem Fiat gestanden), fuhr die Fiat-Mamsel blindrücks in mein Auto (wollte wohl nochmal rangieren) und bschädigte hinten auf der Fahrerseite Kotflügel, Türe und Felge. Am Fiat waren nur leichte Kratzer zu sehen.
Als wir dann beide ausstiegen und den Schaden begutachteten hatte sie sich bei mir Entschuldigt. Leider war ich so vom Schaden abgelenkt, dass ich vergessen habe die Personalien der Zeugen aufzunehmen > FEHLER #1
Wir haben dann die Personalien ausgetauscht und uns darauf geeinigt, das ich sie den Schaden meldet und ich sie dann heut Abend anrufen werde. Blöderweise habe ich keine Polizei hinzugezogen > Fehler #2
Da sie sich bei mir entschuldigt hatte, dachte ich das die Schuldfrage eindeutig geklärt sei > Fehler #3 .... doch weit gefehlt.
Als ich heute Abend dann bei Ihr anrief ging direkt ihr Vater ran und meinte nach der förmlichen Begrüßung:" das seine Tochter gesagt hätte ich wäre auch gefahren und wäre somit Mitschuld. Ich hab dann dem Vater erklärt das ich eindeutig gestanden bin und man das auch anhand des Schadensbild sehen kann. Außerdem wäre der Unfall nicht passiert wenn seine Tochter auch nur einen der drei Spiegel benützt hätte oder einen Schulterblick. Doch er verwieß weiter auf die Mitschuld meinerseits, sodass ich morgen zur Polizei gehen werde um den Unfall aufzunehmen.
Schon dreist... erst mir in die Karre zu fahren und dann nichtmal den Mut zu haben mit mir am Rohr zu sprechen, sondern schön Väterchen vorschicken, der seiner lieben Tochter alles glaubt.
So etwas mehr geschrieben als ich vor hatte.
Falls jemand noch ein paar Tipps hat nur her damit.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
Wenn es auf einen öffentlichen Parkplatz knallt, ist die Schuldfrage immer 50/50 %
QUATSCH!
Wenn du parkst ..oder hältst einer fährt dir rein, bekommst du doch keine Teilschuld!!
91 Antworten
Zitat:
@Zimpalazumpala schrieb am 8. Oktober 2014 um 20:15:54 Uhr:
Langsam näherst du dich einem wirtschaftlichen Totalschaden.
..durch ein Mädel auf`m Schulparkplatz...
Mitten aus dem Leben gegriffen 😁😁
Ich schrieb doch schon gleich zu Anfang: Du mußt Zeugen finden, dann hast du gewonnen......😎
Wobei ich dachte dass sie da mit Schrittgeschwindigkeit zurückgesetzt und ihm ne kleine Beule verpasst hat. Woher nun die 4.000€ kommen sollen ist mir schleierhaft.
Egal, lass Dir die Karre richten auf Kosten der anderen Versicherung, haste halt Glück gehabt. Wenigstens hat Töchterchen anscheinend genug Anstand (oder Schiss) gehabt.
Der Gutachter rechnet nur mit den für Deine Region durchschnittlichen Arbeitslöhnen. Wenn Du Dir den Schaden fiktiv auszahlen lässt, bekommst Du diesen Betrag exkl. der MwSt.
Solltest Du Dein Fahrzeug bei einer BMW NL oder Vertragswerkstatt reparieren lassen, werden auch die höheren Reparaturkosten bezahlt, sofern sich diese auf höhere Arbeitswerte begründen.
Die Reparaturanweisung kommt von BMW und wird von den Gutachtern übernommen. Die Differenz entsteht durch die verschiedenen Werte der AWs. (1 AW=5 Min.) Und eben diese Differenz wird bezahlt. Stell ihn zu BMW und unterschreibe eine Abtretung, sodass Deine Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen kann.
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Der Gutachter legt grundsätzlich den Arbeitslohn der regionalen Marken-Werkstatt zu Grunde und keine Durchschnittslöhne. Die Werte für das Gutachten kommen auch nicht von der Werkstatt, sondern direkt aus dem Computer des Gutachtens, da es für jede Arbeit eine festgelegte Reparaturzeit gibt, auf die jeder Gutachter zugreifen kann.
Wird auf Basis des Gutachtens abgerechnet, erfolgt die Auszahlung Netto, also ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer, wobei man diese auch später noch für umsatzsteuerbelastete Reparaturarbeiten und Ersatzteilkäufe nachfordern kann. Halt eben nur in dem Umfang, wie diese tatsächlich anfällt.
Gebe meinem Vorschreiber allerdings recht, wenn repariert werden soll, dann am besten mit Abtretungserklärung an die Werkstatt.
Mehrkosten können auch entstehen und müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Zum Beispiel wenn sich die Reparatur schwieriger gestaltet, als zuvor im Gutachten angenommen, die Reparaturzeit länger ist als angenommen (bezüglich Mietwagenersatz) usw...
Der Schaden beträgt nie und nimmer 4000 Euro!😛
Da hilft auch kein KV der BMW Werkstatt oder ein Gutachten eines anderen Sachverständigen.😉
Lt. Lichtbild muss die Seitenwand instandbesetzt werden und die Tür ist mit Reparaturlack zu versehen. Möglicherweise sind auch noch Reifen und Felge hinten links zu erneuern und wenn es RFT Reifen sind kann man auch noch die Erneuerung des Reifens hinten rechts erwarten. Die Kosten hierfür schätze ich auf allenfalls 3000 Euro, aber nur, wenn all diese Teile beschädigt wurden.
Wenn der Gutachter der Versicherung das Fahrzeug mit Zustimmung des Geschädigten besichtigt hat, kannst Du Dir auch kein anderes Gutachten auf Kosten der gegnerischen Versicherung einholen. Es sei denn, der Gutachter der Versicherung hat sein Gutachten fehlerhaft erstattet. Hiervon dürfte allerdings nicht auszugehen sein.😁
Bei seiner Kalkulation legt der Gutachter für die jeweilige Region mittlere Stundenverrechnungssätze zugrunde; so will es auch unsere Rechtsprechung. Ausnahme ist, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt ist oder nachgewiesen wird, dass es immer nur durch einen Vertragshändler gewartet wurde-natürlich auch regelmäßig.
Ansonsten zählen eben die anderen Sätze!😉 Dies natürlich bei fiktiver Abrechnung.
Wenn das Fahrzeug nachweislich durch eine BMW Werkstatt instandbesetzt wurde, zahlt die Versicherung auch diese Kosten; natürlich brutto.
Besser fährt man aber in der Regel, wenn man fiktiv abrechnet und den Schaden in Eigenleistung behebt oder beheben lässt. Hört zwar der BMW Händler nicht gerne, ist aber meist so.
In vorliegendem Fall würde ich aber vorerst das Fahrzeug vermessen lassen und dann alles andere entscheiden!😛
LG, Andreas
Ach ja, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung kann man auch bei einer Reparatur in Eigenleistung geltend machen. Dazu benötigt man nicht zwingend eine Rechnung einer Werkstatt.😁
Sorry, aber diese Aussagen sind so weitestgehend nicht zu halten... 😉
Nutzungsausfallentschädigung gibt es so oder so für die laut Gutachten festgestellte Reparaturzeit. Dazu braucht es - da hast Du recht - weder Mietwagen noch Rechnung. Die Nutzungsausfallentschädigung steht jedem für die Zeit zu, in welcher er sein Auto auf Grund des Schadens nicht nutzen kann.
Nochmal, es gibt keine Durchschnittssätze im Gutachten. Ist ein BMW kaputt, werden die Stundenzeiten der nächsten BMW Werkstatt bemessen, ist es ein Opel, dann die Zeiten der nächsten Opel-Werkstatt usw. Warum? Weil jeder Geschädigte das Recht hat, dass sein Fahrzeug in der Marken-Fachwerkstatt repariert wird, egal wie alt dieses ist und welche Laufleistung es aufweist.
Die gegnerische Versicherung ist zur absoluten Schadensfreistellung verpflichtet, was eigentlich nur so viel heißt, als dass dem Geschädigten eigentlich kein Cent an Schaden überbleiben darf.
Diese Stundensätze ändern sich allerdings auch nicht für den Fall, dass man auf Gutachten abrechnet und nicht mit Reparatur in der Fachwerkstatt. Es gilt, was im Gutachten festgesetzt wurde, in dem Fall wird nur die Umsatzsteuer nicht ausbezahlt. Es sei denn, man reicht Rechnungen für Ersatzteile oder Reparaturen noch nach. Nachschießen kann auch passieren, nämlich dann, wenn sich die Reparatur erst im Nachhinein als umfangreicher herausstellt. Ein paar abgebrochene Schrauben oder oder oder können da gleich mal ein paar Stunden ausmachen. Bei BMW nicht gerade Pillepallebeträge.
Auch das mit den Kosten für den Gutachter stimmt nicht. Jeder Geschädigte hat das Recht, einen freien Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges zu beauftragen. Diese Kosten sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen, selbst wenn die schon einen eigenen Gutachter haben antreten lassen. Sollte es dahingehend Unstimmigkeiten geben, dann ab zum Anwalt, dann darf die gegnerische Versicherung auch noch diese Kosten tragen. Nicht eventuell oder vielleicht - sondern immer und zwingend, da der Geschädigte das Recht hat, seine Ansprüche durch Dritte geltend machen zu lassen.
Zitat:
@NeoNeo28 schrieb am 9. Oktober 2014 um 21:45:19 Uhr:
Nochmal, es gibt keine Durchschnittssätze im Gutachten. Ist ein BMW kaputt, werden die Stundenzeiten der nächsten BMW Werkstatt bemessen, ist es ein Opel, dann die Zeiten der nächsten Opel-Werkstatt usw. Warum? Weil jeder Geschädigte das Recht hat, dass sein Fahrzeug in der Marken-Fachwerkstatt repariert wird, egal wie alt dieses ist und welche Laufleistung es aufweist.
Hallo Neoneo28,
auch wenn Du nochmal darauf pochst, wird es nicht richtiger. Es wird immer der regionale Durchschnittslohn angenommen. Wenn Du in München begutachten lässt, findest Du nicht die Lohnsätze der BMW NL München oder München Flughafen im Gutachten. Selbstverständlich wird dieser Lohn dennoch bezahlt, wenn Du Dein Fahrzeug in einer dieser Betriebe durch BMW richten lässt. Genauso habe ich das oben geschrieben. Ein Kollege hat es sogar nochmal etwas ausführlicher dargelegt.
Die folgende Nummer funktioniert jetzt nicht mehr:
Gutachten Schaden 5800€ -- Auszahlung 5000€ --
Reparatur freie Werkstatt 2500€ -- 400€ MwSt. Nachzahlung// 5000€ bekommen und 2900€ in der Tasche bei repariertem Auto
Bei relativ jungen Fahrzeugen mag das noch anders sein.
Muss ich Dir leider widersprechen.Zitat:
@Martin_A1976 schrieb am 9. Oktober 2014 um 22:16:39 Uhr:
Hallo Neoneo28,auch wenn Du nochmal darauf pochst, wird es nicht richtiger. Es wird immer der regionale Durchschnittslohn angenommen. Wenn Du in München begutachten lässt, findest Du nicht die Lohnsätze der BMW NL München oder München Flughafen im Gutachten. Selbstverständlich wird dieser Lohn dennoch bezahlt, wenn Du Dein Fahrzeug in einer dieser Betriebe durch BMW richten lässt. Genauso habe ich das oben geschrieben. Ein Kollege hat es sogar nochmal etwas ausführlicher dargelegt.
Die folgende Nummer funktioniert jetzt nicht mehr:
Gutachten Schaden 5800€ -- Auszahlung 5000€ --
Reparatur freie Werkstatt 2500€ -- 400€ MwSt. Nachzahlung// 5000€ bekommen und 2900€ in der Tasche bei repariertem AutoBei relativ jungen Fahrzeugen mag das noch anders sein.
Natürlich funktioniert die Nummer nach wie vor. Warum sollte sie auch nicht? Die Rechtsgrundlage hat sich nicht geändert... 😉
Übrigens selbst erst vorletztes Jahr beim Diebstahl meines Navi aus dem 5'er E60 so gehandhabt. Absolut problemlos auf genau diese Art und Weise. Arbeitszeit übrigens nach Liste der hier ansässigen BMW-Werkstatt Schwandorf. Gut 1500 Euro bei gutgemacht trotz Umrüstung von Business auf Professional und Umsatzsteuer noch nachgeschossen bekommen.
Eine Unterscheidung zwischen neuwertigem oder gebrauchtigen Gebrauchtwagen gibt es übrigens nicht, außer in der eigenen Kaskoversicherung (Neuwertentschädigung). Einzig relevant ist und bleibt die Schadensfreistellung... 😁
Recht hast Du allerdings bei den regionalen Unterschieden. Die gibt es in der Schadensberechnung tatsächlich. In MeckPom kostet die Arbeitsstunde bei BMW vielleicht 40 Euro weniger und das wirkt sich auch auf die Schadensberechnung in dieser Region aus.
Auch richtig ist die Annahme, dass unter Umständen Durchschnittslöhne zur Berechnung herangezogen werden können - in dem Fall aber ausschließlich markengebunden. Hast Du also im Umkreis 3 BMW-Werkstätten mit unterschiedlichen AW-Preisen, dann wird da der Durchschnitt ermittelt. Passiert in der Konstellation aber eher selten.
Grundsätzlich zählt mal der Lohn der nächstgelegenen Marken-Fachwerkstatt. Warum? Weil der Geschädigte in jedem Fall das Recht hat, sein Fahrzeug, egal wie alt es ist, in der nächstgelegenen Markenfachwerkstatt reparieren zu lassen. Fremdmarken- oder freie Werkstätten sind also völlig uinteressant bei der Ermittlung der Lohnkosten.
Gleiches Spiel übrigens auch beim Focus ST meines Neffen, dem vor etwa 3 oder 4 Monaten jemand reingefahren is. Hier vielleicht in der Sache sogar noch zutreffender.
Begutachteter Schaden Brutto = 7800 Euro
Auszahlung Netto = 6555 Euro
Teile gekauft für 2200 Euro (rund)
Nachträgliche MwSt Auszahlung der Versicherung = 350 Euro
Also faktisch 4705 Euro gut gemacht und die Karre als reparierter Unfallschaden verkauft. Gut, dahingehend muss man dann wieder 1000 Euro oder so abziehen, weil der Verkaufspreis natürlich niedriger war als ohne reparierten Schaden.
Übrigens hab ich beruflich dann doch hin und wieder auch mit solchen Leidlichkeiten zu tun und das eine oder andere Gutachten landet nebst Schadensregulierung auf meinem Schreibtisch. Von daher... 😉
Heisst das der Parkrempler zu BMW Konditionen voll ausgezahlt werden muss?
//ot: bin da auch mal mit 60% etwa abgespeist worden... 1190€ Gutachten, 617€ ausgezahlt. Korrekt so?
Erfogt keine Reparatur, dann ohne Umsatzsteuer, also 1000 Euro. Vorsicht auch, wenn ein Abzug Neu für Alt vorgenommen wird, zum Beispiel bei beschädigten Felgen. Selbst das wäre so nicht zulässig.
Die Summen erschließen sich so allerdings nicht unbedingt. Da bräuchte es schon ein paar Infos mehr. Gegnerischer Unfallverursacher? Selbstverschuldeter Unfall? Teilschuld? Haftpflicht oder Kaskoschaden? Selbstbeteiligung? Oder oder oder...
Auszugsweise zum Thema - Tricks bei der Schadensregulierung...
Zitat: "Und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage – siehe Kürzung der Werkstatt-Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung. Dabei herrscht in der Rechtsprechung nach einem Urteil, das der Bundesgerichtshof bereits vor zehn Jahren fällte, die Meinung vor, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss. Ähnliches gilt, wenn das Auto tatsächlich repariert werden soll und der Versicherer eine Werkstatt empfiehlt, die die Arbeiten gleichwertig, aber zu einem viel günstigeren Gesamtpreis erledigen könnte. Das ist immer heikel, wenn der Unfallwagen noch in der Garantiezeit ist. Diese ist nämlich an eine Reparatur in der Markenwerkstatt gebunden. Und wenn die Garantie gefährdet ist, kann die Reparatur nicht mehr gleichwertig sein. Für Laien erschließen sich solche Feinheiten nicht."
Im Gesamten zu lesen hier... 😁
und noch hinzu:
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12
Zitat: "Ein Geschädigter hat genau zwei Möglichkeiten, seinen Schaden abzurechnen. Er kann konkret abrechnen und den Schaden genau zu dem Preis, den sein Sachverständiger im Gutachten kalkuliert hat, in der Markenfachwerkstatt seines Vertrauens gegen Rechnung reparieren lassen. Die andere Möglichkeit ist, sich den für die fiktive Wiederherstellung erforderlichen Netto-Betrag auszahlen zu lassen."
Aber ja, es gibt Streitpotenzial, immer und immer und immer wieder... 😁 Kann also durchaus möglich sein, dass sich da auch mal wieder was ändert, bei der nächsten BGH-Entscheidung... 🙂
Zitat:
@NeoNeo28 schrieb am 9. Oktober 2014 um 21:45:19 Uhr:
Sorry, aber diese Aussagen sind so weitestgehend nicht zu halten... 😉Nutzungsausfallentschädigung gibt es so oder so für die laut Gutachten festgestellte Reparaturzeit. Dazu braucht es - da hast Du recht - weder Mietwagen noch Rechnung. Die Nutzungsausfallentschädigung steht jedem für die Zeit zu, in welcher er sein Auto auf Grund des Schadens nicht nutzen kann.
Nochmal, es gibt keine Durchschnittssätze im Gutachten. Ist ein BMW kaputt, werden die Stundenzeiten der nächsten BMW Werkstatt bemessen, ist es ein Opel, dann die Zeiten der nächsten Opel-Werkstatt usw. Warum? Weil jeder Geschädigte das Recht hat, dass sein Fahrzeug in der Marken-Fachwerkstatt repariert wird, egal wie alt dieses ist und welche Laufleistung es aufweist.
Die gegnerische Versicherung ist zur absoluten Schadensfreistellung verpflichtet, was eigentlich nur so viel heißt, als dass dem Geschädigten eigentlich kein Cent an Schaden überbleiben darf.
Diese Stundensätze ändern sich allerdings auch nicht für den Fall, dass man auf Gutachten abrechnet und nicht mit Reparatur in der Fachwerkstatt. Es gilt, was im Gutachten festgesetzt wurde, in dem Fall wird nur die Umsatzsteuer nicht ausbezahlt. Es sei denn, man reicht Rechnungen für Ersatzteile oder Reparaturen noch nach. Nachschießen kann auch passieren, nämlich dann, wenn sich die Reparatur erst im Nachhinein als umfangreicher herausstellt. Ein paar abgebrochene Schrauben oder oder oder können da gleich mal ein paar Stunden ausmachen. Bei BMW nicht gerade Pillepallebeträge.
Auch das mit den Kosten für den Gutachter stimmt nicht. Jeder Geschädigte hat das Recht, einen freien Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges zu beauftragen. Diese Kosten sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen, selbst wenn die schon einen eigenen Gutachter haben antreten lassen. Sollte es dahingehend Unstimmigkeiten geben, dann ab zum Anwalt, dann darf die gegnerische Versicherung auch noch diese Kosten tragen. Nicht eventuell oder vielleicht - sondern immer und zwingend, da der Geschädigte das Recht hat, seine Ansprüche durch Dritte geltend machen zu lassen.
Hi NeoNeo28,
sorry dass ich Dir widersprechen muss, aber alles, was ich in dieser Sache geschrieben hab, ist richtig!😁
leider mache ich den ganzen Tag nichts anderes, als Gutachten schreiben, überprüfen und vergeben!
Die Versicherungen rechnen genauso ab, wie gesagt. Und Nutzungsausfallentschädigung steht einem nur dann zu, wenn ein solcher auch nachgewiesen wird!😕
Auch das mit den Stundenverrechnungssätzen ist genauso, wie vorgetragen.😁
Und wenn der Geschädigte auf Anfrage der Versicherung sich auf den Gutachter der Versicherung mit dieser geeinigt hat, kann er danach nicht so ohne weiteres einen anderen Gutachter beauftragen und die anfallenden Kosten der Versicherung in Rechnung stellen.
Nein, natürlich kann er dies. Aber ob die Versicherung diese Kosten übernimmt, ist sehr fraglich. Immerhin hat sich diese im Vorfeld mit dem Geschädigten auf einen Gutachter geeinigt. In vorliegendem Fall eben den Gutachter der Versicherung!😁
Also bitte nicht mit Halbwissen glänzen!😉
Ist nicht pers. gemeint. Ärgert mich nur, wenn solche Unwahrheiten gestreut werden und diese letztendlich nicht nützlich sind!😛
Zitat:
sorry dass ich Dir widersprechen muss, aber alles, was ich in dieser Sache geschrieben hab, ist richtig!😁
leider mache ich den ganzen Tag nichts anderes, als Gutachten schreiben, überprüfen und vergeben!
Ist das vielleicht der Grund, warum so mancher Gutachter am Ende mit etwas betröpfeltem Gesicht den Gerichtssaal verlässt? 😁 😁 😁
Okay, ist ein *Späßle*
Ich will Dir wirklich nicht zu nahe treten, aber im Ganzen widersprechen deine Aussagen schlicht und einfach meinen beruflichen (und auch privaten) Erfahrungen.
Hab zwar nicht täglich, aber immerhin gelegentlich mit dererlei müßigen Dingen zu tun - auf juristischer, auf unternehmensberaterischer, wie auch auf steuerrechtlicher Seite.
Aber wie dem auch sei, Nutzungsausfall steht dem Geschädigten immer und grundsätzlich für die Dauer der Reparaturzeit zu, unabhängig davon, ob das Fahrzeug vom Geschädigten benötigt wird oder nicht. Selbst dem alten Rentner-Opa, der den Wagen nur alle 2 Wochen mal zum Brötchenholen nutzt. Da muss und da kann auch nichts nachgewiesen werden. Der Berufspendler hat juristisch den gleichen Anspruch auf Entschädigung wie der Rentner von nebenan, der eigentlich sein Auto nicht oder nur selten nutzt. Das obliegt weder Gutachter noch Versicherung.
Beim Punkt Gutachterkosten liegen wir aber gar nicht so weit auseinander, wobei ich hier eher von einem Missverständnis ausgehe. Auf den Einzelfall kommt es an.
Jeder Geschädigte hat im Grunde zwingend das Recht, die Schadensbewertung durch einen eigens beauftragten Sachverständigen vollziehen zu lassen - und diese Kosten müssen dann auch von der Versicherung des Unfallverursachers getragen werden, selbst wenn diese lieber ihren eigenen Gutachter schicken würden.
Ich gebe Dir in einem Punkt recht - wenn sich bereits mit der gegnerischen Versicherung auf einen Sachverständigen geeinigt wurde (selbst den der gegnerischen Versicherung), dann wird es aus Gründen der Schadensminderung schwer bis unmöglich, dieser noch die Kosten eines zweiten Gutachters aufzuerlegen. Es sei denn, das neue Gutachten weicht mehr als 15% vom Gutachten der gegenerischen Versicherung ab. Alles schon mehrfach gehabt, vor allen Dingen dann, wenn der Versicherer keinen freien Sachverständigen beauftragt, sondern einen eigenen schickt... 😉
Beanstandungspunkte sind dann meist meist:
- Reparaturzeit zu kurz bemessen
- dadurch Leihwagen- oder Nutzungsausfallentschädigung zu kurz
- Nacherhebung bei verlängerter Reparaturdauer
- teils unberechtiger Abzug neu für alt
- Zugundelegung falscher Fahrzeugausstattung
- Nichtberücksichtigung von Zubehör
Aber gut, meist sind das Sachen, die klären sich durch einen kurzen aber bestimmten Schriftwechsel mit den Versicherungen, die dann auch unsere Kosten trägt. Da hat der Gutachter dann am Ende aber nix mehr mit zu tun.
* * * * *
Nochmal in Sachen Stundensätze und Fahrzeugalter - es gibt ganz klar Streitpotenzial und im Ganzen ist das alles auch noch nicht abschließend beim BGH geklärt. Aber da geht es auch in erster Linie um die fiktive Abrechnung entgegen der markenüblichen Reparatur.
Um sich da mal ein Bild zu machen...
Porsche Urteil - BGH, AZ.: VI ZR 398/02, Urteil v. 29.04.2003
VW Urteil - BGH, AZ.: VI ZR 53/09, Urteil v. 20.10.2009
BMW Urteil - BGH, AZ.: VI ZR 91/09, Urteil v. 23-02.2010
Audi Urteil - BGH, AZ.: VI ZR 302/08, Urteil v. 22.06.2010
Mercedes-Urteil - BGH, AZ.: VI ZR 337/09, Urteil v. 22.06.2010
Also ganz Unrecht hast Du natürlich nicht, nur Bestand vor Gereicht hat das am Ende nur selten und kaum einer klagt bis vor den BGH, weder Geschädigter noch Versicherung. Im Regelfall endet so ein Streitsatz mit Vergleich oder wird zuvor schon beigelegt... 🙂
* * * * *
Ich belass es jetzt einfach mal dabei. Will mich auch nicht müßig herumstreiten.