Übernachtung im Kofferanhänger, rechtlich anders?
Servus zusammen in die Camping Gemeinde.
Ich besitze einen everest mini-camp (https://www.everest-camp.com/en/everest-minicamp), in dem ich mein Motorrad transportieren, aber auch prima einige Nächte schlafen kann.
Nun ist das weder ein Wohnwagen, noch ein Wohnmobil. Laut Papieren schlicht ein Kofferanhänger bis 1T und 100er Zulassung.
Wie schaut denn damit die rechtliche Lage bezüglich übernachten auf Parkplätzen aus?
Die Wohnmobile werden ja inzwischen überall von den „Wohnmobil-Parkplätzen“ vertrieben. Gerade erst wieder gelesen, dass Fehmarn die 24h Schilder überall demontiert hat und nur noch bis 18:00 genehmigt, sowie fleißig Ordnungsgelder kassiert.
Mit meinem Anhänger kann ich mich quasi überall parken, da nicht breiter als (m)ein Auto. Und so lange ich nicht hergehe und offensichtliches Camping betriebe (Möbel rausstellen, Grillen etc.) und keinen Müll da lasse, sehe ich da aktuell kein Problem.
Habe auch bereits einige Nächte in Cuxhaven verbracht, an meinem Anhänger hat sich niemand gestört. Dafür hatte ich zuletzt mein Motorrad dabei und damit die Gegend damit erkundet.
Ziel ist ein mehrwöchiger Urlaub/Tour in/durch Schweden. Dort sind ja andere Regeln. Aber die übrige Zeit möchte ich natürlich gerne mal ein paar Wochenenden in Deutschland verbringen, allerdings ohne das Risiko Ordnungsgelder zahlen zu müssen. Und Campingplätze mag ich schlicht nicht. Ich bin gerne für mich allein.
Wie sind hier eure gemachten Erfahrungen?
125 Antworten
Nur weil etwas nicht verboten ist, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass es erlaubt ist.
Dieser, m.E. richtige, Spruch wird aber auch sonst nicht so gerne beherzigt, wie man im Forum an anderen Stellen erkennen kann....
Da es abermals um das Jedermannsrecht ging: Doch, in Schweden IST das ein Recht. Es beinhaltet das Betreten von Wald und Flur und das Nächtigen dort. Nur halt nicht mit Fahrzeugen aller Art, das wollen manche halt nicht hören.
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 22. Juli 2025 um 12:00:11 Uhr:
Jedermannsrecht.. ..Es beinhaltet das Betreten von Wald und Flur und das Nächtigen dort. Nur halt nicht mit Fahrzeugen aller Art.
Eigentlich mit gar keinem Fahrzeug und schlafen nur im Zelt.
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Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 22. Juli 2025 um 12:00:11 Uhr:
Da es abermals um das Jedermannsrecht ging: Doch, in Schweden IST das ein Recht. Es beinhaltet das Betreten von Wald und Flur und das Nächtigen dort. Nur halt nicht mit Fahrzeugen aller Art, das wollen manche halt nicht hören.
Wo habe ich geschrieben, dass es kein recht wäre? Ich habe geschrieben, dass
Zitat:
@Dr.OeTzi schrieb am 21. Juli 2025 um 12:09:07 Uhr:
• Manche unter uns sind einfach sehr dreist und glauben ein Recht auf irgendetwas zu haben. Auch das "Jedermannsrecht" heißt nicht ein "recht" darauf zu haben, zu tun und zu lassen was man will. Manche glauben das aber.
Damit meine ich nicht, dass das Jedermannsrecht kein Recht wäre, sondern das viele dieses Recht so für sich auslegen, dass sie glauben tun und lassen zu können was sie wollen. Aus dem Jedermannsrecht leiten sich jedoch auch Pflichten ab und wie du selbst sagst, deckt das Jedermannsrecht nicht das Campen mit einem Van am See ab - was jedoch - und da wiederhole ich mich - viele glauben.
Es ist wirklich schade , dass der TE sich nicht mehr äußert , ob er den Anhänger nur zum Motorradtransport -also leer- nutzt oder ob er die Wohneinbauten des Anbieters darin hat ! Dann würde sich jede weitere Diskussion erübrigen , da alle Forum-Teilnehmer schon ALLES gesagt haben ! Gruß an ALLE , joeleo
Aber welchen Unterschied soll es machen, ob Einbauten im Fahrzeug sind oder nicht?
(ernst gemeinte Frage, denn ich verstehe den Gedankengang tatsächlich nicht)
Zitat:
@Serralist schrieb am 22. Juli 2025 um 13:17:01 Uhr:
Eigentlich mit gar keinem Fahrzeug und schlafen nur im Zelt.
Zelt ist nicht erforderlich, aber erlaubt. Und der Mücken wegen ratsam :-)
Hat doch zu was geführt. Zusammenfassung:
- Nein, es ist nicht erlaubt, mit egal welchem Fahrzeug in Schweden wild zu campen.
- in Deutschland ist es lediglich erlaubt, zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit maximal 10 Stunden zu Ruhen, ohne Campingverhalten an den Tag zu legen. Das auch nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Verbotszonen, nur zur nachfolgenden Weiterreise und grundsätzlich egal mit welcher Art Fahrzeug. Es wird mehr von den Ordnungsbehörden größtenteils geduldet, man darf sich aber nicht beschweren über ein Bußgeld und/oder Platzverweise.
Für den TE insbesondere bedeutet das als Antwort auf seine rechtlichen Fragen: nein und nein.
Zitat:
@Bamako schrieb am 24. Juli 2025 um 08:37:57 Uhr:
..es ist nicht erlaubt, mit egal welchem Fahrzeug in Schweden wild zu campen.
Stimmt.
Zitat:
@Bamako schrieb am 24. Juli 2025 um 08:37:57 Uhr:
..in Deutschland ist es lediglich erlaubt, zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit maximal 10 Stunden zu Ruhen, ohne Campingverhalten an den Tag zu legen. Das auch nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Verbotszonen, nur zur nachfolgenden Weiterreise und grundsätzlich egal mit welcher Art Fahrzeug.
Stimmt nicht ganz. Wo legal geparkt werden darf, also da, wo ein blaues Schild mit einem weißen P steht, kann man auch länger parken und auch solange drin schlafen.
am Straßenrand, wenn kein besonderes Parkverbot besteht und die Straße ausreichend breit ist usw., kann in der Regel auch länger "legal" geparkt werden.......dazu ist ein blaues Schild nicht zwingend nötig.
Parken, ja. Fahrtüchtigkeit wiederherstellen ja.
Ansonsten:
"OLG bestätigt: Übernachtung auf Parkplatz stellt unzulässige Sondernutzung dar
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nun als unbegründet verworfen. Das Abstellen und Übernachten stelle eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG dar. Die Übernachtung habe nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen gedient, da sie nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort stattgefunden habe. Vielmehr habe die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht gehabt. Die Übernachtung sei als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen erfolgt. Dieses Verhalten sei nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Sondernutzung dar."
Da steht aber nicht dabei, wo geparkt wurde. Auf Wander-Parkplätzen und anderen Parkplätzen in Naturschutzgebieten gelten andere Regeln.
Richtig... es bleibt bei der (ich nenne es mal) "Duldung" im Falle einer Übernachtung zum wiederherstellen der Fahrtauglichkeit, wenn dies nicht explizit untersagt ist (Beschilderung oder Naturschutz)
Fakt ist aber auch: wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn jemand irgendwo auf nem Wanderparkplatz meinetwegen am Abend ankommt, dort übernachtet, am Folgetag wandern geht und dann noch mal übernachtet und das nicht gerade an einem stark frequentierten Ort stattfindet, wird weder ein Bußgeld, noch ein erboßter Anwohner die Folge sein.
Wenn derjenige aber mit ner Klopapierrolle aus dem Dickicht klettert, sieht das anders aus.
Aber selbst letzteres sollte man differenziert sehen, denn es gibt Leute die mit Klappspaten, Einstreu und kleinem Beutelchen fürs benutzte Klopapier im Wald verschwinden. Dagegen ist IMHO nicht viel zu sagen.