Überholvorgang mit Handy Kamera aufgenommen
Überholvorgang mit Handy Kamera aufgenommen
Bin heute auf der Landstraße einen 3 BMW hinterhergefahren und der ist mit knapp 100KM/h da lang getuckert, da ich keine Zeit hatte und ich einen Termin war nehmen musste, habe ich zum überholen angesetzt, ich musste den Überholvorgang aber abbrechen da etwas von vorne gekommen ist.
Nach einer Weile versuchte ich es wieder und mein 1,8TFSI mit 160PS hat mich wieder mal nicht enttäuscht, zack vorbei am dreier, auf einmal fuchtelt der mit seiner Handy Kamera rum und filmt mich, vl. Weil ihn das Auto so gefällt oder weil er sich etwas angepisst fühlt.
Dann nach war gleich vor mir ein Fahrschulauto dies wollte ich überholen , jedoch ging es nicht weil wieder Gegenverkehr da war, dann wurde es mir zu blöd mit den BWM und ich bin auf die rechte Seite an einen Parkplatz rangefahren der BMW hält vor mir und macht ein Bild vom Auto, dann bin ich ausgestiegen und er ist weiter gefahren, so jetzt meine frage ich hatte noch jemanden im Auto, er aber nicht hat aber beim Fahren mit dem Handy gefilmt, wenn er mich jetzt anzeigen würde wegen weiß der Geier was es da gibt dann steht doch Aussage gegen aussagen oder? Desweiteren dürfte doch den sein Video gar nicht als Beweis Mittel reichen weil er belastet sich ja selber oder? Er filmt ja beim fahren, allein schon eine sms lesen ist ja teuer!
Könnte ich also wegen der Sache Ärger bekommen?
P.S. habe bis jetzt bei Youtube noch nix gefunden!
Grüße Werschon
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Parodontose
Frag noch mal einen anderen Anwalt...
Das Recht am eigenen Bild gilt nur für die Veröffentlichung, oder wenn Du Dich in einem geschützten Bereich (Wohnung) aufhältst. Das Auto zähle ich da nicht dazu, weil da sieht man Dich ja ohnehin. Wenn dem anders wäre, gäbe es keine Überwachungskameras und in jedem Freizeitpark wäre fotografieren verboten.
Nicht ganz - vgl.:
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KUG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“
Ich würde hier die Weitergabe des Bildes an unberechtigte Dritte (Polizei) ohne Einverständnis meinerseits als Veröffentlichungsgleich werten.
24 Antworten
Höhö... Kenn ich! Hatte auch mal einen der auf mich zukam und meinte "Ich bin Zivilpolizist!"
Ich daraufhin "Dann zeigen Sie mir doch mal bitte Ihren Ausweis..."
Antwort: "Habe ich nicht dabei - bin ja zivil unterwegs!" 😁
Schenkelklopfer!
Zitat:
Original geschrieben von Werschon2008
Also habe meinen Anwalt engerufen [...]
2. darf der ohne meine einwilligung kein bild oder sonstiges von mir machen, also kann ich den anzeigen wenn er mit dem bild zur Polizei geht.[...]
Frag noch mal einen anderen Anwalt...
Das Recht am eigenen Bild gilt nur für die Veröffentlichung, oder wenn Du Dich in einem geschützten Bereich (Wohnung) aufhältst. Das Auto zähle ich da nicht dazu, weil da sieht man Dich ja ohnehin. Wenn dem anders wäre, gäbe es keine Überwachungskameras und in jedem Freizeitpark wäre fotografieren verboten.
Trotzdem ist es Unsinn zu filmen, manche spielen sich halt gerne als Oberlehrer auf. Abhaken und fertig.
habe ich gemacht, wenn er sich das bild über sein bett hängt und sagt was für ein Schönes Auto dann ist das OK; sobald der mit dem bild zu jemanden hingeht hat er es für die öffentlichkeit zur schau gestellt, er zeigt es einer Person die mich nicht kennt, wenn in öffentlichen einrichtungen kammeras hängen müssen diese auch angeschrieben sein, wie es ja in den meisten fällen ist, also er darf in so einen moment kein bild von mir machen, so sagt der anwalt, aber das ist mir auch egal, ich denke wenn da was kommt, dann kommt da ganz schnell was zurück den ich hatte eine 2. person dabei die nicht mit mir verwand ist und die kann sich ganz gut an den Gezeigenten vogel erinnern, wenn dann macht er sich selber sein!
Aber danke
Zitat:
Original geschrieben von Parodontose
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Das Recht am eigenen Bild gilt nur für die Veröffentlichung, oder wenn Du Dich in einem geschützten Bereich (Wohnung) aufhältst. Das Auto zähle ich da nicht dazu, weil da sieht man Dich ja ohnehin. Wenn dem anders wäre, gäbe es keine Überwachungskameras und in jedem Freizeitpark wäre fotografieren verboten.
Nicht ganz - vgl.:
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KUG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“
Ich würde hier die Weitergabe des Bildes an unberechtigte Dritte (Polizei) ohne Einverständnis meinerseits als Veröffentlichungsgleich werten.
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Zitat:
Original geschrieben von Werschon2008
Also habe meinen Anwalt engerufen, der sagt erstens belastet er sich selber, der hat nicht zufilmen beim Fahren.
und?!
das verfahren, was er dir aufgrund eines zu knappen überholens oder was auch immer an den hals hängen könnte, hat NICHTS damit zu tun ob er während der fahrt filmen darf oder nicht, dies wird dann in einem gesonderten verfahren (allerdings dann ohne dich) geklärt.....
Zitat:
Original geschrieben von qualityguy
Vermutlich wird da nichts kommen.Ansonsten bitte defensiv, fair und sicher fahren (und überholen).
ja papa
Zitat:
Original geschrieben von Drifter1606
Nicht ganz - vgl.:Zitat:
Original geschrieben von Parodontose
Frag noch mal einen anderen Anwalt...
Das Recht am eigenen Bild gilt nur für die Veröffentlichung, oder wenn Du Dich in einem geschützten Bereich (Wohnung) aufhältst. Das Auto zähle ich da nicht dazu, weil da sieht man Dich ja ohnehin. Wenn dem anders wäre, gäbe es keine Überwachungskameras und in jedem Freizeitpark wäre fotografieren verboten.Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KUG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“
Ich würde hier die Weitergabe des Bildes an unberechtigte Dritte (Polizei) ohne Einverständnis meinerseits als Veröffentlichungsgleich werten.
Bis auf den letzten Satz widerspricht das überhaupt nicht dem, was Du zitiert hast. Und der letzte Satz ist Quark, das ist nicht mal im Ansatz mit einer Veröffentlichung zu vergleichen. Wenn das so wäre, dann dürfte noch nie Dia-Abende gegeben haben, bei denen man Freunde mit seinen Urlaubsbildern quält, auf denen vielleicht auch andere Urlauber zu sehen sind.
Kurz gesagt, für das Fotografieren passiert dem anderen gar nichts.
Aber meine Erfahrung ist auch, da kommt gar nichts. Da macht sich einer wichtig, freut sich jetzt ein Loch in den Bauch, dass sich der andere Gedanken darüber macht und das wars.
Grüße
Jan
Das mit dem Dia-Abend ist so aber auch nicht korrekt.
Solltest Du Kenntnis haben, dass ein Foto von Dir bei einem Dia-Abend gezeigt wird, wo Deine Person erkennbar im Mittelpunkt steht, kannst Du die UNterlassung der Vorführung eben diesen Bildes fordern.
Ganz grob gesagt.....wenn es aber, wie evt. hier, im Rahmen einer Strafanzeige nach StGB weiter gegeben wird, ist dies soweit legitim.
Wenn Du ein schlechtes Gewissen hast, dann hat der sein Ziel schon erreicht.
Eigentlich wollte der aber nur zeigen, dass sein Laberknochen auch Bilchen machen kann und er beim BMW fahren noch ne Hand frei hat.
Der hat die Geschichte bestimmt schon seinem Analytiker erzählt aber sicher nicht der Rennleitung. Dann würde er auch seine Personalien preisgeben müssen. Ich zumindest würde mir das ernsthaft überlegen, da ich den "Freundeskreis" des Angeschwärzten in der Regel nicht kenne.