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Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?

Hallo zusammen,

ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.

"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano

Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.

Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?

Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?

Gruß
Jürgen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:


Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).

Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.

In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.

Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:44:27 Uhr:



Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:39:39 Uhr:


Bei meinem jetzigen Wohnmobil hatte ich ab Werk kostenneutral die Wahlfreiheit zwischen der Zulassungsart PKW oder Sonder-KFZ/Wohnmobil.
Und ich habe mich trotz der höheren Steuern für den PKW-Status entschieden, da ich öfters mit einem Anhänger unterwegs bin...!

-🙂


Welchen Sinn hätte das denn? Anhänger hinter WoMos waren doch Sonntags immer erlaubt?

-🙂

Der Sonntag war mir wurscht...! (Ist auch seit 2017 aufgehoben)
Mir ging es um das LKW-Überholverbot (Schild 277)
Auf langen Strecken kann das ziemlich nerven...!
Besonders dann, wenn in den häufigen Baustellen auf der rechten Spur LKW über lange KM zum Stehen gekommen sind.
Jetzt kann ich daran vorbeiziehen...!

-🙂

Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:46:46 Uhr:



Zitat:

@Caravan16V schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:32:00 Uhr:


Es gibt jetzt drei Möglichkeiten, warum Du bestraft wurdest:
1) Wegen des Eintrages "Sonder-KFZ"
2) Wegen des Eintrages "Wohnmobil"
3) weil Du einen Anhänger dran hattest und das zGG über 3,5 Tonnen lag

Der von Dir beschriebene Tatvorwurf mixt ja irgendwie alles zusammen...

Gruß
Jürgen

-🙂

Ich wurde bestraft, weil mein Fahrzeug keinen PKW Zulassungsstatus hatte und als Sonder-KFZ / Wohnmobil in Verbindung mit dem Anhänger eine Gesamtmasse von Ü-3,5t erreichen konnte.

-🙂

Die Frage, ob du Pkw-, Lkw- oder Wohnmobilsteuer zahlst, dürfte für die Gültigkeit der Verkehrsschilder eigentlich keine Auswirkungen haben. Es kommt einzig auf den tatsächlichen Verwendungszweck an. Wäre ja auch widersinnig, wie soll die Polizei, wenn sie dich überholen sieht, wissen, was in deiner Zulassung steht?

Zitat:

@CV626 schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:52:54 Uhr:



Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:46:46 Uhr:


-🙂

Ich wurde bestraft, weil mein Fahrzeug keinen PKW Zulassungsstatus hatte und als Sonder-KFZ / Wohnmobil in Verbindung mit dem Anhänger eine Gesamtmasse von Ü-3,5t erreichen konnte.

-🙂

Die Frage, ob du Pkw-, Lkw- oder Wohnmobilsteuer zahlst, dürfte für die Gültigkeit der Verkehrsschilder eigentlich keine Auswirkungen haben. Es kommt einzig auf den tatsächlichen Verwendungszweck an. Wäre ja auch widersinnig, wie soll die Polizei, wenn sie dich überholen sieht, wissen, was in deiner Zulassung steht?

-🙂

Das dürfte in der Tat beim TE visuell eindeutiger sein...!
In meinem Fall ersuchte man mich freundlichst dem Streifenwagen zum nächsten Parkplatz zu folgen.
Dann begutachtete der POK meine Fahrzeugpapiere und mangels PKW-Status eröffnete er im Anschluss das Bussgeldverfahren...!

-🙂

Es wäre interessant, was passiert wäre, wenn du Pkw-Status gehabt hättest und das Bußgeldverfahren trotzdem eröffent geworden wäre. Wärst du freigesprochen bzw das Verfahren eingestellt worden? Da wäre ich mir nicht zu 100% sicher.

Wie schon gesagt: Ein Sprinter mit 5t zGG und nur einer Sitzreihe und fensterlosem Laderaum kann auch zehnmal als Pkw eingetragen sein, man wird trotzdem eine Strafe kriegen, wenn man damit schneller als 80 fährt.

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Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:39:39 Uhr:


So ganz genau weiß ich nicht was Du nun anzweifelst, oder meinst, was ich nicht verinnerlicht haben soll...?!

1. So. Kfz. heißt nicht Sonder-Kraftfahrzeug, sondern "Sonstiges Kraftfahrzeug".
2. Die zulässige Gesamtmasse ist immer jener Wert, der laut Papieren einschließlich Ladung erreicht werden dürfte. Es war also schon damals sinnlos, auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Anhänger leer war und das ist auch heute noch so.
3. Das Argument mit der Fahrzeugart laut Papieren greift im Falle des TE nicht. Bei ihm steht dort "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze". Genau so steht es auch bei jedem Pkw.

Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:39:39 Uhr:


Noch mal zur Klarstellung, es gibt weder beim Verbotsumfang des Schildes 277, noch bei den relevanten Zulassungsarten einen justiziablen Interpretationsspielraum.

Doch, den Spielraum gibt es. Und zwar selbst dann, wenn man auf den tatsächlichen Verwendungszweck abstellt, wie es die Rechtsprechung überwiegend tut.

Zitat:

3. Das Argument mit der Fahrzeugart laut Papieren greift im Falle des TE nicht. Bei ihm steht dort "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze". Genau so steht es auch bei jedem Pkw.

-🙂

Auch Leichenwagen haben nach der M1 Klassifizierung ersteinmal theoretisch BIS ZU 8 Sitzplätze...!
Ausschlaggebend ist, welche zwei Buchstaben im Feld 4 stehen (SA für Wohnmobil) und wie dann nach aktueller KBA Vorgabe die weitere Unterklassifizierung in der Spalte 2 beschrieben ist.

-🙂

Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:46:46 Uhr:


Ich wurde bestraft, weil mein Fahrzeug keinen PKW Zulassungsstatus hatte und als Sonder-KFZ / Wohnmobil in Verbindung mit dem Anhänger eine Gesamtmasse von Ü-3,5t erreichen konnte.

Damit ist Dein Fall nicht 1:1 auf meine Frage übertragbar.

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 00:34:23 Uhr:


Auch Leichenwagen haben nach der M1 Klassifizierung ersteinmal theoretisch BIS ZU 8 Sitzplätze...!
Ausschlaggebend ist, welche zwei Buchstaben im Feld 4 stehen (SA für Wohnmobil) und wie dann nach aktueller KBA Vorgabe die weitere Unterklassifizierung in der Spalte 2 beschrieben ist.

Bei Zeichen 277 sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung ausgenommen. Über die Aufbauart schweigt sich die StVO aus. Daher ist es auch dem sehr interessierten Leser unserer Verkehrsvorschriften nicht möglich, die Frage für sich allein abschließend zu beantworten. Daß da Richtersprüche überhaupt nötig sind, ist ein Unding.

Gruß
Jürgen

Zitat:

@Caravan16V schrieb am 8. Oktober 2018 um 07:02:46 Uhr:



Bei Zeichen 277 sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung ausgenommen.

Laut StVO nur PKW und KOM...

Heist es nicht alle KFZ über 3,5 to. Alles über 3,5 to gilt nicht als PKW - mach mal an einen Sprinter einen 750 kg anhänger und es steht in den Papieren bei Anh. erhöt sich das ZGG um 100 kg - Schon fahren mit LKW und ohne Führerschein ! Da kann 10 mal PKW im Papier stehen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. Oktober 2018 um 07:29:44 Uhr:



Zitat:

@Caravan16V schrieb am 8. Oktober 2018 um 07:02:46 Uhr:



Bei Zeichen 277 sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung ausgenommen.

Laut StVO nur PKW und KOM...

Ja, weil man die StVO im Wortlaut nicht an die neuen EU-Fahrzeugklassen angepasst hat. Wie schon ganz zu Anfang geschrieben, dürfte ich mit meinem Astra sonst auch nicht überholen, denn auch dort steht nicht mehr "Personenwagen" drin - so wie es früher mal war. Jetzt steht überall nur noch "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL".

Gruss
Jürgen

Zitat:

@Bitboy schrieb am 8. Oktober 2018 um 08:30:53 Uhr:


Heist es nicht alle KFZ über 3,5 to. Alles über 3,5 to gilt nicht als PKW

Wenn ich mich richitg erinnere, ist das so nicht richitg. Bei der Einstufung in die Fahrzeugklasse M1 gibt es kein Gewichtslimit.

Gruss
Jürgen

Ich fasse nochmal zusammen.

Richtlinie 2007/46/EG:
Ein Wohnmobil gehört der Fahrzeugklasse M an und ist somit ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung (ein Gewichtslimit wird nicht genannt). Gleichzeitig ist ein Wohnmobil ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung (ausgerüstet mit Tisch und Sitzgelegenheit, Schlafgelegenheit, Kochgelegenheit und Kofferraum). Die besondere Zweckbestimmung schließt aber den Zweck der Personenbeförderung ausdrücklich NICHT aus, weswegen das Teil ja der Fahrzeugklasse M angehört.

Wie geht der Normalbürger vor, wenn er wissen möchte, welche Genehmigung sein Fahrzeug hat? Er wird in die Fahrzeugpapiere schauen und feststellen, daß es sich aufgrund des Eintrags „M1“ um ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung handelt. Dies wird er mit dem geläufigeren Begriff „PKW“ gleichsetzen.
Dann schaut er weiter runter und sieht da „FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL“ stehen. Damit weiß er erstmal nicht viel anzufangen und schaut in die Papiere seiner anderen Fahrzeuge. Da steht beim Astra/Golf/3er BMW ebenfalls „FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL“. Dies wird ihn in der Ansicht bestärken, daß das Wohnmobil ein PKW ist.

Nun will er gerne wissen, ob er bei Zeichen 277 überholen darf. Dazu schaut er in die StVO und stellt freudig fest, daß PKW vom Überholverbot ausgenommen sind. Also überholt er ganz munter, bis ihn die Zivilstreife rauszieht. Dann erklärt ihm der Richter wenig später, daß die ganzen Eintragungen in den Papieren überhaupt nichts aussagen 😁

Ziemlich schräg 😛

Gruss
Jürgen

Das Personenbeförderungsgesetz kennt die Fahrzeugkategorie PKW als:
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Stichwort: Legaldefinition (lässt sich in anderen Verkehrsforen finden, hier nicht verlinkt), dieser Grundsatz gilt auch in anderen Gesetzes- und Verordnungstexten wie z.B. der StVO.

Das ist bei einem WoMo definitiv der Fall. Daher ist es als M1 zugelassen. Die Einstufung M1 mit dem oben Geschriebenen stellt klar fest, dass das Ding ein PKW ist.

Das Überholverbot gilt somit nicht.

Die Rechtslage war doch offenbar vor der europäischen Harmonisierungsvorschrift glasklar. Ein als WoMo zugelassenes Kfz war kein Pkw und somit galt Zeichen 277 für solche WoMo's. Die Harmonisierungsvorschrift ändert nicht die Klassifizierung, sondern nur deren Bezeichnung. Stellt sich also zur Ahndung deines "schwerverbrecherischen Vorhabens" die Rechtsfrage, ob für die Klassifizierungsbezeichnung die StVO auszulegen ist (das hätte für Dich Vorteile) oder ob die Harmonisierungsvorschrift auszulegen ist (dabei gehst Du unter).

Richtig ist es, die Harmonisierungsvorschrift auszulegen, weil die jünger ist und keinen Artikel enthält, der zu seinem Inkrafttreten die in der StVO zu Grunde liegende Klassifizierung ändert oder für ungültig erklärt. Nur die Bezeichnung der Klassifizierungen sollte dort europäisch einheitlich gestalltet werden, um den innereuropäischen Handel mit Kfz zu vereinfachen. Das hat zur Folge, dass für die Frage des Unterfallens unter Zeichen 277 die bisherige Rechtslage der StVO gilt. Dieser Bereich unterfällt der Rechtssetzungskompetenz der Nationalstaaten (z.B. in England alles Geisterfahrer und im Rest der EU Rechtsverkehr).

Das Ergebnis lässt sich dogmatisch einwandfrei vertreten. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz bei der Tathandlung" ist dabei gewahrt.

Und nun lass Dich erwischen und prozessiere notfalls bis zum EuGH. 🙂

Alle Fahrzeuge über 3,5 dann is doch egal was es ist , dann gilt auch für Traktor und Quad

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