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Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?

Hallo zusammen,

ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.

"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano

Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.

Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?

Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?

Gruß
Jürgen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:


Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).

Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.

In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.

Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. Oktober 2018 um 20:17:20 Uhr:


Es gibt nur eine praktikable und kostengünstige Empfehlung:

Entweder eine RS-Versicherung ohne SB abschließen, damit man die eigene Sichtweise möglichst ohne Kostenrisiko durch die Instanzen treiben kann. Oder man überholt mit solch einer Immobilie eben nicht, wenn das Zeichen 277 aufgestellt ist.

-🙂

Ich war wegen des Schildes 277 und Wohnmobil-Status vor Gericht...!
(Mit Verkehrsrechtschutz und ohne SB)
Und habe wegen eindeutiger Rechtslage verloren...!

-🙂

Was war genau der Tatvorwurf? Wie war die Begründung für den Schuldspruch? Die müssen ja mehr gesagt haben als "die Sache ist doch klar". Ich stelle mir vor, daß die sich auf Paragraphen beziehen müssen 😉

Der Tatvorwurf war relativ simpel:
Irregulärer Überholvorgang im Geltungsbereich des Schildes 277 mit einem Gespann bestehend aus einem Zugfahrzeug mit dem Zulassungsstatus "Sonder-KFZ / Wohnmobil" und einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse (theoretisch) über 3,5t liegen könnte.

Die Tatsache, dass mein Anhänger leer war, und ich real nur 2,9t bewegte, fand bei der Richterin wenig Gehör.
Mein Anwalt versuchte es noch erfolglos mit dem Zeitfaktor, da der Tatvorwurf auf 18.57Uhr festgelegt wurde, und um 19.00Uhr das Überholverbot aufgelöst wurde.

Aber das war von mir nicht vorsätzlich, da ich damals von dieser fragwürdigen Regelung nichts wusste.
So gab es Punkte und ein Bussgeld...!

-🙂

Zum wiederholten Male: So. Kfz. heißt nicht Sonder-Kfz. Und die zulässige Gesamtmasse ist immer ein rechnerischer Wert. Zum eigentlichen Knackpunkt schreibst du nichts: Hat sich die Richterin eingehend mit der Frage befasst, wie man die Fahrzeugart "Pkw" im Sinne der StVO definiert? Das Argument "So. Kfz. kann kein Pkw sein" würde heute nicht mehr greifen.

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Zitat:

@Brian Basco schrieb am 7. Oktober 2018 um 18:05:13 Uhr:


Damit darf die gepanzerte Limo unserer Bundeskanzlerin bei der gegebenen Beschilderung auch nicht überholen?

Wenn man meiner Lesart folgt ggf. nicht, wenn man sich am KraftStG orientiert doch 😉

Ich kann aber nicht genau sagen, ob mit M1-SB wirklich die gepanzerten Limousinen gemeint sind oder nicht doch eher die "echten" Sonder-Kfz aka Sonderwagen (Beispielbild)

(Ich würde eine gepanzerte Limousine eher weiterhin der klassischen Aufbauart "Limousine" zuordnen und bei den Sonderwagen einen zweckbestimmten Aufbau sehen)

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 7. Oktober 2018 um 18:05:44 Uhr:


Hallo, einfacher als lange subjektive Anschauungen und Meinungen geht es über den Text der Erläuterungen zu Z . 277 STVO:
Da steht :

Wo steht das?

In der StVO ja nunmal nicht.

Welchen Sinn hat eigentlich das "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen"? Dient das nur statistischen Zwecken? Trotz der vielen Kategorien funktioniert es ja nicht, dass man die heutige Fülle von Fahrzeugen in dieses Schema presst. Wann ist denn ein SUV eine Limousine und wann ein Mehrzweckfahrzeug (und wann ist ein Auto ein SUV)? Und ist ein Hochdach-Pkw eine Kombilimousine? Ist das nicht alles etwas willkürlich?

Jetzt redest Du aber der Anarchie das Wort. 😉

Zitat:

@Florian333 schrieb am 7. Oktober 2018 um 21:39:13 Uhr:


Zum wiederholten Male: So. Kfz. heißt nicht Sonder-Kfz. Und die zulässige Gesamtmasse ist immer ein rechnerischer Wert. Zum eigentlichen Knackpunkt schreibst du nichts: Hat sich die Richterin eingehend mit der Frage befasst, wie man die Fahrzeugart "Pkw" im Sinne der StVO definiert? Das Argument "So. Kfz. kann kein Pkw sein" würde heute nicht mehr greifen.

-🙂

Warum sollte sich die Richterin mit meinem damaligen eindeutigen Fahrzeugstatus auseinandersetzen...?!?
Ich hatte damals lt. amtlichen Fahrzeugschein ein:

SONDER-KFZ / WOHNMOBIL

und eben keine PKW-Zulassung.

Entsprechend wurde ich besteuert und hatte auch völlig andere Versicherungsbedingungen!

Und auf das Schild 277 bezogen, geht es nicht um rechnerische Werte der Gesamtmasse.
Da geht es nur faktisch darum, ob ein einzelnes Fahrzeug, oder ein Gespann eine zulässige Gesamtmasse von entweder UNTER oder ÜBER 3500Kg aufweist...!

-🙂

Du hast die Sache zwar selbst erlebt, aber irgendwie das Problem nicht ganz verinnerlicht. Weder das mit dem "Sonder-Kfz", noch die Regelung mit der zulässigen Gesamtmasse, noch die Frage, warum es jetzt plötzlich angeblich doch auf den Eintrag in den Papieren ankam, was die Rechtsprechung sonst überwiegend anders sieht.

Hallo ins Forum,

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. Oktober 2018 um 21:54:39 Uhr:



Zitat:

@Brian Basco schrieb am 7. Oktober 2018 um 18:05:13 Uhr:


Damit darf die gepanzerte Limo unserer Bundeskanzlerin bei der gegebenen Beschilderung auch nicht überholen?

Wenn man meiner Lesart folgt ggf. nicht, wenn man sich am KraftStG orientiert doch 😉

darf sie, da sie immer in Kolonne mit Sonderrechten (Sondersignal und blaues Blinklicht) unterwegs ist. Würde das Fahrzeug solo fahren (z.B. Überführungsfahrten), dürfte es vorbei. Auch die gepanzerten Fahrzeuge bleiben nach ein Eingruppierung PKW, auch wenn sie über 3,5t kommen sollten.

Viele Grüße

Peter

Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 21:33:05 Uhr:


Der Tatvorwurf war relativ simpel:
Irregulärer Überholvorgang im Geltungsbereich des Schildes 277 mit einem Gespann bestehend aus einem Zugfahrzeug mit dem Zulassungsstatus "Sonder-KFZ / Wohnmobil" und einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse (theoretisch) über 3,5t liegen könnte.

Es gibt jetzt drei Möglichkeiten, warum Du bestraft wurdest:
1) Wegen des Eintrages "Sonder-KFZ"
2) Wegen des Eintrages "Wohnmobil"
3) weil Du einen Anhänger dran hattest und das zGG über 3,5 Tonnen lag

Der von Dir beschriebene Tatvorwurf mixt ja irgendwie alles zusammen...

Gruß
Jürgen

Zitat:

@Florian333 schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:10:27 Uhr:


Du hast die Sache zwar selbst erlebt, aber irgendwie das Problem nicht ganz verinnerlicht. Weder das mit dem "Sonder-Kfz", noch die Regelung mit der zulässigen Gesamtmasse, noch die Frage, warum es jetzt plötzlich angeblich doch auf den Eintrag in den Papieren ankam, was die Rechtsprechung sonst überwiegend anders sieht.

-🙂

So ganz genau weiß ich nicht was Du nun anzweifelst, oder meinst, was ich nicht verinnerlicht haben soll...?!

Noch mal zur Klarstellung, es gibt weder beim Verbotsumfang des Schildes 277, noch bei den relevanten Zulassungsarten einen justiziablen Interpretationsspielraum.
Entweder hat man eine PKW-Zulassung, oder man hat eben einen anderen Zulassungsstatus (mit allen Vor- und Nachteilen)

Jahrelang versuchten z.B Bulli-Besitzer vergeblich eine Wohnmobilzulassung zu erhalten, um weniger KFZ-Steuern zu zahlen.(Es scheiterte an der Stehhöhe)
Genauso die Pick-Up + Geländefahrzeuge mit hubraumstarken V8 Motoren, die gerne einen LKW-Status anstrebten.
Und da kann man sich dann nicht die Rosinen rauspicken.
Entweder, oder...!
Wer einen erfolgreich aus einem PKW einen LKW machte, zahlte zwar weniger Steuern, durfte dafür aber lange Zeit Sonntags keine Anhänger ziehen...!

Bei meinem jetzigen Wohnmobil hatte ich ab Werk kostenneutral die Wahlfreiheit zwischen der Zulassungsart PKW oder Sonder-KFZ/Wohnmobil.
Und ich habe mich trotz der höheren Steuern für den PKW-Status entschieden, da ich öfters mit einem Anhänger unterwegs bin...!

-🙂

Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:39:39 Uhr:


Bei meinem jetzigen Wohnmobil hatte ich ab Werk kostenneutral die Wahlfreiheit zwischen der Zulassungsart PKW oder Sonder-KFZ/Wohnmobil.
Und ich habe mich trotz der höheren Steuern für den PKW-Status entschieden, da ich öfters mit einem Anhänger unterwegs bin...!

-🙂

Welchen Sinn hätte das denn? Anhänger hinter WoMos waren doch Sonntags immer erlaubt?

Zitat:

@Caravan16V schrieb am 7. Oktober 2018 um 22:32:00 Uhr:



Zitat:

@princeton schrieb am 7. Oktober 2018 um 21:33:05 Uhr:


Der Tatvorwurf war relativ simpel:
Irregulärer Überholvorgang im Geltungsbereich des Schildes 277 mit einem Gespann bestehend aus einem Zugfahrzeug mit dem Zulassungsstatus "Sonder-KFZ / Wohnmobil" und einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse (theoretisch) über 3,5t liegen könnte.

Es gibt jetzt drei Möglichkeiten, warum Du bestraft wurdest:
1) Wegen des Eintrages "Sonder-KFZ"
2) Wegen des Eintrages "Wohnmobil"
3) weil Du einen Anhänger dran hattest und das zGG über 3,5 Tonnen lag

Der von Dir beschriebene Tatvorwurf mixt ja irgendwie alles zusammen...

Gruß
Jürgen

-🙂

Ich wurde bestraft, weil mein Fahrzeug keinen PKW Zulassungsstatus hatte und als Sonder-KFZ / Wohnmobil in Verbindung mit dem Anhänger eine Gesamtmasse von Ü-3,5t erreichen konnte.

-🙂

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