ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Überholen mit Behinderung

Überholen mit Behinderung

Themenstarteram 3. Februar 2018 um 17:40

Hallo,

Muss morgen zur Zeugenaussage zur Polizei, wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt.

Es war am Sonntag Abend, ich war mit dem Firmenfahrzeug (X6 M) unterwegs, und habe nach einem Waldstück nach einer Kurve auf eine lange Gerade (5 - 700 m geschätzt) überholt. Laut Polizei wird mir vorgeworfen, dass ich beim einscheren den überholten behindert habe (zu eng eingeschert) so dass er eine vollbremsung machen musste. Ausserdem wäre es vom Gegenverkehr her knapp gewesen.

Ich erinnere mich zwar an die Situation, jedoch hatte ich nicht das Gefühl dass es knapp war. Der Vordermann war innerhalb des Waldstücks (ausserorts unbegrenzt) mit ca 70-80 km/h unterwegs. Ich wollte ihn dann auf der geraden überholen, hab sofort nach der Kurve runtergeschaltet und zügig vorbei gezogen, er hat nach der Kurve auch etwas beschleunigt (wahrscheinlich nicht absichtlich) Ich habe dann eingeschert weil tatsächlich Gegenverkehr kam (war aber beim einscheren noch 150m entfernt.

Was erwartet mich auf dem Revier? Was soll ich denen erzählen? Ich war alleine, der andere hatte eine Zeugin dabei...

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 7. Mai 2018 um 20:15

Das Verfahren wurde eingestellt.

Danke für die zahlreichen Antworten! Und Vorsicht im Straßenverkehr!

108 weitere Antworten
Ähnliche Themen
108 Antworten

Super, auf Seite 6 erstmals der Tipp mit dem Anwalt. Oder doch auf so ziemlich jeder Seite.

So ein merkwürdiges Gefühl kommt da schnell auf, wenn jemand auf einer Fahrt gleich zweimal solche Situationen erlebt. Ob das am Auto oder am Fahrstil liegt?

am 13. Februar 2018 um 18:53

Zitat:

@PeterBH schrieb am 12. Februar 2018 um 17:44:59 Uhr:

Super, auf Seite 6 erstmals der Tipp mit dem Anwalt. Oder doch auf so ziemlich jeder Seite.

So ein merkwürdiges Gefühl kommt da schnell auf, wenn jemand auf einer Fahrt gleich zweimal solche Situationen erlebt. Ob das am Auto oder am Fahrstil liegt?

Das liegt eindeutig an der Strecke. ;)

Könnte auch die falsche Musik im Radio gewesen sein - "Ich gib Gas, ich will Spaß" oder "Fahrn, fahrn, fahrn auf der Autobahn".

am 21. Februar 2018 um 14:11

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Februar 2018 um 18:06:22 Uhr:

Darf ich korrigieren? Als Beschuldigter, Betroffener, Angeschuldigter oder Angeklagter ist man nicht zu einer Aussage verpflichtet. Egal, ob das ein Richter, Staatsanwalt oder Polizist gerne hätte. Deshalb erfolgt vor der Vernehmung auch eine entsprechende Belehrung - das Recht zu Schweigen.

Sorry aber Richter haben da andere Möglichkeiten ausser du sagst, dass die Antwort dir selber schaden könnte.

Dann ist aber auch klar WAS du sagen würdest. Strafprozessordnung lesen hilft.

Beim Richter macht man keine Aussage wie bei der Polizei. Zuerst kommt die Vorermittlung, ob ein verfahren eingeleitet wird. Dann sagt, die Staatsanwaltschaft ob ja oder nein. Dann ermittelt man oder nicht. Bis da hin braucht niemend was sagen. Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

Zitat:

@McMotor schrieb am 21. Februar 2018 um 15:11:07 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Februar 2018 um 18:06:22 Uhr:

Darf ich korrigieren? Als Beschuldigter, Betroffener, Angeschuldigter oder Angeklagter ist man nicht zu einer Aussage verpflichtet. Egal, ob das ein Richter, Staatsanwalt oder Polizist gerne hätte. Deshalb erfolgt vor der Vernehmung auch eine entsprechende Belehrung - das Recht zu Schweigen.

Sorry aber Richter haben da andere Möglichkeiten ausser du sagst, dass die Antwort dir selber schaden könnte.

Dann ist aber auch klar WAS du sagen würdest. Strafprozessordnung lesen hilft.

Beim Richter macht man keine Aussage wie bei der Polizei. Zuerst kommt die Vorermittlung, ob ein verfahren eingeleitet wird. Dann sagt, die Staatsanwaltschaft ob ja oder nein. Dann ermittelt man oder nicht. Bis da hin braucht niemend was sagen. Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

Auweia ...... :rolleyes:

Themenstarteram 21. Februar 2018 um 14:47

Ich habe wie es Viele hier empfohlen haben die Sache einem Rechtsanwalt übergeben, welcher mir geraten hat nichts auszusagen. Das ganze wird wohl noch ein Weilchen dauern. Aber ich werde mich hier nochmal melden wie die Sache ausgegangen ist.

Zitat:

@McMotor schrieb am 21. Februar 2018 um 15:11:07 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. Februar 2018 um 18:06:22 Uhr:

Darf ich korrigieren? Als Beschuldigter, Betroffener, Angeschuldigter oder Angeklagter ist man nicht zu einer Aussage verpflichtet. Egal, ob das ein Richter, Staatsanwalt oder Polizist gerne hätte. Deshalb erfolgt vor der Vernehmung auch eine entsprechende Belehrung - das Recht zu Schweigen.

Sorry aber Richter haben da andere Möglichkeiten ausser du sagst, dass die Antwort dir selber schaden könnte.

Dann ist aber auch klar WAS du sagen würdest. Strafprozessordnung lesen hilft.

Beim Richter macht man keine Aussage wie bei der Polizei. Zuerst kommt die Vorermittlung, ob ein verfahren eingeleitet wird. Dann sagt, die Staatsanwaltschaft ob ja oder nein. Dann ermittelt man oder nicht. Bis da hin braucht niemend was sagen. Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

Da kann ich mich deiner Meinung (und der von TomF31) nur anschließen: StPO lesen hilft. Mach ich dir dann mal gaaaanz einfach und zitiere die entsprechende Vorschrift:

§ 136 Erste Vernehmung

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Und damit dich dieser lange Text nicht überfordert, hier die Kurzfassung:

"daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen".

Zitat:

@McMotor schrieb am 21. Februar 2018 um 15:11:07 Uhr:

Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

Wie TomF31 schon sagte: "Aua!" Diese Aussage tut mir schon als Laie weh.

Zitat:

@McMotor schrieb am 21. Feb. 2018 um 15:11:07 Uhr:

Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

Aber nur bei Zeugen und auch nur dann, wenn diese sich durch ihre Aussage nicht selbst belasten würden. Der Angeklagte darf schweigen wie ein Grab.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 22. Feb. 2018 um 08:18:53 Uhr:

@McMotor schrieb am 21. Feb. 2018 um 15:11:07 Uhr:

Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

 

Aber nur bei Zeugen und auch nur dann, wenn diese sich durch ihre Aussage nicht selbst belasten würden. Der Angeklagte darf schweigen wie ein Grab.

Als Beschuldigter muss man nie Aussagen man darf sogar lügen ohne Andere zu belasten. Als Zeuge muss man immer aussagen, außer man würde sich damit selbst belasten. In diesem Fall muss man die Gründe dafür aber glaubwürdig darlegen und man kann wenn es nur ein geringer Nachteil ist dennoch zur Aussage "gezwungen" werden!

Zitat:

@Johnny202 schrieb am 22. Februar 2018 um 12:03:46 Uhr:

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 22. Feb. 2018 um 08:18:53 Uhr:

@McMotor schrieb am 21. Feb. 2018 um 15:11:07 Uhr:

Geht das aber erst vor einen Richter kann sogar Erzwingungshaft angeordnet, werden, wenn der Richter die Aussage hören will.

Aber nur bei Zeugen und auch nur dann, wenn diese sich durch ihre Aussage nicht selbst belasten würden. Der Angeklagte darf schweigen wie ein Grab.

Als Beschuldigter muss man nie Aussagen man darf sogar lügen ohne Andere zu belasten. Als Zeuge muss man immer aussagen, außer man würde sich damit selbst belasten. In diesem Fall muss man die Gründe dafür aber glaubwürdig darlegen und man kann wenn es nur ein geringer Nachteil ist dennoch zur Aussage "gezwungen" werden!

was ist denn in deinen Augen ein "geringer Nachteil"?

Zitat:

@TomF31 schrieb am 22. Feb. 2018 um 12:19:09 Uhr:

was ist denn in deinen Augen ein "geringer Nachteil"?

Das kommt immer auf den Einzelfall am da kann man keine konkrete Aussage geben.

Zitat:

@Johnny202 schrieb am 22. Februar 2018 um 12:44:53 Uhr:

Zitat:

@TomF31 schrieb am 22. Feb. 2018 um 12:19:09 Uhr:

was ist denn in deinen Augen ein "geringer Nachteil"?

Das kommt immer auf den Einzelfall am da kann man keine konkrete Aussage geben.

Eigentlich kann man da schon eine sehr konkrete Aussage machen, das ist nämlich in der StPO eindeutig geregelt!

"§ 55

Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren."

Den Gesetzestext zitieren und der Meinung sein das wird in der Praxis genau so gehandhabt wie beschrieben kann schnell nach hinten los gehen. Falls du Mal als Zeuge aussagen sollst und dem Richter erklärst das du das nicht musst weil es ja so geschrieben steht und die dahinterstehende Judikatur nicht kennst bist du schneller in Beugehaft als du "Aussageverweigerung" sagen kannst!

Zitat:

@Johnny202 schrieb am 22. Februar 2018 um 13:22:49 Uhr:

Den Gesetzestext zitieren und der Meinung sein das wird in der Praxis genau so gehandhabt wie beschrieben kann schnell nach hinten los gehen. Falls du Mal als Zeuge aussagen sollst und dem Richter erklärst das du das nicht musst weil es ja so geschrieben steht und die dahinterstehende Judikatur nicht kennst bist du schneller in Beugehaft als du "Aussageverweigerung" sagen kannst!

Ich "zitiere nicht und bin der Meinung" sondern ich war einige Jahre an verschiedenen Vollstreckungskammern in Bayern tätig und hab die Anwendung und Umsetzung der Gesetze in der Praxis mitbekommen!

Edit: Wie stellst du dir die Praxis denn vor? Das ein Zeuge über sein Auskunftverweigerungsrecht belehrt wird und wenn er von diesem dann Gebrauch machen will sagt der Richter "ätschibätschi verarscht, du kommst jetzt in Beugehaft bis du was sagst!"

Deine Antwort
Ähnliche Themen