über 3,5 to. kein Tempolimit auf Bundesstraßen?

Der Beitrag von Birscherl in dem Thread hat mich auf diese Frage gebracht

http://www.motor-talk.de/.../...r-sprinter-in-f-es-p-t5474618.html?...

Gefunden habe ich das:

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_03.php

Auszug aus dem Link

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2.außerhalb geschlossener Ortschaften
a)für
aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

60 Km/h

c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h

bei aa) sind die PKW zwischen 3,5 und 7,5 t. eindeutig ausgenommen, unter
c) wird nur von PKW unter 3,5 t. geschrieben

Im Umkehrschluss bedeutet das doch, dass für PKW über 3,5 t. überhaupt kein Tempolimit auf der Bundesstraße gilt oder?

PKW über 3,5 t. scheint es ja zu geben.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PeterBH schrieb am 24. Oktober 2015 um 20:23:00 Uhr:


Hattest du denn auf diese "Frage" nur ernsthafte Antworten erwartet? Millionen von Autofahrern kennen diese einfache Regel seit rund 40 Jahren - auch wenn sie oft genug nicht beachtet werden.

Dann kannst du ja sicher aus dem Stegreif sagen, wie schnell ein 4.6-Tonner Sprinter, zugelassen als Personenkraftwagen, aber mit abgetrenntem Ladebereich, fahren darf. Dass da selbst die Gerichte regelmäßig unterschiedlich urteilen, ist doch eher ein Hinweis darauf, dass es nicht so einfach ist wie du denkst …

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Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2015 um 23:33:00 Uhr:



§3 sagt:
agO 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t und Fahrzeuge mit Anhänger (außer, wenn das Zugfahrzeug ein PKW ist oder ein LKW bis 3,5t oder ein Wohnmobil bis 3,5t). Dabei ist es völlig egal, wie viele Spuren die Straße hat.

Meines Erachtens ist diese Aussage nicht richtig. Für LKW >3,5 t bis 7,5 t, ohne Anhänger gilt

agO Tempolimit 80 km/h

. Mit Anhänger werden 60 km/h daraus.

§3 StVO
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 26. Oktober 2015 um 07:57:43 Uhr:



Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2015 um 23:33:00 Uhr:



§3 sagt:
agO 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t und Fahrzeuge mit Anhänger (außer, wenn das Zugfahrzeug ein PKW ist oder ein LKW bis 3,5t oder ein Wohnmobil bis 3,5t). Dabei ist es völlig egal, wie viele Spuren die Straße hat.
Meines Erachtens ist diese Aussage nicht richtig. Für LKW >3,5 t bis 7,5 t, ohne Anhänger gilt agO Tempolimit 80 km/h. Mit Anhänger werden 60 km/h daraus.

stimmt, mein Tippfehler:

Es müssen 7,5 Tonnen sein!

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Oktober 2015 um 22:31:19 Uhr:


Wobei auch hier die Urteile unterschiedlich ausfallen. Ich kann mich noch an meinen LKW-Führerschein erinnern, da hatten wir in München knapp nach der Stadtgrenze, also agO, eine 4-spurige Straße mit baulicher Trennung, Beschränkung auf 80 km/h. Mit dem LKW durften wir trotzdem nur 60 fahren, weil der Prüfer irgendwelche Urteile in der Tasche hatte, demnach ein LKW nur ohne Geschwindigkeitsbeschränkung 80 fahren darf, ist jedoch auf der selben Straße eine 80er-Beschränkung ausgeschildert, darf er nur 60 fahren. Völlig absurd, aber (damals?) geltendes Recht.

Hallo,

das kommt darauf an, was es für eine Straße ist.

Für LKW > 7,5 t gilt auf Autobahnen 80 km/h, auch wenn dort 80 km/h ausgeschildert sind.

Auf allen anderen Straßen, egal wie viele Spuren diese haben, gilt 60 km/h. Auch wenn es eine Kraftfahrstraße ist.

Grüße,

diezge

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auf Kraftfahrstraße agO mit baulicher Trennung gilt für schwere LKW das "Autobahn-Limit".

Egal wie viele Spuren die Straße hat, und egal ob PKW unbegrenzt schnell fahren dürfen oder nicht.

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. Oktober 2015 um 13:42:30 Uhr:


auf Kraftfahrstraße agO mit baulicher Trennung gilt für schwere LKW das "Autobahn-Limit".

So kenn ich das auch.

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. Oktober 2015 um 13:42:30 Uhr:


Egal wie viele Spuren die Straße hat, und egal ob PKW unbegrenzt schnell fahren dürfen oder nicht.

Genau das war eben laut dem Prüfer nicht der Fall. Und es sind genügend durchgefallen, die dort "brav" 80 fuhren.

ich habe auf die Schnelle nur die StVO von 1956 und dann wieder eine halbwegs aktuelle Version auf der Platte...

Deswegen will ich nicht ausschließen, dass es vor 25 Jahren da irgendwelche seltsamen Regelungen gab.

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. Oktober 2015 um 18:20:31 Uhr:


ich habe auf die Schnelle nur die StVO von 1956 und dann wieder eine halbwegs aktuelle Version auf der Platte...

Deswegen will ich nicht ausschließen, dass es vor 25 Jahren da irgendwelche seltsamen Regelungen gab.

Das Lkw-Tempolimit >7,5t scheint sich tatsächlich inzwischen geändert zu haben.

Früher galt 80 genau da, wo Pkw kein TL beachten mussten (und immer noch müssen), also überall, wo es zwei Spuren pro Richtung gibt ODER eine bauliche Trennung.*

Das wurde inzwischen gändert, jetzt ist eine bauliche Trennung ZWINGEND erforderlich, außerdem muss es eine Autobahn oder Kraftfahrstraße sein - sonst gilt für Lkw Tempo 60, selbst auf Straßen, wo für Pkw nur RG gilt.

*Möglicherweise war Lkw-Tempo 80 schon damals nur auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen möglich, da bin ich mir aber nicht sicher. Kann auch sein, dass diese Vorschrift mehrfach geändert wurde.

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