über 3,5 to. kein Tempolimit auf Bundesstraßen?

Der Beitrag von Birscherl in dem Thread hat mich auf diese Frage gebracht

http://www.motor-talk.de/.../...r-sprinter-in-f-es-p-t5474618.html?...

Gefunden habe ich das:

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_03.php

Auszug aus dem Link

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2.außerhalb geschlossener Ortschaften
a)für
aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

60 Km/h

c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h

bei aa) sind die PKW zwischen 3,5 und 7,5 t. eindeutig ausgenommen, unter
c) wird nur von PKW unter 3,5 t. geschrieben

Im Umkehrschluss bedeutet das doch, dass für PKW über 3,5 t. überhaupt kein Tempolimit auf der Bundesstraße gilt oder?

PKW über 3,5 t. scheint es ja zu geben.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PeterBH schrieb am 24. Oktober 2015 um 20:23:00 Uhr:


Hattest du denn auf diese "Frage" nur ernsthafte Antworten erwartet? Millionen von Autofahrern kennen diese einfache Regel seit rund 40 Jahren - auch wenn sie oft genug nicht beachtet werden.

Dann kannst du ja sicher aus dem Stegreif sagen, wie schnell ein 4.6-Tonner Sprinter, zugelassen als Personenkraftwagen, aber mit abgetrenntem Ladebereich, fahren darf. Dass da selbst die Gerichte regelmäßig unterschiedlich urteilen, ist doch eher ein Hinweis darauf, dass es nicht so einfach ist wie du denkst …

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Zitat:

@martinde001 schrieb am 25. Oktober 2015 um 12:53:50 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Oktober 2015 um 11:23:28 Uhr:


Über 7,5 Tonnen war das noch nie zweifelhaft, also 60 km/h agO und 80 km/h auf der BAB.
Stimmt nicht. Das gilt NUR für Lastkraftwagen = LKW...

Falsch. Von LKW ist in der StVO nicht die Rede, sondern nur von "aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t …". Ein als Personenkraftwagen zugelassenes Fahrzeug mit 13 t gibt es nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Oktober 2015 um 11:23:28 Uhr:


Über 7,5 Tonnen war das noch nie zweifelhaft, also 60 km/h agO und 80 km/h auf der BAB.

Du darfst sogar mit nem 40tonner innerorts 70kmh fahren, wenn dies durch Schilder als zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt wird...

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Oktober 2015 um 11:23:28 Uhr:


Über 7,5 Tonnen war das noch nie zweifelhaft, also 60 km/h agO und 80 km/h auf der BAB.

und wo steht das?

Für die 60 km/h agO stimme ich dir zu, die Regelung für Autobahnen kann ich aber nicht finden:
§18 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a nimmt PKW doch ausdrücklich aus!

Zitat:

@martinde001 schrieb am 25. Oktober 2015 um 11:01:27 Uhr:


Interessant wird es mit einem 13T Wohnmobil, zugelassen als PKW. <-ja gibts

so richtig als PKW, also national 01 0200 bzw. nach EG M1 A(A-G) oder doch nach EG als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, also M1 SA?

Zitat:

Wie schnell darf dieses wohl ausser halb GO und auf der BAB?

Welche Meinungen wurden denn mit welcher Begründung vertreten?

Wie schon geschrieben, ich lese aus dem Wortlaut der StVO 60/60 (agO/BAB agO; unbeschränkt für BAB igO).

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 25. Oktober 2015 um 09:51:27 Uhr:



dort gilt max. 80 km/h

auch hier die Frage:

wo steht das?

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 25. Oktober 2015 um 09:51:27 Uhr:


Diese Aussage kann meines Erachtens auch nicht richtig sein. Innerhalb geschlossener Ortschaft gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen für alle Fahrzeuge.

§18(5) StVO beginnt mit dem Satz

"Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden."

Zitat:

Habe auch noch keine AB innerhalb geschlossener Ortschaft gesehen.

Dem Vernehmen nach soll es das in Berlin geben.

Warum auch immer.

Zitat:

@martinde001 schrieb am 25. Oktober 2015 um 12:53:50 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Oktober 2015 um 11:23:28 Uhr:


Über 7,5 Tonnen war das noch nie zweifelhaft, also 60 km/h agO und 80 km/h auf der BAB.
Stimmt nicht. Das gilt NUR für Lastkraftwagen = LKW...

Nein, das gilt für ALLE Kfz > 7,5 Tonnen.

Vielleicht ist es einigen hier entgangen, dass der Eingangsbeitrag dieses Threads den StVO-Paragraphen falsch zitiert hat.

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Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 25. Oktober 2015 um 16:29:21 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Oktober 2015 um 11:23:28 Uhr:


Über 7,5 Tonnen war das noch nie zweifelhaft, also 60 km/h agO und 80 km/h auf der BAB.
Du darfst sogar mit nem 40tonner innerorts 70kmh fahren, wenn dies durch Schilder als zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt wird...

Das ist interessant. §3 StVO sagt zwar, dass außerorts für solche Lkws Tempo 60 gilt - womit klar ist, dass ein solcher Lkw außerorts auch nur 60 fahren darf, wenn 70 oder mehr angeordnet wird - aber innerorts gilt das streng genommen nicht.

Heißt das jetzt tatsächlich, dass man innerorts mit dem 40-Tonner 70 fahren darf, wenn 70 angeordnet ist, obwohl man außerorts bei angeordneten 70 nur 60 fahren darf?

Sinn würde das jedenfalls keinen machen und gedacht ist das so sicher auf keinen Fall.

Warum soll es keine Autobahn innerhalb geschlossener Ortschaften geben?

Die StVO macht lediglich klar, dass auf solchen Autobahnen die Innerorts-Limits nicht gelten.

Allerdings werden auf solchen Autobahnen bei Geschwindigkeitsverstößen wohl tatsächlich die Innerorts-Tarife fällig, ein Verstoß ist dort also in der Regel etwas teuerer als auf anderen Autobahnen.

Zitat:

@CV626 schrieb am 25. Oktober 2015 um 19:15:57 Uhr:



Das ist interessant. §3 StVO sagt zwar, dass außerorts für solche Lkws Tempo 60 gilt - womit klar ist, dass ein solcher Lkw außerorts auch nur 60 fahren darf, wenn 70 oder mehr angeordnet wird - aber innerorts gilt das streng genommen nicht.

Nicht nur streng genommen, sondern ganz ausdrücklich.

Anlage 2 regelt zu Zeichen 274 u.A.: "Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art."

Das gilt so erstmal für jede angeordnete Geschwindigkeit, nicht nur für Tempo 70.

Ich wüsste auch so spontan keine Vorschrift, nach der ein Tempo-100-Limit auf einer innerörtlichen Autobahn nicht auch für schwerere Fahrzeuge gelten würde.

Zitat:

@CV626 schrieb am 25. Oktober 2015 um 19:15:57 Uhr:


Heißt das jetzt tatsächlich, dass man innerorts mit dem 40-Tonner 70 fahren darf, wenn 70 angeordnet ist, obwohl man außerorts bei angeordneten 70 nur 60 fahren darf?

Jap!

Das Zeichen 274, welches die zulässige Höchstgesschwindigkeit anordnet, gillt innerorts explizit für Fahrzeuge aller Art!

Scheint tatsächlich so zu ein.

Ist zwar mit Sicherheit nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen - vor allem was Tempo 100 auf einer innerörtlichen Autobahn angeht - aber der Text ist eindeutig.

Eigenartig.

Wobei auch hier die Urteile unterschiedlich ausfallen. Ich kann mich noch an meinen LKW-Führerschein erinnern, da hatten wir in München knapp nach der Stadtgrenze, also agO, eine 4-spurige Straße mit baulicher Trennung, Beschränkung auf 80 km/h. Mit dem LKW durften wir trotzdem nur 60 fahren, weil der Prüfer irgendwelche Urteile in der Tasche hatte, demnach ein LKW nur ohne Geschwindigkeitsbeschränkung 80 fahren darf, ist jedoch auf der selben Straße eine 80er-Beschränkung ausgeschildert, darf er nur 60 fahren. Völlig absurd, aber (damals?) geltendes Recht.

Bei vierspurigen Straßen außerorts, die keine Kraftfahrstraßen oder Autobahnen sind, ist die StVO uneindeutig, es ist nicht klar ob da für Fahrzeuge >7,5t Tempo 80 gilt oder Tempo 60. Auch Gerichte sind sich da nicht einig, wobei der juristische "Trend" jedoch in Richtung Tempo 60 geht.

Dass bei 80er Beschränkung 60 gelten soll, habe ich indes noch nie gehört. Aber wer weiß, gab schon Absurderes.

Was soll da uneindeutig sein?

§3 sagt:
agO 60 km/h für Fahrzeuge über 3,5t und Fahrzeuge mit Anhänger (außer, wenn das Zugfahrzeug ein PKW ist oder ein LKW bis 3,5t oder ein Wohnmobil bis 3,5t). Dabei ist es völlig egal, wie viele Spuren die Straße hat.

Tempo 80 gilt für diese Fahrzeuge nur in den Fällen einer besondere Regelung in §18, und diese besondere Regelung gilt für LKW eben auf Autobahnen und agO auf Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung.

Ist die vierspurige Straße agO also keine Autobahn und keine Kraftfahrstraße, dann gelten für den (schweren) LKW nach §3 immer die 60 km/h, egalb ob mir baulicher Trennung oder nicht. Aber auch egal, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist oder nicht.

Ich bin mir deshalb sicher, dass @birscherl da in seiner Erinnerung irgendwo etwas durcheinander gebracht hat. Uns wurde hier z.B. eine Stelle gezeigt, wo an einer vierspurigen Straße agO mittendrin die Kraftfahrstraße endete. Dort mussten wir dann von 80 auf 60 verzögern.

Die Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung spricht nur von Autobahnen und anderen Straßen - nicht von Kraftfahrstraßen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 26. Oktober 2015 um 00:53:50 Uhr:


Die Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung spricht nur von Autobahnen und anderen Straßen - nicht von Kraftfahrstraßen.

Das hat mit Fahrzeugen >3,5t nichts zu tun. Für die gilt die Richtgeschwindigkeit sowieso nicht.

Und für Fahrzeuge ohne Anhänger bis 3,5t gibt es auf allen Straßen mit zwei Spuren pro Richtung ODER baulich getrennten Fahrbahnen und ohne ausgeschildertes TL - die Richtgeschwindigkeit (übrigens auch für Kraftfahrstraßen, die diese Bedingungen erfüllen). Auch wenn es sehr wenige Nicht-Kraftfahrstraßen ohne ein ausdrückliches Tempolimit geben dürfte.

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2015 um 23:33:00 Uhr:


… Ich bin mir deshalb sicher, dass @birscherl da in seiner Erinnerung irgendwo etwas durcheinander gebracht hat. …

Ich hab da nichts durcheinandergebracht, war das doch wochenlang Thema während der Fahrausbildung. Die Straße war als Kraftfahrstraße ausgeschildert, was ja eigentlich 80 bedeutet hätte, aber weil dort eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 gilt, durften LKW nur 60 fahren. Absurd, aber war so. Irgendein Paragraf, den außer dem Prüfer keiner kannte, hatte das so festgelegt. Ist aber 25 Jahre her, vielleicht findet hat jemand diese absurde Reglung noch parat …

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