TÜV überzogen Strafe trotz TÜV-Bericht?
Hallo, mein Auto stand ca. 1 Jahr da ich kein TÜV hatte bzw. bekommen habe. Ich hatte einen Fehler in der ABS Elektrik. Da der Fehler nicht so leicht zu finden war hat es eben gedauert bis ich den Fehler behoben hatte und ich war jetzt auch nicht auf das Auto angewiesen und hatte auch keinen Druck es schnell zu Reparieren das Auto stand die ganze zeit auf einem Privatparkplatz.
Vor ca. 2 Woche war es dann endlich soweit das ich den Fehler beseitigen konnte und das Auto TÜV bereit war, also bin ich zum TÜV gefahren hab auch alles bezahlt und habe einen Prüfbericht bekommen beanstandeten Mängel. Es war ein Stoßdämpfer defekt.
So nun hatte ich noch 1 Monat Zeit den Defekt zu beheben was ich auch direkt gemacht habe, aber leider hat mich genau in diesem Zeitraum wo ich auf meinen bestellten Stoßdämpfer gewartet habe die Polizei angehalten. Es war soweit alles Ok bis auf den TÜV dafür hab ich jetzt die Strafe bekommen 1 Punk und 60 Euro glaub ich oder 80 Euro bin mir nicht sicher habe auch keinen Zettel von denen bekommen. Die meinten nur das ich Post aus Flensburg bekomme.
Also noch mal zusammen gefasst: TÜV 1 Jahr abgelaufen ---> Ich war dann beim TÜV und habe einen Prüfbericht bekommen mit dem beanstandeten Mangel wegen dem Stoßdämpfer ---> Polizeikontrolle
Jetzt ist die Frage ist das richtig, dass ich trotzdem Strafe zahlen muss? Obwohl ich schon beim TÜV war bezahlt habe usw.?
88 Antworten
Keiner weiß, wann der TE mit der Owi konfrontiert wurde.
Ist es direkt auf dem nach Hause weg passiert? Wohl nicht.
Also irgendwann danach. Dann darf der TE sowieso nicht fahren. Das hat er allerdings getan.
Insofern war auch die Owi gerechtfertigt.
Viele denken, dass die ein Monats Frist zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel berechtigt am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem ist nun Mal nicht so.
Vorsichtshalber hat der TE hier drei Mal einen neuen Thread erstellt, ich denke hier kommt nix mehr.
Danke für die Vielen Antworten und @MZ-ES-Freak
"Viele denken, dass die ein Monats Frist zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel berechtigt am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem ist nun Mal nicht so."
Wenn das so ist muss das ja Irgendwo stehen oder nicht? Mir hat der TÜV Prüfer ja selber gesagt das ich mit dem Prüfbericht vom TÜV in der ein Monats Frist "Legal fahren kann" .
Ja, es steht in der Anlage VIII der StVZO.
...der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen....
Unverzüglich heißt unverzüglich. Ohne schuldhafte Verzögerung.
Ist natürlich juristisch auslegungssache.
Man muss sich aber im klaren sein, dass man mit Mängeln herumfährt, wo eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder zu dessen führt.
Zitat:
@BBLG schrieb am 4. Juli 2021 um 12:43:14 Uhr:
Wenn das so ist muss das ja Irgendwo stehen oder nicht? Mir hat der TÜV Prüfer ja selber gesagt das ich mit dem Prüfbericht vom TÜV in der ein Monats Frist "Legal fahren kann" .
Und genau daran liegt es... Es ist nur geschrieben, dass der TÜV im Fälligkeitsmonat durchgeführt werden muss, und man mit dem Prüfbericht den Termin um einen Monat überziehen darf... Eigentlich ist der Bericht total sinnlos, da innerhalb von 2 Monaten eh nix passiert...
Es gibt keine Reglung für Fahrzeuge, die den TÜV bereits überzogen haben. Nach logischem Denken hat der TÜV-Prüfer den Wagen nach Mängeln geprüft, und einen für maximal einen Monat weiterfahren lassen. Aber hier geht es nicht um logisches Denken, sondern um eine fehlende Rechtssprechung.
Frag am besten mal beim Prüfer nach, ob der etwas genaueres kennt, oder seine Kontakte spielen lassen kann. Immerhin scheint er eine Reglung zu kennen, sonst hätte er die Aussage nicht treffen dürfen. Das ist der einfachste, und kostengünstigste Weg.
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@MvM Ich habe schon mit ihm Gesprochen, er hat gestern 2 Bekannte gefragt die auch bei der Polizei sind. Das war seine Antwort:
" Moin, also die können es nicht verstehen warum du die Strafe bekommen hast.
Du bekommst ja ein Schreiben. Da kann man ja Stellung beziehen als eine Art „Einspruch“ ".
Zitat:
@BBLG schrieb am 4. Juli 2021 um 12:43:14 Uhr:
Danke für die Vielen Antworten und @MZ-ES-Freak"Viele denken, dass die ein Monats Frist zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel berechtigt am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem ist nun Mal nicht so."
Wenn das so ist muss das ja Irgendwo stehen oder nicht? Mir hat der TÜV Prüfer ja selber gesagt das ich mit dem Prüfbericht vom TÜV in der ein Monats Frist "Legal fahren kann" .
Was der Prüfer Dir gesagt hat, bezieht sich nur auf die Nachprüfung.
Mit einer nicht bestandenen HU fährst Du nie legal. Der Tatbestand der abgelaufenen HU ist erfüllt, Bußgeld korrekt.
Nächstes Mal einfach 4 Wochen vor Ablauf der HU das Fahrzeug vorstellen, dann hast Zeit bis zum Ablauf der Plakette,den technischen Zustand des Fahrzeugs so herzustellen,dass die HU bestanden wird.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 4. Juli 2021 um 15:30:03 Uhr:
Nächstes Mal einfach 4 Wochen vor Ablauf der HU das Fahrzeug vorstellen, dann hast Zeit bis zum Ablauf der Plakette,den technischen Zustand des Fahrzeugs so herzustellen,dass die HU bestanden wird.
Man kann auch am lezten Tag die HU machen. Wer ein funktionierendes Auto will, wird es in dem Monat schon repariert bekommen... Wer weiß, dass das Auto nicht benötigt wird, meldet es halt ab... Auf diese Weise passiert nichts... Aber manchmal ist es verlockend eine Reparatur "in den nächsten Wochen" durchführen zu lassen, und dann imer wieder verschieben, weil man das Auto irgendwie will, aber nicht wirklich braucht. Schnell geht da das Zeitgefühl flöten.
Hätte der Prüfer nicht gesagt, dass man den Monat fahren darf, wäre das Fahrzeug wohl nicht bewegt worden, und die Strafe wäre nicht gekommen...
Zitat:
@BBLG schrieb am 4. Juli 2021 um 14:39:16 Uhr:
" Moin, also die können es nicht verstehen warum du die Strafe bekommen hast.
Du bekommst ja ein Schreiben. Da kann man ja Stellung beziehen als eine Art „Einspruch“ ".
Ich würde es von einer Person schrieben lassen, die sich mit Juradeutsch auskennt. Falls so eine im Bekanntenkreis zu finden ist. Wenn kein Corona wäre würde ich sagen, dass man einfach mal persönlich hingeht und redet.
Noch einmal: der Tatbestand war zum Zeitpunkt der Auffälligkeit nicht erfüllt. Im Bußgeldkatalog steht eindeutig
Zitat:
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
der TE war da und hatte das Fahrzeug vorgeführt. Der TÜV hatte bescheinigt, dass das Fahrzeug während der Nachprüfungsfrist fahren darf. Die abgelaufene Plakette hat daher keine Rolle mehr gespielt.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, dann erledigt sich die Angelegenheit.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 4. Juli 2021 um 14:03:37 Uhr:
Man muss sich aber im klaren sein, dass man mit Mängeln herumfährt, wo eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder zu dessen führt.
Unfug. Bei verkehrsgefährdenden Mängeln fährt man bei der HU nicht mehr vom Hof.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 06. Juli 2021 um 09:43:07 Uhr:
@MZ-ES-Freak schrieb am 4. Juli 2021 um 14:03:37 Uhr:
Man muss sich aber im klaren sein, dass man mit Mängeln herumfährt, wo eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder zu dessen führt.Unfug. Bei verkehrsgefährdenden Mängeln fährt man bei der HU nicht mehr vom Hof.
Bevor du mir vorwirfst Unfug zu schreiben, ließ nochmal richtig! 😠
Zitat:
Erhebliche Mängel
Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen.
Quelle: §29 StVZO i.Verb.m.HU-Richtlinie
PS: Bei was sind verkehrsgefährdende Mängel? -> VM = Gefährliche Mängel
Auch da darf Dich kein Prüfer "festhalten". Bei Verkehrsgefährdungen Mängeln kannst auch einfach vom Hof fahren!
Zitat:
Gefährliche Mängel
die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht.
Was du meinst ist verkehrsunsicher, da wird die HU Plakette abgekratzt, und auch da darf Dich der Prüfer nicht festhalten.
Was ist denn beim TE jetzt das wirkliche Problem ?
Ich hatte auch schon HU überzogen, bin mit Mängelbericht unterwegs gewesen, angehalten, den Jungs den Bericht gezeigt, und problemlos weiter gefahren.
Ist es das eine Jahr ?
Wenn ja, muss er doch eine Möglichkeit bekommen, nach einer schweren (oder zeitaufwendigen Rep.) das Auto vorzuführen, und/oder mit Mängelbericht zB in eine Werkstatt oder so ?
Gut, wenn er jetzt zum "Spass" (oder ähnliches) unterwegs war, das zugab, ist das natürlich dumm.
Gruß Jörg.
Wenn er schon mehrmals gesehen wurde, fällt das auch auf. Sind ja keine Vollpfosten bei der Rennleitung.
Selbst die BU wegen abgelaufener HU innerhalb der Nachprüffrist ist rechtmäßig.
Die Grundlage dafür ist erfüllt. Fahrzeug besitzt nicht den Nachweis einer gültigen HU.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 6. Juli 2021 um 12:15:51 Uhr:
Selbst die BU wegen abgelaufener HU innerhalb der Nachprüffrist ist rechtmäßig.
Die Grundlage dafür ist erfüllt. Fahrzeug besitzt nicht den Nachweis einer gültigen HU.
DAS musst du näher erklären.
Wenn ich zur HU fahre, drankomme und bezahle, habe ich eine gültige Untersuchung. Ich, bzw der TE hatte nur einen def. Stoßdämpfer, und darum keine Plakette erhalten. Dafür hat er 4 Wochen Zeit den Fehler zu beheben.
Ist das Problem das eine Jahr davor ?
Da hatte der PKW aber nur gestanden.
Nach erfüllter Rep. darf er sogar zur Prüfstelle fahren ?
Ist das korrekt ?
Gruß Jörg.
Fahren darf man mit abgelaufener Plakette wohin man will, so lange die Zulassungsstelle den Betrieb nicht untersagt hat.
Die Ordnungswidrigkeit besteht darin, das Fahrzeug nicht fristgerecht zur HU vorzuführen. Die Wahrscheinlichkeit dass das auffällt steigt natürlich enorm, wenn man mit dem Fahrzeug fährt.
Um für eine OWi belangt zu werden muss man auch nicht "auf frischer Tat" ertappt werden. Es reicht, wenn die OWi nachweisbar und noch nicht verjährt ist. Ob die Behörde eine schon beendete Fristüberschreitung noch ahnden will oder nicht ist aber wieder ein ganz anderes Thema.
Leider hat der TE ja nicht berichtet, wie die Behörden auf seine Einwände reagiert haben...