TÜV überzogen Strafe trotz TÜV-Bericht?

Hallo, mein Auto stand ca. 1 Jahr da ich kein TÜV hatte bzw. bekommen habe. Ich hatte einen Fehler in der ABS Elektrik. Da der Fehler nicht so leicht zu finden war hat es eben gedauert bis ich den Fehler behoben hatte und ich war jetzt auch nicht auf das Auto angewiesen und hatte auch keinen Druck es schnell zu Reparieren das Auto stand die ganze zeit auf einem Privatparkplatz.

 

Vor ca. 2 Woche war es dann endlich soweit das ich den Fehler beseitigen konnte und das Auto TÜV bereit war, also bin ich zum TÜV gefahren hab auch alles bezahlt und habe einen Prüfbericht bekommen beanstandeten Mängel. Es war ein Stoßdämpfer defekt.

 

So nun hatte ich noch 1 Monat Zeit den Defekt zu beheben was ich auch direkt gemacht habe, aber leider hat mich genau in diesem Zeitraum wo ich auf meinen bestellten Stoßdämpfer gewartet habe die Polizei angehalten. Es war soweit alles Ok bis auf den TÜV dafür hab ich jetzt die Strafe bekommen 1 Punk und 60 Euro glaub ich oder 80 Euro bin mir nicht sicher habe auch keinen Zettel von denen bekommen. Die meinten nur das ich Post aus Flensburg bekomme.

 

Also noch mal zusammen gefasst: TÜV 1 Jahr abgelaufen ---> Ich war dann beim TÜV und habe einen Prüfbericht bekommen mit dem beanstandeten Mangel wegen dem Stoßdämpfer ---> Polizeikontrolle

 

Jetzt ist die Frage ist das richtig, dass ich trotzdem Strafe zahlen muss? Obwohl ich schon beim TÜV war bezahlt habe usw.?

88 Antworten

Zitat:

@alecxs schrieb am 19. Juli 2021 um 06:30:17 Uhr:


Der Prüfbericht ist absolut nichts wert. […] noch für den konkreten Fall um den es hier geht.

Der Prüfbericht ist GENAU für den Fall, um den es hier geht absolut relevant. Dem TE wird eine OWi vorgeworfen, nämlich dass er sein Fahrzeug nicht (rechtzeitig) zur HU vorgestellt hätte. Dies hat er aber jetzt erledigt, Nachweis darüber ist, wer hätte es gedacht, der HU-Bericht. Ob die HU bestanden wurde oder nicht, ist für den Vorwurf der OWi nicht von Belang.

Das gilt für die Zeit des OWi-Vorwurfs nach der Vorführung. Wird die tatbestandliche Zeit davor vorgeworfen (z.B. > 2 Monate drüber und vorgeworfene Zeit liegt vor der Vorführung), gilt das nicht. Ein solcher Vorwurf wird nur praktisch kaum mal gemacht.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 19. Juli 2021 um 09:43:30 Uhr:


Dem TE wird eine OWi vorgeworfen, nämlich dass er sein Fahrzeug nicht (rechtzeitig) zur HU vorgestellt hätte. Dies hat er aber jetzt erledigt

Nein das hat er nicht. Er hat es versäumt. Und für dieses Versäumnis ist eine nachträgliche Vorführung irrelevant. Punkt.

Zitat:

@BBLG schrieb am 02. Juli 2021 um 23:40:12 Uhr:


Es war soweit alles Ok bis auf den TÜV dafür hab ich jetzt die Strafe bekommen 1 Punk und 60 Euro glaub ich oder 80 Euro bin mir nicht sicher habe auch keinen Zettel von denen bekommen. Die meinten nur das ich Post aus Flensburg bekomme.

Ist die Post aus Flensburg eigentlich mittlerweile angekommen? Oder gibt es sonst irgendwelche Neuigkeiten vom TE @BBLG ?

Das Thema scheint ihm ja nicht mehr wirklich zu interessieren.

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Zitat:

@alecxs schrieb am 19. Juli 2021 um 13:33:02 Uhr:


Nein das hat er nicht. Er hat es versäumt. Und für dieses Versäumnis ist eine nachträgliche Vorführung irrelevant. Punkt.

Blödsinn. Das haben wir jetzt hinreichend erläutert, dokumentiert und mit Quellen bewiesen. Punkt.

@KaiR. Noch so ein Schlaumeier. Du kannst ja gerne sagen wir mal 3 Jahre ohne HU rumfahren. Die Tatsache dass Du es anschließend womöglich doch noch zum TÜV geschafft hast BEVOR sie Dich erwischen befreit Dich dann nicht von der Owi die Du vor 3 Jahren begangen hast.

Und Du kannst mit dem Fuß aufstampfen und noch dreimal "ist aber so sagen": Die Owi wäre die Nicht-Vorführung zur HU. Die ist, wenn man da war, nicht mehr erfüllt und kann damit auch nicht mehr geahndet werden. Es gibt keinen Tatbestand "Sie fuhren mit abgelaufener Plakette herum" oder so.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Juli 2021 um 09:51:16 Uhr:


Das gilt für die Zeit des OWi-Vorwurfs nach der Vorführung. Wird die tatbestandliche Zeit davor vorgeworfen (z.B. > 2 Monate drüber und vorgeworfene Zeit liegt vor der Vorführung), gilt das nicht. Ein solcher Vorwurf wird nur praktisch kaum mal gemacht.

Sorry, unklar von mir ausgedrückt. Du hast natürlich recht, wir sprechen vom OWi-Vorwurf nach Vorführung ohne Bestehen.

Du bist einfach unbelehrbar und verbreitest hier Falschinformationen. Hast Du das Gerichtsurteil auch mal gelesen auf das Du dich beziehst? Da steht eindeutig die Owi endet mit der Vorführung. Da steht nirgends die Owi könne nicht mehr geahndet werden oder dass der Tatbestand nicht erfüllt wäre, so wie Du es hier immer wieder falsch behauptest.
Es haben nun schon etliche Nutzer widersprochen, möge hier jeder selbst lesen und sich seinen Reim drauf machen. Ich habe hier nichts mehr hinzuzufügen.
Don't feed the trolls
😎

Ich meine irgendwas in den NUB gelesen zu haben mit Höflichkeit und Respekt. 😉

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juli 2021 um 15:24:44 Uhr:


Und Du kannst mit dem Fuß aufstampfen und noch dreimal "ist aber so sagen": Die Owi wäre die Nicht-Vorführung zur HU. Die ist, wenn man da war, nicht mehr erfüllt

bis hier hin richtig, aber:

Zitat:

und kann damit auch nicht mehr geahndet werden.

Den Punkt hattest du doch selbst schon widerlegt?!

Du hattest am 6. Juli 2021 um 23:51:49 Uhr diesen Link gepostet.

Das OLG Rostock hat dort zwar ausgeführt, dass die Dauer-Owi "Nicht fristgerechte HU-Vorführung" mit der verspäteten HU-Vorführung endet (und zwar unabhängig davon, ob die HU "bestanden" wurde oder nicht), aber eben auch:

Mit der Vorführung im „Herbst 2013“ begann hinsichtlich der damit beendeten Dauerordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG zu laufen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

und bestätigt damit (natürlich), dass eine OWi auch nach ihrer Beendigung bis zum Eintritt der Verjährung noch verfolgt werden kann.

Zitat:

Es gibt keinen Tatbestand "Sie fuhren mit abgelaufener Plakette herum" oder so.

Richtig, die abgelaufene Plakette spielt nur für eine mögliche Betriebsuntersagung eine Rolle.

(rein praktisch natürlich auch für die Wahrscheinlichkeit, dass eine Überschreitung der HU-Frist auffällt und geahndet wird. Sie ist aber auch kein Beweis dafür.)

Im E90 Forum schrieb er zuletzt, dass er die HU bestanden hat und das Bußgeld als Lehrgeld zahlt.
Ich hatte ihm dort schon genau das geschrieben, wofür man hier 6 Seiten gebraucht hat.

Und wozu Lehrgeld zahlen, wenn du nicht weißt ob es wirklich berechtigt ist?

Zumal ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zunächst einmal nichts kostet.

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