TÜV überzogen Strafe trotz TÜV-Bericht?

Hallo, mein Auto stand ca. 1 Jahr da ich kein TÜV hatte bzw. bekommen habe. Ich hatte einen Fehler in der ABS Elektrik. Da der Fehler nicht so leicht zu finden war hat es eben gedauert bis ich den Fehler behoben hatte und ich war jetzt auch nicht auf das Auto angewiesen und hatte auch keinen Druck es schnell zu Reparieren das Auto stand die ganze zeit auf einem Privatparkplatz.

 

Vor ca. 2 Woche war es dann endlich soweit das ich den Fehler beseitigen konnte und das Auto TÜV bereit war, also bin ich zum TÜV gefahren hab auch alles bezahlt und habe einen Prüfbericht bekommen beanstandeten Mängel. Es war ein Stoßdämpfer defekt.

 

So nun hatte ich noch 1 Monat Zeit den Defekt zu beheben was ich auch direkt gemacht habe, aber leider hat mich genau in diesem Zeitraum wo ich auf meinen bestellten Stoßdämpfer gewartet habe die Polizei angehalten. Es war soweit alles Ok bis auf den TÜV dafür hab ich jetzt die Strafe bekommen 1 Punk und 60 Euro glaub ich oder 80 Euro bin mir nicht sicher habe auch keinen Zettel von denen bekommen. Die meinten nur das ich Post aus Flensburg bekomme.

 

Also noch mal zusammen gefasst: TÜV 1 Jahr abgelaufen ---> Ich war dann beim TÜV und habe einen Prüfbericht bekommen mit dem beanstandeten Mangel wegen dem Stoßdämpfer ---> Polizeikontrolle

 

Jetzt ist die Frage ist das richtig, dass ich trotzdem Strafe zahlen muss? Obwohl ich schon beim TÜV war bezahlt habe usw.?

88 Antworten

Zitat:

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Sie unter­ließen es, das Fahrzeug, das in bestimmten Zeit­abständen einer Sicherheits­prüfung zu unter­ziehen ist, zur fälligen Haupt­untersuchung anzumelden. Der Termin war um mehr als 8 Monate über­schritten.

Der Tatbestand lautet nicht auf ungültige HU sondern auf das Überziehen selbiger. Und überschritten bleibt der Termin numal, ob man zwischenzeitlich bereits einen neuen Termin oder gar eine neue (wenn auch nicht bestandene) HU hat, intressiert da nicht.

Mit einer bestandenen HU wäre man nachträglich vermutlich nie mehr aufgefallen - mit der nicht bestandenen HU und der damit weiterhin angebrachten, ungültigen Plakette aber schon.

Einspruch würde ich mir sparen, hat nem Kollegen in nem ähnlichen Fall nur ne zusätzliche Bearbeitungsgebühr eingebracht...

Zitat:

@Astra1.6_16V schrieb am 6. Juli 2021 um 13:34:11 Uhr:


Der Tatbestand lautet nicht auf ungültige HU sondern auf das Überziehen selbiger. Und überschritten bleibt der Termin numal, ob man zwischenzeitlich bereits einen neuen Termin oder gar eine neue (wenn auch nicht bestandene) HU hat, intressiert da nicht.

Ein Tatbestand, der nicht mehr verwirklicht ist, kann auch nicht mehr bestraft werden. Das ist anders als bei einer Verjährung, denn da wurde der Tatbestand aufgedeckt, als er noch bestand

Zitat:

@Astra1.6_16V schrieb am 6. Juli 2021 um 13:34:11 Uhr:


Einspruch würde ich mir sparen, hat nem Kollegen in nem ähnlichen Fall nur ne zusätzliche Bearbeitungsgebühr eingebracht...

da das eh ein Bußgeldbescheid ist, fallen die Verwaltungsgebühren von 28,50 an und ein Einspruch kostet nichts extra. Erst wenn man es auf eine Gerichtsentscheidung hinauslaufen lässt, wird es 28,50.- € teurer.

Zitat:

@63er-joerg schrieb am 6. Juli 2021 um 12:24:11 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 6. Juli 2021 um 12:15:51 Uhr:


Selbst die BU wegen abgelaufener HU innerhalb der Nachprüffrist ist rechtmäßig.
Die Grundlage dafür ist erfüllt. Fahrzeug besitzt nicht den Nachweis einer gültigen HU.

DAS musst du näher erklären.
Wenn ich zur HU fahre, drankomme und bezahle, habe ich eine gültige Untersuchung. Ich, bzw der TE hatte nur einen def. Stoßdämpfer, und darum keine Plakette erhalten. Dafür hat er 4 Wochen Zeit den Fehler zu beheben.

Ist das Problem das eine Jahr davor ?
Da hatte der PKW aber nur gestanden.
Nach erfüllter Rep. darf er sogar zur Prüfstelle fahren ?
Ist das korrekt ?

Gruß Jörg.

Du hast nur eine gültige HU(Vorschriftsmäßiges Fahrzeug), wenn die Plakette zugeteilt wurde.

Auch wenn das Fahrzeug im Garten verbuddelt ist, die Zulassungsstelle über den Datenabruf sieht, dass keine gültige HU Vorhanden ist, kann sie Maßnahmen nach 5 Abs 1 fzv einleiten.

Da die Prüfberichte grundsätzlich dem kba zu übermitteln sind, wäre eine automatische Selektion von Fahrzeugen ohne nachgewiesene HU möglich.
Wird noch nicht gemacht, wäre aber sinnvoll. Dann wäre das regelmäßige überziehen beendet.

Für den Nachweis einer HU ist es nicht von Belang, ob das Fahrzeug bewegt oder auf dem Hof steht.

Fahrzeuge die zugelassen sind, müssen eine gültige HU haben.

Deshalb wurde der TE auch verwarnt, da er zum Zeitpunkt der Kontrolle keine HU nachweisen konnte.
Die nichtbestandene HU belegt dieses.
Einige von der Rennleitung hätten ihn evtl durchgewunken. Müssen sie aber nicht. Alle Voraussetzungen sind erfüllt, ein Verfahren wegen nicht nachgewiesener HU einzuleiten.

Wurde schon beantwortet,wann der TE angehalten wurde, auf der Rückfahrt von der Prüfstelle oder ist er noch 2, 3 Wochen gefahren,da der Prüfer ja meinte ihm das zu raten.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 6. Juli 2021 um 14:25:35 Uhr:


Deshalb wurde der TE auch verwarnt, da er zum Zeitpunkt der Kontrolle keine HU nachweisen konnte.
Die nichtbestandene HU belegt dieses.

der Tatbestand im Bußgeldkatalog bezieht sich aber auf das Vorführen zur HU, nicht auf das Bestehen. Das ganze Bußgeldsystem zielt darauf ab. Es gibt keinen Tatbestand "Fahrzeug ohne HU gefahren", "aufbewahrt", "HU nicht in der Frist absolviert" oder Ähnliches. Und genau dieser Tatbestand war zum Zeitpunkt der Auffälligkeit nicht mehr erfüllt. Daher war das Bußgeld eben nicht rechtmäßig.

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Wenn Du meinst.

Für Ein Fahrzeug, welches zum Verkehr zugelassen ist, zugelassen werden soll,muss eine gültige HU nachgewiesen werden.

Ist dies nicht der Fall, entspricht es nicht den Vorschriften der FZV und ist außer Betrieb zu setzen

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Juli 2021 um 15:06:00 Uhr:



der Tatbestand im Bußgeldkatalog bezieht sich aber auf das Vorführen zur HU, nicht auf das Bestehen. Das ganze Bußgeldsystem zielt darauf ab. Es gibt keinen Tatbestand "Fahrzeug ohne HU gefahren", "aufbewahrt", "HU nicht in der Frist absolviert" oder Ähnliches. Und genau dieser Tatbestand war zum Zeitpunkt der Auffälligkeit nicht mehr erfüllt. Daher war das Bußgeld eben nicht rechtmäßig.

Sorry, das ist Unsinn.

Wenn die HU im Juni 2021 fällig ist, ist ab 01.07.2021 der "Tatbestand" erfüllt. Ende der Durchsage, denn das Fahrzeug wurde nicht fristgerecht vorgeführt.

Was danach kommt ist irrelevant. Mit zunehmender Überziehung steigen die "Maßnahmen" von kostenloser Ermahnung mit Mängelbescheid über ansteigende Bußgelder bis zu Flensburgpunkte.

Und dieser Tatbestand läßt sich auch nicht dadurch "heilen", daß man irgendwann doch mal zur HU fährt. Und was gar nicht geht, ist, danach mit nicht-bestandener HU weiter herumzufahren und meinen, das sei erlaubt.

Du magst ja mit allem Recht haben,aber der Satz:

Und was gar nicht geht, ist, danach mit nicht-bestandener HU weiter herumzufahren und meinen, das sei erlaubt.

Ist doch total schwachsinnig.

Solange der Wagen verkehrstauglich ist fahre ich in dem Monat rum wie ich Lust habe.
Wäre er das nicht würde der TÜV schon dafür sorgen das der nicht mehr bewegt wird.

Ob nun 8 oder 9 Monate ohne TÜV ist dann doch wohl völlig Latte.

Für das Bußgeldverfahren eben nicht.

Und wegen dieser Einstellung, wurde die Rückdatierung der HU zur letzten Fälligkeit einführt.
Weshalb man das wieder geändert hat, weiß ich auch nicht.

Zitat:

@nogel schrieb am 6. Juli 2021 um 16:03:43 Uhr:


Wenn die HU im Juni 2021 fällig ist, ist ab 01.07.2021 der "Tatbestand" erfüllt. Ende der Durchsage, denn das Fahrzeug wurde nicht fristgerecht vorgeführt. Was danach kommt ist irrelevant.

Ist es eben nicht. Die Vorführung zur HU heilt den Tatbestand und es beginnt eine neue Frist. Diese hat sogar einen eigenen Bußgeldtatbestand:

Zitat:

187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15 €

Wieso sollte es diesen geben, wenn die eigentliche Frist an der Plakette hängt?

Wenn es so sein würde, wie Ihr es meint, müsste es im Bußgeldkatalog anders formuliert sein: "Sie betrieben ein Fahrzeug ohne gültige HU" oder so.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 6. Juli 2021 um 15:51:33 Uhr:


Für Ein Fahrzeug, welches zum Verkehr zugelassen ist, zugelassen werden soll, muss eine gültige HU nachgewiesen werden.

wo genau im Bußgeldkatalog steht, dass man eine gültige HU nachweisen muss? Es steht im Bußgeldkatalog, dass man sein Fahrzeug zur HU vorführen muss. Das hat der TE aber gemacht.

Besteht für das Fahrzeug keine gültige HU ist das Fahrzeug gem FZV u. StVZO nicht Vorschriftmäßig und der Betrieb kann untersagt werden.
Da ist es völlig unerheblich,ob das Fahrzeug einem Prüfer gezeigt wurde und dieser es hat durchrasseln lassen.
Die BU geht raus. Kommt man dieser nicht nach, ist der nächste Tatbestand erfüllt.
Nicht Nachkommen einer BU . Ist aber ein Schnapper.

Rechtzeitig zur HU fahren mit einem Fahrzeug,welches diese auch besteht, wäre auch zu einfach.

Je länger hier drüber diskutiert wird,wäre die Automatsierte Selektion von abgelaufenen HU eigentlich ein probates Mittel,Schrott von der Straße zu holen.
Ist vielleicht ein TOP für den nächsten BLFA

Wenn man sich in die Rechts-Materie etwas einließt, kommt man zu folgendem Schluss (zumindest das Gericht u.d. StVZO):

Die (Dauer-)Ordnungswidrigkeit der nicht unternommenen Vorführung eines Fahrzeugs zur HU endet mit der dann verspäteten Hauptuntersuchung, auch wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt werden.
Es geht noch weiter, die Dauer-OWI lebt auch dann nicht wieder auf, wenn das Fahrzeug dann nicht wieder rechtzeitig vorgeführt wird.
(OLG Rostock Beschl. vom 16.12.2014)

So steht es auch in der Einschlägigen Literatur.

Somit muss ich @Kai R. recht geben, die mögliche Ahndung der OWI endete mit der Vorstellung zur HU.
Die Laufzeit der neuen OWI läuft dann ab Ende des Monats, wo die HU durchgeführt wurde. (Nach einem Monat -> Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt -> 15€

Konkret:
HU fällig: 06/2020
OWI ab 09/2020 bis 11/2020 --> 15€
OWI ab 12/2020 bis 03/2021 --> 25€
OWI ab 04/2021 bis 06/2021 --> 60€
Aber Vorstellung 06/2021 unterbricht o.g. Rhythmus.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 6. Juli 2021 um 18:16:58 Uhr:



Somit muss ich @Kai R. recht geben, die mögliche Ahndung der OWI endete mit der Vorstellung zur HU.

Was sollte die Behörde (außer ihrem eigenen Ermessen) an der Verfolgung hindern, wenn die OWi zwar schon beendet, aber noch nicht verjährt ist?

Der Nachweis ist ja über die Prüfplakette, den HU-Stempel im Fahrzeugschein sowie den HU-Bericht einfach zu führen.

Es geht nicht um die Verjährung. Es besteht ja gar keine Owi mehr, denn die Vorführung ist zwischenzeitlich erfolgt. Es gibt keinen Tatbestand, den die Behörde verfolgen könnte.

Auch wenn die bußgeldstelle das OWI Verfahren unterbrechen sollte,
Die Anordnung der Betriebsuntersagung wegen nicht nachgewiesener Vorschriftmäßiigkeit mit anschließender zwangsweisen Außerbetriebsetzung, wird vorgeführt. Dieses wird nicht durch die Bußgeldstelle bearbeitet.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 6. Juli 2021 um 17:46:00 Uhr:


Besteht für das Fahrzeug keine gültige HU ist das Fahrzeug gem FZV u. StVZO nicht Vorschriftmäßig

Das sieht die Rechtsprechung seit Jahrzehnten anders!

Ich hatte dazu vor einem Jahr schonmal ein paar Urteile rausgesucht:

"dass die Prüfplakette an einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ungültig geworden ist, berührt nicht den »vorschriftsmäßigen Zustand« des Fahrzeugs (OLG Hamm NJW 1968, 1248 [OLG Hamm 01.02.1968 – 2 Ss 1665/67])"

"In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette allein liegt auch noch kein Verstoß gegen § 29 StVZO (OLG Oldenburg DAR 1981, 95)"

"§ 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO verlangt nicht, dass die Prüfplakette auf dem Fahrzeug gültig ist, sondern nur dass aus ihr die (vielleicht auch schon abgelaufene) Frist für die nächste HU ersichtlich ist (OLG Dresden DAR 2003, 131)."

Zitat:

der Betrieb kann untersagt werden.

genau das ist formal die einzige Folge einer "ungültigen" Prüfplakette.

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