- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- TÜV Saisonkennzeichen
TÜV Saisonkennzeichen
moin,
also Folgendes ist meiner Frau widerfahren: Ihr Auto hat Saisonkennzeichen 4 bis 11.
Sie hätte im Oktober 15 zur HU gemusst, ist aber nicht hin, weil nur noch einen Monat Saisonkennzeichen gültig ist. Nun waren wir heute, 1.4.2016 also am ersten Saisonfahrtag beim TÜ Nord. der Säckel hat 20% Strafe auf die Gebühren gehauen. Ist das korrekt so? Oder darf man generell um einen Monat überziehen? Danke für Hinweise!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@allesgeht schrieb am 3. April 2016 um 19:02:53 Uhr:
Moinn,,
ich muss langsam echt schmunzeln!! Da überzieht man ein Termin, was mit Strafgebühren belegt wird! Und das ist bekannt. Und jetzt versucht man nach verrückten Argumenten zu suchen, damit dieses Gesetzt als nicht OK angesehen wird!
Du kannst (hoffentlich) eher über deine eigene Leseschwäche schmunzeln.
Es ging hier zuletzt um die Frage, ob die Frist für den 20% Aufschlag durch eine Saisonpause unterbrochen wird.
Dazu kam nun folgende Antwort von der Dekra:
'Sehr geehrter Herr X,
...
So wie Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, ist ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen (von März bis Oktober) zugelassen und die Hauptuntersuchung ist im Oktober 2015 fällig gewesen.
Die Besonderheit in Ihrem Fall ist, dass der Überziehungszeitraum von zwei Monaten außerhalb des Betriebszeitraumes ruht. Somit ist der erste Monat des Überziehungszeitraumes der März und der zweite Monat der April. D. h., erst ab dem 1. Mai 2016 wäre eine erhöhte Prüfgebühr fällig gewesen.
Leider lag bei dem Prüfer, mit welchem Sie am 02. April an der Prüfhalle in Y den Sachverhalt besprochen haben, eine Fehlinformation vor.
Für dieses Fehlverhalten des Prüfers und den Unannehmlichkeiten, die Ihnen dadurch entstanden sind, entschuldige ich mich ausdrücklich bei Ihnen und hoffe, Sie trotzdem weiterhin als Kunden bei der DEKRA in Y begrüßen zu dürfen.
...
Mit freundlichen Grüßen
Fachabteilungsleiter Prüfwesen
Dipl.-Ing. (FH) XY'
Also, der vorauseilende Unterwerfungs-Gehorsam einiger Zeitgenossen hier war fehl am Platze.
Nur, wer sich (aufgrund einer katholischen Erziehung?) ständig in irgendeinem Schuldverhältnis wähnt und dafür immer mal gern Strafe zahlt ... dem wird das wohl auch weiter gelingen ;)
Nebenbei, ich bin mit dem Prüfingenieur weder verwandt noch verschwägert, also dass "der Überziehungszeitraum von zwei Monaten außerhalb des Betriebszeitraumes ruht" ist nicht eine "Besonderheit in [diesem] Fall", sondern das gilt immer.
Ähnliche Themen
110 Antworten
Zitat:
@PeterBH schrieb am 30. Oktober 2016 um 14:26:49 Uhr:
Mein EOS hat auch ein Saisonkennzeichen (04-10) und war im letzten Monat der Saison fällig zur HU. Ich bin dann ganz entspannt im Mai des Folgejahres hingefahren und habe "nicht einen Pfennig dazu gezahlt" - ganz einfach, weil die abgemeldete Zeit nicht zählt.
Richtig ist, dass wohl einige Prüforganisationen den saisonfreien Zeitraum nicht zählen. Einen Anspruch darauf hat man nicht.
Bezogen auf eine mögliche Verwarnung gilt §29 STVZO:
Zitat:
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Für PKW sind das 2 Jahre. Bei Saisonfahrzeugen gibt es eine Einschränkung - Anlage VIII STVZO:
Zitat:
2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.
Im Umkehrschluss: Fällt die Fälligkeit in die Saison, läuft auch die Frist für die Überziehung ab diesem Tag. Denn nirgendwo steht, dass die abgemeldete Zeit nicht zählt.
Grund für diese Saisonregelung ist übrigens nicht, dass die Fahrzeuge außerhalb der Saison nicht belastet werden. Der Grund ist schlicht, dass außerhalb der Saison eine Nutzung nicht zulässig ist und man die Eigentümer nicht mit übermäßigen Härten belasten will. Ist ja auch ganz einfach: im ersten Monat der neuen Saison hingefahren wird die Plakette auf diesen Monat geklebt und das Problem tritt nicht mehr auf.
Ich hab mir das hier mal jetzt durchgelesen. Mir geht es jetzt konkret um das Bußgeld mit abgelaufener HU.
Mein Fahrzeug hat ein Saison Kennzeichen von 4-10.
HU wäre in 06.2021 fällig gewesen.
Wenn ich jetzt wirklich auf dem Weg zur HU aufgehalten werde bin ich dann über 8 Monate + Punkt oder werden die Monate 11-03 abgezogen?
kommt auf das Grünfell an was dich kontrolliert-aber strenggenommen ja - da der Grund für die Überziehung unrelevant ist.
wenn du einen Guten erwischt glaubt Er dir die "Geschichte vom Motorschaden" in 6/21 vielleicht ;)
Der Motorschaden hat aber keine Auswirkung auf die HU Pflicht.
Eben. Deshalb schrieb ich es bereits.
Liegt wohl wie bei der zusätzlichen Prüfgebühr im Ermessensspielraum des Prüfers/Beamten.
Meine Info (Quelle MT -Forum V+S) zuletzt lautete:
Monate außerhalb Zul.Zeitraum werden nicht in die Berechnung miteinbezogen. (11-03)
Heißt aktuell ist Du im 5.Monat der Überziehung. Strafmaß für: mehr als 4 Monate überzogen.
Dann kann ich mitn saisonkennzeichen 2 Jahre überziehen und hab dennoch nur Strafmaß von 4 Monaten ? TÜV wäre 1/22 gewesen Zulassung nur von Mai-Juni da würde es sich ja glatt lohnen bis 24/5 zu überziehn . Kann aber dann auch nicht richtig sein oder ?
Nach 7 Monaten nun plötzlich so eine Frage?
OK, ich steig mal drauf ein:
wie kommst Du bei Deinem Beispiel mit Saisonzulassing Mai-Juni auf einen HU - Vorführtermin von JANUAR 2022?
Kann auch nicht richtig sein, gell?
Edit: falls Du meinst:
Fahrzeug meinetwegen im Frühling (Mai) 20 gebraucht gekauft mit HU 1/22, dann umgeschrieben im Mai 20 bei Zul.stelle mit gleichzeitiger Umstellung auf Saisonzul.Mai bis Juni (geht das überhaupt für nur 2 Monate, wie ist die Mindestdauer?)
dann sag ich Dir: Keine Ahnung, ob das so geht und sein kann, fragen Sie die Mitarbeiter Ihres Vertrauens bei TÜV/Zul.stelle etc.
Zitat:
@KKlaus750 schrieb am 18. November 2022 um 10:35:23 Uhr:
Dann kann ich mitn saisonkennzeichen 2 Jahre überziehen und hab dennoch nur Strafmaß von 4 Monaten ? TÜV wäre 1/22 gewesen Zulassung nur von Mai-Juni da würde es sich ja glatt lohnen bis 24/5 zu überziehn . Kann aber dann auch nicht richtig sein oder ?
Wenn du schon 2 Jahre HU überziehst, kann es sich auch lohnen ganz ohne HU fahren. :(
Im Ernst, es ist egal, ob du 3 Monate überzogen hast, oder 3 Jahre. Es kostet immer das gleiche Entgelt. (Preissteigerungen jährlich nicht eingeschossen)
Wärest du im Betriebszeitraum Mai (22) zur HU gefahren, hättest du keine Überziehung 20% (trotz 4 Monate) bezahlt. Das ist dann nun hinfällig.
Zitat:
@Pauliese schrieb am 18. November 2022 um 11:48:20 Uhr:
Nach 7 Monaten nun plötzlich so eine Frage?
wie kommst Du bei Deinem Beispiel mit Saisonzulassing Mai-Juni auf einen HU - Vorführtermin von JANUAR 2022?
Kann auch nicht richtig sein, gell?
Klar, wenn HU im Januar durchgeführt, Auto erstmalig/wieder/Fahrzeughalterwechsel auf den jetzigen Halter zugelassen.
Zitat:
@Pauliese schrieb am 18. Nov. 2022 um 11:48:20 Uhr:
........
Umstellung auf Saisonzul.Mai bis Juni (geht das überhaupt für nur 2 Monate, wie ist die Mindestdauer?)
......
Mindestens 2 Monate, höchstens 11 Monate
Zitat:
@Pauliese schrieb am 18. November 2022 um 11:48:20 Uhr:
Nach 7 Monaten nun plötzlich so eine Frage?
yup. die fragen kommen wenn Sie kommen.
Also hätte man ja ich Mai 22 zum Tüv gemusst, wäre also Juni 22 der erste Überzogsmonat. Dann 23 der zweite und dritte... Also könnte man rein theotretisch, ohne grössere Probleme erst 24 hin.... so hab ich das jetzt in den letzten Posts gelesen....
2 Monate war das kleinste was man wählen konnte, sonst würde von 05-05 drauf stehn oder so...
Die Überschreitung wird nur im Zulassungszeitraum gezählt.
Also
1. Monat Mai 22 (fällig)
2. Monat Juni 22 (1 Monat überzogen)
3. Monat Mai 23 (2 Monate überzogen)
4. Monat Juni 23 (3 Monate überzogen) - HU Fristüberschreitung (20%-Zuschlag)
In dem Fall ist es also am besten, im Mai 2023 zur HU zu kommen, dann "spart" man sich 1 Jahr und die Überziehungsgebühr.
Das alles ist aber lt. StVO trotzdem eine OWI, welche geahndet werden kann, da die HU nicht in dem Monat durchgeführt wurde, in dem die HU fällig war.
Die Zählweise der Überziehung ist auch nur eine Sache, die mir von "meiner" ÜO (und offensichtlich @MZ-ES-Freak von seiner ebenfalls) so vorgegeben wurde.
Ich gebe keinerlei Garantie dafür, dass die Bußgeldstelle genauso zählt ;)
Außerdem würde ich erwarten, dass ab dem Jahr 2023 (wenn die Plakette "die falsche Farbe" hat und deswegen sofort auffällt) die Behörde relativ unentspannt wird, zur "Mängelbeseitigung" eine sehr kurze Frist setzt und danach den Betrieb untersagt.