TÜV Saisonkennzeichen
moin,
also Folgendes ist meiner Frau widerfahren: Ihr Auto hat Saisonkennzeichen 4 bis 11.
Sie hätte im Oktober 15 zur HU gemusst, ist aber nicht hin, weil nur noch einen Monat Saisonkennzeichen gültig ist. Nun waren wir heute, 1.4.2016 also am ersten Saisonfahrtag beim TÜ Nord. der Säckel hat 20% Strafe auf die Gebühren gehauen. Ist das korrekt so? Oder darf man generell um einen Monat überziehen? Danke für Hinweise!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@allesgeht schrieb am 3. April 2016 um 19:02:53 Uhr:
Moinn,,
ich muss langsam echt schmunzeln!! Da überzieht man ein Termin, was mit Strafgebühren belegt wird! Und das ist bekannt. Und jetzt versucht man nach verrückten Argumenten zu suchen, damit dieses Gesetzt als nicht OK angesehen wird!
Du kannst (hoffentlich) eher über deine eigene Leseschwäche schmunzeln.
Es ging hier zuletzt um die Frage, ob die Frist für den 20% Aufschlag durch eine Saisonpause unterbrochen wird.
Dazu kam nun folgende Antwort von der Dekra:
'
Sehr geehrter Herr X,
...
So wie Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, ist ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen (von März bis Oktober) zugelassen und die Hauptuntersuchung ist im Oktober 2015 fällig gewesen.
Die Besonderheit in Ihrem Fall ist, dass der Überziehungszeitraum von zwei Monaten außerhalb des Betriebszeitraumes ruht. Somit ist der erste Monat des Überziehungszeitraumes der März und der zweite Monat der April. D. h., erst ab dem 1. Mai 2016 wäre eine erhöhte Prüfgebühr fällig gewesen.
Leider lag bei dem Prüfer, mit welchem Sie am 02. April an der Prüfhalle in Y den Sachverhalt besprochen haben, eine Fehlinformation vor.
Für dieses Fehlverhalten des Prüfers und den Unannehmlichkeiten, die Ihnen dadurch entstanden sind, entschuldige ich mich ausdrücklich bei Ihnen und hoffe, Sie trotzdem weiterhin als Kunden bei der DEKRA in Y begrüßen zu dürfen.
...
Mit freundlichen Grüßen
Fachabteilungsleiter Prüfwesen
Dipl.-Ing. (FH) XY
'
Also, der vorauseilende Unterwerfungs-Gehorsam einiger Zeitgenossen hier war fehl am Platze.
Nur, wer sich (aufgrund einer katholischen Erziehung?) ständig in irgendeinem Schuldverhältnis wähnt und dafür immer mal gern Strafe zahlt ... dem wird das wohl auch weiter gelingen 😉
Nebenbei, ich bin mit dem Prüfingenieur weder verwandt noch verschwägert, also dass "der Überziehungszeitraum von zwei Monaten außerhalb des Betriebszeitraumes ruht" ist nicht eine "Besonderheit in [diesem] Fall", sondern das gilt immer.
110 Antworten
Zitat:
@bvdb schrieb am 11. April 2016 um 10:16:57 Uhr:
In dem Originalschreiben steht natürlich Name und Adresse, also nix "ohne Quellenangabe".
Mit Quelle meinte ich nicht Name und Anschrift, sondern die Quellenangabe der gesetzlichen Reglung.
Zitat:
@bvdb schrieb am 11. April 2016 um 10:16:57 Uhr:
Der Wunsch, dass alle Regeln sauber in einer Hierarchie geordnet zusammenwirken, ist menschlich verständlich, entspricht aber nicht der (deutschen) Wirklichkeit.
Den Wunsh habe ich nicht wirklich. Zum TÜV muss ich eh, und dann kann ich auch rechtzeitig fahren... Nur gibt es hier den Wunsch zu erfahren, ob eine Strafe gerechtfertigt ist. Da es keine eindetuige reglung gibt (bzw die Reglung eher zu Lasten des Fahrzeughalters ist) wird es bei einer Einzelfallentscheidung bleiben.
Jetzt muß ich hier auch einmal Stellung beziehen
da sich hier einige verbissen darauf berufen
man hätte genug Zeit zum TÜV zu fahren.
Folgender Fall:
Falligkeit meines TÜVs Monat 10
Saison von 04. - 10.
Bei einer gegen Ende September gefahrenen
Tour stellte ich ein Problem mit meinem
Motor fest.Wir haben daraufhin das Motorrad
in unsere Bastelhallen gestellt zerlegt den
Fehler festgestellt und die dazugehörigen
Ersatzteile bestellt.Bis heute fehlt ein Ersatzteil
das vermutlich erst Mitte November kommt.
Ein TÜV ist nur mit einem laufenden Motor
möglich somit erst nach Fertigstellung selbigen.
Jetzt bin ich automatisch bei dem geschilderten
Fall, Tüv läuft ab Fahren im Moment nicht möglich.
Danach nur mit Hänger eventuell bei Schnee und oder Eis ohne evt. Winterreifen auf dem Hänger etc.pp. oder im April wieder mit dem Motorrad.
Das ist für mich ein unvermeidlicher Fall und
deshalb die Regel das die Zeit des Überzugs
erst im April beginnt nur logisch und Notfalls
auf dem Rechtsweg einklagbar da nur mit
erheblichen und unzumutbaren Aufwand
in der Relation zur Sache durchführbar.
Es spielt auch die Höhe des Aufpreises keine
Rolle ,hier geht es darum das keine Strafe
egal welcher Art ausgesprochen werden darf
für Situationen die man nicht ändern kann.
Dies wurde mir auch vom TÜV - Süd so bestätigt
mit Namen der zuständigen Person der aus Datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich
genannt werden darf.
Gruß
Uwe
Das erhöhte HU-Entgelt ist per Definition keine Strafe sondern hat seinen Grund in der statistisch aufwändigeren Untersuchung.
Sollte es dir gelingen, einen oder beide Aspekte gerichtlich zu kippen werden dir tausende Fahrzeughalter dankbar sein, denn dann müsste diese Regelung wohl komplett abgeschafft werden 😉
Zitat:
@hk_do schrieb am 30. Oktober 2016 um 13:46:56 Uhr:
Das erhöhte HU-Entgelt ist per Definition keine Strafe sondern hat seinen Grund in der statistisch aufwändigeren Untersuchung.
Das wollen die einem Erklären.
Aber mal überspitzt gefragt:
Auto wird einen Tag nach der magischen Grenze vorgeführt. Was soll sich mit dem neuem Datum großartig am Fahrzeug verändert haben, so dass der Prüfer plötzlich einen höheren Aufwand hat?
Ich sehe diese Gebühr eher als "Erzieherische Maßnahme" an, das man auch ja zeitnah zur HU fährt.
Unabhängig davon:
Ich habe beim TÜV bisher immer sehr nette Prüfer gehabt, mit denen man sich super und sachlich unterhalten konnte. Auch war es nie ein Problem, bei der Prüfung mit dabei zu sein, so das man sich selbst ein Bild von eventuellen Mängeln machen konnte.
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Zitat:
@Harley-Uwe schrieb am 30. Oktober 2016 um 13:37:42 Uhr:
Jetzt muß ich hier auch einmal Stellung beziehen
da sich hier einige verbissen darauf berufen
man hätte genug Zeit zum TÜV zu fahren.
Folgender Fall:
Falligkeit meines TÜVs Monat 10
Saison von 04. - 10.
Bei einer gegen Ende September gefahrenen
Tour stellte ich ein Problem mit meinem
Motor fest.Wir haben daraufhin das Motorrad
in unsere Bastelhallen gestellt zerlegt den
Fehler festgestellt und die dazugehörigen
Ersatzteile bestellt.Bis heute fehlt ein Ersatzteil
das vermutlich erst Mitte November kommt.
Ein TÜV ist nur mit einem laufenden Motor
möglich somit erst nach Fertigstellung selbigen.
Jetzt bin ich automatisch bei dem geschilderten
Fall, Tüv läuft ab Fahren im Moment nicht möglich.
Danach nur mit Hänger eventuell bei Schnee und oder Eis ohne evt. Winterreifen auf dem Hänger etc.pp. oder im April wieder mit dem Motorrad.
Das ist für mich ein unvermeidlicher Fall und
deshalb die Regel das die Zeit des Überzugs
erst im April beginnt nur logisch und Notfalls
auf dem Rechtsweg einklagbar da nur mit
erheblichen und unzumutbaren Aufwand
in der Relation zur Sache durchführbar.
Es spielt auch die Höhe des Aufpreises keine
Rolle ,hier geht es darum das keine Strafe
egal welcher Art ausgesprochen werden darf
für Situationen die man nicht ändern kann.
Dies wurde mir auch vom TÜV - Süd so bestätigt
mit Namen der zuständigen Person der aus Datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich
genannt werden darf.Gruß
Uwe
Mein EOS hat auch ein Saisonkennzeichen (04-10) und war im letzten Monat der Saison fällig zur HU. Ich bin dann ganz entspannt im Mai des Folgejahres hingefahren und habe "nicht einen Pfennig dazu gezahlt" - ganz einfach, weil die abgemeldete Zeit nicht zählt.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 30. Oktober 2016 um 14:26:49 Uhr:
" - ganz einfach, weil die abgemeldete Zeit nicht zählt.
Woraus man schliessen könnte, dass ein Saisonfahrzeug nur alle vier Jahre zur HU muss ?
Vorausgesetzt, eine Saison geht über jeweils 6 Monate.
Meines Wissens nach müssen aber auch Saisonfahrzeuge alle 2 Jahre zur HU oder ?
Zählt nicht für die Überschreitung des Termins und dem dann "notwendigen erhöhten Prüfaufwand" - müssen natürlich auch alle zwei Jahre hin, was jeder Nutzer des Saisonkennzeichens auch weiß.
Die Begründung des Gesetzgebers lautet im Übrigen, dass die Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison nicht gefahren werden und damit keinem Verschleiß unterliegen. Umkehrschluss wäre dann allerdings auch, dass diese Fahrzeuge erst nach 24 Monaten tatsächlicher Saison zur HU müssten. Das wäre aber zu umständlich (und würde zu weniger Einnahmen führen).
Zitat:
@surfkiller20 schrieb am 30. Oktober 2016 um 14:11:21 Uhr:
Ich sehe diese Gebühr eher als "Erzieherische Maßnahme" an, das man auch ja zeitnah zur HU fährt.
..., die aber nichts im Säckel der Prüforganisation zu suchen hat. 🙄
Und deswegen gibt es die Geschichte mit dem erhöhten Prüfaufwand.
Es muss sich halt nur noch wer finden, der diese Geschichte vor Gericht kippt...
Zitat:
@Golfschlosser schrieb am 30. Oktober 2016 um 14:58:51 Uhr:
..., die aber nichts im Säckel der Prüforganisation zu suchen hat. 🙄
Wohin dann ?
Ich meine, dem Staat ist ja sicherlich daran gelegen, dass alle Fahrzeugbesitzer tatsächlich zum jeweiligen Termin ihr Auto zur HU fahren. Ist ja auch gesetzlich so festgehalten. Die Eigenverantwortung funktioniert auch hier nicht, deshalb musste eine strafbewehrte Regel her. Und diese Strafe ist nunmal eine erhöhte Gebühr bei Überschreitung des Datums. Der angeblich erhöhte Prüfaufwand ist natürlich ein Märchen.
Was würde nun im Fall einer Klage passieren ? Der Gebührenaufschlag würde keineswegs gekippt, sondern müsste genaugenommen an den Staat gezahlt werden. Der Verwaltungsaufwand wäre aber derart hoch, dass unterm Strich nichts bei rauskommt. Demzufolge muss die Strafe erhöht werden. Und das nur, damit der Teil auch tatsächlich im Staatssäckel landet.
Wem wäre nun damit geholfen ?
Moin,
ich hatte um 3.Monate überzogen (4/10) . Sollte im April zum TÜV, war im Juli da! Bums, muste drauf zahlen!
Zitat:
@allesgeht schrieb am 31. Oktober 2016 um 12:28:16 Uhr:
Moin,ich hatte um 3.Monate überzogen (4/10) . Sollte im April zum TÜV, war im Juli da! Bums, muste drauf zahlen!
Das hat aber nichts mit Saison zu tun.
Zitat:
@querys schrieb am 31. Oktober 2016 um 12:33:02 Uhr:
Zitat:
@allesgeht schrieb am 31. Oktober 2016 um 12:28:16 Uhr:
Moin,ich hatte um 3.Monate überzogen (4/10) . Sollte im April zum TÜV, war im Juli da! Bums, muste drauf zahlen!
Das hat aber nichts mit Saison zu tun.
Moin,
warum bitte nicht?
Weil dein Termin im April war, zu Beginn der Saison. Da hast du halt "angemeldete" Monate überzogen und das kostet. Wäre die HU im Oktober fällig gewesen und die wärst erst im Mai hingefahren, hättest du 5 nicht angemeldete Monate (die daher nicht berücksichtigt werden) und zwei angemeldet Monate überzogen. Das hätte dann keinen Zuschlag gekostet.
@PeterBH: Genau so isses.