TÜV nimmt Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers nicht an

Hallo liebe Biker!

Ich war heute beim TÜV und es war mal wieder ein aussichtsloses Prozedere...ich bin gerade echt mega sauer!!

Wir wissen ja alle, dass seit 2020 die Unbedenklichkeitsescheinigungen der Reifenhersteller bei abweichender Größe nicht mehr ausreicht. Ausnahme: Der Reifen ist noch VOR 2020 produziert worden.
Okay, aber ich benötige demnächst neue Reifen und ich wollte die Michelin Power 5 probieren. Laut Reifenhändler gibt es da zwar welche mit Herstellungsdatum vor 2020, aber keine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Produktion begann im Dezember 2019 und Michelin machte sich wegen dem Monat keine Mühe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung rauszubringen. Okay, verstehe ich auch.

Ich habe hinten die Größe 190/55 montiert. Im Scheint steht 190/50. Also war ich heute beim TÜV weil ich mir die Größe abnehmen lassen wollte. Dort angekommen lag ich die Unterlagen vor samt Herstellerbescheinigung von Michelin. Darin steht wie üblich dass diese Reifen auf dem Motorrad geprüft wurde und es keine negativen Auswirkungen hab. Nur steht im Gegensatz zur Unbedenklichkeitsbescheinigung hier auch drin, dass der Reifen gem. §21 STVZO in Verbindung mit §19 (2) STVZO abgenommen werden muss.

Noch bevor der Prüfer aber überhaupt loslegte und noch am PC rumtippte, sagte er mir, dass er den Reifen nicht abnehmen könnte. Erstens wäre die Abweichung vom Tacho bei der Größe 190/55 zu groß. Er läge bei 3,5 % und 0,5 % sei die Toleranz. Es käme aber auch darauf an, ob meine Tachowelle am Getriebe oder vorne am Rad wäre. Wenn vorne, dann könnte man es doch noch durchgehen lassen. Vor allem hieß es aber dann, dass sie für die Abnahme nicht die Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers bräuchten, sondern die des Motorradherstellers?! Ende der Geschichte: Abgelehnt!

Ich hatte das Gefühl, dass der Prüfer in Sachen Motorrad nicht wirklich Ahnung hatte. Also wollte ich eine zweite Meinung. Ab zur DEKRA, aber die haben wegen Corona bereits ab 13 Uhr geschlossen. Okay, die Umstände müssen wir gerade eben hinnehmen. Also fuhr ich zu einer Werkstatt meines Vertrauens. Der Mechaniker fuhr bislang auch immer Reifenabnahmen für die Reifenhersteller und ihre Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Ich schilderte ihm mein Problem und auch er meinte, dass der TÜV für die Reifenabnahme eine Herstellerbescheinigung des Motorradherstellers brauche. Sowas würde es aber bisher nicht geben! Er erzählte weiter, dass das Thema gerade total für den Ar*** sei weil es eigentlich gerade noch ein ungelöstes Problem sei. Die Herstellerbescheinigungen der Reifenhersteller sind dem TÜV egal. Bescheinigungen vom Motorradhersteller gibt es nicht. Laut ihm hätte ich zwei Optionen: Wieder Pilot Power 3 nehmen mit DOT 2019, da ich hierfür noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung habe, oder es gut sein lassen und auf 190/50 umsteigen.

Das kann doch nicht sein dass es so eine aussichtslose Situation ist...vor Verzweiflung war ich noch bei einer Vertragswerkstatt von Suzuki. Die Antwort war wieder anders. Doch na klar ist eine Abnahme möglich! Die beim TÜV blicken es nur wieder nicht! In der Verordnung steht dass die Prüfstelle die Herstellerbescheinigung benötige und die vom Reifenhersteller sei genau diese Herstellerbescheinigung. Ich solle das Motorrad einfach zu ihnen bringen und sie führen es ihrem TÜV-Prüfer vor, der jede Woche 2 mal zu ihnen kommt.

Irgendwie sagt jeder was anderes....junge ich will doch einfach nur neue Reifen und weiterhin die Größe 190/55 fahren!! Jedes Mal diese hirnrissige Wissenschaft wenn man mal irgendwas bezüglich Motorrad will!

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Zitat:

@ME1200 schrieb am 24. April 2020 um 19:42:13 Uhr:


Könnte zB ein besseres Fahrverhalten bringen, mehr Grip in Kurven, kürzere Bremswege.

Ja, richtig, die Entwickler der Autos und Motorräder haben zwar schöne Büros, aber keine Ahnung von der Technik. Klar, dass da jeder selbst ernannte F(l)achmann mehr Ahnung als die Ingenieure der Hersteller hat.

Zitat:

@ME1200 schrieb am 24. April 2020 um 19:42:13 Uhr:


Und meist natürlich auch eine bessere Optik.

NEIN, wie kommst Du denn auf so einen Blödsinn? Die fetteren Reifen werden niemals wegen der Optik oder zum Schw...engelvergleich gekauft, sie werden nur wegen des Fahrverhaltens montiert, weil die Moped- und Autohersteller halt nur unfähige Nieten in den Entwicklungsabteilungen beschäftigen!

Gruß Michael

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Zitat:

@Papstpower schrieb am 25. April 2020 um 11:00:00 Uhr:


Das ist nunmal eine geänderte Gesetzeslage. Ohne nachzurechnen, wenn die Tachoabweichung nicht erfüllt wird, hat's auch vorher nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Wie auch immer das der Hersteller geprüft und genehmigt bekommen hat...

Beispielsweise mit einer Vorgabe die Tachoschnecke zu ändern (siehe Umbauten der R 1150 GS auf ein kleineres Vorderrad (Alu-Guss statt Kreuzspeiche) weil man »mehr Sumo haben wollte«.

Also nicht wirklich etwas Neues sondern altbekannt und nicht erst wegen einer geänderten Gesetzeslage nun urplötzlich ein neues Problem.

Grüße, Martin

Der Knackpunkt ist ja, dass die Hersteller Bescheinigung 3,5% Abweichung genehmigt hat, wo 1,5% nur zulässig sind...

Die Reifenhersteller können alles mögliche bescheinigen.
Ob es zulässig ist, stellt noch einen anderen Sachverhalt dar.
Und ich wiederhole mich, es war auch vor 2020 nicht mit einer Reifen Hersteller Bescheinigung/Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich, einen Reifen zu Fahren, der im Abrollumfang nach oben abweicht.

Da der TS eine Herstellerbescheinigung hatte, war es möglich.

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Nein. Dann kennst du die Vorschriftenlage vor 2020 nicht.
Ich hatte diese hier schon veröffentlicht.
Es waren nur andere Größen (abweichend von der Betriebserlaubnis) zulässig, wenn sie innerhalb der freigegeben Größen waren.
Stichwort Abrollumfang -> Bandbreite
Bspw.
- 170/60 ZR 17 (73W), Abrollumfang 1921 mm
- 190/50 ZR 17 (73W), Abrollumfang 1878 mm
Auf dem Kraftrad ist zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung aufgezogen:
- 180/55 ZR 17 (73W), Abrollumfang 1903mm

---> Zulässig.

https://www.mopedreifen.de/download/freigabe/2764-H-MI032020.pdf

Sicher das der theoretische Abrollumfang immer korrekt ist für alle Reifen? Profiltiefen sind ja auch unterschiedlich.

Ja, es gibt den statischen und den dynamischen. Der statische wird genommen...

Zitat:

@Papstpower schrieb am 2. Mai 2020 um 17:49:35 Uhr:


Ja, es gibt den statischen und den dynamischen. Der statische wird genommen...

Auch das ist nicht korrekt.
Der Reifenabrollumfang wird aus dem dynamischen Reifenhalbmesser nach DIN 70020 bei 60 km/h ermittelt.
Der statische ist geringer, da die Radlast den Reifen belastet und sich der Reifen in der Rotation vergrößert.

ich habe mal vor ettlichen Jahren einen schönen Reifenbericht gesehen- bei Motorrad da wurde der Reifen mal "Geschnitten" - da merkte man das der Begriff 180 / 55 nur ein Teil der Wahrheit ist.-

von Hersteller zu Hersteller gab es ganz unterschiedliche breiten und Konturen

Ist doch bei pkw reifen das selbe früher war ein 205 er Reifen zwischen 195 und 205 mm breit mit der Lauffläche heute sind es noch 165 mm Lauffläche.
Weil hier nichts genormt ist.
Das ist bei Motorradreifen nichts anderes ,vor allem wenn man dann noch unterschiedliche Felgenbreiten hat denn es ist ein Unterschied ob man den reifen auf auf eine 4,5 zoll felge fährt oder auf einer 5,5 zoll felge.

Zitat:

@jmlif schrieb am 03. Mai 2020 um 11:26:32 Uhr:


Ist doch bei pkw reifen das selbe früher war ein 205 er Reifen zwischen 195 und 205 mm breit mit der Lauffläche heute sind es noch 165 mm Lauffläche.
Weil hier nichts genormt ist.

Das ist natürlich nicht so.

Das ist genormt. Genauso wie auch "früher".

Es ist laut ECE die Breite der breitesten Stelle am Reifen und nicht die Breite der Lauffläche angegeben.
Es ist genormt, nur gibt die Norm was anderes an als viele annehmen.

Dann müssen aber für die Reifenbreiten auch bestimmte Felgenmaße definiert sein, denn die Reifenbreite ist abhängig von der Felge.

Gruß Michael

Zitat:

@Silesia schrieb am 24. April 2020 um 17:10:37 Uhr:


Noch bevor der Prüfer aber überhaupt loslegte und noch am PC rumtippte, sagte er mir, dass er den Reifen nicht abnehmen könnte. Erstens wäre die Abweichung vom Tacho bei der Größe 190/55 zu groß. Er läge bei 3,5 % und 0,5 % sei die Toleranz. Es käme aber auch darauf an, ob meine Tachowelle am Getriebe oder vorne am Rad wäre. Wenn vorne, dann könnte man es doch noch durchgehen lassen. Vor allem hieß es aber dann, dass sie für die Abnahme nicht die Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers bräuchten, sondern die des Motorradherstellers?! Ende der Geschichte: Abgelehnt!

Um mal wieder von der Tacho-Welle wegzukommen: Es geht um eine Freigabe des Motorrad-Herstellers. Und der wird keine anderen Reifen freigeben, da er daran überhaupt kein Interesse hat und das für ihn nur überflüssige Kosten wären. Die Frage lautet: Ist damit überhaupt noch ein Customizing möglich oder wird hier auf der kleinen Schiene die Originalität der Moppeds vorgeschrieben - an den EU-Normen vorbei?

Daß der Tacho angepaßt werden muß ist bekannt. V.a. bei Harley-Fahrern.

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