Totalschaden als Vorschaden
Hallo zusammen,
habe mir im April diesen Jahres ein Auto gekauft. Im gleichen Monat hat das Auto während ich einkaufen war einen heftigen Parkrempler erlitten. Bin dann zum freien Gutachter gegangen. Mit dem erstellten Gutachten bin ich daraufhin zum Rechtsanwalt. Dieser hat das Gutachten der Versicherung weitergeleitet und eine erste Frist gesetzt. Dann ist erstmal nichts passiert (Versicherung hat Kaufvertrag, Vorschäden und Bearbeitungszeit angefordert). Habe währenddessen das Fahrzeug dann wieder fach- und sachgerecht reparieren lassen. Die Reparatur habe ich vom Gutachter dann bestätigen bekommen. Dann hat mein Anwalt der Versicherung eine zweite Frist gesetz und die Reparaturbestätigung verschickt. Nach Ablauf dieser Frist wurde dann der Regulierungsanspruch ohne Begründung abgelehnt. Habe dann Selbstauskunft für das Fahrzeug beim HIS angefordert. Dabei kam folgendes raus. Das Auto hatte letztes Jahr einen Totalschaden und dieses Jahr einen kleineren Schaden. Den Totalschaden hat dieselbe Verischerung reguliert, die jetzt meinen Schaden regulieren sollte. Ich hatte von diesen Vorschäden keine Kentnisse. Der Verkäufer (ein Freund von mir) und der Gutachter auch nicht.
12.300€ habe ich für das Fahrzeug bezahlt
12.000€ ist der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten
5.500€ Restwert
11.900€ Schaden brutto
10.000€ Schaden netto
Was kann und soll ich jetzt nun machen?
Beste Antwort im Thema
Das Problem ist, dass dein Auto aufgrund des Totalschaden in der HIS Datei steht. Und da wird es auch nicht so leicht wieder herauskommen.
Die nun Regulierungspflichtige Versicherung hat ein Gutachten mit Bildern und kennt den damalaigen Zustand des verunfallten PKW.
Du leider nicht.
Du bist hier in der Beweispflicht, dass eine "Fach- und sachgrechechte Instandsetzung nach dem ersten Unfall erfolgt ist.
Und dafür reichen keine Bilder -Never-
Ich schreib dir jetzt mal -nur ein Beispiel- auf:
Durch die erste Kollision wurden der Fahrer- und der Beifahrer- Airbag ausgelöst.
Diese wurden nun durch "Dubletten" aus einem anderen Fahrzeug ersetzt, über dessen Herkunft
sprechen wir jetzt mal nicht, aber was bei Unfallreparaturen alles so abläuft müssen wir sicher nicht diskutieren 😉
Schon ist Essig mit einer "Fach-und Sachgerechten Reparatur.
Du verstehst mein Beispiel?
Lass dich auch bitte nicht von Irgend welchem Gesabbel wie "ich kann bezeugen, der Kumpel ein Freundes hat das genau gesehen", dass wird nix........🙁
Auch wenn ein noch so begabter Fachmann den Totalschaden gerichtet hat, wird dir das im Zweifel wenig nützen.
Ohne Rechnung sieht es da düster aus und das hat die Versicherung längst auf dem Schirm.
Ich glaube dein Anwalt ahnt das auch schon.
Ohne vernünftige Nachweise sehe ich das echt schwarz für dich.
Sorry.
148 Antworten
@metalhead79 [url=https://www.motor-talk.de/.../...aden-als-vorschaden-t6403400.html?...]schrieb
Da sind schon mehr als die paar km/h beim Ausparken nötig um Airbags auszulösen (wäre auch Käse, da damit nur der Schaden nach oben getrieben würde und zusätzliche Blessuren durch den Airbag zu befürchten wären). Bei einem geparkten Auto geht ganz sicher kein Airbag auf.
Du, ich weis schon, wann ein Airbag in der Praxis auslöst.
Damit verdiene ich meine Brötchen. Und glaub mir, ich habe schon ausgelöste Airbags und Gurtstraffer gesehen,
dass würdest du nicht für möglich halten.....
Zitat:
@lemonshark schrieb am 26. Juli 2018 um 09:46:59 Uhr:
Die Versicherung hält sich an das, was ihr hilft, eine Regulierung abzulehen.
Völlig klar, macht die teilweise auch bei glasklaren Unfällen (und wenn es nur um ein paar Monate Verzögerung geht).
Zitat:
Und schon sind wir wieder an dem Punkt, wo es darauf ankommt, was nachweisbar ist.
Und wem der Richter glauben schenkt, das stimmt.
Klassischer Autobumserfall ist das schon mal nicht, da die nicht irgendwo parken und hoffen daß denen einer reinfährt (die provozieren aktiv Unfälle).
Zitat:
Und ohne irgendetwas zu unterstellen: wenn der neue Schaden zum Vorschaden deckungsgleich ist, wird er baden gehen.
Richtig, das könnte durchaus passieren, das will ich nicht abstreiten.
Trotz alledem würde ich es nicht auf sich beruhen lassen (wobei ich aber auch niemals ein Auto mit unbekanntem Vorbesitzer gekauft hätte).
Gruß Metalhead
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug nur rein optisch wiederhergestellt wurde, entbindet das die Versicherung nicht von der Regulierungspflicht.
Auf Grund der nun bekannt gewordenen Vorgeschichte muss der Schaden neu bewertet werden.
Welche Zahlen dabei herauskommen, kann niemand vorhersehen, der Fahrzeugwert vor dem Unfall wird aber ganz sicher nicht 0 sein...
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 26. Juli 2018 um 09:51:06 Uhr:
Und glaub mir, ich habe schon ausgelöste Airbags und Gurtsrafer gesehen, dass würdest du nicht für möglich halten.....
Solange die manchmal einfach so auf der Autobahn aufgehen, halte ich alles für möglich (aber nicht für den Normalfall).
Hier sind aber keine Airbags aufgegangen (ohne Zündung halte ich das für unmöglich und erwähnt wurde es bisher auch nicht).
Daher mal die Frage an den TE: Was steht denn genau im Gutachten? Stell es doch einfach mal anonymisiert hier ein.
Gruß Metalhead
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Zitat:
@metalhead79 schrieb am 26. Juli 2018 um 09:19:13 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. Juli 2018 um 21:56:47 Uhr:
Wenn man die Richtigkeit der Angaben des TE unterstellt, dann ist der Gang zum Gericht falsch und die Rückabwicklung des Kaufes (oder als was auch immer man das einsortieren will) der zielführende Weg.
Die Aussage kann ich immer noch nicht nachvollziehen.
Der TE hat ein einwandfreies Auto gekauft (gut hatte mal einen Unfall und wäre damit wohl weniger wert gewesen, das ist zweifelsfrei so). Er kann doch nicht jetzt einfach aufgrund eines neuen Unfalls das Fahrzeug unrepariert zurück geben und die Unfallverursacherin (bzw. deren Versicherung) muß den verursachten Schaden nicht regulieren.
Warum sollte der Vorbesitzer für einen Totalschaden aufkommen (das Auto war beim Verkauf doch mehr wert als 0,-€).Gruß Metalhead
Die gegnerische HP muss den vorherigen Schadensfall nur in den Prozess einführen und das "alte" Schadengutachten vorlegen und mit Nichtwissen die vollständig fachgerechte Reparatur bestreiten. Dann muss der Anspruchsteller darlegen, dass und wann und in welchem Umfang und von wem dieser Schaden vor dem aktuellen Schaden vollständig und fachgerecht instand gesetzt wurde, damit die gegnerische HP das dann überprüfen kann. Nennt man sekundäre Darlegungslast. Wenn er das nach seinen Angaben nicht weiß, ist der Prozess an dieser Stelle verloren. Behauptet er irgendwas ins Blaue hinein, geht der Prozess ebenfalls verloren. Erfindet er was, dann gibt es als Bonus strafrechtlich auch noch was auf den Deckel.
Und dann muss man sich mal die Grundfrage stellen, warum der Kumpel ein "unfallfreies" Auto im 5-stelligen Preissegment ohne Kaufvertrag von einer anonymen Person kauft, die in den Fahrzeugpapieren nirgends erwähnt ist. Wenn man sich die Scheine nicht selbst drucken kann - der Typ ist übrigens pleite und muss deshalb sein Auto "verdarlehen" - ist das ja mal ein wahrlich leichtfüssiger Lebensstil. ...
Soooo ... dann will man sinnlos gegen die HP klagen und den Darlehens-/Kaufvertrag nicht rückabwickeln, obwohl einen das mit dem nackten Arsch anspringt ... Fragen Kienzle? 😎
Ich hab einfach ein Problem damit, zu verstehen, dass jemand mein Auto beschädigt hat und es nicht wieder instand setzten muss. Gegenüber der Versicherung habe ich auch niemals behauptet, dass das Fahrzeug keine Vorschäden hat, sondern, dass ich keine Kenntnis habe und auch keine in Erfahrung bringen kann. Was das HIS ist wusste ich erst dann, als mein Anwalt mich aufgefordert hat eine Selbstauskunft einzuholen...
Hier anbei noch ein kurzer anonymisierter Auszug aus dem Gutachten über die Vorschäden...
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Juli 2018 um 10:34:38 Uhr:
Die gegnerische HP muss den vorherigen Schadensfall nur in den Prozess einführen und das "alte" Schadengutachten vorlegen und mit Nichtwissen die vollständig fachgerechte Reparatur bestreiten. Dann muss der Anspruchsteller darlegen, dass und wann und in welchem Umfang und von wem dieser Schaden vor dem aktuellen Schaden vollständig und fachgerecht instand gesetzt wurde, damit die gegnerische HP das dann überprüfen kann. Nennt man sekundäre Darlegungslast. Wenn er das nach seinen Angaben nicht weiß, ist der Prozess an dieser Stelle verloren.
Es gibt ja nicht nur schwarz/weiß sondern auch teilweise Regelung (daß er 100% bekommt ist vermutlich wirklich auszuschließen).
Zitat:
Und dann muss man sich mal die Grundfrage stellen, warum der Kumpel ein "unfallfreies" Auto im 5-stelligen Preissegment ohne Kaufvertrag von einer anonymen Person kauft, die in den Fahrzeugpapieren nirgends erwähnt ist.
Stimmt, das ist an Dummheit eigentlich nicht mehr zu überbieten.
Selbst für dreistellige Beträge kaufe/verkaufe ich nur gegen Vorlage des Personalausweises.
Zitat:
Soooo ... dann will man sinnlos gegen die HP klagen und den Darlehens-/Kaufvertrag nicht rückabwickeln, obwohl einen das mit dem nackten Arsch anspringt ... Fragen Kienzle? 😎
Lang mal einem nackten Mann in die Tasche, der Kumpel ist doch eh pleite. 😎
Ich denke trotzdem daß man ein Fahrzeug nicht nach (zusätzlicher) Beschädigung einfach Rückabwickeln kann (zumindest nicht für den ursprünglichen Kaufpreis).
Gruß Metalhead
@TE
Dein Schaden = aktueller Schaden - vorheriger Schaden. Die Position vorheriger Schaden kann von Dir in ihrem Umfang nicht dargelegt und bewiesen werden. Weil Du somit deinen Schadensbetrag (= aktuell - vorherig) nicht beziffern kannst, kannst Du keine Zahlung von der gegnerischen HP verlangen. ...
Mein Anwalt hat mir vorgeschlagen, dass ich ein neues Gutachten erstellen lassen. Da mir jetzt der Vorschaden bekannt ist und die Grundlage einer Bewertung des Fahrzeugs anders ist. Also sollen die Zahlen vom WBW und Restwert angepasst werden...
Er würde das neue Gutachten der gegnerischen Versicherungen, in einem nett verpacktem
Text, schicken. Um eben einer Klage auszuweichen und unseren guten Willen bzw. Unwissenheit (bevor die HIS-Selbstauskunft erfolgte) zu zeigen...
Was ist aber vergessen habe zu fragen:
Wer zahlt das neue Gutachten? Und macht das in euren Augen Sinn?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Juli 2018 um 11:33:03 Uhr:
Dein Schaden = aktueller Schaden - vorheriger Schaden.
Aber doch nur wenn der vorherige Schaden nicht repariert wurde (auch eine Teilreparatur reicht hier IMHO aus). Das Auto hatte ja vor dem letzten Unfall nicht den Wert 0,-€
Zitat:
Die Position vorheriger Schaden kann von Dir in ihrem Umfang nicht dargelegt und bewiesen werden.
Die Versicherung müsste dazu aber ja Angaben haben (zumindest wo letztes mal die Einschlagstelle war, vielleicht war das ja auch hinten, wer weiß?).
Schon allein deswegen würde ich vor Gericht gehen um zu sehen was die da in der Hand haben (wenn die das nicht so rausrücken).
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 26. Juli 2018 um 11:22:25 Uhr:
...
Lang mal einem nackten Mann in die Tasche, der Kumpel ist doch eh pleite. 😎
Ich denke trotzdem daß man ein Fahrzeug nicht nach (zusätzlicher) Beschädigung einfach Rückabwickeln kann (zumindest nicht für den ursprünglichen Kaufpreis).Gruß Metalhead
Der Kumpel kommt schon wieder zu Geld und der neue Schaden ist bereits vollständig und fachgerecht mit gutachterlicher Bestätigung komplett repariert.
@metalhead79
Schau mal in den Titel. Da steht Totalschaden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Juli 2018 um 11:37:36 Uhr:
Der Kumpel kommt schon wieder zu Geld und der neue Schaden ist bereits vollständig und fachgerecht mit gutachterlicher Bestätigung komplett repariert.
Höre doch bitte endlich auf, auf dieser blödsinnigen Rückabwicklung herumzureiten, die ist nach den geschilderten Gegebenheiten nicht möglich.
Und selbst wenn eine Rückabwicklung möglich wäre, ist das eine komplett andere Baustelle und hat mit dem aktuellen Schaden nicht das geringste zu tun.
Vielleicht begründest Du mal Deine Ansicht, dass die Rückabwicklung (wegen dem nicht offenbarten vorherigen Totalschaden) und der Verwendungsersatz für die aktuellen Reparaturkosten (zur Erinnerung: EBV) hier blödsinnig sein soll.
Weil 1. der Verkäufer auch nichts vom Vorschaden wusste.
Weil 2. es keinen Kaufvertrag gibt, in dem nachweislich die Unfallfreiheit als zugesicherte Eigenschaft dokumentiert ist.