Tagfahrleuchten S6

Audi A6 C5/4B

HAllo zusammen

Kann mir jemand sagen ob diese tagfahrleuchten vom s6 V10, bei meinem A6 4B 2.5Tdi Quattro bj.98 auf die original stosstange drauf passen?

http://cgi.ebay.at/...egoryZ72686QQssPageNameZWDVWQQrdZ1QQcmdZViewItem

greeZ grisu !

38 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von audia4rs4


ja sie passen !!!! passen tut immer alles is nur die frage ob es dann auch gut aussieht , ich und n kumpel haben das so gelöst wie auf dem bild und ich find das ist ganz akzeptabel...

Sieht ja ganz OK aus - bzw. hab schon schlimmere 'Versuche' gesehen. 🙂

So. Nun hat die liebe Seele ihre Ruh.

Zitat Antwort des KBA.

Tagfahrleuchten in Kraftfahrzeugen

Ihre E-Mail-Anfrage vom 30.01.2008

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre vorgenannte Anfrage.

Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nati-onalen und internationalen Rechtsvorschriften. Diese sind in den Regelwerken der Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (EG-RL) und den Regelungen der United Nation Economic Commission for Europe (UNECE-R) festgelegt.

Diese Betriebserlaubnisse und Typgenehmigungen werden für reihenweise hergestellte Fahr-zeuge und Fahrzeugteile erteilt. Einzelfahrzeuge und bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des KBA.

Fragen zum Betrieb von Fahrzeugen und Kombinationen im Straßenverkehr gehören nicht zum Aufgabenbereich des KBA.

Unabhängig von der Zuständigkeit kann ich Ihnen folgende Informationen geben:

Für Tagfahrlicht gelten die Bestimmungen nach § 49a Abs. 5 StVZO.
Danach dürfen als Tagfahrleuchten nur nach der ECE-Regelung 87 genehmigte Einrichtungen verwendet werden. Der Anbau sowie die Schaltungsvorschriften für das Tagfahrlicht sind der ECE-Regelung 48 zu entnehmen. Eintragungspflichtig und abnahmepflichtig sind diese bauartgenehmigungspflichtigen Teile nicht.
(Vergleichbar für Fahrzeuge zur Nachrüstung mit Nebelscheinwerfern.)

 

Diese lichttechnischen Einrichtungen unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht nach § 22 a StVZO und sind keine selbstständige technische Einheit, die nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden dürfen (z. B. Audi S6 Modell 4F). Somit können auch andere Fahrzeuge unter vorge-schriebenen Voraussetzungen diese Tagfahrlichtleisten verwenden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
Petra Groß

****** 😁 😁 😁 😁 ****** no comment ******

Zitat:

Original geschrieben von Sanfter Riese


****** 😁 😁 😁 😁 ****** no comment ******

Starker Kommentar.

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Was sagt uns das ? ~E~ Zeichen und gut ?

von wegen - wenn die Dinger nicht entsprechenden der Anbauvorschriften verbaut werden, bleibt es unzulässig. Wenn ich die bei meinem in die Blenden der Nebler/LLK Lufteinlässe (ganz oben) einbauen würde, wären die Dinger unzulässig (weil 30mm zu tief) oder ich müsste den Dicken wieder auf Serienfedern stellen 🙂

Das ~E~ Zeichen gewährt nur Narrenfreiheit, wenn man sich ganz korrekt an die Anbauvorschriften hält 😉 Mehr kann ich dem netten Schreiben des KBA nicht entnehmen. Bei den meisten A6 ab 25mm Tiefer schrappt man sicher schon im unzulässigen Bereich rum wenn man die Neblerblenden als Einbauort wählt.

Zitat:

Original geschrieben von DottoreFranko


Was sagt uns das ? ~E~ Zeichen und gut ?

von wegen - wenn die Dinger nicht entsprechenden der Anbauvorschriften verbaut werden, bleibt es unzulässig. Wenn ich die bei meinem in die Blenden der Nebler/LLK Lufteinlässe (ganz oben) einbauen würde, wären die Dinger unzulässig (weil 30mm zu tief) oder ich müsste den Dicken wieder auf Serienfedern stellen 🙂

Das ~E~ Zeichen gewährt nur Narrenfreiheit, wenn man sich ganz korrekt an die Anbauvorschriften hält 😉 Mehr kann ich dem netten Schreiben des KBA nicht entnehmen. Bei den meisten A6 ab 25mm Tiefer schrappt man sicher schon im unzulässigen Bereich rum wenn man die Neblerblenden als Einbauort wählt.

Korrektamente.

Es sind also die entsprechenden Vorschriften gem. der ECE einzuhalten. Dazu gehört im Übrigen auch die Schaltung.

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher



Zitat:

Original geschrieben von DottoreFranko


Was sagt uns das ? ~E~ Zeichen und gut ?

von wegen - wenn die Dinger nicht entsprechenden der Anbauvorschriften verbaut werden, bleibt es unzulässig. Wenn ich die bei meinem in die Blenden der Nebler/LLK Lufteinlässe (ganz oben) einbauen würde, wären die Dinger unzulässig (weil 30mm zu tief) oder ich müsste den Dicken wieder auf Serienfedern stellen 🙂

Das ~E~ Zeichen gewährt nur Narrenfreiheit, wenn man sich ganz korrekt an die Anbauvorschriften hält 😉 Mehr kann ich dem netten Schreiben des KBA nicht entnehmen. Bei den meisten A6 ab 25mm Tiefer schrappt man sicher schon im unzulässigen Bereich rum wenn man die Neblerblenden als Einbauort wählt.

Korrektamente.
Es sind also die entsprechenden Vorschriften gem. der ECE einzuhalten. Dazu gehört im Übrigen auch die Schaltung.

Aber genau das hat ja auch niemand je anders gesagt!? 🙄 (Das mit den An- bzw Einbauvorschriften)

Gruss

Andy

Hab heut mal geschaft.
habs eintragen lassen.

Nach neuen Richtlinien zwar nicht nötig, aber vorsichtshalber. sieht so aus: http://rapidshare.com/files/89124620/Abnahme_TFL_am_4b.zip

Er hat mir die Vorschriften zu den E Nummern gezeigt.
Stichwort Standheizung zbsp. Brauch nicht mehr abgenommen werden, da E Nummer oder AHK brauch auch nicht mehr abgenommen werden.
Um aber 100% sicher zu gehen hab ich drauf bestanden 😉

ok, jetzt geht er aber. Danke für die Mail 😉

http://rapidshare.com/files/89184747/Abnahme_TFL_am_4b.zip

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