Stress mit Bußgeldstelle (THEMA ERLEDIGT)
Hallo liebe MotorTalk´ler.
Ich habe grade ein gewaltiges Problem. Ich bin vor einigen Wochen aus einer Einmündenden Straße auf die bevorrechtigte Straße nach rechts abgebogen, allerdings aus dem linken Fahrstreifen.
Grundlegend kein Problem, da es in der Hauptstadt auch gern gesehen wird aufgrund ellenlanger Staus, man kann ja, falls 2 Makierte Fahrstreifen vorliegen, ohne das Richtungspfeile vorgegeben sind aus beiden Fahrstreifen jeweils nach links und rechts abbiegen, natürlich auch nur falls 2 Fahrstreifen auf der neuen Straße vorhanden sind. Und ja ich weiß auch das in solch einem Fall der "innenabbiegende" den "vorrang/vorfahrt" hat.
Genau das ist mir passiert, ich bin aus dem linken Fahrstreifen nach rechts abgebogen, weil ich auf der linken Spur landen wollte weil ich anschließend direkt wieder links abbiegen wollte. Als ich schon auf dem linken Fahrstreifen abgebogen war und das Lenkrad grade stellen wollte, kam von rechts einer angeflogen der von dem rechten Fahrstreifen abbog und links landen wollte. Dieser kam extrem angerast, da ich mich vor dem Abbiegen auch versicherte, dass sich niemand neben oder schräg hinter mir auf dem rechten Fahrstreifen befand.
Nun ja, er hupte mich extremst an und war scheinbar ein Polizist. Denn 3 Wochen später erhielt ich ein Verwarnungsgeld von der Bußgeldstelle in Höhe von 30€ mit dem Text "Sie ordneten sich vor dem Abbiegen nicht rechtzeitig rechts ein und gefährdeten dadurch andere (Abbieger)." Und diesen Vorwurf lass ich mir definitiv nicht gefallen, vor allem weil auch keine Gefährdung vorlag.
Gesagt, getan. Der Bußgeldstelle mitgeteilt das es zu keiner Zeit eine Gefährdung gab, und dass man vom linken Fahrstreifen auch nach rechts abbiegen darf, mit Bildern...
2 Wochen später kam dann der Gelbe Brief. Nun ist ein Bußgeld draus geworden, als Text stand noch bei "Ihre Einlassung wurde geprüft, konnte sie aber nicht entlasten". Nun sind es 30€+25€ Verfahrenskosten+3,50€ Auslagen=58,50€.
Versteht mich nicht falsch, man hätte 10€ draus machen können, die hätte ich bezahlt. Aber der Tatbestand "Gefährdung" lag definitiv nicht vor, hätte er vorgelegen hätte ich die 30€ bezahlt.
Mir geht es aber ums Prinzip, dass der Polizist der Privat unterwegs war (er ist als Zeuge aufgeführt mit der Dienststelle A55, der ist im Süden vom Berlin, es war der A11 Bereich), und mir eins auswischen wollte, auch mit seiner langen Hupaktion nach dem Abbiegen, sonst waren dort kaum Fahrzeuge unterwegs. Er ist auch allein als Zeuge aufgeführt.
Nun frage ich mich ob ich Einspruch dagegen einlegen soll, ich weiß aber nicht was dann auf mich zukommt.
Mein vorheriger Brief wurde ja nur von der Bußgeldstelle gesichtet, ein Einspruch in eine Bußgeldsache würde vom Amtsgericht Tiergarten bearbeitet werden (also von einer Unabhängigen Stelle), dann würde es aber sicherlich/vielleicht zur Gerichtsverhandlung kommen. Nun weiß ich nicht wie viel mich der Spaß kostet, wenn ich verliere, ich habe von ca. 50€ Gerichtskosten gelesen bei solch "kleinen" Sachen ohne Gutachter etc. pp.
Rechtsschutz kommt mit 150€ SB nicht in Betracht.
Ich könnte die 58,50€ bezahlen, aber es schmerzt schon sehr und außerdem sehe ich es definitiv nicht ein nur weil er persönlich das ganze Ausnutzen möchte und mir eins reindrücken möchte.
Habt ihr Tipps für mich ich machen soll?
Wie teuer wird die Gerichtsverhandlung, wenn ich verliere?
Und sind meine Chancen überhaupt "groß", da er ja alleine als Zeuge auftritt?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. September 2018 um 20:25:10 Uhr:
Wenn keine Richtung vorgegeben ist, dann ist keine Richtung vorgegeben ...
Für mich gilt primär:
Zitat:
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
87 Antworten
Ich bin schon immer skeptisch wenn ein TE in seinem Bericht mehrmals seine Umsichtigkeit kundtut, und die Beschreibung der Handlungen das Gegners mit Superlativen durchzogen sind 😉
Zitat:
@PeterBH schrieb am 4. September 2018 um 17:03:38 Uhr:
...mit Pfeilen markierte Abbiegespuren.
Das ist für mich der Knackpunkt, warum das BGH Urteil hier nicht vergleichbar ist/nicht zwangsweise zur Anwendung kommt.
Hat die rechte Spur eine Markierung, dass man dort nur rechts abbiegen darf, hat es m.E. für die linke Spur eine andere Konsequenz als wenn keine Markierung vorhanden ist, die rechte Spur also auch geradeaus fahren darf. Daher meine Rückfrage.
Es kann trotzdem sein, dass das BGH zum selben Ergebnis käme, ich weiß es aber nicht.
Interessant wäre es eigentlich nur gewesen,wenn der Polizist hätte links abbiegen wollen und die beiden hätten sich auf der Mittellinie der beiden FahrSpuren getroffen.
Hier geht's um knapp 60 Euro, die mal 30 Euro Verwarngeld waren. Ist die Nerven nicht wert.
@Bahnfrei
Lt. TE keine Markierungen auf der Straße. Also dass der Polizist hätte geradeaus fahren können wäre eine Möglichkeit gewesen.
Gruß M
@windelexpress sag ich ja, ich hab PeterBH gefragt, worum es im BGH Urteil ging, da waren scheinbar Markierungen, also nicht dieselbe Situation.
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Zitat:
@Trets2 schrieb am 5. September 2018 um 09:07:31 Uhr:
Was ist da die Quelle?
Ist der Link nicht lang genug? 😁
Gruß Metalhead
Ups... sorry.
Auch wenn ich die Argumentation nachvollziehen kann - was bitte bildet sich das AMTSGERICHT Berlin denn ein?
Wäre ich Bundesrichter am BVG würde ich das eine Exekution anordnen. 😁
Naja, manchmal muß man sich ernsthaft fragen, was die Urteilsverkünder vorab konsumiert haben !
Wer den Fahrstreifen wechselt, völlig unabhängig davon ob zuvor richtig eingeordnet wurde oder nicht, hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Zitat:
@Trets2 schrieb am 5. September 2018 um 09:34:42 Uhr:
Auch wenn ich die Argumentation nachvollziehen kann - was bitte bildet sich das AMTSGERICHT Berlin denn ein?
Ich kann dieses Urteil nicht nachvollziehen. Das AG hat auf die freie Wahl der Fahrspur durch den rechten Rechtsabbieger bestanden. Dabei war das ja gar nicht das Problem, denn der linke von beiden wollte auf die dann linke Spur und der rechte wollte auf eine der anderen 3 (2) Spuren, jedoch nicht auf die linke Spur. Trotzdem haben sich die beiden beim Abbiegen getroffen. Der Beklagte sagt, die Kurve wurde vom Kläger zu eng gefahren, der Kläger sagt, die Kurve wurde vom Beklagten zu weit ausgefahren. Das Urteil ist so gesehen dann schon arg seltsam, weil gar nicht um die Fahrstreifenwahl gestritten wurde. Als Kläger hätte ich da Revision eingelegt, wenn sich der Kläger sicher ist, dass er die (äußere) Kurve weit genug ausgefahren hat.
Das Urteil hat dennoch nichts mit dem Thread hier zu tun, denn im Urteil des AG und BGH waren durch Pfeile markierte Fahrstreifen vorhanden, beim TE dagegen nicht.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 4. September 2018 um 21:26:32 Uhr:
@windelexpress sag ich ja, ich hab PeterBH gefragt, worum es im BGH Urteil ging, da waren scheinbar Markierungen, also nicht dieselbe Situation.
nicht mit Pfeilen markierte Abbiegespuren - war etwas blöde von mir mir rüber gekommen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 4. September 2018 um 21:20:02 Uhr:
Interessant wäre es eigentlich nur gewesen,wenn der Polizist hätte links abbiegen wollen und die beiden hätten sich auf der Mittellinie der beiden FahrSpuren getroffen.Hier geht's um knapp 60 Euro, die mal 30 Euro Verwarngeld waren. Ist die Nerven nicht wert.
@Bahnfrei
Lt. TE keine Markierungen auf der Straße. Also dass der Polizist hätte geradeaus fahren können wäre eine Möglichkeit gewesen.Gruß M
Irgendwie scheint das "rechts einordnen beim rechts abbiegen" und "links einordnen beim links abbiegen" einen tieferen Sinn zu haben. Und von der linken Spur nach rechts abbiegen (ohne entsprechende Markierung) wenn damit kein anderer behindert wird, ist sehr schwammig. Ich hab noch nie nicht 🙂 jemanden behindert - ob das aber alle anderen auch so sehen???
Zitat:
@Geisslein schrieb am 5. September 2018 um 11:45:09 Uhr:
Naja, manchmal muß man sich ernsthaft fragen, was die Urteilsverkünder vorab konsumiert haben !
Wer den Fahrstreifen wechselt, völlig unabhängig davon ob zuvor richtig eingeordnet wurde oder nicht, hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Von welchem Fahrstreifenwechsel sprichst du? Der "Polizist" hat keinen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, er konnte sich von der rechten (ohne Pfeile markierte) Spur auswählen, welche Spur auf der neuen Straße er wählt. Die Spur gewechselt hat dagegen der TE, nämlich vor dem eigentlichen Abbiegen. Ob der "Polizist" dabei gefährdet wurde, wissen wir nicht, aber es liest sich so, dass das nicht der Fall war.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 5. September 2018 um 11:49:03 Uhr:
...
Das Urteil hat dennoch nichts mit dem Thread hier zu tun, denn im Urteil des AG und BGH waren durch Pfeile markierte Fahrstreifen vorhanden, beim TE dagegen nicht.
Na dann sollten wir einfach abwarten bis alle möglichen Kreuzungsgestaltung- und Markierungskombinationen ausgeklagt sind.
-Aus zwei Spuren in zwei Spuren parallel abbiegen. (markiert)
-Aus zwei Spuren in zwei Spuren parallel abbiegen. (unmarkiert)
-Aus zwei Spuren in drei Spuren parallel abbiegen. (markiert)
-Aus zwei Spuren in drei Spuren parallel abbiegen. (unmarkiert)
-Aus zwei Spuren in vier Spuren parallel abbiegen. (markiert)
-Aus zwei Spuren in vier Spuren parallel abbiegen. (unmarkiert)
-Aus drei Spuren in drei Spuren parallel abbiegen. (markiert)
-Aus drei Spuren in drei Spuren parallel abbiegen. (unmarkiert)
-Aus drei Spuren in vier Spuren parallel abbiegen. (markiert)
-Aus drei Spuren in vier Spuren parallel abbiegen. (unmarkiert)
-usw.....
@reox
stell dir vor, ich habe deinen Link schon gelesen. Du musst ihn nicht mehrfach wiederholen, abgesehen davon ist es nur ein AG-Urteil.
Es macht dennoch einen Unterschied, ob die Spuren durch Pfeile markiert sind oder nicht. Das AG-Urteil ist nicht auf das Problem des TE anwendbar.