Stress mit Bußgeldstelle (THEMA ERLEDIGT)
Hallo liebe MotorTalk´ler.
Ich habe grade ein gewaltiges Problem. Ich bin vor einigen Wochen aus einer Einmündenden Straße auf die bevorrechtigte Straße nach rechts abgebogen, allerdings aus dem linken Fahrstreifen.
Grundlegend kein Problem, da es in der Hauptstadt auch gern gesehen wird aufgrund ellenlanger Staus, man kann ja, falls 2 Makierte Fahrstreifen vorliegen, ohne das Richtungspfeile vorgegeben sind aus beiden Fahrstreifen jeweils nach links und rechts abbiegen, natürlich auch nur falls 2 Fahrstreifen auf der neuen Straße vorhanden sind. Und ja ich weiß auch das in solch einem Fall der "innenabbiegende" den "vorrang/vorfahrt" hat.
Genau das ist mir passiert, ich bin aus dem linken Fahrstreifen nach rechts abgebogen, weil ich auf der linken Spur landen wollte weil ich anschließend direkt wieder links abbiegen wollte. Als ich schon auf dem linken Fahrstreifen abgebogen war und das Lenkrad grade stellen wollte, kam von rechts einer angeflogen der von dem rechten Fahrstreifen abbog und links landen wollte. Dieser kam extrem angerast, da ich mich vor dem Abbiegen auch versicherte, dass sich niemand neben oder schräg hinter mir auf dem rechten Fahrstreifen befand.
Nun ja, er hupte mich extremst an und war scheinbar ein Polizist. Denn 3 Wochen später erhielt ich ein Verwarnungsgeld von der Bußgeldstelle in Höhe von 30€ mit dem Text "Sie ordneten sich vor dem Abbiegen nicht rechtzeitig rechts ein und gefährdeten dadurch andere (Abbieger)." Und diesen Vorwurf lass ich mir definitiv nicht gefallen, vor allem weil auch keine Gefährdung vorlag.
Gesagt, getan. Der Bußgeldstelle mitgeteilt das es zu keiner Zeit eine Gefährdung gab, und dass man vom linken Fahrstreifen auch nach rechts abbiegen darf, mit Bildern...
2 Wochen später kam dann der Gelbe Brief. Nun ist ein Bußgeld draus geworden, als Text stand noch bei "Ihre Einlassung wurde geprüft, konnte sie aber nicht entlasten". Nun sind es 30€+25€ Verfahrenskosten+3,50€ Auslagen=58,50€.
Versteht mich nicht falsch, man hätte 10€ draus machen können, die hätte ich bezahlt. Aber der Tatbestand "Gefährdung" lag definitiv nicht vor, hätte er vorgelegen hätte ich die 30€ bezahlt.
Mir geht es aber ums Prinzip, dass der Polizist der Privat unterwegs war (er ist als Zeuge aufgeführt mit der Dienststelle A55, der ist im Süden vom Berlin, es war der A11 Bereich), und mir eins auswischen wollte, auch mit seiner langen Hupaktion nach dem Abbiegen, sonst waren dort kaum Fahrzeuge unterwegs. Er ist auch allein als Zeuge aufgeführt.
Nun frage ich mich ob ich Einspruch dagegen einlegen soll, ich weiß aber nicht was dann auf mich zukommt.
Mein vorheriger Brief wurde ja nur von der Bußgeldstelle gesichtet, ein Einspruch in eine Bußgeldsache würde vom Amtsgericht Tiergarten bearbeitet werden (also von einer Unabhängigen Stelle), dann würde es aber sicherlich/vielleicht zur Gerichtsverhandlung kommen. Nun weiß ich nicht wie viel mich der Spaß kostet, wenn ich verliere, ich habe von ca. 50€ Gerichtskosten gelesen bei solch "kleinen" Sachen ohne Gutachter etc. pp.
Rechtsschutz kommt mit 150€ SB nicht in Betracht.
Ich könnte die 58,50€ bezahlen, aber es schmerzt schon sehr und außerdem sehe ich es definitiv nicht ein nur weil er persönlich das ganze Ausnutzen möchte und mir eins reindrücken möchte.
Habt ihr Tipps für mich ich machen soll?
Wie teuer wird die Gerichtsverhandlung, wenn ich verliere?
Und sind meine Chancen überhaupt "groß", da er ja alleine als Zeuge auftritt?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. September 2018 um 20:25:10 Uhr:
Wenn keine Richtung vorgegeben ist, dann ist keine Richtung vorgegeben ...
Für mich gilt primär:
Zitat:
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
87 Antworten
Zitat:
@Airliveman schrieb am 2. September 2018 um 16:03:49 Uhr:
...
Genau das ist mir passiert, ich bin aus dem linken Fahrstreifen nach rechts abgebogen,...
...da ich mich vor dem Abbiegen auch versicherte, dass sich niemand neben oder schräg hinter mir auf dem rechten Fahrstreifen befand.
...
Warum biegt man aus dem linken Fahrstreifen nach rechts ab, obwohl der rechte Fahrstreifen zu diesem Zeitpunkt frei war?
Gab es hier ev. eine Vorgeschichte?
😕
Das hat mit der Fahrphysik zu tun. In der Außenbahn ist der Weg zwar weiter. Aber man kann eine höhere Geschwindigkeit mitnehmen. 😰
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 4. September 2018 um 10:21:29 Uhr:
Das hat mit der Fahrphysik zu tun. In der Außenbahn ist der Weg zwar weiter. Aber man kann eine höhere Geschwindigkeit mitnehmen. 😰
Die Ideallienie verläuft aber normalerweise anders (links anfahren rechts abbiegen und links rauskommen) 😰
Gruß Metalhead
Im Stadtverkehr lässt sich das nicht 1:1 umsetzen. 🙂
Der TE schrobte übrigens, dass er danach gleich wieder links abbiegen wollte.
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Wieso steht eigentlich "Thema erledigt" ??? Den Ausgang der Geschichte kann ich leider nicht nachlesen. 🙄
Paul: "schrobte" - herrlich!!! 😁
Helft mir mal auf die Sprünge. Seit wann darf man denn bei zwei markierten Fahrstreifen ohne Richtungspfeile aus dem linken Fahrstreifen nach rechts abbiegen?
Ich kenne hier Paragraph 9 StVO:
(1) [...] Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts [...] einzuordnen, [...].
Auf die Idee würde ich niemals kommen, ausser es sind beide Fahrstreifen mit Rechtsabbiegerpfeilen markiert.
Hab auch so eine Kreuzung - Potsdamer-Str. nach rechts in die Goebenstr..
Da wird das auch so gemacht. Ganz rechts ist eigentlich die Busspur, daher nehme ich die zum abbiegen nur wenn kein Bus in Sicht ist. Ansonsten biege ich von der zweiten Spur nach rechts ab.
Wägen die neben mir von der Busspur nach rechts abbiegen haben sich bislang noch nicht beschwert.
Das ist garnicht so selten.
Ganz oft muss man schon 50m nach dem rechtsabbiegen wieder nach links abbiegen. Wer da auf der rechten Spur nach rechts abbiegt ist ganz oft der Liebling der anderen Verkehrsteilnehmer die er massiv behindert um die Spur zu wechseln
Hannes, im § 9 beziehen sich die Gebote auf die innegehaltene Fahrspur. Ein Linksabbieger soll sich schließlich auch nicht in den Gegenverkehr stellen, nur weil das dann äußerst links auf der Fahrbahn wäre.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 4. September 2018 um 10:01:58 Uhr:
Hab mal ein wenig im Kommentar zu § 9 StVO gestöbert, sind Fälle, die hier up'n Land nicht vorkommen:Gleichzeitiges Rechtsabbiegen in mehrere Fahrstreifen ist trotz des Einordnungsgebotes zulässig (Bay VRS 60, 391, KG DAR 05, 24), soweit ohne Verstoß gegen das Verbot vermeidbarer Behinderung anderer möglich (die Behinderung wird hier ja vom Sheriff behauptet).
Beim paarweisen Rechtsabbiegen darf die linke Reihe die rechte nicht einengen und muss ihr notfalls den Vortritt lassen (BGH NZV 07, 185; Bay DAR 74, 304; KG DAR 05, 24).
Das ist mir soweit klar.
Zitat:
Jedoch ist der sich am weitesten rechts Einordnende durch das Rechtsfahrgebot verpflichtet, die ihm mögliche rechte Spur einzuhalten und auf die auf der linken Abbiegespur befindlichen Fahrzeuge zu achten (BGH NVZ 07, 185).
Und zu § 7 dann noch ein interessanter Satz: ...beim gemeinsamen (parallelem) Rechtsabbiegen: biegt der auf dem rechten Fahrstreifen Fahrende ohne Rücksicht auf den links von ihm Fahrenden ab, so gilt der Vorrang des sich auf der rechten Fahrbahn befindlichen Abbiegers nicht, weswegen er das Rechtsfahrgebot verletzt und für einen Unfall haftet (BGH NZV 07, 185).
Ich finde das Urteil zum Aktenzeichen nicht. Geht es da um markierte Abbiegespuren? Oder geht es da wie hier um 2x nicht markierte Spuren?
Um nicht markierte mit Pfeilen markierte Abbiegespuren.
@Hannes1971: Hab ich zunächst genauso gesehen, allerdings haben wir hier solche Probleme auch nicht.
Nachdem ich dann im Kommentar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht) ein wenig gestöbert habe, musste ich mich aber korrigieren. Wenn - und nur dann - niemand dabei behindert wird, ist das nach der Rechtssprechung zulässig. Und das wird hier der Knackpunkt, ein Sheriff, der angibt behindert worden zu sein. Der aber gleichzeitig vom rechten Streifen beim Abbiegen sofort auf den dort linken Streifen wollte. Bei Einhaltung seiner Spur wäre er also nicht behindert worden. Eigentlich ein klassischer Fall für eine Verfahrenseinstellung, aber bei einem Halbgott als Anzeigeerstatter....
AG Berlin-Mitte v. 16.04.2010:
Beim parallelen Abbiegen hat dasjenige Fahrzeug Vorrang, das sich entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO beim Rechtsabbiegen möglichst weit rechts eingeordnet hat. Der Vorrang erstreckt sich nicht nur auf das Abbiegen als solches, sondern auch auf die Wahl des Fahrstreifens auf derjenigen Straße, in die abgebogen wird. Dies gilt entgegen der BGH-Rechtsprechung unabhängig von der Anzahl der nach dem Abbiegen zur Verfügung stehenden Fahrstreifen.
Ich verstehe die ganze Sache nicht, würde auch gerne noch den Anzeigenden hören.
Und warum man, wenn an extremst hupt, ein Polizist außer Dienst sein muss, entzieht sich auch meiner Auffassungsgabe.
Auch verstehe ich nicht, warum man diese Aktion durchziehen muss, wenn wie laut dem TE dort kaum Fahrzeuge unterwegs waren. Also der Stauvermeidung kann diese Aktion nicht gedient haben.
Warum bin ich der Sache so negativ gesonnen ?
Weil ich täglich, gerade auch in Berlin sehe, das man wenn man sich an die Regeln der STVO und der Fairness, hält einfach den Kürzeren zieht.