Strafzettel durch private Firma auf öffentlicher Straße
Hallo zusammen,
ich habe am vergangengen Pfingstmontag einen Strafzettel von einer privaten Firma (ParkRaum-Management) erhalten. Ich war darüber sehr verwundert, weshalb ich dort einmal angerufen habe. Die unfreundliche Dame am Telefon hat sich in Widerspruche verwickelt und wollte mir am Ende keine weiteren Fragen mehr beantworten. Ich habe von dem Verstoß Lichtbilder erhalten.
Vielleicht hat jemand von Euch etwas Ähnliches schon einmal erlebt.. Ich habe auf einer öffentlichen Straße am Frankfurter Hauptbahnhof gehalten, um meine Koffer in den Kofferraum zu laden. Dadurch bedingt war ich auch kurze Zeit vom Auto abwesend. In dieser Zeit habe ich einen Strafzettel mit dem Grund "Parken im Halteverbot" erhalten. Ich habe (zugegebenermaßen) etwas ungünstig vor einem Privatparkplatz (scheinbar einer ansässigen Firma) gehalten. Die Auffahrt zu diesem einen Parkplatz war allerdings nicht vollständig blockiert, d.h. es wäre dennoch möglich gewesen, dort zu parken (was bei einer Firma auf einem Feiertag nicht vorkommen wird.) Darüber hinaus waren mind. 10 weitere Parkplätze (von der gleichen Firma) komplett frei.
Da kommen mir nun ein paar Fragen auf:
-> Wie kann eine private Firma eine öffentliche Straße überwachen und entsprechende Strafzettel verteilen? Laut Aussage der Dame am Telefon habe ich in einem privaten Bereich geparkt, für den diese Firma zuständig ist. Es war allerdings eine öffentliche Straße...
-> Wie eindeutig muss die Beweislage in diesem Fall sein? Ich habe entsprechende Lichtbilder erhalten, die meines Erachtens nicht zu 100% eindeutig sind (man erkennt das Schild zwecks dem Halteverbot nicht eindeutig) und nicht die Dauer des Haltens.
Mich würde hierzu einmal eure Meinung und auch Erfahrungen interessieren.
Das Lichtbild vom Verstoß habe ich angehängt.
Viele Grüße und besten Dank vorab für Eure Antworten! :-)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@audijazzer schrieb am 13. Juni 2019 um 10:51:33 Uhr:
was soll ich denn durcheinandergebracht haben??
Alles ...
256 Antworten
Und jetzt werden alle mal ein Mantra sprechen. Bis zur Normalisierung des Blutdrucks ist hier erst einmal Testbild.
So, meine Herrschaften - die Sonne scheint, es ist Wochenende und alle sollten fröhlich, gelassen und guter Laune sein 😁
Der Thread ist wieder geöffnet, bitte bleibt beim Thema, seid nett zueinander und wenn Ihr in Zorn geratet - erst einmal tief durchatmen, eine Runde um´s Gehöft schlendern und erst dann antworten 😉
Nur mal so ein paar Gedanken:
- Kann die Firma überhaupt davon ausgehen das der "Strafzettel" zur Kenntnis genommen wurde? Wäre ja nich das erste Mal das ein Knöllchen unter dem Wischer abhanden kommt.
- Hat die Firma eine legale Möglichkeit an die Halterdaten zu kommen um den "Strafzettel" nochmal postalisch zuzusenden? Ich denke nicht?
- Bliebe ihr wohl nur der zivilrechtliche Weg das Geld einzuklagen und da wird es wohl interessant wie sie ihre Ansprüch da begründen.
Ich würde mich entspannt zurücklehnen, die Mühe mit der Mail sparen... 🙂
Das ist kein Strafzettel. Es ist nur eine Zahlungsaufforderung, die jeder erstellen kann, völlig egal, ob sie begründet ist oder nicht.
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Zitat:
@Hellhound1979 schrieb am 15. Juni 2019 um 09:39:35 Uhr:
Nur mal so ein paar Gedanken:
- Kann die Firma überhaupt davon ausgehen das der "Strafzettel" zur Kenntnis genommen wurde? Wäre ja nich das erste Mal das ein Knöllchen unter dem Wischer abhanden kommt.
- Hat die Firma eine legale Möglichkeit an die Halterdaten zu kommen um den "Strafzettel" nochmal postalisch zuzusenden? Ich denke nicht?
- Bliebe ihr wohl nur der zivilrechtliche Weg das Geld einzuklagen und da wird es wohl interessant wie sie ihre Ansprüch da begründen.
Ich würde mich entspannt zurücklehnen, die Mühe mit der Mail sparen... 🙂
Ja, die haben ein weiteres Lichtbild mit dem Zettelchen gemacht.
Auch das müsste gehen - soweit ich gelesen habe, können diese eine Halterabfrage starten. Davon gab es - bedingt durch die ganzen Privatfirmen - sehr viele im vergangenen Jahr.
Aktuell habe ich diese Mail formuliert:
Hallo XXXXXXXXX,
Ich soll an eine private Firma ein Nutzungsentgelt dafür zahlen, dass ich auf einer öffentlichen Straße (in einem öffentlichen Verkehrsbereich) gehalten habe - dies ist nicht rechtens! Sie haben kein Recht dazu, ein Vergehen aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu ahnden.
Ich habe mich mit dieser Angelegenheit inkl. der Lichtbilder an das zuständige Ordnungsamt und das Straßenverkehrsamt gewandt.
Sowohl dem Ordnungsamt, als auch dem Straßenverkehrsamt ist dieser Vorgang nicht bekannt. Auch ist keine Zusammenarbeit mit Ihnen als Firma bekannt! Das Straßenverkehrsamt (Verkehrspolizei Stadt Frankfurt) hat mir schriftlich dazu geraten, in dieser Angelegenheit einen Rechtsbeistand beizuziehen und ggf. weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Sollten Sie diese Zahlungsaufforderung nicht umgehend stornieren, sehe ich mich gezwungen, weitere rechtliche Schritte (bis hin zur Anzeige) gegen Sie einzuleiten. Das unberechtigte Verteilen von Strafzetteln kann möglicherweise als Straftat (u.a. Amtsanmaßung) gewertet werden.
Mit freundlichen Grüßen
———————-
Hat jemand dafür Verbesserungsvorschläge?
Beste Grüße
TE, du hast weder einen Verkehrsverstoß begangen noch etwas getan, das eine zivile Zahlungspflicht begründet!
Wie oben schon angemerkt: Nicht zahlen, Sache komplett ignorieren.
Spar dir die Mail.
Wenn du was schreiben willst, dann das:
"Ihre Zahlungsaufforderung weise ich zurück, da unbegründet. Ich fordere Sie des weiteren ausdrücklich auf, von außergerichtlichen Mahn- oder Beitreibungsversuchen abzusehen. Sollten Sie davon überzeugt sein, dass Ihre Forderung berechtigt ist, steht Ihnen das sofortige gerichtliche Vorgehen gegen mich offen.
Zu prüfen wäre dann auch, ob Ihr Versuch der Ahndung angeblicher Verkehrsverstöße auf öffentlichem Grund eine Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB darstellt."
Absatz 1 hat folgenden Sinn: In dem (hier sehr, sehr unwahrscheinlichen) Fall, dass der Gegner das volle Programm mit drei Mahnungen, Rechtsanwaltsschreiben und Inkassofirma durchzieht UND er am Ende klagt UND du vor Gericht unterliegst, kann er die außergerichtlichen Mahnkosten trotzdem NICHT geltend machen.
Absatz 2 ist ist eine Gegen-Drohkulisse, die du aufbauen kannst. Hat vielleicht nicht viel Substanz, aber das hat der Angriff deines Gegners auch nicht.
Meine Einschätzung: Ignorieren und insbesondere keine e-Mail schicken. Auch wenn es keine offizielle Stelle ist, würde ich hier erstmal so tun als ob. Was Du jetzt mitteilst, könnte im schlimmsten Fall irgendwann gegen Dich verwendet werden. Selbst der Gang zum Rechtsanwalt ist in diesem Stadium nicht nötig.
Es ist verständlich, dass Du Dich über unberechtigte Abzocke aufregst. Wenn Du dagegen in den Krieg ziehen möchtest, solltest Du das abseits von diesem, Deinem eigenen, Vorgang tun.
Edit:
Zitat:
Zu prüfen wäre dann auch, ob Ihr Versuch der Ahndung angeblicher Verkehrsverstöße auf öffentlichem Grund eine Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB darstellt.
Das riecht etwas nach dem Versuch einer Nötigung.
Nötigung trifft's nicht. Der TE wurde ja nicht mit "Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel" zu etwas veranlasst.
Zitat:
@-Tommy_ schrieb am 15. Juni 2019 um 11:34:26 Uhr:
Aktuell habe ich diese Mail formuliert:
Wozu soll dass gut sein? Wenn hinter dem Gartenzaun ein Köter kläfft und deinen Hotdog haben möchte, musst du ihm den Hotdog überlassen oder nicht?
Wie bereits erwähnt, hast du keinen Strafzettel, sondern eine Zahlungsaufforderung erhalten. Hat in etwa die gleiche Rechtswirksamkeit wie "haste mal nen Euro?" am Bahnhof.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 15. Juni 2019 um 11:50:23 Uhr:
Wenn du was schreiben willst, dann das:"Nach Rücksprache mit dem städtischen Ordnungsamt weise ich Ihre Zahlungsaufforderung zurück, da unbegründet. Ich fordere Sie des weiteren ausdrücklich auf, von außergerichtlichen Mahn- oder Beitreibungsversuchen abzusehen. Sollten Sie davon überzeugt sein, dass Ihre Forderung berechtigt ist, steht Ihnen das sofortige gerichtliche Vorgehen gegen mich offen, dem ich gelassen entgegen sehe.
Weiterhin behält sich mein Rechtsanwalt vor, zu prüfen, ob Ihr Versuch der Ahndung angeblicher Verkehrsverstöße auf öffentlichem Grund eine Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB darstellt."
Gefällt mir sehr gut!!
Ich würde es noch etwas spicken... 🙂
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 15. Juni 2019 um 11:57:39 Uhr:
Nötigung trifft's nicht. Der TE wurde ja nicht mit "Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel" zu etwas veranlasst.
Mann könnte dem TE aber unterstellen, er würde versuchen, den Abzockerverein mit einem empflindlichen Übel (Anzeige) zu etwas zu nötigen. Z. B. zur Einstellung dieses windigen Verfahrens.
Wie kann man jemanden dazu nötigen, etwas zu unterlassen, was ohnehin illegal ist?
Nochmal ganz deutlich:
Diese Firma ist für die privaten Parkplätze zuständig und nicht für den öffentlichen Parkraum. Somit sind sie auch nicht befugt, eine Verwarnung für Halten, Parken oder was auch immer im öffentlichen Verkehrsraum auszusprechen.
Das hat doch das Ordnungsamt in seinen beiden Stellungnahmen auch ganz klar formuliert.
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 15. Juni 2019 um 12:11:51 Uhr:
Wie kann man jemanden dazu nötigen, etwas zu unterlassen, was ohnehin illegal ist?
Man unterlässt es, jemanden dazu zu nötigen, etwas zu unterlassen, was ohnehin illegal ist.