Strafzettel durch private Firma auf öffentlicher Straße

Hallo zusammen,

ich habe am vergangengen Pfingstmontag einen Strafzettel von einer privaten Firma (ParkRaum-Management) erhalten. Ich war darüber sehr verwundert, weshalb ich dort einmal angerufen habe. Die unfreundliche Dame am Telefon hat sich in Widerspruche verwickelt und wollte mir am Ende keine weiteren Fragen mehr beantworten. Ich habe von dem Verstoß Lichtbilder erhalten.

Vielleicht hat jemand von Euch etwas Ähnliches schon einmal erlebt.. Ich habe auf einer öffentlichen Straße am Frankfurter Hauptbahnhof gehalten, um meine Koffer in den Kofferraum zu laden. Dadurch bedingt war ich auch kurze Zeit vom Auto abwesend. In dieser Zeit habe ich einen Strafzettel mit dem Grund "Parken im Halteverbot" erhalten. Ich habe (zugegebenermaßen) etwas ungünstig vor einem Privatparkplatz (scheinbar einer ansässigen Firma) gehalten. Die Auffahrt zu diesem einen Parkplatz war allerdings nicht vollständig blockiert, d.h. es wäre dennoch möglich gewesen, dort zu parken (was bei einer Firma auf einem Feiertag nicht vorkommen wird.) Darüber hinaus waren mind. 10 weitere Parkplätze (von der gleichen Firma) komplett frei.

Da kommen mir nun ein paar Fragen auf:
-> Wie kann eine private Firma eine öffentliche Straße überwachen und entsprechende Strafzettel verteilen? Laut Aussage der Dame am Telefon habe ich in einem privaten Bereich geparkt, für den diese Firma zuständig ist. Es war allerdings eine öffentliche Straße...
-> Wie eindeutig muss die Beweislage in diesem Fall sein? Ich habe entsprechende Lichtbilder erhalten, die meines Erachtens nicht zu 100% eindeutig sind (man erkennt das Schild zwecks dem Halteverbot nicht eindeutig) und nicht die Dauer des Haltens.

Mich würde hierzu einmal eure Meinung und auch Erfahrungen interessieren.
Das Lichtbild vom Verstoß habe ich angehängt.

Viele Grüße und besten Dank vorab für Eure Antworten! :-)

Lichtbild
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Zitat:

@audijazzer schrieb am 13. Juni 2019 um 10:51:33 Uhr:


was soll ich denn durcheinandergebracht haben??

Alles ...

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Zitat:

@Moewenmann schrieb am 21. Januar 2020 um 08:54:53 Uhr:


Wobei es hier explizit um die Situation in Hessen geht.
Wer bereits bezahlt hat, für den ist die Sache ohnehin durch, weil im Verwaltungsrecht keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine Wiederaufnahme durchzusetzen.

Dann werfe ich mal auch hier noch den § 51 VwVfG mit Blick auf Abs. 1 Nr. 1 in den Ring:

Zitat:

Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Grüße vom Ostelch

Nun gibt es bereits drei Threads zu dem Thema, sollte man vielleicht doch zusammen führen.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 21. Januar 2020 um 09:18:24 Uhr:


Nun gibt es bereits drei Threads zu dem Thema, sollte man vielleicht doch zusammen führen.

Sie betreffen aber teilweise andere Konstellationen. Sie zusammenzulegen brächte mehr Verwirrung und aneinander Vorbeireden. Einmal gehts um Firmen, die im Auftrage der Kommunen blitzen, im anderen Fall um Leiharbeitskräfte, die vom Ornungsamt für die Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt wurden. Nicht alles, was sich ähnlich sieht, ist deshalb schon gleich.

Grüße vom Ostelch

Grundsätzlich geht es um das Gleiche, das Outsourcing von öffentlichen Aufgaben an private Dritte. Das trifft auch auf Leiharbeiter zu, denn auch hier besteht kein Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeiter, sondern ein Dienstleistungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma.

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Zitat:

@freewindqlb schrieb am 21. Januar 2020 um 10:10:03 Uhr:


Grundsätzlich geht es um das Gleiche, das Outsourcing von öffentlichen Aufgaben an private Dritte. Das trifft auch auf Leiharbeiter zu, denn auch hier besteht kein Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeiter, sondern ein Dienstleistungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma.

Im Ergebnis grundsätzlich ja, aber juristisch sind es unterschiedliche Ausgangs-Konstellationen. Das sollte man nicht zu einem Brei verrühren.

Grüße vom Ostelch

Die Vertragssituation ist die Gleiche, es wird ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, egal ob mit der Zeitarbeitsfirma oder einem Ingenieurbüro oder oder... Und immer ist es der unsägliche Verzicht auf Aufgaben, die originär in öffentliche Hand gehören, nur um Personalkosten einzusparen. Die Sachkosten sind dann in der Regel zwar höher, aber das interessiert kein Schwein.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 21. Januar 2020 um 10:33:37 Uhr:


Die Vertragssituation ist die Gleiche, es wird ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, egal ob mit der Zeitarbeitsfirma oder einem Ingenieurbüro oder oder... Und immer ist es der unsägliche Verzicht auf Aufgaben, die originär in öffentliche Hand gehören, nur um Personalkosten einzusparen. Die Sachkosten sind dann in der Regel zwar höher, aber das interessiert kein Schwein.

Nein. Der Unterschied ist der gleiche, wie wenn ein Unternehmen Fertigungsaufträge an ein anderes Unternehmen vergibt oder ob es sich Leiharbeiter holt, die das Produkt auf den Maschinen des Unternehmens fertigen. Ist etwas anderes. Vor allem, wenn die Produkte nachher nicht so sind wie sie hätten sein sollen...

Ein Werksvertrag, z.B. nach VOB, ist etwas anderes, als ein Dienstleistungsvertrag oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. In ersterem vereinbare ich ein Produkt oder eine Lieferung, bei den anderen vereinbare ich eine Dienstleistung, etwa eine Planung, eine Kontrolle oder aber eine Arbeitnehmerüberlassung.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 21. Januar 2020 um 11:34:15 Uhr:


Ein Werksvertrag, z.B. nach VOB, ist etwas anderes, als ein Dienstleistungsvertrag oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. In ersterem vereinbare ich ein Produkt oder eine Lieferung, bei den anderen vereinbare ich eine Dienstleistung, etwa eine Planung, eine Kontrolle oder aber eine Arbeitnehmerüberlassung.

Ein Dienstvertrag ist "überwache Bereich X und stelle Verstöße fest, dafür bekommst Du Y €".

Ein Werkvertrag wäre "nimm im Bereich X Y € Bußgelder ein, dann bekommst Du Z€, ansonsten nichts".

Wird nicht zusammengelegt.

Moorteufelchen

Ich hatte es gestern Abend in div. Nachrichtensendungen so verstanden, dass es hier primär um das staatliche Hoheitsrecht geht, welches die Kommunen nicht auf Privatpersonen übertragen dürfen.
Ob das nun ein Dienst- Werk- oder sonstiger Vertrag war, ist relativ egal, fakt ist: Nur ein direkt Beschäftigter darf diese Tätigkeit ausführen.
Im Urteil heißt es: Private Personen dürfen nicht als Hilfspolizeibeamte der Ortspolizeibehörden handeln.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 21. Januar 2020 um 09:18:24 Uhr:


Nun gibt es bereits drei Threads zu dem Thema, sollte man vielleicht doch zusammen führen.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 21. Januar 2020 um 10:10:03 Uhr:


Grundsätzlich geht es um das Gleiche, das Outsourcing von öffentlichen Aufgaben an private Dritte. Das trifft auch auf Leiharbeiter zu, denn auch hier besteht kein Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeiter, sondern ein Dienstleistungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma.

Die anderen Threads haben mit dem Fall hier überhaupt nichts miteinander zu tun. Denn laut Aussage des TE (siehe: https://www.motor-talk.de/.../...ffentlicher-strasse-t6638924.html?...) hat die private Firma überhaupt nicht im Auftrag der Kommune gehandelt. Demnach hat das vom TE gestern gepostete Urteil nichts mit ihm und seinem Fall zu tun.

So richtig kann ich die Aussage des Ordnungsamtes nicht nachvollziehen oder die Beschreibung des TE war widersprüchlich. Auch wenn er von einer öffentlichen Straße schrieb, war ja das "Ticket" eher auf den tw. blockierten Privatparkplatz bezogen. Hier wäre der Geldempfänger wichtig, daraus kann man dann Schlüsse ziehen, in wessen Auftrag die Firma arbeitete.

Was gibt's da nicht nachzuvollziehen? Eine Organisation, die sich als Parkraumbewirtschafter bezeichnet, hat ein Ticket an einer öffentlichen Straße verteilt, ohne dass sie dazu vom Ordnungsamt beauftragt wurde. Das OA wusste von dem Vorgehen schlicht nicht. Dem TE wurde vom Ordnungsamt ja auch noch durch die Blume nahegelegt, Anzeige gegen den Ticketverteiler zu erstatten. Da der TE auf öffentlicher Straße parkte, kann diese Firma kein Ticket für den angrenzenden (möglicherweise) privaten Parkplatz ausstellen.

(btw. in Ordnung fand ich das Parken des TE an dieser Stelle dennoch nicht, tut hier aber nicht zur Sache)

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 21. Januar 2020 um 15:21:02 Uhr:


Was gibt's da nicht nachzuvollziehen? Eine Organisation, die sich als Parkraumbewirtschafter bezeichnet, hat ein Ticket an einer öffentlichen Straße verteilt, ohne dass sie dazu vom Ordnungsamt beauftragt wurde. Das OA wusste von dem Vorgehen schlicht nicht. Dem TE wurde vom Ordnungsamt ja auch noch durch die Blume nahegelegt, Anzeige gegen den Ticketverteiler zu erstatten. Da der TE auf öffentlicher Straße parkte, kann diese Firma kein Ticket für den angrenzenden (möglicherweise) privaten Parkplatz ausstellen.

Vielleicht sollte es ja ein Schuss vor den Bug sein. Wäre auf alle Fälle teurer, wenn die Firma über die Polizei einen Abschlepper bestellt hätte. Egal, zahlen wird er nicht müssen, ob eine Anzeige, die eventuell ein Rohrkrepierer wird, sinnvoll ist, muss er selbst entscheiden.

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