Strafzettel / Anonymverfügung Österreich (ab 07/2011)
Hallo zusammen,
bevor ich zur eigentlichen Frage komme und hier einige Mitmenschen die gewohnten Reflexe zeigen:
1. na klar, ich kenne die Sufu... 🙂
2. na klar, es gibt dazu eine Menge Einträge - die Ratschläge beziehen sich aber allesamt auf die Zeit vor (!) der letzten Grundsatz-Entscheidung des EU-Parlaments (Juli 2011) (es sei denn ich habe in den letzten Tagen was übersehen!)
(siehe hier: http://www.faz.net/.../...l-werden-europaweit-zugestellt-30457596.html )
Nun zum Thema: Ich habe einen Strafzettel / Anonymverfügung aus Österreich bekommen.
Nix Verrücktes: außerorts 11 km/h, 29 Öro
Da ich sehr häufig im europäischen Ausland bin und man mit dem 350er CDI ja praktisch immer leicht zu schnell ist, ist die praktische Handhabung eines Auslandstrafzettels für jetzt und die Zukunft schon eine Frage über die ich mir Gedanken mache.
In den letzten 20 Jahren habe ich regelmäßig Post von "draussen" bekommen (immer wegen ähnlicher Lapalien!) und habe bis heute nie was bezahlt und infolge auch nie irgendwelches Theater gehabt.
Nach Lektüre des obigen Artikels bin ich mir nicht sicher, ob ich damit so weiterverfahren kann. Im Grunde empfiehlt er ja nix zu bezahlen:
Zitat:
"Geahndet werden sollen etwa zu schnelles Fahren, .... . Die Richtlinie soll spätestens 2013 in Kraft treten. Ob die Verkehrssünder tatsächlich zur Kasse gebeten werden, ist aber offen. ..."
"Doch Verkehrssünder können die Knöllchen vorerst beruhigt in den Papierkorb werfen. Mahnungen gibt es in der Praxis kaum, da die nationalen Polizeibehörden nicht ausreichend zusammenarbeiten. Daran dürfte sich auch jetzt zunächst kaum etwas ändern."
Hat jemand schon konkrete Erfahrungen über die letzten beiden Monate gemacht? Wie verfahrt ihr damit (gern auch als PN!)
Bitte erspart mir /dem geneigten Leser polemische Hinweise i. S. v. "Raser","selber schuld" etc., aufgekochtes Halbwissen oder Handlungsweisen/-ratschläge in der Zeit vor Juli 2011.
Danke schonmal für jeden sachdienlichen Hinweis + Sonnige Restwoche!
Reyblan
Beste Antwort im Thema
Wenn man was angestellt hat, sollte man dazu stehen und sich benehmen wie ein erwachsener Mensch...
73 Antworten
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 26. Januar 2015 um 19:01:12 Uhr:
Bitte beweise mir das Gegenteil!! Ansonsten betrachte ich Dein Geschreibsel als gegenstandslos.peso
Glückwunsch! Das war der größte Schwachsinn, denn ich jemals gelesen habe...
Die Behauptungen kommen von Dir, somit bist Du in der Beweispflicht, nicht umgekehrt. Aber da Du nichts mit Fakten belegen kannst, bleibt Dir nur die Flucht in Ausreden.
Zitat:
@Maulwurfn0 schrieb am 26. Januar 2015 um 19:39:41 Uhr:
Wer Behauptungen aufstellt, muss diese belegen. Nicht anders.Können wir bitte zum Thema zurückkehren?
Auch dem schließe ich mich vollumfänglich an.
Zitat:
@Maulwurfn0 schrieb am 26. Januar 2015 um 19:39:41 Uhr:
Wer Behauptungen aufstellt, muss diese belegen. Nicht anders.Können wir bitte zum Thema zurückkehren?
was wurde hier behauptet? fakt ist, dass ich mit so einem nicht versicherten rumänischen fahrzeug einen unfall hatte und bis heute noch nicht alles geld erhalten. aber diese tatsache ist ja erfunden. das meine aussage sich auf den aussagen der polizei und meines anwaltes stützt ist natürlich auch frei erfunden. hauptsache schwätzer wie du bekommen hier recht. ich wünsche dir, von ganzem herzen, dass auch du so einen unfall hast. dann wird sich deine meinung sehr schnell ändern.
peso
Deine Aussagen implizieren einen regelhaften Zusammenhang zwischen Nationalität und Verhalten. Weil Du offensichtlich nicht verstehst, dass Deine persönlichen Erfahrung kein Beweis für eine Systematik ist. Einen solchen Zusammenhang kann man nur mit belastbaren Studien ermitteln.
Aber diesen grundsätzlichen Denkfehler kennt man ja schon durch Dein teils sehr irrationales Mercedes-Bashing. Scheint bei Dir also pathologisch zu sein. Die Diskussion ist demnach sinnlos...
danke für deine antwort. bitte ignoriere mich einfach. du hast recht und ich meine ruhe.
dann sind die ganzen polen, rumänen etc. bei aldi und auf den baustellen nur touristen. traeum weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1.
Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
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Zitat:
@tcsmoers schrieb am 27. Januar 2015 um 00:30:57 Uhr:
danke für deine antwort. bitte ignoriere mich einfach. du hast recht und ich meine ruhe.dann sind die ganzen polen, rumänen etc. bei aldi und auf den baustellen nur touristen. traeum weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausnahmen von der BesteuerungVon der Steuer befreit ist das Halten von
1.
Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 27. Januar 2015 um 00:30:57 Uhr:
danke für deine antwort. bitte ignoriere mich einfach. du hast recht und ich meine ruhe.
dann sind die ganzen polen, rumänen etc. bei aldi und auf den baustellen nur touristen. traeum weiter.
Nein, die meisten Mitbürger aus Polen, Rumänien etc. gehen geregelten Jobs nach, zahlen brav ihre Mieten, Raten, Rechnungen, Steuern und Abgaben und halten sich an unsere Gesetze. Wie auch die meisten Deutschen. Zumindest sagen das die Kriminalitätsstatistiken.
Du bist ja geradezu ein Quell von stereotypisch-rassistischen Vorurteilen: jetzt sind sie nicht nur in den "falsch" zugelassenen PKWs sondern also auch auf allen Baustellen und bei Aldi?! 🙄
Langsam bezweifele ich, dass Du noch ganz bei Sinnen bist. Anders kann ich mir jedenfalls nicht mehr erklären, wie Du so einen Quatsch tatsächlich hier verewigen kannst?!
Aber dazu passt, dass Du das Ausschlaggebende noch immer nicht verstanden hast:
was sagt Deine obige zur Steuerbefreiung jetzt über die Häufigkeit des Missbrauchs dieser Regelungen aus? Denn die tatsächlichen Zahlen wären das einzig Ausschlaggebende für Deine Argumentation.
Ich beantworte Dir die Frage: rein gar nichts!
Aber sicher kommt dann wieder das/Dein Stammtisch-Totschlagargument: "Mach doch die Augen auf, es wimmelt doch von denen!"
Danke Dir, Peso! Demontiere Dich bitte weiter...
Du bist einfach nur einfältig und hast die problematik ueberhaupt nicht verstanden.
Hier dreht es sich nicht um die kriiminalisierung von volksgruppen, sondern um das konkrete nichtbeachten des kraftstg. Wer in deutschland wohnt und arbeitet hat hier seine abgaben zu entrichten.
Fuer mich ist das thema hier erledigt. Man sollte nicht mit leuten diskutieren, die keine ahnung von gesetzen haben.
Peso
Aber dass das zum grossen Teil alles Saisonarbeiter sein koennten kommt Dir nicht in den Sinn?
Die sind dann 3-6 Monate hier und fahren, nachdem sie die Arbeiten gemacht haben fuer die sich die meissten hier zu Schade sind, wieder brav Nachhause.
Die mussesen ihr Fahrzeug hier nicht anmelden und versichern da sie hier nicht ihren Hauptwohnsitz haben sondern halt in Polen, Rumaenien und sonst wo.
Sollte das Thema im gegenseitigem Einverständnis nicht zu seinen Wurzeln zurückkehren?
Zitat:
@forfourfahrer schrieb am 27. Januar 2015 um 09:37:04 Uhr:
Aber dass das zum grossen Teil alles Saisonarbeiter sein koennten kommt Dir nicht in den Sinn?
Die sind dann 3-6 Monate hier und fahren, nachdem sie die Arbeiten gemacht haben fuer die sich die meissten hier zu Schade sind, wieder brav Nachhause.
Die mussesen ihr Fahrzeug hier nicht anmelden und versichern da sie hier nicht ihren Hauptwohnsitz haben sondern halt in Polen, Rumaenien und sonst wo.
Doch daran habe ich gedacht und trifft auch zu. Die meine ich aber nicht. Es dreht sich hier um Leute, die seit Jahren hier arbeiten und wohnen. Da der Zoll, als zuständige Behörde, kaum Straßenkontrollen im Inland durchführt, ist hier eine hohe Dunkelziffer vorhanden. Und wie kommst Du darauf, dass es sich hier um den Hauptwohnsitz handeln muss?
Das ist der wichtige Satz:
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr (!!).
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
peso
Zitat:
@baM-Lee schrieb am 27. Januar 2015 um 09:47:12 Uhr:
Sollte das Thema im gegenseitigem Einverständnis nicht zu seinen Wurzeln zurückkehren?
Stimmt. Hier juristische Diskussionen durchzuführen führt eh zu nichts.
peso
Und Beitragszählergeil biste auch noch !
Bis das Du deinen sinnlosen Senf hier dazu gegeben hast, war hier alles ok.
Vielleicht nun endlich zurück zum Threadthema:
Strafzettel / Anonymverfügung Österreich (ab 07/2011)
Wenn Du schon Deinen unnützen Senf dazugibst, wäre es sinnvoll den AP zu zitieren.
peso
Hallo zusammen,
so, jetzt reicht's. Dieses Thema hat ohnehin mit dem 204er nix zu tun. Da es sich aber so entwickelt hat, geht's auch nicht mehr weiter.
Viele Grüße
Peter
MT-Moderation