Stinger: Emblem / Schrift entfernen

Kia Stinger CK

Glückwunsch.. schöner Wagen.. Danke für die Bilder.. Fön raus und KIA ab.. Sieht hinten wie ein Fremdkörper oder Aufkleber aka Kennzeichen D aus.

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Im US Forum haben das einige User auch hinbekommen, also den Lack abgerissen.

Das passiert wenn:

1. Mit einem Heißluftfön da rum gearbeitet wird und der Andenwender keine Ahnung hat. Mit einem Heißluftfön kann man Grillkohle antzünden! Da sind Temperaturen von 600Grad+ im Spiel. Ein normaler Fön hat bis zu max. 100Grad. Das erreicht die Sonne bei dem Wetter alleine. Wenn man da mit 500* Grad das Emblem erhitzt und sich dann wundert, dass der Lack mit abgeht, sorry, das hat nichts mit amngelnder Qualität zu tun, sondern mit mangelnden Materialwissen.

2. Wenn die Klebeschicht nicht vollständig (gut möglichst) durchtrennt wurde, der Restkleber nicht entsprechend erhitzt wurde und dann das Emblem zu schnell/ruckhaft entfernt wurde. Dann reißt man einfach eine Klebeschuicht vom Lack. Dass dann da evtl. Lack mit abgeht, surprise, kann eigentlich nicht verwundern, wenn man mal drüber nachdenkt.

Als ich mein Stinger gemacht habe (ähnliches Wetter wie jetzt). Ging der kleine Stinger Schriftzug fast von alleine ab. Problem waren die großen, ovalen KIA-Embleme, wegen den Stegen. Da man wegen denen nicht durchgängig die Klebeschicht durchtrennen kann. Also halt von allen Seiten drumrum machen, bis nichts mehr geht. Dann mit einem FÖN nicht Heißluftfön (s. oben) Auf die Mitte des Emblemes, mit kreisenden Bewegungen, halten. Dann versuchen zu lösen. Ein wenig hin und her, schön vorsichtig. Lieber etwas zu kalt, als zu heiß.

Ich habe für die ovalen KIA Embleme ca. 40min jeweils gebraucht (Angasthase). Alles zusammen ca. 2 Std. Das geht garantiert schneller, aber ich war halt sehr vorsichtig.

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Ok! Danke euch für das Feedback. Dann bin ich beruhigt.
Mein Händler konnte mir die Frage nicht beantworten, hatte mir aber auch versichert, dass er AWD hat.
Fahre übrigens auch demnächst mit anderen Emblemen vorne und hinten. ;-)

Die neuen Embleme sind dran! Hier noch mein Erfahrungsbericht dazu.

Kofferraumdeckel Kia Logo ist geklebt und hat 2 Pins. Ich bin mit Zahnseide und Garn „sägend“ zwischen Logo und Lack (der Lack bekommt dabei nichts ab!) und habe mit einem Kunststoffhebel vorsichtig druntergehoben, bis es sich löste.
Das Stinger Emblem lies sich so noch einfacher lösen.
Klebereste mit Aceton (Nagelleckentferner entfernen und dann die Stellen gut reinigen)

Vorne das Emplem ist geklebt und hat sogar 3 Pins. Selbiges Verfahren, aber der Lack ist deutlich dünner gewesen als hinten, somit hab ich beim Kleberesteentfernen zu doll gerieben und etwas Lack einbüßen müssen. 😰
Wer ein kleineres Logo als das Kia Logo wählt muss also sehr vorsichtig sein!!!

Felgenembleme habe ich überklebt, da die neuen etwas größer waren 😕
Ist aber evtl. besser so, da die mit einer Wölbung kamen und die Fläche ohne Emblem vermutlich glatt ist...

Für das Lenkrademblem braucht man viiiiiiiel Geduld und Fingerspitzengefühl, denn es ist geklebt und hat oben und unten je 3 Metallkrallen!
Vergesst nicht die Batterie abzuklemmen, denn sonst seid ihr ständig am Hupen! 😛

Wer Fragen hat ist willkommen! 😎

Finde das Ergebnis kann sich sehen lassen und ich freu mich immer wie Bolle, wenn die Leute am rumrätseln sind, was das für eine Automarke sein könnte! 😛

Schwarzes D auf dem Nummernschild. Du weisst, dass das verboten ist? Nur so als Tipp.
Muss jeder selber wissen.

Viel Spaß mit dem Stinger und willkommen im Club^^

Zitat:

@TheSting schrieb am 11. September 2018 um 14:04:07 Uhr:


Schwarzes D auf dem Nummernschild. Du weisst, dass das verboten ist? Nur so als Tipp.
Muss jeder selber wissen.

Viel Spaß mit dem Stinger und willkommen im Club^^

Ist nicht verboten, denn es gibt ein Gerichtsurteil, welches zu Gunsten des Fahrers entschied. Insofern habe ich den Wisch immer dabei und die Polizei ist zufrieden. Ein Cousin meiner Frau ist bei der Polizei und der hat dies bestätigt. 😉

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Das habe ich auch schon öfters gehört. Der geneigte Leser kann ja mal die 1 Sterne Bewertungen auf Amazon dazu durchlesen oder gleich das passende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart.

Offensichtlich bekommen Autofahrer immer noch Knöllchen und Mängelkarten deswegen oder Post von der Zulassbehörde, die den Wagen stillegen möchten.
Polizisten wissen auch nicht alles, gelinde gesagt. Ich durfte letztens in einem Streitgespräch einen Polizisten belehren, der meinte das Vergehen um das es ging, wäre nur eine OWI und keine Straftat. Tja, hätte er mal besser im Unterricht aufgepasst.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Frau zurück. „Denn das blaue „Eurofeld" ist genauso vorgeschriebener Teil des Kennzeichens und darf daher nicht derart verändert werden ", so Rechtsanwalt Thomas Lork von der Deutschen Anwaltshotline. Das Fahrzeug werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, daher dürfe es auch nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Argumentation der Klägerin, sie habe lediglich die Europasterne verdeckt und nicht das ganze Kennzeichen, folgten die Richter nicht. „Das blaue ‚Eurofeld‘ ist genauso vorgeschriebener Teil des Kennzeichens und darf daher nicht derart verändert werden“, so Rechtsanwalt Thomas Lork von der Deutschen Anwalthotline. (Az. 8 K 4792/14)

„Diese Schilder dürfen in der Regel nicht spiegeln, verdreckt, verschmutzt oder mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung sind klar definiert. Die Schilder müssen reflektierend sein und an Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs angebracht sein“, erklärt Hannes Krämer, Rechtsexperte des Auto Club Europa (ACE).

Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen [...]" Da ist nix schwarz (Hinweis)

Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden."

Nach meiner Kenntnis ist das Urteil von dem Du sprichst von 2010? (so die Kante rum)?
Das Urteil aus Stuttgart ist deutlich jünger. Genauso wie die hier reinkopierten Auszüge (Ende 2017 und 2018).

Tja, wer hat nun mehr Recht, der Polizist, der Hersteller der Aufkleber oder das Verwaltungsgericht Stuttgart.
(Vorsicht, Fangfrage).

Also ich berufe mich mal auf den Gesetzestext und im Anhang ist das Gerichtsurteil der abgewiesenen Klage.
Hat vor jedem Gericht bestand und Du kannst Dir sicher sein, dass es somit erlaubt ist! 😉

FZV §10 Abs. 12 sagt folgendes aus:
Unbeschadet des Absatzes 4 du?rfen Fahrzeuge auf o?ffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfa?higen oder beeintra?chtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
Im BKat Nr. 810112 spricht man vom nicht ordnungsgema?ßen angebrachten Kennzeichenschild und einen Verstoß gegen §10 Abs. 2 sowie §12 der FZV. In der FZV §10 Abs. 12 geht es aber nicht um
Kennzeichenschilder, sondern nur um ein zugeteiltes Kennzeichen, das In der Zulassungsbescheinigung Teil I und II als amtliches Kennzeichen steht, auf einem Kennzeichenschild.
Ein Verstoß gegen den §10 Abs. 2 der FZV stellt nach dem §48 der FZV keine Ordnungswidrigkeit dar- ist nicht als Ordnungswidrigkeit aufgefu?hrt. Es gibt auch keinen Verstoß gegen §10 Abs. 12 der FZV
durch u?berkleben des blauen Teils des Kennzeichenschild, da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den
Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht.
Da trotz u?berkleben die Voraussetzungen des §10 Abs. 12 der FZV gegeben sind, kann das Fahrzeug auch weiterhin so betrieben werden.
Wie verha?lt es sich denn nun mit dem reinen blauen EU-Zeichen?
Nach §10 Abs. 10 FZV darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen fu?r den Zulassungsstaat angebracht werden.
Der §10 Abs. 2 Satz 2 der FZV widerspricht diesem in Verbindung mit der Anlage 4. Was zufolge hat, dass EU-Zeichen hat somit keinen Bestandsschutz! Zumal der §10 Abs. 2 Satz 2 FZV nicht im §48 FZV als Ordnungswidrigkeit aufgenommen ist.
Mit dem EU-Zeichen wird ein Staat dargelegt, den es nicht gibt. Denn laut §10 Abs. 10 darf da nur der Zulassungsstaat angebracht werden. Die EU ist kein Zulassungsstaat und somit hat das EU- Zeichen keinen Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild.
Selbst das "D" hat auf dem Kennzeichenschild nichts zu suchen, da es dem §10 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 10 FZV widerspricht.
DIN Stempel auf der Vorderseite des Kennzeichenschildes
Befindet sich ein DIN Stemple in dem blauen EU Bereich des Kennzeichenschildes, so darf dieses verdeckt / u?berklebt werden da dieser DIN Stempel auf der Vorderseite nur den Hersteller des
Kennzeichenschildes identiviziert und nicht das Keinnzeichenschild als DIN Kennzeichenschild signiert.
Der DIN Stempel der das Kennzeichenschild als DIN Kennzeichenschild signiert, befindet sich immer auf der Ru?ckseite des Kennzeichenschildes!

Reichsflagge? WTF?

Ist doch egal was da verwendet wurde, entscheidend ist doch lediglich das Urteil bzw. dass die Klage abgewiesen wurde.
Und es spielt keine Rolle, ob es von 2010.

Muss aber jeder selber wissen, ob es einem der etwaige Stress mit der Obrigkeit wert ist.
Ich find es optisch schöner und lasse es drauf ankommen. 😉

Da fehlte 2010 schon eigentlich nur noch ein Passus zur Nicht- Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland...

Ob man da am Ende nun rechtsrechtlich im Recht ist oder nicht: ob man für ein leicht modifiziertes Kennzeichen damit argumentieren möchte, muss wohl jeder mit sich und seinen Rechten vereinbaren und entscheiden. Mir gefällt es nicht, aber das ja ist Geschmacksache.

Aus reiner Neugier: wie oft hat die Polizei den Ausdruck schon augenrollend (mutmaßlich!) akzeptiert?

BTT: wie lange braucht man denn (als ungeübter Mensch) für das Entfernen der Embleme vorn bzw. hinten?
Und: muss ich bei der Füllmasse für die Löcher hinten etwas beachten?

Antwort eines Anwalts zum Kennzeichenaufkleber:

+++ KENNZEICHENAUFKLEBER +++

Sind Kennzeichenaufkleber erlaubt?

"Moin, leider nein, aber es droht lediglich ein Bußgeld von 10 Euro!!!

"Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. § 10 Abs. 1, 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat"
oder
"Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. § 10 Abs. 1, 7, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat"

Nach meinem Dafürhalten ist es zudem solange keine Urkundenfälschung, so das eigentliche Kennzeichen noch gut zu erkennen ist und der Beweiswert der Urkunde, also des Kennzeichens, noch vorhanden ist.

Auch ein Kennzeichenmißbrauch dürfte nicht vorliegen, da das ganze ja nicht in rechtswidriger Absicht passierte.

"§ 22 StVO Kennzeichenmissbrauch (1) Wer in rechtswidriger Absicht 1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, 2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Um sich jedoch Ärger zu ersparen, kann ich von Veränderungen am Kennzeichen nur abraten !!!

Zudem hier der Hinweis, dass das Straßenverkehrsamt das Fahrzeug stilllegen kann, wenn man den Kennzeichenaufkleber nicht entfernt."

Zitat:

@commercialist schrieb am 11. September 2018 um 22:14:13 Uhr:



BTT: wie lange braucht man denn (als ungeübter Mensch) für das Entfernen der Embleme vorn bzw. hinten?
Und: muss ich bei der Füllmasse für die Löcher hinten etwas beachten?

Das interessiert mich auch (ich sauge gierig alle Infos auf 😉 ) - ich werde mich am WE oder im Laufe der nächsten Woche dranmachen.

Geht nun Angelschnur besser als Zahnseide? Ist die Art des Silikon egal, oder speziell für Außen?

Ok. Kleine Rechtskunde:

Das erste Schreiben, ist rechtlich ein SCHREIBEN. Nicht mal ein Bescheid. Dort fehlen alle Merkmale eines Bescheides (u.a. Rechtsbehelfsbelehrung, usw).

Auch beim 2ten Schreiben handelt es sich um kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft kann keine Urteile fällen. Das können nur Gerichte. Staatsanwaltschaften arbeiten auf Weisung der jeweiligen Landesregierung oder wenn ein öffentliches Interesse besteht.

Also beide Scans sind rechtlich wertlos. Hat Dein Polizist diese Schreiben gesehen und Dir dann die Auskunft gegeben? Das ließe tief blicken.

Also nochmal: Es gibt ein URTEIL. Von einem Gericht, das sagt: Nope, nicht erlaubt.

Oder noch kürzer: Urteil schlägt Schreiben

Ja, so Rechtskram ist kompliziert. Auch hat die Staatsanwalt nur geprüft und dafür sind die dann zuständig, ob es sich um eine Urkundenfälschung handelt. Das haben die richtig erkannt, ist es nicht. Daher haben die den Vorgang nach §170 StPO dann eingestellt. Der 170 regelt lediglich das Einstellungsverfahren, ist also die Rechtsnorm für die Einstellung.

Ich gebe mal ein anschauliches Beispiel über die Staatsanwaltschaft und was da genau passiert ist.
A beleidigt B. Dieser geht zur Polizei und zeigt das an. Die nehmen die Anzeige auf und schicken die zur Staatsanwaltschaft. Die prüft ob ein öffentliches Interesse besteht und es sich um eine STRAFTAT handelt.
Straftat ja (Beleidigung nach §185StGb), aber kein öffentliches Interesse (wenn man einen Polizisten beleidigt, sieht das anders aus). Also bekommt A ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft wo drinn steht, das das Verfahren eingestellt wurde, weil kein öffentliches Interesse vorliegt (lediglich ein Streit zwischen A und B, ist privat Sache). A solle sich auf dem Privatklageweg an das Amtsgericht wenden.

Genau das ist auch aus dem Scan der Staatsanwaltschaft zu ersehen: Punkt3 Abgabe an die VERWALTUNGSBEHÖRDE wegen möglicher OWI. Die Verwaltungsbehörde hat dann weiter zu prüfen. Genau das ist in Stuttgart passiert. Die Klägerin hat einen negativen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten und dagegen geklagt. UND VOR GERICHT VERLOREN.

Wie aus dem URTEIL aus Stuttgart hervorgeht, ist für solche Entscheidungen das Verwaltungsgercht zuständig, nicht die Staatsanwaltschaft. Das Verwaltungsgericht entscheidet alle Vorgänge die Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten betrteffen. Verliert man dort, kann man zum Oberlandesgehricht gehen (wenn zulässig). Und als letzte Instanz dann der Verwaltungsgerichtshof. Da gegen das Urteil des Landesverwaltungsgericht keine Rechtsmittel eingelegt wurden, ist der Anwalt der Klägerin dem Urteil gefolgt und hat weitere Schritte für sinnlos erachtet.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.

Also spielt es nicht nur eine Rolle von wann ein Urteil ist, sondern das es überhaupt ein Urteil dazu gibt. Dieses ist dann für alle rechtsbindend. Behörden, Bürger und Polizei. So läuft das hier in Germany.

Wie gesagt, die Scans sind keine Urteile und null rechtlich verbindlich.
So ist die rechtslage. Was ja auch die div. Aussagen von Rechtsanwälten und das Urteil belegen.

Zitat:

@Veritas79 schrieb am 11. September 2018 um 22:08:18 Uhr:


Ist doch egal was da verwendet wurde, entscheidend ist doch lediglich das Urteil bzw. dass die Klage abgewiesen wurde.
Und es spielt keine Rolle, ob es von 2010.

Muss aber jeder selber wissen, ob es einem der etwaige Stress mit der Obrigkeit wert ist.
Ich find es optisch schöner und lasse es drauf ankommen. 😉

Und wo bitte ist die Farbe geregelt, also dass es „blau“ sein muss? Es ist ja haargenau das gleiche nur in schwarz/weiß! Größe, Form, Schriftbild - alles gleich!
Solange dieser Passus fehlt, lass ich es drauf ankommen.
Und im schlimmsten Fall kommt der Papperl halt wieder runter... die 10€ kann ich verschmerzen. 😉

Und dann kann man das Thema prima im eigenen Thread:
Stinger: Papperl vom Nummernschild entfernen
behandeln. Mal so als Wink mit dem Zaun.😉

Lese er aufmerksam meine Postings und verwende er selbstständig google. Aber ich will mal nicht so sein.
Wollte meine Postings nich noch länger machen, aber gut.

Mein Posts:
Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen [...]" Da ist nix schwarz (Hinweis)

Nach dieser DIN Norm fertigen Nummerschildläden die Nummerschilder an. Gibt es da schwarze? Nope, warum wohl?

Ich werde ausführlicher, was steht in der verbindlichen Norm:
Schaue er hier, da Schild nach der DIN Norm. Dort ist BLAU, nicht schwarz und Potzblitz, es gibt sogar andere Farben nach der verbindlichen DIN. Für jeweils bestimmte Fahrzeuge/Nutzung (Zoll- und Kurzzeitkennzeichen). Nur halt keine schwarzen:
https://www.kfz-kennzeichen.de/.../Datenblatt_Euro-Kennzeichen_aA.pdf

https://www.kfz-kennzeichen.de/.../
Dort steht:
"Unsere Kennzeichen-Rohlinge für ein- und zweizeilige Euro-Kennzeichen, Kurzzeit-Kennzeichen und Zoll-Kennzeichen (Ausfuhr-Kennzeichen, Export-Kennzeichen) gem. DIN 74069 werden in den zahlreichen Prägestellen in Deutschland eingesetzt. Wir halten diese Kfz-Kennzeichen-Rohlinge in allen üblichen Abmessungen für Sie vor."

HIER ist ein schönes Merkblatt wo nochmal alles genauer steht:
https://www.segeberg.de/media/custom/1843_6169_1.PDF

Der entscheidene Hinweis:
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Anlage 4 zu § 10 (FZV)

"§ 10 FZV - Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem
schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätz
lich
mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften.
Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.
Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996,
entsprec
hen
, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet er-
richteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3 ff. ...)

Noch genauer kann ich nicht... Schöne Grüße an den Polizisten^^

Doch kann ich:
https://www.bussgeldkatalog.net/fahrzeug-zulassungsverordnung/10-fzv/

"Jedes Nummernschild muss vollständig dem Normblatt DIN 64069 entsprechen."

Ob es nun ein Vergehen nach 810106 (10 Euro) oder 810618 (65 Euro) ist, mag gleich sein. Denn man bekommt eine Mängelkarte von wissenden Polizisten und muss den Wagen ohne schwarz Vorführen oder an Ort und Stelle das abfummeln.

Bitte sehr. Gern geschehen.

Zitat:

@Veritas79 schrieb am 12. September 2018 um 18:41:49 Uhr:


Und wo bitte ist die Farbe geregelt, also dass es „blau“ sein muss? Es ist ja haargenau das gleiche nur in schwarz/weiß! Größe, Form, Schriftbild - alles gleich!
Solange dieser Passus fehlt, lass ich es drauf ankommen.
Und im schlimmsten Fall kommt der Papperl halt wieder runter... die 10€ kann ich verschmerzen. 😉
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