Steuerkettenrasseln!
Hi Leute!
Ich fahr einen 6er Golf mit rund 15000 km. Ich hab jetzt seit ein paar Wochen (vor allem in der Zeit wo's jetzt so kalt war, aber dennoch nur sporadisch!) ein ziemlich lautes rasseln beim starten wahrgenommen. Aber wie gesagt dennoch nur sporadisch. Heute war ich in der VW-Werkstatt und die haben mein Auto nun in der Mangel. Die erste Reaktion war: Er kenne das Problem. Hauptsächlich aber beim 1,4er TSI; 1,2er TSI's laufen laut der Aussage des Technikers nicht so oft. Er will morgen wenn der Motor kalt ist, dann die Steuerzeiten messen.
Nun meine Frage:
Das Problem an der Geschichte ist nun, dass, seit es nicht mehr so kalt ist, das rasseln noch weniger Auftritt wie noch vor ein paar Tagen. Ich befürchte nun, dass da morgen genau hingehört wird und dann rasselt nix und dann wird auch nix gemessen und ich werde wieder fortgeschickt, obwohl durch eine Messung der Steuerzeiten sogar eine Veränderung erkennbar gewesen wäre, die einen Tausch der Steuerkette gerechtfertigt hätte.
Was sind da eure Erfahrungen so? Wisst ihr da was genaueres?
Beste Antwort im Thema
Fakt ist doch eins, wenn ich von Motorproblemen (oder anderen ständigen, massiven Problemen) betroffen bin, sehe ich den Sachverhalt schon mal anders als jemand bei dem alles weitestgehend funktioniert. Der Hersteller ist da völlig irrelevant!
Wenn ich ein von Problemen betroffener bin, dann kommt es zum einen auf den entsprechenden Hersteller an und leider Gottes auf das Autohaus bei welchem ich vorstellig werde. Nimmt man sich dem Problem ernsthaft und kundenorientiert (so sollte es sein) an und versucht alles mit Hilfe des Herstellers das Problem zu lösen, dann ist ja auch alles in Ordnung.
Ich kenne spezifisch bei VW nun beide Seiten. Gerade das AH (in einer bayrischen Großstadt) bei welchem ich mein Fahrzeug kaufte und dieses entsprechend die Provision kassiert hat, ist fachlich eine Katastrophe, im Service eine Katastrophe und absolut kundenunfreundlich, so das ich schon jeden guten Glauben verloren hatte. Ich hatte die Schnauze voll von dem AH (sowas ist dort mehrfach passiert) und von VW! Ich wollte den Golf nur noch verkaufen und nie wieder VW.
Dann war ich bei einem wesentlich kleinerem AH in meiner thüringischen Heimat bei welchem mir sofort fachlich kompetent und kundenfreudnlich geholfen wurde. Siehe da man steht doch nicht mehr alleine mit seinem Problem da und muss sich nicht ständig rechtfertigen...nein, es wird was getan und das ist ein gutes Gefühl und so soll es sein.
Was ich damit sagen will ist, was kaputt gehen kann immer, egal bei welchem Hersteller, aber verdammt nochmal man muss zu seinen Fehlern stehen und dem Kunden helfen und ihn nicht mit diesem Missstand alleine lassen.
Jeder hier von uns muss auf Arbeit oder privat ebenso für seine Fehler gerade stehen, also dann bitte auch die Fahrzeughersteller.
MfG
2316 Antworten
@ Jubi: vor lauter Motor den Monat vergessen? Meinst bestimmt 23 Monate 😉
ich habe mein Händler bisher noch jedes Mal von einem Nachweis (Kopie der Rechnung) überzeugen können, weiß allerdings nicht was ich damit soll. Einem neuen Käufer möchte ich es nicht unbedingt in die Hand drücken... und ganz ehrlich, mein Händler hat mir nach dem Kettentausch auch erzählt, ich hätte da jetzt 24 Monate Gewährleistung drauf. Glaube ich es - NEIN. Aber ich hoffe, dass ich es nicht brauche oder das Auto bis dahin irgendwie getauscht habe.
Zitat:
Original geschrieben von Jubi TDI/GTI
... Es ging hier im speziellen eigentlich darum, ob ich zum Beispiel ein Recht nach knapp 10 Jahren auf einen kostenlosen 5. Ersatzmotor habe, weil alle davor regelmäßig nach 23 Motor einen Totalschaden hatten. ...
Hallo Mädels! 😁
1. Neuwagenkauf -> Kaufvertrag (§ 433 BGB ff.) zwischen Verkäufer = Autohaus = "Firma" und Käufer = Privatperson -> Mangel / Gewährleistung
Zitat:
Verjährung der Sachmängelansprüche
Die gesetzlichen Mängelansprüche beim Neuwagenkauf verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. [...] Werden im Rahmen der Sachmängelhaftung neue Teile eingebaut, entsteht keine neue Haftung. Auch für diese Teile gilt die Haftungsverjährung des Fahrzeuges.
Quelle: ADAC,
Mängel am neuen Fahrzeug - was nun?Im Klartext: 24 Monate nach dem Kauf eines Neuwagens ist die Gewährleistung für ihn vorbei. Dies gilt auch für alle Teile, die in dieser Zeit im Rahmen der Gewährleistung eingebaut wurden.
2. Garantievertrag -> typische Leistung: Für einen Zeitraum x und die Fahrleistung Y wird die Funktionsfähigkeit diverser Baugruppen garantiert.
Beispiel: Die Garantie beginnt, wenn das Fahrzeug 2 Jahre alt ist. Sie läuft 2 Jahre und deckt insgesamt eine Fahrleistung von 50.000 km ab. Im 4. Jahr hat man einen Motorschaden, der versichert ist und behoben wird.
Hat man auf diesen neuen Motor 2 Jahre Gewährleistung? Nein. Wieso nicht? Einen Anspruch auf Gewährleistung hat man aus einem Kaufvertrag (s.o.). Ein Kaufvertrag liegt hier aber nicht vor, da man keinen neuen Motor gekauft hat. Der Motor wurde im Rahmen des Garantievertrags getauscht und aus diesem ergibt sich kein Gewährleistungsanspruch.
Hat man auf den neuen Motor Garantie? Der vorhandene Garantievertrag deckt auch den neuen Motor ab. Jedoch nur bis zum Ende seiner Laufzeit.
VG myinfo
Um das Thema nicht endlos ausufern zu lassen:
Anwalt einschalten und fragen, inwieweit der letzte, seitens der Werkstatt eingebaute Motor noch der Gewährleistung unterliegt, da sich Gewährleistungsansprüche nicht nur auf Kaufverträge beziehen, sondern auch auf Werkverträge (hier also mit der Werkstatt). Schließlich gilt Gewährleistung auch auf Leistungen, wie im Rahmen von Reparatur- und Instandsetzungen.
Zitat:
Original geschrieben von Jubi TDI/GTI
Schöner Roman, aber darum ging es eigentlich nicht.Es ging hier im speziellen eigentlich darum, ob ich zum Beispiel ein Recht nach knapp 10 Jahren auf einen kostenlosen 5. Ersatzmotor habe, weil alle davor regelmäßig nach 23 Motor einen Totalschaden hatten.
Nach der Theorie unseres Professors müsste das ja de Fall sein.
Solange Du jeweils im 23. Monat den Nachweis erbringst, dass der bereits zum Zeitpunkt des Einbaus kaputt war, ist die Werkstatt gesetzlich immer dazu verplichtet.
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Ein Anscheinsbeweis ist doch schon lange erbracht: die Konstruktion ist offensichtlich prinzipiell Schrott und VW müsste den Anschein widerlegen.
Professor: wenn du dir bei der Rechtslage so sicher bist, dann hast du doch sicher kein Problem hier jedem user persönlich haftend die kostenlose, nochmalige Instandsetzung zu garantieren.
Zitat:
Original geschrieben von Alfons007
... und fragen, inwieweit der letzte, seitens der Werkstatt eingebaute Motor noch der Gewährleistung unterliegt, da sich Gewährleistungsansprüche nicht nur auf Kaufverträge beziehen, sondern auch auf Werkverträge (hier also mit der Werkstatt). Schließlich gilt Gewährleistung auch auf Leistungen, wie im Rahmen von Reparatur- und Instandsetzungen.
Servus @ all!
Ok, dann nehmen wir diesen Fall auch noch dazu. 😉
3. Der Kunde hat die Werkstatt beauftragt, den defekten Motor zu tauschen und hat die Rechnung selbst bezahlt.
= Kfz Reparatur = Werkvertrag (§ 631 BGB ff.)
"Wie lange haftet die Werkstatt?
Die Verjährung der Sachmängelansprüche beginnt mit der Abnahme zu laufen. Sie beträgt nach dem Gesetz zwei Jahre, nach den Kfz-Reparaturbedingungen, die in vielen Werkstätten gelten, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. ..."
Dies und noch viel mehr steht beim ADAC hier: Nicht fachgerechte Reparaturarbeiten.
VG myinfo
Zitat:
Original geschrieben von The-Professor
Solange Du jeweils im 23. Monat den Nachweis erbringst, dass der bereits zum Zeitpunkt des Einbaus kaputt war, ist die Werkstatt gesetzlich immer dazu verplichtet.Zitat:
Original geschrieben von Jubi TDI/GTI
Schöner Roman, aber darum ging es eigentlich nicht.Es ging hier im speziellen eigentlich darum, ob ich zum Beispiel ein Recht nach knapp 10 Jahren auf einen kostenlosen 5. Ersatzmotor habe, weil alle davor regelmäßig nach 23 Motor einen Totalschaden hatten.
Nach der Theorie unseres Professors müsste das ja de Fall sein.
Hallo The-Professor,
fast. 😉
Wenn die erste Reparatur (= 1. Motortausch) im Rahmen eines Werkvertrags (siehe oben 3. Fall) durchgeführt wurde, die Werkstatt die Verjährungsfrist nicht (auf 1 Jahr) verkürzt hat und man den Nachweis erbringen kann, dass der Austauschmotor zum Zeitpunkt des Einbaus kaputt war, dann ist die Werkstatt auch zur Mangelsbeseitigung verpflichtet, wenn der Austauschmotor im 23. Monat nach der ursprüngl. Reparatur hopps geht.
Der 1. Austauschmotor wird dann gegen den 2. Austauschmotor getauscht.
Sollte der 2. Austauschmotor wieder hopps gehen und wie oben alle Voraussetzungen zutreffen, wird dieser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr getauscht werden. Es ist dann anzunehmen, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann und man wird sich anders einigen müssen.
Im Fall von Jubi und huck25 trifft diese Situation (Werkvertrag) jedoch nicht zu, da ihre Motorschäden im Rahmen von Garantieverträgen behoben wurden. 😉
Beide haben daher keine Gewährleistungsansprüche.
Läuft der Garantievertrag ab, haben beide keinen Schutz mehr.
Fazit:
1. Schritt: Welcher Vertrag liegt vor? (Kaufvertrag, Werkvertrag, Garantievertrag)
2. Schritt: Rechte bzw. Ansprüche aus dem Vetrag prüfen und geltend machen.
3. Schritt: btt 😉
VG myinfo
Zitat:
Original geschrieben von ChrisCRI
Professor: wenn du dir bei der Rechtslage so sicher bist, dann hast du doch sicher kein Problem hier jedem user persönlich haftend die kostenlose, nochmalige Instandsetzung zu garantieren.
Andersrum wird ein Schuh draus: ich habe keine Problem damit, wenn ihr euch von der Werkstatt rechtlich verarschen lasst 😉 ...
PS: Jedem steht der Weg zum Anwalt offen.
Zitat:
Original geschrieben von The-Professor
Andersrum wird ein Schuh draus: ich habe keine Problem damit, wenn ihr euch von der Werkstatt rechtlich verarschen lasst 😉 ...Zitat:
Original geschrieben von ChrisCRI
Professor: wenn du dir bei der Rechtslage so sicher bist, dann hast du doch sicher kein Problem hier jedem user persönlich haftend die kostenlose, nochmalige Instandsetzung zu garantieren.PS: Jedem steht der Weg zum Anwalt offen.
Wusste ich vorher, dass du kneifst.
Zitat:
Original geschrieben von ChrisCRI
Wusste ich vorher, dass du kneifst.Zitat:
Original geschrieben von The-Professor
Andersrum wird ein Schuh draus: ich habe keine Problem damit, wenn ihr euch von der Werkstatt rechtlich verarschen lasst 😉 ...
PS: Jedem steht der Weg zum Anwalt offen.
Hut ab vor dem hohen Niveau Deiner Beiträge hier 😉 ...
Zitat:
Original geschrieben von myinfo
[.....]Im Fall von Jubi und huck25 trifft diese Situation (Werkvertrag) jedoch nicht zu, da ihre Motorschäden im Rahmen von Garantieverträgen behoben wurden. 😉
Beide haben daher keine Gewährleistungsansprüche.
Läuft der Garantievertrag ab, haben beide keinen Schutz mehr.
[.....]
Aber genau das Gegenteil propagiert unser Professor die ganze Zeit und andere Meinungen sind für ihn grundsätzlich "Blödsinn".
Soviel auch zum Niveau seiner Beiträge!
Zitat:
Original geschrieben von Jubi TDI/GTI
Aber genau das Gegenteil propagiert unser Professor die ganze Zeit und andere Meinungen sind für ihn grundsätzlich "Blödsinn".Zitat:
Original geschrieben von myinfo
[.....]Im Fall von Jubi und huck25 trifft diese Situation (Werkvertrag) jedoch nicht zu, da ihre Motorschäden im Rahmen von Garantieverträgen behoben wurden. 😉
Beide haben daher keine Gewährleistungsansprüche.
Läuft der Garantievertrag ab, haben beide keinen Schutz mehr.
[.....]Soviel auch zum Niveau seiner Beiträge!
Amen. 😁
Zitat:
Original geschrieben von The-Professor
Solange Du jeweils im 23. Monat den Nachweis erbringst, dass der bereits zum Zeitpunkt des Einbaus kaputt war, ist die Werkstatt gesetzlich immer dazu verplichtet.Zitat:
Original geschrieben von Jubi TDI/GTI
Schöner Roman, aber darum ging es eigentlich nicht.Es ging hier im speziellen eigentlich darum, ob ich zum Beispiel ein Recht nach knapp 10 Jahren auf einen kostenlosen 5. Ersatzmotor habe, weil alle davor regelmäßig nach 23 Motor einen Totalschaden hatten.
Nach der Theorie unseres Professors müsste das ja de Fall sein.
Ich wünsch dir viel Spaß dabei, das nachzuweisen. Da du ja ein Mann vom Fach zu sein scheinst, weißt du ja auch, wie das (problemlos, da bin ich fast sicher) geht.
Außerdem: lies dir mal die Unterschiede zwischen Garantievertrag und Werkvertrag durch. Da wirst du draufkommen, dass beides gleichzeitig nicht geht.
Es ging hier lediglich um die Erläuterung der Rechtslage und die scheint mir mittlerweile dank allgemeiner Diskussionsbeteiligung ganz gut geklärt zu sein. Niemand hat behauptet es mache Spaß oder es sei problemlos sein Recht einzufordern, auch nicht der Professor...
Zitat:
Original geschrieben von nastrowje
Ich wünsch dir viel Spaß dabei, das nachzuweisen. Da du ja ein Mann vom Fach zu sein scheinst, weißt du ja auch, wie das (problemlos, da bin ich fast sicher) geht.Zitat:
Original geschrieben von The-Professor
Solange Du jeweils im 23. Monat den Nachweis erbringst, dass der bereits zum Zeitpunkt des Einbaus kaputt war, ist die Werkstatt gesetzlich immer dazu verplichtet.
Außerdem: lies dir mal die Unterschiede zwischen Garantievertrag und Werkvertrag durch. Da wirst du draufkommen, dass beides gleichzeitig nicht geht.
Zitat:
Original geschrieben von nastrowje
Ich wünsch dir viel Spaß dabei, das nachzuweisen. Da du ja ein Mann vom Fach zu sein scheinst, weißt du ja auch, wie das (problemlos, da bin ich fast sicher) geht.Zitat:
Original geschrieben von The-Professor
Solange Du jeweils im 23. Monat den Nachweis erbringst, dass der bereits zum Zeitpunkt des Einbaus kaputt war, ist die Werkstatt gesetzlich immer dazu verplichtet.
Außerdem: lies dir mal die Unterschiede zwischen Garantievertrag und Werkvertrag durch. Da wirst du draufkommen, dass beides gleichzeitig nicht geht.
Dann lies doch noch mal durch, was ich geschrieben habe. Habe ganz klar geschrieben, dass Du nach 23 Monaten selber nachweisen musst. Ist doch klar, wie hoch die Chancen dazu in der Praxis aussehen. Die Frage wurde trotzdem beantwortet.
Zum Schluss gesagt ... jeder kann selbst entscheiden, ob er sich verarschen lässt oder nicht. Wenn ihr meint, die Werkstatt könnte euch als Privatleuten gesetzliche Gewährleistungsansprüche ausschließen, dann bleibt gern bei der Meinung. Mir schadet es nicht.