Steuerkette VS Zahnriemen
Hallo,
wie ja bekannt ist, nutzen einige Hersteller den Zahnriemen andere die Steuerkette. Auf den ersten Blick, sollte die Steuerkette ja besser sein, da es nicht gewechselt werden muss bzw erst recht spät.
Was sind genau die Vorteile und Nachteile, und warum wechselt nicht jeder Hersteller auf Steuerkette?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Steuerketten brauchen um den Kettenkasten, längere Zylinderköpfe.
--> Warum denn das ? Es braucht den Kettenkasten, das wars. Und der ragt auch nicht mehr hervor wie die Zahnriemenräder.
Bsp. siehe hierZitat:
Mit Longlife-Öl, kann bei viel Kurzstrecken
in den Kettenlaschen eine Wasserstoffversprödung zum Kettenriss führen.
--> Wie ein Motorenöl zur Wasserstoffverspödung eines Werkstoffes führen soll ist mir ein chemisches Rätsel, könntest du dieses bitte auflösen ?
Zitat:
Steuerketten benötigen eine Halbierung der Motordrehzahl über geschmiedete Zahnräder.
--> Wieso das denn ? Ich kenne keinen Motor, der dies hat.
Bsp. für einen TriebZitat:
Steuerketten benötigen geschmiedete, gefräste Kettenräder.
--> ja, auf die eine oder andere Art werden Zahn- und Kettenräder hergestellt. Was glaubst du wie Zahnriemenräder hergestellt werden ?
Zitat:
Steuerketten benötigen intelligente Kettenspanner und Gleitführungen.
--> Wenn ein Kettenspanner intelligent ist, hat sich die Definition für "Intelligenz" seit meiner Schulzeit erheblich abgesenkt ...... was mich nicht weiter wundern würde. 😉
Zitat:
Bei viel Kurzstrecken, bessere Motoröle fahren, Ölwechselintervall verkürzen
--> das empfiehlt sich für alle Motoren.
Zitat:
Bei guter Pflege
und Langstreckenhalten gute Steuerketten ein Motorleben.
.... und darüberhinaus.
Gruß SRAM (Zahnriemenhasser)
172 Antworten
Insbesondere auf GM sind wir hier in D derzeit nicht gerade gut zu sprechen...! 😰
Oh oh! Garantie ist Garantie! Gewährleistung ist Gewährleistung!
Da gibt es keine "Vermischungen" oder "Selbstbewußtsein".
Gewährleistung folgt (einzig und allein) aus dem jeweiligen Gesetz. Und da geht das deutsche sehr weit (international gesehen). Verkauft ein Unternehmer eine Neuware hat er (bei normaler Nutzung, auf Nicht-Verschleißteile) 2 Jahre volle Gewährleistung zu leisten...ohne wenn und aber...egal ob der Wagen nun 15.000km/Jahr fährt oder nach einem Jahr schon 120.000km hat (z.B. Vertreter).
Garantie wiederum folgt aus Vertrag, d.h. es gibt einen Garantievertrag zwischen Verbraucher (Abnehmer) und Verkäufer. In diesem Vertrag kann alles mögliche eingeschlossen und ausgeschlossen sein. Selbstbehalte, Km-Abschläge,Nebenabreden,....alles möglich.
So kommt eine "Lebenslange" Garantie zustande.
Oder auch die berühmten 30Jahre, die eine bekannte Autoglaskette auf "Einbaufehler" gewährt...😉.
In anderen Märkten (z.B. USA oder China) ist soetwas üblich, dafür ist das Gewährleistungsrecht ein ganz anderes...
10 Jahre Garantie hören sich erstmal gut an...man sollte aber schon verstehen, was dahinter steht...
Genauso wie bei einer "Lebenslangen" Garantie...
Unter Umständen haftet ein deutscher KFZ-Unternehmer, für Einbaufehler, übrigens auch "Lebenslang", nur mal so....ganz ohne Garantie, einfach per Gesetz...
Schon klar, aber Du weißt ja und liest es ja selbst, dass diese Begriffe hier juristisch nicht sauber getrennt sondern meist synonym genutzt werden, was sie tatsächlich natürlich nicht sind.
Zitat:
Original geschrieben von Taubitz
Schon klar, aber Du weißt ja und liest es ja selbst, dass diese Begriffe hier juristisch nicht sauber getrennt sondern meist synonym genutzt werden, was sie tatsächlich natürlich nicht sin
Ja, dann frage ich mich natürlich, warum du solche falschen Vergleiche, hier einbringst, wenn du doch selbst weist, das ein Vergleich zwischen deutschem und Amerikanischem bzw. Chinesischem Haftungs/Gewahrleistungsrecht, nun sagen wir mal, Schwachsinn ist....?????
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Zitat:
Gewährleistung folgt (einzig und allein) aus dem jeweiligen Gesetz. Und da geht das deutsche sehr weit (international gesehen). Verkauft ein Unternehmer eine Neuware hat er (bei normaler Nutzung, auf Nicht-Verschleißteile) 2 Jahre volle Gewährleistung zu leisten...ohne wenn und aber...egal ob der Wagen nun 15.000km/Jahr fährt oder nach einem Jahr schon 120.000km hat (z.B. Vertreter).
das ist- so dargestellt- mit verlaub gesagt auch schwachsinn.
grade im ersten ½jahr hat der käufer die besseren karten; danach gilt die sogenannte beweislastumkehr; d.h. der käufer muß
beweisen, dass der mangel schon beim kauf angelegt war.
und das ist selbst mit schweineteuren gutachter vor gericht ziemlich schwer und ziemlich teuer.
de fakto nützt die 'gesetzliche gewährleistung' also nur im ersten halben jahr.
Zitat:
Praktisch stellt sich ein Nachweis für beide Parteien meist gleich problematisch dar, sodass mit der Beweislastumkehr nach sechs Monaten der Anspruch auf Gewährleistung rechtlich zwar besteht, in der Praxis jedoch faktisch oft so gut wie nicht mehr durchsetzbar ist.
Zumindest hat der günstigste Anbieter am Markt verstanden und bietet als einziger eine vollständige Absicherung bis zu 200.000 km Laufleistung an: http://www.dacia.de/servicevertraege.php
Die sogenannten "Premium"-Hersteller sind dazu offenbar nicht in der Lage.......
Gruß SRAM
das ich DEM mal nen grünen daumen gebe...🙄😁
noch was zu dacia
....iihhhhh: GRÜN ! Aarrrghhhhhh 😁😁
Gruß SRAM
Zitat:
Original geschrieben von sukkubus
das ist- so dargestellt- mit verlaub gesagt auch schwachsinn.Zitat:
Gewährleistung folgt (einzig und allein) aus dem jeweiligen Gesetz. Und da geht das deutsche sehr weit (international gesehen). Verkauft ein Unternehmer eine Neuware hat er (bei normaler Nutzung, auf Nicht-Verschleißteile) 2 Jahre volle Gewährleistung zu leisten...ohne wenn und aber...egal ob der Wagen nun 15.000km/Jahr fährt oder nach einem Jahr schon 120.000km hat (z.B. Vertreter).
grade im ersten ½jahr hat der käufer die besseren karten; danach gilt die sogenannte beweislastumkehr; d.h. der käufer muß beweisen, dass der mangel schon beim kauf angelegt war.und das ist selbst mit schweineteuren gutachter vor gericht ziemlich schwer und ziemlich teuer.
de fakto nützt die 'gesetzliche gewährleistung' also nur im ersten halben jahr.link-garantie, gewährleistung und beweislastumkehr
Zitat:
Original geschrieben von sukkubus
Zitat:
Praktisch stellt sich ein Nachweis für beide Parteien meist gleich problematisch dar, sodass mit der Beweislastumkehr nach sechs Monaten der Anspruch auf Gewährleistung rechtlich zwar besteht, in der Praxis jedoch faktisch oft so gut wie nicht mehr durchsetzbar ist.
Wenn man schon Internet- Quellen nimmt (spricht ja nichts dagegen) sollte man aber schon wissen, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt. Die sog. Beweislastumkehr gibt es, ja! Aber nur bei Gebrauchtwaren. Bei Neuwaren (also auch Neuwagen) gilt die 2jahrige Gw selbstverständlich uneingeschränkt. Warum? Nun, erstens sieht es das BGB so vor. Zweitens ist die Einrede der Beweislastumkehr bei einer Neuware ja wohl lachhaft.... Denk mal drüber nach...der Verkäufer eines Neuwagens soll behaupten, dass der Motor bei Auslieferung noch Heil war (logisch) aber nach 20.000km Oder 7monaten Kaputt ist...???? Und den Nachweis hierzu soll der Kunde bringen (das dem nicht so sei)...
Macht nicht richtig viel Sinn... Fällt dir jetzt aber auch selbst auf, oder???
Erst lesen, dann verstehen, dann verifizieren, dann prüfen, und dann erst posten...
<tbody><tr><td>Das war jetzt aber ein klassisches Eigentor. Bei der gesetzlichen Gewährleistung ist es tatsächlich so, dass in den ersten sechs Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht von Anfang an vorlag (Beweislastumkehr), danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits vorlag (siehe Wikipedia: Gewährleistung).
P.S.: Glashaus, Steine, ...
Zitat:
Original geschrieben von saturn78
Wenn man schon Internet- Quellen nimmt (spricht ja nichts dagegen) sollte man aber schon wissen, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt. Die sog. Beweislastumkehr gibt es, ja! Aber nur bei Gebrauchtwaren. Bei Neuwaren (also auch Neuwagen) gilt die 2jahrige Gw selbstverständlich uneingeschränkt. Warum? Nun, erstens sieht es das BGB so vor. …
Das stimmt nicht. Siehe beispielsweise
hier.
Zitat:
Erst lesen, dann verstehen, dann verifizieren, dann prüfen, und dann erst posten...
Ja, das gilt in diesem Fall vor allem für dich.
Haie 🙄
Gruß SRAM
Zitat:
Original geschrieben von SRAM
Haie 🙄Gruß SRAM
Nja, wenn sich hier jemand als Leiter eines Audi-Betriebes vorstellt und dann solche Böcke schiesst ...
Dann lecken die Haie Blut ;-)
<td> </td>
Zitat:
Original geschrieben von Rael_Imperial
Zitat:
Original geschrieben von Rael_Imperial
Nja, wenn sich hier jemand als Leiter eines Audi-Betriebes vorstellt und dann solche Böcke schiesst ...Zitat:
Original geschrieben von SRAM
Haie 🙄Gruß SRAM
Dann lecken die Haie Blut ;-)
Ja, die Haie....
Schöner wäre es natürlich, wenn die "Haie", bevor sie "Blut lecken" erstmal lesen würden...z.B. ihre eigenen Quellen...
Hier (z.B.) bertel_cv ´s Quelle:
Zitat:
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist gegenüber Verbrauchern eine .... die bedeutsame Phase der Beweislastumkehr dauert immer nur sechs Monate.
Ich nehme auch gern sukkubus´s Quelle, die allerdings auf das Thema Beweißlastumkehr überhaupt nicht eingeht:
Zitat:
Die Regelzeit für diese Haftung beträgt zwei Jahre. Handelt es sich um gebrauchte Ware.....
Nach dem Wort "Beweislastumkehr" zu googel ist (wie schon erwähnt) sowieso nicht zielführend. Das Richtige Suchwort heist: "Sachmangelhaftung".
Denn dort wird zwischen Gewerbetreibenden, Verbraucher, Neuware, Gebrauchtware...ganz eindeutig unterschieden.
Bei "Beweislastumkehr" (logischer weise) nicht, denn bei Neuwaren, die ein Gewerbetreibender (z.B. ein Fahrzeughändler) einem Verbraucher verkauft,...gibt es keine Beweislastumkehr....höchstens als theoretisches Denkmodell, den es bedarf keiner Umkehr des Beweises...
Bei Gebrauchtwaren ist das anders.
Googelt man "richtig" und macht sich die Mühe Quellen ganz zu lesen...kommt man z.B. auf solche Seiten:
http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.phpDa steht dann (bei Neuwaren) sowas:
Zitat:
Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten,...
Wer es ganz genau wissen will, schaut einfach in BGB (das geht auch online) z.B. beim §434, §474....
Is auch irgendwie logisch, denn während ein Gebrauchtwagen ,ja schon einem Verschleiß unterlegen hat (is ja Gebraucht), ist ein Neuwagen ja schon per Definitionem Verschleißfrei. Es liegt somit in seiner zugesicherten Produkteigenschaft, dass er ohne Mängel ist. Eine Umkehrung der Beweislast würde (so oder so) ins Leere laufen...
Denn (logischer Weise) lag ein Motorschaden ja zu Zeitpunkt der Neuwagenübergabe (Gefahrenübergang) an den Käufer noch nicht vor (sonst wär er ja nicht vom Hof gekommen), Platzt dem Käufer nach 7Monaten und 5.500km der Turbolader, möchte ich den Richter mal sehen, der (sollte es überhaupt zu einem Prozess kommen), hier ausgerechnet die Beweislastumkehr "zieht"....und dem Käufer die Kosten aufbürdet.
Denn der "Beweis", dass der Mangel im Turbolader und nicht in der Behandlung des Autos durch den Kunden liegt...ist mehr als offensichtlich und muss nicht extra geführt werden....
Somit ist eine "Beweislastumkehr" zwar als theoretisches Denkmodell, auch bei einem Neuwagen, irgendwie denkbar...kann aber keine Anwendung finden, da der "Beweis" auf dem Tisch liegt und die übliche Lebensdauer eines Turboladers liegt über 7Monaten/5.500km...
Bei einem 8Jahre alten Gebrauchtwagen, mit 120.000km, liegt die Sache, nach 7Monaten und weiteren 10.000km ggf. anders, denn nach 130.000km/8Jahren kann ein Turbolader durchaus kaputt gehen...
Wir sind aber hier bei Neuwagen...und beim Verkauf Gewerblich an Privat...Wo bitte sieht da jemand die Möglichkeit für einen Händler, sich (bei einem NICHT-Verschleißteil) auf die "Beweislastumkehr" zu berufen...???? Theoretisch kann er dass...wird aber nicht mehr als ein Grinsen des Richter dafür kriegen...
Dazu braucht man aber keine "Haie", oder "Glashäuser" das zu erkennen benötigt man nur ein bischen "Medienkompetenz".
Es ist reichlich Sinnlos nach "Beiweislastumkehr" zu googeln, wenn einem nicht mal die Unterschiede zwischen Verbraucher, Händler oder Verbrauchsgüterkauf bekannt sind...
Das wäre, alswenn jemand etwas über Aufladung von Motoren wissen will und "Turbolader" googelt...was er da liest ist zwar nicht falsch, Kompressor-Aufladungen oder Schaltsaugrohre, Raminduktion....entgehen ihm aber und somit wesendliches zum Thema "Aufladung"...
Der Umgang mit Quellen und vor allem das vollständige Lesen und verstehen von Quellen...sollte so ab 8.Klasse vorausgesetzt werden.
Daher wundere ich mich, dass dies hier bei Diskutanten, die sich anderen Orts als Ing. gerieren, offenbar nicht vorausgesetzt werden kann...
Zitat:
Original geschrieben von saturn78
…
Schöner wäre es natürlich, wenn die "Haie", bevor sie "Blut lecken" erstmal lesen würden...z.B. ihre eigenen Quellen...
Hier (z.B.) bertel_cv ´s Quelle:
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist gegenüber Verbrauchern eine .... die bedeutsame Phase der Beweislastumkehr dauert immer nur sechs Monate.
Du solltest nicht durch Auslassungen einen falschen Sinn in Zitate bringen, um deine falsche These zu untermauern. Das ist ganz schlechter Stil.
Eine etwas bessere Zusammenfassung (und getrennte Betrachtung nach Verbraucher/Unternehmer) findest du
hier.
Zitat:
Treffen die Parteien eines Autokaufvertrages keine besonderen Vereinbarungen, so gilt einheitlich diese zweijährige Verjährungsfrist. Es wird also nicht danach differenziert, ob ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug gekauft wurde. Es wird ebenfalls nicht danach differenziert, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist.
So weit zur rechtlichen Situation.
Die Beweislastumkehr dient in allen Fälle einer beschleunigten Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen. Ohne die Beweislastumkehr müsste der Käufer in jedem Fall nachweisen, dass überhaupt ein Gewährleistungsanspruch besteht.