Steuerfortentwicklungsgesetz
In diesem etwas sperrigen Namen ist jetzt die 95k€ Grenze für die 0,25% Versteuerung von E-Dienstwagen aufgegangen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, sind die Einkommensteuer und Kindergeldfragen beschlossen.
CDU und FDP (die es im Kabinett ja mal abgesegnet hat) lehnen die Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in diesem Entwurf jedoch ab.
Quelle: Grüne im Bundestag von 13.12.24 („Die Blockadehaltung von Union und FDP bei der Unterstützung der Wirtschaft kann nur sehr verwundern. Hier dominiert Parteitaktik statt ökonomischer Verantwortung. Wichtige Impulse für die steuerliche Unterstützung bei Investitionen und Forschung von Unternehmen, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf von Christian Lindner noch vorsah, wollte die FDP nun nicht mehr mittragen. Die Union hat nach Weisung von Friedrich Merz sich komplett dem Gespräch verweigert. Auch die in der Wachstumsinitiative vorgesehene Förderung von E-Autos wäre aktuell extrem relevant. Doch hier blockieren Friedrich Merz und Christian Lindner. Jetzt fehlt es den Unternehmen an Planungssicherheit, wirtschaftliche Impulse des Staates müssen weiter auf sich warten lassen. Das liegt an den Wahlkampfmanövern von Union und FDP.“)
136 Antworten
Ja, davon gehe ich aus. Es gab eine Kommentierung im Bundestag, dass diese Regelung doch für alle Fahrzeuge im Bestand gelten soll. Aber was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Bei erstmaliger Überlassung ist das Anschaffungsdatum für die Berechnung des geldwerten Vorteil unwichtig. Es gilt Überlassungsdatum... und ja, bei Abschreibungen usw ist es wohl das zulassungsdatum.
Zitat:@glamis schrieb am 12. Juli 2025 um 18:14:27 Uhr:
Ja, stimmt auch. Die Abschreibungen usw. Gelten ab Anschaffung. Individuelle Versteuerung wird bei zum Zeitpunkt der Überlassung berechnet. Hatte ich in ein paar Beiträgen weiter oben schon geschrieben:Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.Alle Abschreibungen etc gelten ab Zulassung. Berechnung geldwerter Vorteil ab Datum der Überlassung (bei erstmaliger Überlassung eines Fahrzeugs).
Kannst du die Quelle von dem oben genannten Text nennen?
Hab die Quelle gefunden….
Zitat:
@glamis schrieb am 13. Juli 2025 um 10:58:22 Uhr:
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/IV/IV-6/inhalt.html
nichts bezieht sich in diesem Anhang auf die 0,25% Regel und auf das neue Fortentwicklungsgesetz.
(100k Wertgrenze ab 01.07. Erstzulassung)
Es wird lediglich
- sachlicher Anwendungsbereich (was ist elektro)
- Ermittlung des privaten Nutzungswertes nach 1% (BLP Berechnung + Kostemdeckelung)
juristisch definiert, und zwar als Anhang zum Lohnsteuerhandbuch des BMF.
Einzig der sehr seltene Fall des Wechsels des Nutzungsberechtigten wird ab 20 ff referenziert und definiert.
Es ist wirklich nicht leicht. Aber für die Berechnung gilt folgendes:
"Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22."
In Rdnr. 22 steht es dann:
22
Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Wenn AG ein Fahrzeug erstmalig an einen AN übergibt, zählt das Überlassungsdatum. Es kommt dann nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung an.
So wurde es durch unsere Steuerabteilung bestätigt. Damit schließe ich das Kapitel und freue mich auf ein tolles Auto!
Ich verstehe es so, dass die Anschaffung des Fahrzeuges sich lediglich auf die degressive Abschreibung der Unternehmen, allerdings nicht auf die Versteuerung für den Nutzer auswirkt. Ergo: auch vor Juni angeschaffte Fahrzeuge werden mit 0,25% versteuert.
Richtig. Es sei denn, sie wurden bereits von einem anderen AN des selben Unternehmens versteuert. Dann gilt der Satz mit dem Sie erstmalig versteuert wurden.
Wie meint ihr das? Bei meinem im Januar mir überlassenen KFZ bleibt es doch bei 0,5%. Also bereits übergebene Fahrzeuge sind ausgenommen. Sehr schade. Aber irgendwann muss ja ein Stichtag gelten. Hätte mir gewünscht, dass es rückwirkend zum Jahresanfang gilt.
Das glaube ich eben nicht. MMn werden auch bestehende Fahrzeuge von der geringeren Versteuerung profitieren.
Zitat:
@Usasamaki schrieb am 17. Juli 2025 um 20:51:20 Uhr:
Das glaube ich eben nicht. MMn werden auch bestehende Fahrzeuge von der geringeren Versteuerung profitieren.
Das wäre das aller erste Mal in der Geschichte der Dienstwagenbesteuerung meines Wissens nach.
Es zählt das was an dem Stichtag der Überlassung galt. Zumindest ist es bisher so. Danach wird nichts mehr angepasst. Es gab eine Kommentierung welche in die Richtung geht vom Bundestag, habe aber keine Ahnung ob man den Gesetzesentwurf dahingehend geändert hat.
Bisher galt wie im beispiel:
Beispiel 10 (Vor dem 1. Januar 2019 begonnene Nutzungsüberlassung):
Dem Arbeitnehmer wurde das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 2019 zur privaten Nutzung überlassen. Der Nutzungswert ist auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/IV/IV-6/inhalt.html
Unser Furhparkmanagement hat heute auch noch mal bestätigt. Nur für KFZ, die ab 1.7.25 und bis 31.12.27 zugelassen werden.
Und das ist nur teilweise korrekt. Das Fahrzeug könnte auch bspw. am 15.06. zugelassen worden sein. Wenn du es am 01.07. übernimmst, versteuerst du mit 0,25% statt 0,5%... Für die Berechnung des geldwerten Vorteils gilt das Überlassungsdatum, bei erstmaliger Überlassung.
Hi, ja denke Fuhrpark steckt da nicht so im Detail drin. Für mich eh egal… habe den Wagen im Januar bekommen.