Steuerfortentwicklungsgesetz
In diesem etwas sperrigen Namen ist jetzt die 95k€ Grenze für die 0,25% Versteuerung von E-Dienstwagen aufgegangen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, sind die Einkommensteuer und Kindergeldfragen beschlossen.
CDU und FDP (die es im Kabinett ja mal abgesegnet hat) lehnen die Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in diesem Entwurf jedoch ab.
Quelle: Grüne im Bundestag von 13.12.24 („Die Blockadehaltung von Union und FDP bei der Unterstützung der Wirtschaft kann nur sehr verwundern. Hier dominiert Parteitaktik statt ökonomischer Verantwortung. Wichtige Impulse für die steuerliche Unterstützung bei Investitionen und Forschung von Unternehmen, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf von Christian Lindner noch vorsah, wollte die FDP nun nicht mehr mittragen. Die Union hat nach Weisung von Friedrich Merz sich komplett dem Gespräch verweigert. Auch die in der Wachstumsinitiative vorgesehene Förderung von E-Autos wäre aktuell extrem relevant. Doch hier blockieren Friedrich Merz und Christian Lindner. Jetzt fehlt es den Unternehmen an Planungssicherheit, wirtschaftliche Impulse des Staates müssen weiter auf sich warten lassen. Das liegt an den Wahlkampfmanövern von Union und FDP.“)
137 Antworten
UPDATE:
Aktueller Stand:
- 11.07.2025: Zustimmung Bundesrat (geplant und ausstehend)
- 26.06.2025: 2./3. Lesung Bundestag hat der Fassung zugestimmt und den Entwurf angenommen
- 13.06.2025: Stellungnahme Bundesrat
- 05.06.2025: 1. Lesung Bundestag
- 04.06.2025: Beschluss Bundesregierung
- 30.05.2025: BMF versendet Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Bundesländer
Einkommensteuer
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.
Zitat:@johannson schrieb am 26. Juni 2025 um 20:58:09 Uhr:
UPDATE:Aktueller Stand:• 11.07.2025: Zustimmung Bundesrat (geplant und ausstehend)
• 26.06.2025: 2./3. Lesung Bundestag hat der Fassung zugestimmt und den Entwurf angenommen
• 13.06.2025: Stellungnahme Bundesrat
• 05.06.2025: 1. Lesung Bundestag
• 04.06.2025: Beschluss Bundesregierung
• 30.05.2025: BMF versendet Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Bundesländer
Einkommensteuer• Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.
Vielen Dank,
Ich habe mir §6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG ff angeschaut und hier gilt immer die Erstzulassung als Referenz. Daher scheint es mit das nur Fahrzeuge in den Genuss der 100k kommen welche ab dem 1.7.25 Erstzugelassen werden, so das nicht der Tag wann das Fahzeug an den Fahrer übergeben wir relevant ist.
Bedeute sollte das Auto am 30.6.25 Erstzugelassen worden sein und am 15.7.25 Übergeben worden sein gilt die Besteuerung zwar ab dem 15.7 jedoch mit dem alten Steuersatz von 0,5% und nicht 0,25%.
Ist doof macht aber Sinn soll ja eine Förderung der E-Mobilität sein, was jedoch alle bestraft die nach der AMPEL Ankündigung der 100k/0,25% in den Beschaffungsprozzes gegangen sind. :(
Zitat:@Whoknows schrieb am 27. Juni 2025 um 09:57:34 Uhr:
Der Finanzausschuss des BT hat sich da wie gesagt anders geäußert…
Hierbei geht es aber nur um die Abschreibung, nicht um die Dienstwagenversteuerung. Das sind 2 Paar Schuhe.
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Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen folgender Bruchteil dieses Listenpreises anzusetzen. Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22.
22
Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Denke der Teil hier klärt es. Bei erstmaliger Überlassung gilt Überlassungsdatum und nicht Anschaffung, Leasing oder Herstellung. Die Änderung bzgl. Rückläufer weicht das ja sogar nochmal auf.
Zitat:
@Fixefaxe schrieb am 27. Juni 2025 um 10:39:36 Uhr:
Hierbei geht es aber nur um die Abschreibung, nicht um die Dienstwagenversteuerung. Das sind 2 Paar Schuhe.
Kann so sein, muss aber nicht! Abwarten…
Bin selbst auf der sicheren Seite. Wagen wird gerade produziert, Abholung Mitte Juli, Zulassung kurz vorher.
Feuer frei. Der Bundesrat hat gestern zugestimmt. Die neue Grenze liegt bei 100.000 Euro für die 1/4 Besteuerung
Übrigens hat die Steuerabteilung bestätigt, dass die Regeln zum geldwerten Vorteil verwendet werden, die zum Datum der Übergabe gelten. Somit wird in meinem Fall auch mit 0,25% versteuert... Ende gut, alles gut.
Zitat:@deffanz schrieb am 12. Juli 2025 um 09:01:54 Uhr:
Habe ich auch gerade gelesen, wenn ich es richtig sehe gilt es aber nicht rückwirkend.
Wo finde ich eine Info, ab wann es gelten soll?
Bisher habe ich nur das gefunden: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/25/1056/1056-pk.html
Und dort unter: Inkrafttreten
Zitat:
@deffanz schrieb am 12. Juli 2025 um 09:27:23 Uhr:
Bisher habe ich nur das gefunden: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/25/1056/1056-pk.html
Und dort unter: Inkrafttreten
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1072776/
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.
Anschaffung = Zulassungsdatum
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt damit in Kraft.
Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Hörster, NWB 29/2025 S. 1970.
Ja, stimmt auch. Die Abschreibungen usw. Gelten ab Anschaffung. Individuelle Versteuerung wird bei zum Zeitpunkt der Überlassung berechnet. Hatte ich in ein paar Beiträgen weiter oben schon geschrieben:
Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Alle Abschreibungen etc gelten ab Zulassung. Berechnung geldwerter Vorteil ab Datum der Überlassung (bei erstmaliger Überlassung eines Fahrzeugs).
"Erstmalig überlassen" bezieht sich auf den konkreten PKW und nicht auf den PKW und(!) die jeweilige Person, richtig?
Wenn ein Firmenwagen bereits jemandem vor dem 1.7.2025 überlassen wurde, kann der gleiche PKW nur zu dem gleichen Versteuerungsatz (0,5%) jemand anderem überlassen werden,. Auch nach dem 1.7.2025, richtig?
Sonst könnten ja alle Mitarbeiter den Firmenwagen für einen Monat tauschen um dann von der günstigeren Versteuerung zu profitieren.