Standlicht erlaubt !
Hi Leute,
es wundert mich doch noch immer sehr, dass darüber soviel diskutiert wird...
Also daher mal klipp und klar, mit Standlicht darf am Tag / bei guten und ausreichenden Sichtverhältnissen gefahren werden !
Wer da anderes denkt und vorallem so großartig im Forum immer breit tritt ist schlichtweg völlig falsch informiert und sollte das Uniwssen nicht derart weitergeben.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Bevor ich drüber nachdenke.Was macht es für einen Sinn am Tage mit Standlicht zu fahren ?
Abblendlicht bringt Sinn aber Standlicht sehe ich noch keinen.
is doch klarer fall. das macht dann sinn wen man an seinen corsa/polo etc sich hippe "angel eyes" mit standlichtringen geschnallt hat und diese dem breiten publikum an der eisdiele zeigen will. bei normalem licht siehst die dinger eben net. darum muss mit standlicht und lauter mucke aus den mediamarkt/ebay schepperboxen ums dorf gecruist werden.
liegt doch klar auf der hand! 😉
416 Antworten
Entweder es ist dunkel oder es ist nicht dunkel. Was soll ich da mit einer Solala-Lösung wie dem Standlicht?
Hier wird öfter auf den Link mit dem Amtsgerichtsurteil hingewiesen. Dazu: Wenn jemand ein Verwarnungsgeld bezahlt, so ist die Erhebung des Verwarnungsgeldes ein Verwaltungsakt, der mit der Annahme (Zahlung) abgeschlossen ist. Ob dieser abgeschlossene Verwaltungsakt überhaupt zurück genommen werden kann/muss sollte geprüft werden. Meiner Auffassung nach ist dafür aber kein Amtsgericht zuständig, sondern - wenn überhaupt - ein Verwaltungsgericht. Vielleicht gibt es hier ja Verwaltungsrechtler.
Zitat:
Original geschrieben von itzibitzi
Guten Morgen Silencer 2010,§17 Abs 2 der STVO:
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.Heißt im Klartext fahren nur mit Standlicht ist verboten!!!!!
LG
Es darf am Tage mit Standlicht gefahren werden, wenn keine andere Beleuchtung erforderlich ist.
Das galt bis 31.3.13
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2013. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12 S. 367 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013).
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von F.Kannenberg
Hier wird öfter auf den Link mit dem Amtsgerichtsurteil hingewiesen. Dazu: Wenn jemand ein Verwarnungsgeld bezahlt, so ist die Erhebung des Verwarnungsgeldes ein Verwaltungsakt, der mit der Annahme (Zahlung) abgeschlossen ist. Ob dieser abgeschlossene Verwaltungsakt überhaupt zurück genommen werden kann/muss sollte geprüft werden. Meiner Auffassung nach ist dafür aber kein Amtsgericht zuständig, sondern - wenn überhaupt - ein Verwaltungsgericht. Vielleicht gibt es hier ja Verwaltungsrechtler.
Ja es gibt Verwaltungsrechtler hier. Werde es mal auf einfacher Basis versuchen zu erläutern.
Der Bescheid wurde ja auf der Grundlage eines Gesetzes erlassen. In diesem Fall dürfte es das OWiG sein.
Das enthält auch die Regelungen bezüglich Einspruch und Zuständigkeit des Gerichtes.
So ist das in diesen Fällen das Gericht, das für Strafsachen zuständig ist.
Bei anderen gesetzlichen Grundlagen, wie z.B. SGB ist es das Sozialgericht, da geht es auch um Verwaltungsakte.
Bei Bausachen ist es wieder das Verwaltungsgericht. Bei Ordnungswidrigkeiten im Baurecht wieder das Amtsgericht.
Also es ist alles geregelt.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Der Bescheid wurde ja auf der Grundlage eines Gesetzes erlassen. In diesem Fall dürfte es das OWiG sein.Zitat:
Original geschrieben von F.Kannenberg
Ob dieser abgeschlossene Verwaltungsakt überhaupt zurück genommen werden kann/muss sollte geprüft werden. Meiner Auffassung nach ist dafür aber kein Amtsgericht zuständig, sondern - wenn überhaupt - ein Verwaltungsgericht.Das enthält auch die Regelungen bezüglich Einspruch und Zuständigkeit des Gerichtes.
Das VG wäre zuständig gewesen, wenn es um den Verwaltungsakt an sich ginge. Hier lag jedoch kein "fehlerhafter" Verwaltungsvorgang vor, sondern eine falsche behördliche Entscheidung in der Sache selbst - hier greift dann der Rechtsbehelf, sofern der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auch bestimmt hat.
Hat er, Rechtsbehelfe sind im §62 OWiG geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__62.html
und der nennt in Abs.2 für die Zuständigkeit den §68 OWiG, und damit das selbe Gericht, wie im klassischen Einspruchsverfahren - das Amtsgericht:
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__68.html
Auf die Zuständigkeit ist im Urteil auch hingewiesen:
"Die Klage vom 19.11.2008 war auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG auszulegen und als solcher zulässig. Der Rechtsbehelf ist auch begründet."
In Frankreich fahren Millionen von Autofahrern seit Jahrzehnten innerorts tagsüber und auch nachts mit Begrenzungslicht.
Die können ja nicht alle blöd sein - es muß wohl einen Grund dafür geben.
Zitat:
Original geschrieben von Pizer
In Frankreich fahren...
Die haben ohnehin keine Ahnung, bei denen ist sogar die größtmögliche Gefährdung aller anderen Verkehrsteilnehmer gesetzlich vorgeschrieben: Das Blinken bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
...nachts..?
Ja.
Es war in Frankreich erlaubt, bei durchgängiger Beleuchtung nachts nur mit Standlicht zu fahren, wurde aber schon vor einigen Jahrzehnten für unzulässig erklärt und Abblendlicht vorgeschrieben.
Stört die Franzosen aber nicht weiter.
Ich weiß gar nicht warum hier so hitzig diskutiert wird. Wenn ich mit Standlicht fahren möchte, dann fahre ich mit Standlicht. Auf irgendwelche Verordnungen pfeife ich. Jetzt hab ich zwar die Angel Eyes, insofern brauche ich es nicht, am Volvo hatte ich es aber immer an, da es mit den orangenen Begrenzungslichtern einfach gut aussah.
Und da es niemanden stört (blendet etc) sollten alle die es nicht wollen einfach die Klappe halten und die anderen in Ruhe lassen. Die Rennleitung würde sich im Zweifelsfall schon um uns kümmern. Und nur die hat auch das Recht dazu.
🙄🙄🙄
Zitat:
Original geschrieben von Silencer2010
Hi Leute,es wundert mich doch noch immer sehr, dass darüber soviel diskutiert wird...
Also daher mal klipp und klar, mit Standlicht darf am Tag / bei guten und ausreichenden Sichtverhältnissen gefahren werden !
Wer da anderes denkt und vorallem so großartig im Forum immer breit tritt ist schlichtweg völlig falsch informiert und sollte das Uniwssen nicht derart weitergeben.
Und woher beziehst Du dein Halbwissen ?
Begründung, Quellen, Gesetzestexte usw.
Aber wie ja der Name schon ableiten lässt, heisst es "Stand"licht und darf allein nur im "Stand" betrieben werden.
Alles andere während der Fahrt ist eine unzulässige und nicht ausreichende Beleuchtung des Fahrzeugs.
Wenn ich mir jetzt überlege, dass die Begrenzungslichtfunzel nur 5 W ist es in meinen Augen unerheblich, wenn am Tag keine andere Beleuchtung vorgeschrieben ist (aus sichttechnischen Voraussetzungen) ob mit eingeschaltenem Begrenzungslicht gefahren wird oder nicht.
Trotzdem halte ich fahren mit Begrenzungslicht entschuldigt blödsinnig.
Entweder TFL oder Abblendlicht.
Viele sind doch immer noch der Meinung
Wozu soll ich Licht einschalten ich she ja nicht besser.
Vor allem bei Sichtverschlechterung
@wkienzl
Rege dich bitte nicht auf. Einige Bübchen hier finden es eben chic oder geil mit den zwei Funzeln am Auto tagsüber. Eines Tages werden sie sich an die Stirn kloppen und zu sich sagen: Bin ich blöd oder was? 😁😁 und dann geht es auch ohne😉
Wer von den Verneinern der Rechtmäßigkeit ist denn der Ansicht, dass ausserorts parkende Fahrzeuge auch tagsüber mit eigenen Lichtquellen beleuchtet sein müssen?