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Spurwechselassistent + Park Pilot Freischalten

Mercedes C-Klasse C205 Coupé

Hallo zusammen, ich habe mir im Februar einen C205 inkl. Spurwechselassistent + Park Pilot bestellt.
Auslieferung sollte April sein. Durch Krankheit und Corona wurde der Übergabetermin auf Dezember gelegt.
Nun habe ich gelesen das der Spurwechselassi und der Park Pilot aktuell aus dem Programm genommen wurde. Also gehe ich jetzt davon aus, dass mein Wagen beides nicht haben wird.
Meine Frage wäre jetzt, ob man beides Codieren kann.

Oder seid ihr der Meinung das ich beides noch bekomme, da der Wagen ja im Februar bestellt wurde.
Komisch finde ich auch, dass ich bis jetzt keinerlei Info vom Freundlichen erhalten habe.

MFG

PS. Ich hoffe es ist für Patt328i und für Undercover-Kick ok das ich ihre Post's hier verwende. Ansonsten einfach melden. Besten dank u.a an euch zwei. Ohne euch wüßte ich bis jetzt noch nichts von der Streichaktion seitens Mercedes.

https://...mercedes-benz-passion.com/.../

https://...mercedes-benz-passion.com/.../

Wegfall Park Pilot
Wegfall Spurwechselassi
Beste Antwort im Thema

Der Grund für die Verzögerung beim TE ist ja einmal eine Erkrankung und zum anderen die derzeitige Lage. Also so ganz unbeteiligt ist er nicht an der Verzögerung.
Das andere... wenn sich die Vorgaben des Gesetzgeber ändern, dann ist das so. Da machst du nichts gegen. Die Funktionen werden neuerdings dem autonomen fahren Level 3 zugeordnet. Und dafür ist die Zertifizierung beim 205 halt nicht ausgelegt. Und glaube es, das ist im Kaufvertrag abgesichert.

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Ja hat alles seine Pro und Contras

Aber meinst du ehrlich wenn ich jemandem hinten reinfahre oder jemand bei mir hinten reinfährt das da geschaut wird ob der Aktive Park Assistent aktiviert wurde …..

Zitat:

@carlo1960 schrieb am 23. April 2022 um 13:50:48 Uhr:


Ja hat alles seine Pro und Contras

Aber meinst du ehrlich wenn ich jemandem hinten reinfahre oder jemand bei mir hinten reinfährt das da geschaut wird ob der Aktive Park Assistent aktiviert wurde …..

Das wird für die Versicherung höchstens relevant, wenn der Unfall beim Einparkvorgang mit dem Einparkassistenten passiert ist, und das auch nur dann, wenn man es so erzählt.

Zitat:

@KFB-BW schrieb am 23. April 2022 um 14:21:45 Uhr:



Zitat:

@carlo1960 schrieb am 23. April 2022 um 13:50:48 Uhr:


Ja hat alles seine Pro und Contras

Aber meinst du ehrlich wenn ich jemandem hinten reinfahre oder jemand bei mir hinten reinfährt das da geschaut wird ob der Aktive Park Assistent aktiviert wurde …..

Das wird für die Versicherung höchstens relevant, wenn der Unfall beim Einparkvorgang mit dem Einparkassistenten passiert ist, und das auch nur dann, wenn man es so erzählt.

Jau so denke ich auch :-)

Ich frage mal bei Codierer an wenn er Zeit hat, ich habe immer Zeit bin in der ATZ :-)

Zitat:

@KFB-BW schrieb am 23. April 2022 um 14:21:45 Uhr:


Das wird für die Versicherung höchstens relevant, wenn der Unfall beim Einparkvorgang mit dem Einparkassistenten passiert ist, und das auch nur dann, wenn man es so erzählt.

Das wäre natürlich ehrlich aber sehr blöd !

Zitat:

@carlo1960 schrieb am 23. April 2022 um 13:50:48 Uhr:


Aber meinst du ehrlich wenn ich jemandem hinten reinfahre oder jemand bei mir hinten reinfährt das da geschaut wird ob der Aktive Park Assistent aktiviert wurde …..

Der Kausalzusammenhang muss doch da gar nicht gegeben sein ! Du bist in nen Unfall verwickelt und die Polizei weiß noch nicht wer Verursacher ist oder wie es dazu gekommen ist. Eine Person wurde dabei verletzt, also VU mit KV. Jetzt sind alle Bedingungen vorhanden für ne Beschlagnahme mit anschließender Begutachtung.

Durch Zufall stolpert der Gutachter über die Änderung und Deine Versicherung ließt das im Gutachten. Die freuen sich, da fahren ohne Betriebsergebnis die Versicherung von der Zahlungspflichtig befreit.

Das Ganze ist dann zu finden in den AVB:

Leistungsausschlüsse

die allgemeine Zulassung oder die Betriebserlaubnis des versicherten
Fahrzeuges erloschen ist oder ein Fahrer das Fahrzeug ohne Führerschein
führte

Dann zahlt man der Versicherung den Vorfinanzierten Haftpflichtschaden zurück und bekommt nichts aus der Kasko.

Also in Österreich kommt die Versicherung nicht aus der Deckung, wenn bei einem Unfall bei Sonnenschein die illegalen Scheinwerfer entdeckt werden - Kausalzusammenhang.

@Sette2 dann scheint bei deutschen Versicherungen der Sparzwang bzw. der Wille Dividenden auszuschütten höher zu sein als in Österreich.

Aber wer glaubt das deutsches Versicherungs- bzw. Vertragsrecht besonders Kundenfreundlich ausgelegt ist der irrt - da ist sogar US Vertragsrecht deutlich Kundenfreundlicher.

Zitat:

@hotfire schrieb am 23. April 2022 um 12:13:05 Uhr:


Viel problematischer ist es, wenn das Auto im Zuge eines Verkehrsunfall beschlagnahmt und zur Begutachtung verbracht wird.

Dann können Versicherungen einfach die Zahlung der Kasko verweigern und die geleisteten Haftpflichtsummen wieder zurück fordern.

Das ist falsch! Das ginge nur, wenn die Veränderung URSÄCHLICH für den Unfall war, sonst nicht. So war es schon immer, wenn man z.b. nicht eingetragene Räder fuhr. Oder genauso wenig klappt es für die Versicherungen, jmd zwischen O und O einen Unfall in die Schuhe zu schieben, weil er Sommerräder hatte. Erst, wenn das Wetter Winterreifen erfordert hätte UND darin auch die Unfallursache lag, kommt die Versicherung damit durch. Ein einprogrammierter Spurwechselassistent spielt aber bei einem Auffahrunfall nun mal keine Rolle. Macht dein nachprogrammierter Einparkassistent aus der Umgebung Kleinholz, haste natürlich ein Problem...

@3dition ich hab doch den Auszug aus den in Deutschland (lt. üblichen Bedingungen im Wirkkreis des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)) anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gepostet !!! Es benötigt eben keinen Kausalzusammenhang - auch wenn Dir das nicht gefällt !

Der Versicherungsnehmer akzeptiert die AVB mit Vertragsannahme und dort steht ganz klar in saubersten juristischen Deutsch, das kein Versicherungsschutz besteht bei erloschener ABE (ganz ohne Kausalzusammenhang):

Zitat:

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

7. Leistungsausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

a) die versicherte Person oder ein berechtigter Fahrer Schäden vorsätzlich
herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir in den nachfolgend aufgeführten Fällen berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen:

aa) Der Versicherungsfall wurde in folge Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel herbeigeführt;
ab) Der Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile wurde grob fahrlässig
ermöglicht;

b) Schäden bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten;

c) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt;

d) die allgemeine Zulassung oder die Betriebserlaubnis des versicherten
Fahrzeuges erloschen ist
oder ein Fahrer das Fahrzeug ohne Führerschein
führte;

e) das Fahrzeug von folgenden Personen bzw. wie nachfolgend beschrieben genutzt
wird;

- gewerbliche Transporte (Paket-/Kurierdienste, Ausliefer-, Verteiler- und
Zustelldienste, Speditionen, Umzugsunternehmen u. ä. – auch
gelegentliche Verwendung),

- Personenbeförderung (Taxi, Mietwagen),

- Vermietung,

- Einsatz bei Rennen, Geschwindigkeits- und Fahrtests,

- Wagnisse mit Ausnahmegenehmigung, Wagnisse zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder gefährlichen Stoffen/Gefahrgut,

- Verkaufswagen,

- auf Pflege-, Sozial- und Rettungsdienste bzw. Hilfsorganisationen (z. B.
Malteser, DRK usw.) zugelassene Fahrzeuge,

- Fahrzeuge mit Ausfuhr-Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, ausländischen
Kennzeichen oder Sonderkennzeichen (z. B. Wechselkennzeichen für
Oldtimer),

- das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Ausland hat,

- die versicherte Person sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält,
keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat oder der 1. Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt.

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Meines Wissens gilt das für VK, die Haftpflicht kann aber nicht ausgeschlossen werden und muss ohne Kausalzusammenhang auch nicht an die Versicherung erstattet werden. Die Rechtsprechung hat das mWn trotz der AGBs einiger Versicherer so entschieden.

Zitat:

@3dition schrieb am 25. April 2022 um 08:24:17 Uhr:


. . . gilt das für VK . . .

Gilt für jegliche Kasko (VK, TK) und in der Haftpflicht leistet der Versicherungsgeber erst mal (muss er ja wg. Pflichtversicherung) und

kann

es denn

versuchen

vom Versicherungsnehmer zurück fordern.

Ob das dann der Rechtsprechung standhalten kann oder der VN überhaupt zahlungsfähig ist, ist ja ne andere Frage - gängige Rechtsprechung hat aber dann ehr gezeigt das die AVB (nicht AGB) angelehnt an die Empfehlungen der GDV schon recht Sattelfest sind.

Wenn ein Auto mit Einparkassistent ausgeliefert worden ist und es dann herauscodiert worden ist, hatte der vorherige Zustand ja trotzdem eine Betriebserlaubnis. Eine eventuell entscheidende technische Frage wäre, ob man die ganze Software überschreibt beim Codieren mit einem neuen Zustand oder ob da nur eine Einstellung, die vorher schon mal eine Betriebserlaubnis gehabt hat, wieder zurücksetzt. Und wenn man alles überschreibt, ob das zu einem legalen Zustand führt, weil das so eventuell mit offizieller Mercedes-Software genau so eine Betriebserlaubnis bekommen hat.

Die nächste Frage (*) wäre, ob die Betriebserlaubnis erlischt, wenn das Auto alt genug wäre, dass es den Einparkassistenten hätte haben können.

Ich bin kein Jurist, möchte das nicht endgültig entscheiden, aber es würde mich sehr wundern, wenn die Betriebserlaubnis tatsächlich erlöschen würde. Vermutlich kann mich niemand juristisch daran hindern, mein Auto in einen erlaubten älteren Zustand zurückzuversetzen. Garantie geht vermutlich verloren. Es wäre noch die Frage, ob bei einer Codierung für (*) nachvollziehbar ist, wann das Codiert wurde und ob man das Flashdatum eventuell vor den Stichtag setzen kann und ob das überhaupt eine Rolle spielt.

Nochmal zusammenfassend meine Vermutung: Eine erteilte Betriebserlaubnis erlischt normalerweise nicht. Es gibt Bestandsschutz. Es ist nur die Frage, wie weitreichend der ist.

Und ich habe das Problem zum Glück nicht. Mein Einparkassistent funktioniert und ansonsten lenke ich immer selbst. Nur Distronic ist bei mir an Bord. Die benutze ich häufig außerorts.

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