Spezifischer Fall--> Nutzausfall
Hallo,
folgendes Problem:
Am 07.01.11 ist mir einer in der Stadt hinten rein gerauscht, Schuldfrage war klar der Verursacher hat auch alles eingeräumt.
Mein Auto war nicht fahrbereit und musste abgeschleppt werden!
Der Gutachter hat den Schaden auf 8400€ beziffert, der Wagen müsste zum richten auch eine Richtbank, was für mich auch der Grund zum Verkauf war.
So jetzt die Frage wie lange steht mir jetzt der Nutzausfall von 79€/ Tag (Hat der Sachverständige nachgeschlagen) zu??
Ich würde doch aus dem Stehgreif behaupten: AB UNFALL BIS ZUR ANMELDUNG DES NACHFOLGENDEN PKW.
Seit dem Unfall sind jetzt 14 Tage vergangen die Versicherung hat bis jetzt rein garnix gemacht! Das Schadensformular habe ich gleich nach erhalt ausgefüllt und zurück geschickt, das Gutachten habe ich 12.01 erhalten (Die Versicherung behauptet sie hätten es erst am 21. 01 erhalten).
Naja so wie ich es sehe dauert das noch ewigkeiten, was für mich eine tortur ist, da ich jetzt kein Auto habe und das Geld von der Versicherung brauche um mir das neue zu kaufen!
Daher stellt sich mir die Frage wie lange ich den Nutzausfall bekomme?
Achja:
Was kann ich der Versicherung alles in Rechnung stellen?
Abmeldekosten des alten bzw. Kennzeichenreservierung?
Anmeldekosten des neuen?
Überführungskosten (Benzin)?
Reisekosten zum neuen Fahrzeug( 2 Flugtickets Stuttgart-Düsseldorf)
Beste Antwort im Thema
@TE:
Wenn du hier vernünftige Informationen bekommen willst, dann musst du als erstes selbst mal vernünftige Informationen liefern!
Zitat:
Original geschrieben von Nicsen1711
Der Gutachter hat den Schaden auf 8400€ beziffert, der Wagen müsste zum richten auch eine Richtbank, was für mich auch der Grund zum Verkauf war.
Mangels weiterführender Informationen (das meinte ich damit), gehe ich jetzt mal davon aus, dass es sich nicht um einen Totalschaden handelt, sondern um einen Reparaturschaden.
Zitat:
Original geschrieben von Nicsen1711
So jetzt die Frage wie lange steht mir jetzt der Nutzausfall von 79€/ Tag (Hat der Sachverständige nachgeschlagen) zu??
Ich würde doch aus dem Stehgreif behaupten: AB UNFALL BIS ZUR ANMELDUNG DES NACHFOLGENDEN PKW.
Ich behaupte mal im Reparaturfall: Ab Unfalltag für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer - längstens, sofern ein Ausfallschaden vorliegt.
Zitat:
Original geschrieben von Nicsen1711
Seit dem Unfall sind jetzt 14 Tage vergangen die Versicherung hat bis jetzt rein garnix gemacht! Das Schadensformular habe ich gleich nach erhalt ausgefüllt und zurück geschickt, das Gutachten habe ich 12.01 erhalten (Die Versicherung behauptet sie hätten es erst am 21. 01 erhalten).
Am Montag dort anrufen und sagen, dass der Schaden nach Gutachten abgerechnet werden soll.
Den Ausfallschaden kannst du auch noch später abrechnen.
Zitat:
Original geschrieben von Nicsen1711
Was kann ich der Versicherung alles in Rechnung stellen?Abmeldekosten des alten bzw. Kennzeichenreservierung?
Anmeldekosten des neuen?
Überführungskosten (Benzin)?
Reisekosten zum neuen Fahrzeug( 2 Flugtickets Stuttgart-Düsseldorf)
Wenn es sich um einen Reparaturschaden lt. Gutachten handelt: NICHTS davon.
Es ist deine freie Entscheidung, das Fahrzeug nicht mehr reparieren zu lassen, sondern ein neues Fahrzeug zu kaufen.
Im Totalschadenfalle die ersten beiden Punkte.
Benzinkosten werden nie erstattet (hierfür gibt es eine Auslagenpauschale).
Den letzten Punkt (Flugtickets) erachte ich mal als kleinen Spass am Rande.
Du kannst dein Auto auch in Dubai oder New York kaufen - die Flugkosten dorthin wird dir aber niemand zahlen.
Ausnahmen im begrenzten Umfang sind möglich, wenn es sich um einen absoluten Exoten handeln sollte, den es weltweit nur ein paar mal gibt (und da fehlen sie wieder die angesprochenen Informationen) - und dann auch nur im Totalschadenfall.
Weitere Informationen gibt es auch in den FAQ-Versicherungungen.
78 Antworten
Warum rechnest du mit dem RW Netto?
Der Käufer bezahlt den vollen RW an den Verkäufer. Der ist Privatmann und kann die Mwst. nicht ausweisen und muss diese somit auch nicht abführen.
Die Versicherung kann hier also den Restwert von 7.500 Euro in Abzug bringen.
Was der Käufer hier mit der Mwst. macht, ist unerheblich und für die Abrechnung nicht von Interesse.
Anders wäre es, wenn der Anspruchsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
Dann müsste der RW auch Netto bei der Berechnung berücksichtigt werden.
So aber nicht.
Gruß
Delle
Hallo,
@Delle
also jetzt ist es soweit.
Wie kommst Du darauf dass ich den Restwert Netto nehme!?
Der Restwert, in dem Fall die 7.500,00 € ist doch inkl. Steuer, oder etwa nicht!?
Also jetzt blick ich nicht mehr wirklich durch.
Gruß
fordfuchs
RW + Rep.-Kosten Netto
Sorry war mein Fehler........🙄
Ich hab nur den Anfang von deinem Satz gelesen.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Warum rechnest du mit dem RW Netto?Der Käufer bezahlt den vollen RW an den Verkäufer. Der ist Privatmann und kann die Mwst. nicht ausweisen und muss diese somit auch nicht abführen.
Die Versicherung kann hier also den Restwert von 7.500 Euro in Abzug bringen.
Was der Käufer hier mit der Mwst. macht, ist unerheblich und für die Abrechnung nicht von Interesse.
Das sehe ich ein wenig anders.
Wenn ich Restwertaufkäufer wäre und ein Gebot abgebe, über sagen wir mal 7500 € inkl. MwSt., dann bezahle ich natürlich keine 7500 € an einen Privatmenschen. Wenn die MwSt. nicht ausgewiesen werden kann ist das für mich ja kein durchlaufender Posten mehr, bezahle also letztenendes 19% zuviel. So spart natürlich die Versicherung weiteres Geld, weil die Restwertaufkäufer da selbst nicht durchblicken.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Unabhaengiger SV
Das sehe ich ein wenig anders.
Wenn ich Restwertaufkäufer wäre und ein Gebot abgebe, über sagen wir mal 7500 € inkl. MwSt., dann bezahle ich natürlich keine 7500 € an einen Privatmenschen. Wenn die MwSt. nicht ausgewiesen werden kann ist das für mich ja kein durchlaufender Posten mehr, bezahle also letztenendes 19% zuviel. So spart natürlich die Versicherung weiteres Geld, weil die Restwertaufkäufer da selbst nicht durchblicken.
Dann darfst du halt auch keine 7.500 Euro bieten. Dein Vertragspartner als Aufkäufer ist der Anspruchsteller / Fahrzeugbesitzer und kein anderer.
Und wenn du ein verbindliches Gebot abgegeben hast, dan bezahlst du die 7.500 Euro.
Früher oder später (später würde es noch etwas teuerer für dich....😁)
Und im übrigen, wie die Buchführung eines Restwertaufkäufer aussieht, darüber wollen wir hier jetzt lieber keine Diskussion beginnen....🙄
Ich erinnere mich Gerade mal an einen schönen Fall, ich meine es war vor dem LG Dotrmund.
Da sollte ein sehr großer Restwertaufkäufer mal einem vom Gericht beauftragten Buchprüfer seine Buchführung offenlegen.
Da ging es unter anderem nämlich darum zu bewerten, ob der genannte Restwert überhaupt kaufmännisch und betriebswirtschaftlich realistisch war.....🙂
Ist leider nicht dazu gekommen, weil die Arroganz dann die Klage doch lieber zurück genommen hat....😁
Da hat es dann wohl doch noch Gespräche zwischen dem großen Aufkäufer und der noch größeren Allianz gegeben.....🙄
Gruß
Delle
@unabhängiger SV:
Dann siehst Du das aber leider ein bisschen falsch.
Die UST spielt für den privaten VERKÄUFER keine Rolle. Er muss für den Verkauf seines Schrottwagens keine UST abführen, wenn er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn er das wäre, und nur dann, würde die Versicherung den netto Restwert berücksichtigen, da er sonst 19% zu wenig erhielte. Ist er es nicht, entsteht ihm insoweit kein Schaden.
Ob der KÄUFER vorsateuerabzugsberechtigt ist oder nicht, ist völlig irrelevant für die Schadensabwicklung. Da er keine Ansprüche aus dem Unfall herleiten kann, ist das sein Bier, wofür er Steuern zahlen muss und wofür nicht.
Klar, man könnte den Verdienst am Unfallgeschäft für die Schrotthänder noch erhöhen, indem man auch noch ihre Steuerlast auf die Versicherten umlegt...
Irgendwann fahren wir dann halt alle wieder Fahrrad, weil wir uns keine Versicherung mehr leisten können.
EDIT: Delle war schneller.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Dann darfst du halt auch keine 7.500 Euro bieten. Dein Vertragspartner als Aufkäufer ist der Anspruchsteller / Fahrzeugbesitzer und kein anderer.Und wenn du ein verbindliches Gebot abgegeben hast, dan bezahlst du die 7.500 Euro.
Klar darf ich das. Wenn ich dem SV/Geschädigten ein Gebot in Höhe von 7500 € inkl. MwSt. unterbreite, so ist das auch entsprechend zu berücksichtigen (der Aufkäufer weiß ja nicht ob der Geschädigte die MwSt. ausweien kann). Soll heißen, wenn Du das Gebot von 7500 € inkl. MwSt bekommst, weißt aber dass der Geschädigte Privatmensch ist, so musst Du das Restwertgebot auch netto (6302 €) im Gutachten angeben. Das viele SVs und Versicherungen das vielleicht nicht ganz korrekt handhaben ist dann allerdings die andere Geschichte.
Da liegst du leider falsch.
Hafi hat´s oben noch mal beschrieben.
Maßgeblich ist, ob die MwSt. überhaupt noch ausweisbar ist. Analog zum WBW machen wir ja auch die Angabe Differenzbesteuert, Regelbesteuert oder Steuerneutral.
Selbst wenn der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, heist das noch lange nicht, dass die Steuer bei dem Fahrzeug auch in der Höhe von 19% anfällt.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
@unabhängiger SV:
Dann siehst Du das aber leider ein bisschen falsch.
Die UST spielt für den privaten VERKÄUFER keine Rolle. Er muss für den Verkauf seines Schrottwagens keine UST abführen, wenn er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn er das wäre, und nur dann, würde die Versicherung den netto Restwert berücksichtigen, da er sonst 19% zu wenig erhielte. Ist er es nicht, entsteht ihm insoweit kein Schaden.
Ob der KÄUFER vorsateuerabzugsberechtigt ist oder nicht, ist völlig irrelevant für die Schadensabwicklung. Da er keine Ansprüche aus dem Unfall herleiten kann, ist das sein Bier, wofür er Steuern zahlen muss und wofür nicht.
Klar, man könnte den Verdienst am Unfallgeschäft für die Schrotthänder noch erhöhen, indem man auch noch ihre Steuerlast auf die Versicherten umlegt...
Irgendwann fahren wir dann halt alle wieder Fahrrad, weil wir uns keine Versicherung mehr leisten können.
EDIT: Delle war schneller.
Richtig. Und deswegen ist es auch Mumpitz zu behaupten, die Versicherung spart hier 19% ein.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Unabhaengiger SV
Wenn ich dem SV/Geschädigten ein Gebot in Höhe von 7500 € inkl. MwSt. unterbreite, so ist das auch entsprechend zu berücksichtigen (der Aufkäufer weiß ja nicht ob der Geschädigte die MwSt. ausweien kann). Soll heißen, wenn Du das Gebot von 7500 € inkl. MwSt bekommst, weißt aber dass der Geschädigte Privatmensch ist, so musst Du das Restwertgebot auch netto (6302 €) im Gutachten angeben.
Hanebüchen!
Der Aufkäufer gibt sein Gebot ab und damit fertig.
Wie der Aufkäufer seine Steuer bezahlt (oder wie auch nicht) ist allein dessen Problem.
Im Gutachten solcher "Sachverständigen" erscheint der Restwert netto, der Aufkäufer bezahlt an den Geschädigten den Gesamtbetrag lt. dem von ihm abgegebenen Gebot.
Damit ist der Geschädigte mit Hilfe des "Sachverständigen" ungerechtfertigt bereichert - er hat ja mehr bekommen, als im Gutachten angegeben.
Und Mehrwertsteuer muss er als Privatperson auch nicht abführen!
Eine klare Anstiftung zum Betrug zu Lasten der Versicherung.
Und manche Leute hier haben nicht einmal Skrupel derartige Methoden auch noch in öffentlichen Foren zu posten!
Naja, auch unter den Sachverständigen gibt es halt schwarze Schafe, die den Ruf des ganzen Berufsstandes in den Dreck ziehen.
Zitat:
Original geschrieben von Unabhaengiger SV
Das viele SVs und Versicherungen das vielleicht nicht ganz korrekt handhaben ist dann allerdings die andere Geschichte.
Und diese Leute nehmen dann noch das Wort "korrekt" für sich in Anspruch...😠
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Im Gutachten solcher "Sachverständigen" erscheint der Restwert netto, der Aufkäufer bezahlt an den Geschädigten den Gesamtbetrag lt. dem von ihm abgegebenen Gebot.Damit ist der Geschädigte mit Hilfe des "Sachverständigen" ungerechtfertigt bereichert - er hat ja mehr bekommen, als im Gutachten angegeben.
Wenn der Restwertaufkäufer dem Privatmann auch die MwSt. zahlt ist das sein Problem. Der Geschädigte darf sich natürlich nicht bereichern.
***Link entfernt, bitte andere Quellen nutzen. Mfg steini111***
Jawoll...........🙄
Da schreiben die richtigen Sachverständigen Experten zum Thema.
Jetzt weis ich ich auch woher du diesen Unfug hast....🙄
Im Gutachten hat der vom Sachverständigen ermittelte Restwert zu stehen - weder mehr, noch weniger!
Dieser Restwert wird in Anrechnung gebracht, weil ihn der Geschädigte vom Restwertaufkäufer erhält.
Wenn man hier aus dem Angebotsbetrag noch die Mehrwertsteuer herausrechnet und dann den verminderten Wert angibt, dann ist das schlicht und einfach falsch!
Der Geschädigte erhält vom Aufkäufer den von ihm gebotenen Betrag - der Aufkäufer hat sich um seinen eigene Steuerabrechnung zu kümmern - und sonst NIEMAND!
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Im Gutachten hat der vom Sachverständigen ermittelte Restwert zu stehen - weder mehr, noch weniger!Wenn man hier aus dem Angebotsbetrag noch die Mehrwertsteuer herausrechnet und dann den verminderten Wert angibt, dann ist das schlicht und einfach falsch!
Ich hab nicht geschrieben aus dem gebotenen Betrag einfach den MwSt.-Anteil rauszurechnen. Das wird gemacht wenn das Gebot inkl. MwSt. ist und der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Zitat:
Original geschrieben von Unabhaengiger SV
Ich hab nicht geschrieben aus dem gebotenen Betrag einfach den MwSt.-Anteil rauszurechnen. Das wird gemacht wenn das Gebot inkl. MwSt. ist und der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Hast das immer noch nicht begriffen ?
Ob der Geschädige zum Vorsteuer Abzug berechtigt ist oder nicht,
ist völlig Wumpe !!
Wesentlich ist, ob die Mehrwertsteuer bei dem gegenständlichen Fahrzeug ausweisbar ist.
Und auch das kann dem Geschädigen völlig Wumpe sein.
Gruß
Delle