Spezifischer Fall--> Nutzausfall

Hallo,

folgendes Problem:

Am 07.01.11 ist mir einer in der Stadt hinten rein gerauscht, Schuldfrage war klar der Verursacher hat auch alles eingeräumt.

Mein Auto war nicht fahrbereit und musste abgeschleppt werden!
Der Gutachter hat den Schaden auf 8400€ beziffert, der Wagen müsste zum richten auch eine Richtbank, was für mich auch der Grund zum Verkauf war.

So jetzt die Frage wie lange steht mir jetzt der Nutzausfall von 79€/ Tag (Hat der Sachverständige nachgeschlagen) zu??
Ich würde doch aus dem Stehgreif behaupten: AB UNFALL BIS ZUR ANMELDUNG DES NACHFOLGENDEN PKW.

Seit dem Unfall sind jetzt 14 Tage vergangen die Versicherung hat bis jetzt rein garnix gemacht! Das Schadensformular habe ich gleich nach erhalt ausgefüllt und zurück geschickt, das Gutachten habe ich 12.01 erhalten (Die Versicherung behauptet sie hätten es erst am 21. 01 erhalten).

Naja so wie ich es sehe dauert das noch ewigkeiten, was für mich eine tortur ist, da ich jetzt kein Auto habe und das Geld von der Versicherung brauche um mir das neue zu kaufen!

Daher stellt sich mir die Frage wie lange ich den Nutzausfall bekomme?

Achja:

Was kann ich der Versicherung alles in Rechnung stellen?

Abmeldekosten des alten bzw. Kennzeichenreservierung?
Anmeldekosten des neuen?
Überführungskosten (Benzin)?
Reisekosten zum neuen Fahrzeug( 2 Flugtickets Stuttgart-Düsseldorf)

Beste Antwort im Thema

@TE:

Wenn du hier vernünftige Informationen bekommen willst, dann musst du als erstes selbst mal vernünftige Informationen liefern!

Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711


Der Gutachter hat den Schaden auf 8400€ beziffert, der Wagen müsste zum richten auch eine Richtbank, was für mich auch der Grund zum Verkauf war.

Mangels weiterführender Informationen (das meinte ich damit), gehe ich jetzt mal davon aus, dass es sich nicht um einen Totalschaden handelt, sondern um einen Reparaturschaden.

Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711


So jetzt die Frage wie lange steht mir jetzt der Nutzausfall von 79€/ Tag (Hat der Sachverständige nachgeschlagen) zu??
Ich würde doch aus dem Stehgreif behaupten: AB UNFALL BIS ZUR ANMELDUNG DES NACHFOLGENDEN PKW.

Ich behaupte mal im Reparaturfall: Ab Unfalltag für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer - längstens, sofern ein Ausfallschaden vorliegt.

Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711


Seit dem Unfall sind jetzt 14 Tage vergangen die Versicherung hat bis jetzt rein garnix gemacht! Das Schadensformular habe ich gleich nach erhalt ausgefüllt und zurück geschickt, das Gutachten habe ich 12.01 erhalten (Die Versicherung behauptet sie hätten es erst am 21. 01 erhalten).

Am Montag dort anrufen und sagen, dass der Schaden nach Gutachten abgerechnet werden soll.

Den Ausfallschaden kannst du auch noch später abrechnen.

Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711



Was kann ich der Versicherung alles in Rechnung stellen?

Abmeldekosten des alten bzw. Kennzeichenreservierung?
Anmeldekosten des neuen?
Überführungskosten (Benzin)?
Reisekosten zum neuen Fahrzeug( 2 Flugtickets Stuttgart-Düsseldorf)

Wenn es sich um einen Reparaturschaden lt. Gutachten handelt: NICHTS davon.

Es ist deine freie Entscheidung, das Fahrzeug nicht mehr reparieren zu lassen, sondern ein neues Fahrzeug zu kaufen.

Im Totalschadenfalle die ersten beiden Punkte.

Benzinkosten werden nie erstattet (hierfür gibt es eine Auslagenpauschale).

Den letzten Punkt (Flugtickets) erachte ich mal als kleinen Spass am Rande.

Du kannst dein Auto auch in Dubai oder New York kaufen - die Flugkosten dorthin wird dir aber niemand zahlen.

Ausnahmen im begrenzten Umfang sind möglich, wenn es sich um einen absoluten Exoten handeln sollte, den es weltweit nur ein paar mal gibt (und da fehlen sie wieder die angesprochenen Informationen) - und dann auch nur im Totalschadenfall.

Weitere Informationen gibt es auch in den FAQ-Versicherungungen.

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Zitat:

Original geschrieben von Unabhaengiger SV



Ich hab nicht geschrieben aus dem gebotenen Betrag einfach den MwSt.-Anteil rauszurechnen. Das wird gemacht wenn das Gebot inkl. MwSt. ist und der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Und genau das ist falsch!

Wenn der Geschädigte NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss er auf den Restwert auch keine Mehrwertsteuer abführen.

Dann wird ihm der "Nettorestwert" lt. Gutachten angerechnet, er bekommt aber den "Bruttorestwert" vom Aufkäufer.

Mehrwertsteuer muss der NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigte Privatgeschädigte nicht abführen und ist damit ungerechtfertigt bereichert!

Ich würde verdammt aufpassen, dass ich mit einer solchen Praktik nicht einmal bitterböse auf die Fre..e falle an deiner Stelle.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Hast das immer noch nicht begriffen ?

Ob der Geschädige zum Vorsteuer Abzug berechtigt ist oder nicht, ist völlig Wumpe !!

Nein, es ist völlig "Wumpe" was das Fahrzeug ist. Entscheidend ist ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hast Du Dir meinen Link überhaupt durchgelesen?

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Wenn der Geschädigte NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss er auf den Restwert auch keine Mehrwertsteuer abführen.

Dann wird ihm der "Nettorestwert" lt. Gutachten angerechnet, er bekommt aber den "Bruttorestwert" vom Aufkäufer.

Wenn der Aufkäufer keine Ahnung hat wird das wohl so passieren.

Zitat:

Original geschrieben von Unabhaengiger SV


Nein, es ist völlig "Wumpe" was das Fahrzeug ist. Entscheidend ist ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hast Du Dir meinen Link überhaupt durchgelesen?

Es hat einfach keine Zweck. Du verstehst das nicht. Schade eigentlich.

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OK, letzter Versuch (ICH mache mich ja im Zweifelsfalle nicht strafbar mit solchen Aktionen):

Der Aufkäufer bezahlt den von ihm gebotenen Betrag (was auch sonst?!).

Damit ist der Schaden des Geschädigten ausgeglichen.

Was der Aufkäufer wie an das Finanzamt abführt und angibt interessiert ausser dem Aufkäufer und dem Finanzamt niemanden.

Weder den Geschädigten, noch die Versicherung, welche den Schaden zu begleichen hat.

Und jetzt beende ich diese Diskussion - meine Warnung in Bezug auf evtl. strafrechtliche Relevanz solcher Gutachten hatte ich bereits abgegeben.

Dabei soll es auch verbleiben.

Auch ich versuche es ein letztes Mal:

Der Aufkäufer erwirbt das Fahrzeug vom Käufer für die (hier) gebotenen 7.500 Euro.

Er macht mit den Verkäufer einen Kaufvertrag über 7.500 Euro und schreibt in diesen, dass die MwSt. nicht ausweisbar ist.

Dann verkauft er das Fahrzeug später für meinetwegen 9.000 Euro weiter, auch mit einem Kaufvertrag.

Auch in diesem Kaufvertrag weist er daraufhin, dass die Mwst. nicht ausweisbar ist.

das bedeutet, er versteuert den Gewinn zwischen Einkauf und Verkauf. Daher auch der Begriff "Differenzbesteuerung"

Ist das so schwer zu verstehen?

Der Begriff beim RW "incl. Mwst" bedeutet nicht, das hier automatisch 19% enthalten sein müssen! 

Gruß

Delle

Das ist schon erschreckend, wie manche sich hier auf dünnes Eis begeben und dann noch absolut beratungsresistent sind, wenn andere, die sich damit auskennen, ihnen die Sache zu erklären versuchen.

Ich würde mich jedenfalls nicht hier hinstellen und über Seiten steif und fest behaupten, dass der Austausch eines Kotflügels beim 3er BMW nur 5 AW beansprucht, wenn mir mehrere Sachverständige das Gegenteil erklären.

Aber so ist das halt immer: Über technische Fragen dürfen nur SV referieren aber juristische Fragen kann jeder beantworten, der weiß, wie g**gle.de geschrieben wird und "die richtigen Seiten" im Netz findet...

Wenn so dann die umfassende Beratung der Kunden aussieht, wunder ich mich über nix mehr...

Hafi.

Hallo

heute ist die Abrechnung angekommen, die sieht so aus:

12.857€ Wiederbeschaffungswert ( Ürsprünglich 15.300€)
minus 7500 Restwert = 5739€

Es steht dabei das ich die MWST wieder bekomme wenn ich Nachweise das bei meinem nächsten Auto MWST angefallen sind.
Ich habe aber jetzt bei Privat gekauft! Hat mir übrigends auch keiner gesagt (von der Versicherung) das die so Abrechnen!

Im Gutachten steht klar und deutklich das der Totalschaden nicht eingetretten ist, die Versicherung hat aber nach Totalschaden abgerechnet und die MWST abgezogen sind in dem Fall 2400€ die mir jetzt fehlen mit denen ich auch gerechnet hab!

Bekomm ich das Geld wieder?😕

Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711
Bekomm ich das Geld wieder?😕

Wieso wieder ?

die Differenz muss dir noch erstattet werden. Ein Abzug der vollen 19% bei deinem Auto ist nicht gerechtfertigt. 

Ich dachte das wäre hier erklärt und geklärt worden........🙁

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711
Bekomm ich das Geld wieder?😕

Wieso wieder ?

die Differenz muss dir noch erstattet werden. Ein Abzug der vollen 19% bei deinem Auto ist nicht gerechtfertigt. 

Ich dachte das wäre hier erklärt und geklärt worden........🙁

Gruß

Delle

Die haben genau 19% vom WBW (15300€) abgezogen und dann mit 12.857€ WBW - 7500€ RW gerechnet!

Überwiesen haben die 5739€

Zitat:

Original geschrieben von Nicsen1711

Zitat:

Die haben genau 19% vom WBW (15300€) abgezogen und dann mit 12.857€ WBW - 7500€ RW gerechnet!
 
Überwiesen haben die 5739€

Jahaaa..........ich hab`s doch verstanden 😉

Aber das ist fahaalsch !!

Sie hätten nur 2,4% vom WBW abziehen dürfen !!

Alles klaro jetzt ?

Gruß

Delle

Ja genau so hab ich schon von Anfang an gerechnet, aber ganz ehrlich: ICH BLICK NICHT MEHR DURCH! Werde da am Montag anrufen und mal nachhaken was das soll!

Setz die mal ordentlich auf den Pott. Die sollen das Gutachten richtig lesen und nachregulieren.

Und wenn das nicht funktioniert, bleibt dir leider der Weg zum Anwald* nicht erspart.

Gruß

Delle

* copyright by Leuchtbirne

Die Sache wird aber noch in einer andee Richtung spannend.

Für die Erstattung der Mehrwertsteuer muss ja bei einer Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten der konkrete Nachweis über das Anfallen der Mehrwertsteuer erbracht werden.

Bei einer Abrechnung auf Basis des Totalschadens reicht ja idR aus, mindestens den im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges aufzuwenden.
Sofern die Bedingung erfüllt ist, sollte auch die Anschaffung von privat reichen.

Jetzt kommen wir aber an den Punkt an dem es spannend wird 😁

Bei der Nacherstattung der Mehrwertsteuer kommen wir auf einen Betrag von 7800 Euro.
Geht jedoch von einem Mehrwertsteueranteil von 2,4% aus, dann landet man bei einem Reparaturschaden.
Somit gäbe es nur 7084,76 Euro da hier der Kauf von Privat für die Nacherstattung der Mehrwertsteuer nicht ausreichend ist.

Ich daher erstmal mich nicht weiter streiten, ob das Fahrzeug mit 2,4% oder 19% Mehrwertsteueranteil zu bewerten ist, sonder einfach mal mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH die Rechnugn über das neue Fahrzeug einreichen und die Mehrwertsteuer verlangen und auf die Reaktion warten.

Stimmt auffallend........😁

Twelf hat dieses Urteil ja schon mal hier irgendwo gepostet. Aber ich finde es nicht mehr wieder.....🙁

Das wird noch sehr Interessant werden.....🙂

Gruß

Delle

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