So nun hat´s mich auch erwischt.....Wandlung angeboten...völlig unverhofft

VW Touran 1 (1T)

Hallo liebe Touranfreunde,

nun...als alter Forumshase hier und jemand, der normalerweise hier die Fragen beantwortet, habe ich heute selbst wichtige Grundsatzfragen:

Nach mittlerweile fast ein Dutzend Werkstattaufenthalten mit unserem knapp zwei Jahre alten Touran (darunter auch eine Werksrückholung) wegen Elektronikmätzchen und anderem ständigen Kleingefräß wurde mir heute wegen selbstständig öffnender Seitenscheibe eine Wandlung angeboten.

Grundlage: 0,67 Prozent mal Kaufpreis (32800 Euro) mal 22 (wegen 22tausend km) ergibt also einen Nutzungsabzug von rund 4800 Euro für die zwei Jahre.

Frage: Ist die Rechnung vom Autohaus so in Ordnung? Ist das der normale "Rechnungsgang" ?

Tja und dann zum evtl. neuen Fahrzeug:

Wieder ein Touran...keine Frage....das Auto an sich ist für unsere Familie mit den zwei Kiddies einfach genial.

Problem:

Ich möchte am besten wieder 170 PS, was aber beim TDI besser ein NO GO Grund sein dürfte - siehe unzählige Diskussionen über Verkokungsproblematik.

Tja und den TSI gibts nur mit DSG, gerade hier habe ich aber Bedenken wegen der Ruckelproblematik des DSG. Ideal wäre halt der 170er mit SChaltgetriebe, da dies auch viel günstiger ist und ich SChaltgetriebe eigentlich lieber habe.

Daher zur Technik noch folgende Fragen:

-Kommt dieses Jahr noch der CR Diesel?
-Ruckelt das DSG jetzt im TDI oder im TSI ????
-Ist der 170er TSI tatsächlich der völlig problemlose Motor? Ich glaube Schäden am Motor sind hier keine bekannt oder?
-Wann werden vorraussichtlich 140er und 170er TSI zum 160er zusammengelegt, dann mit SChaltgetriebe?

Und letzte Frage:

Kann hier jemand detailliert einen eigenen Erfahrungsbericht seiner Testfahrt 140 PS TSI gegen 170 PS TSI wiedergeben?

Fragen über Fragen und bitte viele viele Antworten und Gedanken auch von den "alten" Mitstreitern.

Gruß, Jochen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von touranfaq



Zitat:

Original geschrieben von weissbierjojo


Geh doch mal mit einem 5 Jahre alten Japanvan oder Franzosenvan zu einem Fremdhändler und gib ihn in Zahlung....ojeoje....
...ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen dass es umgedreht genau so ist. Ich war vor dem Kauf meines Toyota bei drei Händlern, alle haben sich mit Händen und Füßen dagegen gewehrt, den Touran in Zahlung zu nehmen.

Ja kein Wunder, die wollen den nicht auf den Hof stellen. Da kommt dann jeder Kunde an, sieht so einen schönen Touran. Direkter Vergleich. Da laufen die Kunden ja alle wieder weg und suchen den nächsten VW Händler auf 😉.

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Also soweit ich weiß ist der Rücktritt vom Kaufvertrag nur während der gesetzlichen Gewährleistungszeit, sprich 2 Jahre möglich. Du bist nun schon drüber und ich persönlich würde sagen, der Zug ist abgefahren. Ich denke da hättest du schon ein paar Mängel früher dich für den Rücktritt entscheiden müssen. 🙁🙁

Allerdings wird dir dies nur zu 100 Prozent ein richtiger Anwalt sagen können, zu diesem Weg ich dich auch hiermit ermutigen will. Denn alles andere, auch wenn sich der eine oder andere rechtlich ganz gut auskennt, sind wir alle nur Laien, außer es meldet sich mal ein echter Anwalt für Kaufrecht hier.

Zitat:

Original geschrieben von Frankenchris


Also soweit ich weiß ist der Rücktritt vom Kaufvertrag nur während der gesetzlichen Gewährleistungszeit, sprich 2 Jahre möglich.

Das ist so nicht korrekt:

Zitat:

Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren.

http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcktritt_

(Zivilrecht)

Das Rücktrittsrecht ist ein Recht aus § 437 BGB und verjährt gem. § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren. Die Unwirksamkeit eines nunmehr erfolgten Rücktritts ergibt sich aus § 218 Absatz 1 Satz 1 BGB. Sieht also schlecht aus.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/

Andernfalls könnte man ja alle 23 Monate ein Teil wechseln und die Gewährleistungsrechte endlos rauszögern...

Zitat:

Original geschrieben von schnoeselhannes


Das Rücktrittsrecht ist ein Recht aus § 437 BGB und verjährt gem. § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren. Die Unwirksamkeit eines nunmehr erfolgten Rücktritts ergibt sich aus § 218 Absatz 1 Satz 1 BGB. Sieht also schlecht aus.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/

Andernfalls könnte man ja alle 23 Monate ein Teil wechseln und die Gewährleistungsrechte endlos rauszögern...

Lt. Auskunft eines Rechtsanwalts sieht das in meinem Fall aber wohl eben so aus, dass das Datum der letzten Reparatur des jetzt wieder auftretenden Fehlers/Mangels maßgebend ist........so seine Aussage!

Gruß, Jochen

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Wie gesagt, Recht haben und bekommen sind zwei Paar Stiefel. Wenn du ne Rechtschutzversicherung hast, dann ab zum Anwalt und leg los. Solltest du keine haben, dann würde ich nicht das gute Geld dem schlechten hinterher werfen....

Zitat:

Original geschrieben von weissbierjojo


Lt. Auskunft eines Rechtsanwalts sieht das in meinem Fall aber wohl eben so aus, dass das Datum der letzten Reparatur des jetzt wieder auftretenden Fehlers/Mangels maßgebend ist........so seine Aussage!

Es kommt wie immer drauf an 😉 Die Verjährungsfrist beginnt zumindest dann neu, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Laut BGH liegt "Fehlschlagen" u.a. vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, verweigert wird, unzumutbar verzögert wird oder vergeblich versucht worden ist. Hier hat es ja immerhin mehr als 1 Jahr funktioniert, insbesondere hat es am letzten Tag des 2. Jahres auch noch funktioniert. Insofern bleibe ich bei meiner obigen Meinung, lasse mich aber gern eines besseren belehren.

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