Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?

Nur mal so zur Info hier!
Mit folgender Einlassung gegenüber dem Amtgericht wurde das Bussgrldverfahren eingestellt:

"Der Betroffene bestreitet nicht, ein Smartphone des Typs „iPhone“ zum Tatzeitpunkt in der Hand gehalten zu haben.

Insofern werden die Polizeibeamten Goldmann und Wunram jedenfalls nicht benötigt.

Vorliegend geht es darum, dass zum Tatzeitpunkt das „iPhone“ sich im sog. Flugmodus befand, d. h. weder Telefonate eingehen konnten, noch ausgehen konnten und stattdessen die Diktierfunktion in Form einer Diktier-App der Firma DictaNet, welche auch in der Kanzlei des Unterzeichners zum Einsatz kommt, benutzt wurde. Dies wurde auch gegenüber den vorgenannten Polizeibeamten vom Betroffenen so erklärt und ist auch in dem Protokoll so festgehalten.

Die Benutzung eines Diktiergerätes, hier in Form der DictaNet-App auf dem iPhone, unterfällt jedoch nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO. Der Verteidigung ist die Entscheidung des OLG Jena vom 31. Mai 2006 selbstverständlich bekannt, welche die Voraussetzungen des „Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons“ im dort entschiedenen Fall angenommen hatte. Nach der Entscheidung des OLG Jena sei „eine Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne dieser Vorschrift nicht nur dann anzunehmen, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, so auch bei der Benutzung als Diktiergerät.

Das OLG Jena führt in seinem Beschluss (NJW 2006, Seite 3734) weiter aus, dass dieser Auslegung des Gesetzeswortlaut nicht entgegenstünde, denn der Begriff „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.

Was das OLG Jena in seiner Entscheidung außer Betracht lässt, ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des sog. Handyverbots gem. § 23 Abs. 1 Lit. a StVO der Verordnungsgeber ein ganz anderes Verständnis von „Mobiltelefonen“ hatte und haben musste, weil im Jahre 2000 sog. Smartphones, insbesondere Mobiltelefone, die eine Diktierfunktion integriert hatten oder wie im Falle des hier relevanten „iPhones“ eine solche Funktion zum Zeitpunkt des Kaufes des Gerätes noch nicht einmal besitzen, sondern erst später durch zusätzliches Herunterladen einer entsprechenden „App“ technisch hierzu überhaupt erst in die Lage versetzt werden.

Das dies vom Verordnungsgeber auch gar nicht gewollt sein konnte, wird daran ersichtlich, dass die Benutzung eines analogen, d. h. also mit Magnetkassetten betriebenen Diktiert Gerätes ebenso zulässig ist, wie die Benutzung eines digitalen Diktiergerätes. Bekanntlich ist auch die Benutzung von anderen technischen Geräten, wie z. B. eines Rasierapparates, während des Führens eines Pkw ohne weiteres gestattet. Dem Verordnungsgeber kam es daher Zeitpunkt des Erlasses des Handyverbotes gerade darauf an, das Telefonieren zu verbieten, wenn hierfür das Telefongerät während der Fahrt in die Hand genommen werde musste. Der Verordnungsgeber hat sich offenbar von der doppelten Ablenkung für den Fahrzeugführer dabei leiten lassen, denn zum einen muss er eine Hand vom Lenkrad nehmen, was für sich allein jedoch keine ausreichend große Ablenkung und damit Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber auch das Essen eines Butterbrotes, dass Trinken eines Kaffees, das Rasieren während der Fahrt, das Einschieben einer Musik-Kassette oder einer Musik-CD sowie das Rauchen einer Zigarette während der Fahrt verboten. All diese Tätigkeiten führen dazu, dass eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht als so große Gefahr angesehen, weil andernfalls all diese Tätigkeiten untersagt worden wären. Im Falle des Mobiltelefons hat sich der Gesetzgeber von der weiteren zusätzlichen Ablenkung und Beeinträchtigung der Sicherheit leiten lassen, wonach die beim Telefonieren entstehenden Kommunikation, also das Erhalten von Nachrichten, möglicherweise schlechten Nachrichten, oder kontrovers geführte Telefonate (Streitgespräche) eine erhebliche weitere Ablenkung darstellen können gegenüber den weiteren zuvor bezeichneten Tätigkeiten. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 zur Benutzung von Mobilfunktelefonen im Straßenverkehr festgestellt, dass § 23 Abs. 1 Lit. a StVO lediglich die „Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen“, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten verbietet. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Weiter führt das OLG Celle aus, dass der Wortsinn des Gesetzes zum allgemeinen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zu bestimmen ist (vgl. auch Fischer, § 1 StGB Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen) und auch der Verordnungsgeber die Benutzung zur Führung von Gesprächen „nur im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte (vgl. BR-Drs. 599/00, Seite 18). Ausdrücklich weist da OLG Celle darauf hin, dass trotz der vergleichbaren Gefährlichkeit von einem Funkgerät und einem Mobilfunktelefon eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO auf Funkgeräte unzulässig ist und die äußerste Grenze zulässiger Auslegung im Sinne des § 1 StGB überschreite.

Zwar vertritt das OLG Celle auch die Auffassung, dass bei sog. Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefon betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn Sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO erfüllen könne. Dabei verkennt das OLG Celle jedoch, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Kombinationsgeräte der Art, die eine Deaktivierung der Telefonfunktion erlaubt hätten und etwa wie im vorliegenden Fall eine Diktierfunktion dem Nutzer bereitgestellt hätten, noch gar nicht erfunden waren und demgemäß auch nicht im Handel waren und daher von solchen Geräten keinerlei Gefahr ausgehen konnte und sie insbesondere der Verordnungsgeber gar nicht im Auge gehabt haben kann. Dies ist bei der Auslegung gem. § 1 StGB zu berücksichtigen. Es hätte dem Verordnungsgeber freigestanden, mit der fortschreitenden technischen Entwicklung auch später durch Änderung bzw. Ergänzung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die Benutzung weiterer Geräte bzw. Funktionen klarstellend zu untersagen. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung, welche von anderen Funktionen als der Telefonfunktion bei sog. „Smartphones“ ausgehen kann nicht bedacht und dies kann auch nicht im Nachhinein in die Vorschrift hineingelesen werden. Andernfalls wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der Auslegung wäre insbesondere zu beachten, dass eben die Benutzung und das in Händen halten eines bloßen Diktiergerätes ebenso zulässig ist, wie eines Notizbuches, eines Kalenders oder sogar eines Tablet-Computers ohne Telefonkarte. Die selbe App, welche vorliegend auf dem „iPhone“ installiert war, lässt sich ebenfalls auf einem „iPad“ installieren und benutzen, welches als Tablet-Computer ohne Einsetzbarkeit einer Telefonkarte ebenfalls nicht als Telefongerät angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Benutzung der Diktierfunktion eben gerade nicht vergleichbar ist von der Gefährdungslage her mit einem Telefongespräch, weil die Kommunikation vollkommen einseitig verläuft. Lediglich der Diktierende bestimmt den Text und den Inhalt und wird nicht von Nachrichten eines Gesprächspartners wie am Telefon überrascht oder möglicherweise in Unruhe versetzt.

Nach alledem ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die im vorliegenden Fall erfolgte Benutzung einer Diktier-App zulässig und unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO."

Beste Antwort im Thema

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

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Wenn die daraus resultierende Ablenkung so groß wird, dass du einen Crash baust, dann wird man dir die Nutzung des Navis anlasten.

Ich finde es traurig, dass man leider für so etwas Gesetze braucht. Eigentlich sollte jeder im eigenen Interesse die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Und wer meint, im Auto arbeiten zu müssen, der soll sich einen Chauffeur leisten.

Dass das derzeitige Gesetz handwerklich grottenschlecht gemacht ist und dringend renoviert werden muss, ist allgemein bekannt.

Zitat:

Das kann die Rennleitung sicher fallweise entscheiden, sobald festgestellt wird, dass Du Dich nicht auf den Verkehr konzentrierst.

Genau, also auch bei nervenden Kindern die hinten sitzen, der labernden Freundin ect., hat also nichts mit dem eigentlichen Gesetz zu tun um das es hier geht.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 11:51:20 Uhr:



Zitat:

Das kann die Rennleitung sicher fallweise entscheiden, sobald festgestellt wird, dass Du Dich nicht auf den Verkehr konzentrierst.

Genau, also auch bei nervenden Kindern die hinten sitzen, der labernden Freundin ect., hat also nichts mit dem eigentlichen Gesetz zu tun um das es hier geht.

Dem Grunde nach: ja

Am besten fährt man daher allein, kein Radio, kein Telefon, keine Kippen......

Wegen solchen Leuten die versuchen irgendwie sich herauszuwinden wird wohl bald ein komplettes Nutzungsverbot von allen technischen Kommunikationsgeräten kommen, sowie das Verbot der Nutzung eines Navis während der Fahrt.

Danke TE schonmal dafür

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Zitat:

Am besten fährt man daher allein, kein Radio, kein Telefon, keine Kippen......

Genau so mache ich es, habe allerdings manchmal Schwierigkeiten mit dem Burger in der einen und der Cola in der anderen Hand, dann noch ordentlich mit 170 auf der Landstrasse die Kurven sauber zu nehmen😁

Zitat:

Wegen solchen Leuten die versuchen irgendwie sich herauszuwinden wird wohl bald ein komplettes Nutzungsverbot von allen technischen Kommunikationsgeräten kommen, sowie das Verbot der Nutzung eines Navis während der Fahrt.
Danke TE schonmal dafür

Hatte nicht ein Politiker schon vorgeschlagen das selbst das essen eines Apfels während der Fahrt schon verboten werden sollte? Rauchen war übrigens auch schon auf der Liste.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 12:01:51 Uhr:



Zitat:

Wegen solchen Leuten die versuchen irgendwie sich herauszuwinden wird wohl bald ein komplettes Nutzungsverbot von allen technischen Kommunikationsgeräten kommen, sowie das Verbot der Nutzung eines Navis während der Fahrt.
Danke TE schonmal dafür

Hatte nicht ein Politiker schon vorgeschlagen das selbst das essen eines Apfels während der Fahrt schon verboten werden sollte? Rauchen war übrigens auch schon auf der Liste.

Das weiß ich nicht aber wenn man die vielen Unfälle von jungen Menschen sieht die ohne Unfallgegner vorm Baum fahren oder in den Graben fliegen sollte so ein Verbot wirklich durchgesetzt werden.

Ich finde das auch die Versicherungen das recht haben sollten zu prüfen ob das Handy während des Unfallzeitpunktes benutzt wurde, weil mir persönlich einfach viel zu viele Rehe als Unfallursache angegeben werden.

Einige Politiker sprechen bei der Smartphone Benutzung schon von einer Seuche junger Leute, und da ich beruflich viel unterwegs bin ( Lkw Fahrer) und ich bestens in die überholenden Fahrzeuge auf Autobahnen reinschauen kann, muss ich dem zustimmen.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 11:33:44 Uhr:


Entweder klare Ansagen oder gleich solche Gesetze bleiben lassen ...

Klare Ansagen werden von etlichen Zeitgenossen als Überregulierung abgelehnt mit dem Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit des Fahrers. Dazu findest du etliche Diskussionen hier bei MT.

Traurig, aber wahr.

Zitat:

Klare Ansagen werden von etlichen Zeitgenossen als Überregulierung abgelehnt mit dem Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit des Fahrers.

Traurig, aber wahr.

Dann sollten selbige aber auch nicht meckern wenn jemand pfiffig ist und sich nicht alles gefallen läßt und solche Gesetzeslücken zu Recht ausnutzt.

Man könnte dem TE auch einfach mal Danke sagen dafür, dass das eine hochinteressante Sache ist. Man muss das ja nicht gut finden. Informiert zu sein, schadet aber bestimmt auch nicht 😉.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 17. Januar 2016 um 11:41:35 Uhr:


Er hätte allerdings nicht so viel schreiben müssen, die Registriernummer des Verfahrens wäre wichtig gewesen.

Das Urteil ist im Internet noch nicht veröffentlich, daher hat er den Text Wort für Wort abgetippt.

Zitat:

@kerberos schrieb am 17. Januar 2016 um 11:41:46 Uhr:


Und Telefongespräche können je nach Inhalt durchaus ablenken. Wenn der Außendienstler gerade von seinem Kunden angerufen wird und ihm vorhält, dass sein Produkt ein großer Mist ist und ihm deswegen ein Deal durch die Lappen geht, denkt er sicher an alles.... Aber nicht ans Autofahren....
Aber auch belanglose Gespräche können entsprechend ablenkend wirken.

Das gilt selbstverständlich auch für Gespräche mit der FSE, daher ist Der Einwand diesbezüglich auch gerechtfertigt.

Mit Freisprecheinrichtung kann man aber weiterhin das Fahrzeug bedienen, wie z.B. Blinker, schalten, Fernlicht, zweihändig lenken usw.

Zwar lenken auch andere Tätigkeiten ab und verhindern die Bedienung des Fahrzeugs (Radiosender suchen, Navi-Bedienung), aber diese Tätigkeiten kann man bei Bedarf jederzeit für die Fahrzeugbedienung unterbrechen. Das ist beim Telefonieren mit dem Handy nicht immer der Fall oder gestaltet sich als schwierig, siehe dein Beispiel des Telefonierens mit einem schwierigen Kunden. Legt man da das Handy für 10 Sekunden weg, so eventuell der Kunde und auch lukrative Auftrag weg.

Genau aus diesem Grunde sieht eben der Gesetzgeber die Kombination Telefonieren und das Halten eines Handys oder eines Hörer als so kritisch an.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. Januar 2016 um 11:18:44 Uhr:



Zitat:

@RickHerman schrieb am 17. Januar 2016 um 09:04:34 Uhr:


Nun wäre es aber doch tatsächlich an der Zeit das der Gesetzgeber an dieser Stelle nachbessert und spezifiziert.
Das wird kommen - ist nur noch eine Frage der Zeit.

Wenn es denn kommt, wird es noch lange dauern. Der Gesetzgeber (Legislative) ist an einer Klarstellung sicherlich nicht interessiert und wird damit solange warten wie es geht, denn eine Klarstellung bedeutet, dass dem Smartphone-Telefonierter eindeutig nachgewiesen werden müsste, dass ein nicht erlaubt Tätigkeit mit dem Smartphone ausgeführt hat. Das wird aber nur schwierig möglich sein, so Smartphone-Telefonieren dann ungesühnt bliebe.

Gruß

Uwe

Zitat:

@AMenge schrieb am 17. Januar 2016 um 11:48:34 Uhr:


Eigentlich sollte jeder im eigenen Interesse die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten.

Die sind doch alle voll aufs Verkehrsgeschehen konzentriert und (nach eigener Auffassung) nicht abgelenkt. Etwaige Gefahrensituationen bekommen die doch gar nicht mit.

Das erinnert mich an den Spruch einer 16-jährigen Radfahrerin, die mit dem Smartphone in der Hand mir vor's Auto fuhr (folgenlos, ich konnte rechtzeitig bremsen). "Ich mache das, weil ich das kann" - war ihr Kommentar dazu. Ich bat sie dann, das nächste Mal sich jemand anderen auszusuchen, dem sie vor den Kühler knallen kann.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 12:35:27 Uhr:



Zitat:

Klare Ansagen werden von etlichen Zeitgenossen als Überregulierung abgelehnt mit dem Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit des Fahrers.

Traurig, aber wahr.

Dann sollten selbige aber auch nicht meckern wenn jemand pfiffig ist und sich nicht alles gefallen läßt und solche Gesetzeslücken zu Recht ausnutzt.

Sicherlich. Aber ob das wirklich pfiffig ist, sei dahingestellt, denn Darwin läßt sich damit nicht austricksen.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 12:01:51 Uhr:



Zitat:

Wegen solchen Leuten die versuchen irgendwie sich herauszuwinden wird wohl bald ein komplettes Nutzungsverbot von allen technischen Kommunikationsgeräten kommen, sowie das Verbot der Nutzung eines Navis während der Fahrt.
Danke TE schonmal dafür

Hatte nicht ein Politiker schon vorgeschlagen das selbst das essen eines Apfels während der Fahrt schon verboten werden sollte? Rauchen war übrigens auch schon auf der Liste.

Warum um alles in der Welt muss man

fahrend

einen Apfel verspeisen?

Eben. Zum Essen sollte man die Fahrpausen nutzen.

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