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Selbstdrehende Parkscheibe? Nutzen?

Themenstarteram 4. April 2005 um 8:20

Hi All und schonmal danke für die Hilfe,

Ich habe mir letzte Woche eine Parkscheibe bei Ebay gekauft, die sih selbst weiterdreht, mit einem kleinen Uhrwerk hinten drin. Nun ist es so, dass ich mir nicht so die größten Sorgen gemacht habe. Ich parke jeden Tag für einige Stunden in einer Seitenstrße meiner Uniwo ansich immer viel Platz ist, allerdings man dort nur 3 Stunde lang parken darf. Normalerweise ist es kein Problem in der Pause dort hin zu gehen, die Parkscheibe eben weiter zu drehen und fertig. Nun dachte ich mir allerdings, spar ich mir den weg und verwende eben diese Parkscheibe, ohne sie auf Stop zu stellen. Ich hab eben mal im Netzt geschaut, was mir passieren könnte. Ich las nur etwas von dennoch ein Köllchen bekommen... aber auch etwas gelsen von abgeschleppt... Was haltet ihr von den Dinger, ist das Risiko zu groß? Gibt es jemadnen von Euch, der so ein Teildennoch benutzt...?

Vielen dank nochmal für die Infos und einen schönen Montag noch!

Hab gerade folgendes entdeckt:

http://www.motor-talk.de/t144766/s/thread.html

dennoch meine Frage: Benutzt jemand von euch das ding? Oder lieber Finger weg lassen von

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18 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Um das ganze mal auf die Spitze zu treiben...

Wenn die Politesse mit nem Kreidestrich die Stellung der Reifen makiert, dann stellt das eine unerlaubte Datenerhebung dar, die die gegen das Datenschutzgesetz verstößt ! Leider habe ich das passende Urteil gerade nicht zur Hand, aber immerhin hat man was gegen die Politesse in der Hand ! :D

Na das glaube ich mal eher weniger!

MfG, Tobi

Quelle: http://www.fahrschule.de/Verkehrsrecht/StVO/Parkzeit.html#13_1

 

§ 13 - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.

Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,

1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und

2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.

(3) Die Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

1. beim Ein- oder Aussteigen sowie

am 17. April 2005 um 12:24

Zitat:

Original geschrieben von Oma_Frieda

Meines Wissens gibt es ganz genaue Vorschriften wie eine Parkscheibe zu beschaffen sein hat.

Legt man z. B. einen Zettel mit der Aufschrift "Ankunftszeit XX Uhr" in den Wagen, ist dies natürlich unzulässig.

Das Problem, woran die automatische Parkscheibe diesbezüglich auf alle Fälle scheitert, ist die durch die Batterie(n) bedingte Dicke. Auch diese ist irgendwo festgelegt.

Oma Frieda liegt ziemlich richtig:

Ich zitiere aus einem anderen Forum:

Zitat:

Hab heute in der adac-motorwelt, Ausgabe 2/2005, auf Seite 86 etwas hierzu gefunden: Ist eine ausgeschaltete, korrekt eingestellte elektrische Parkscheibe erlaubt? Der Gesetzgeber hat ganz genau festgelegt, wie eine Parkscheibe aussehen darf. Sie muss 110 mm breit und 150 mm hoch sein und kann aus zwei Ebenen bestehen. Eine elektrische Scheibe hat z.B. ein Uhrwerk und entspricht damit schon formal nicht dieser Vorschrift. Wer damit parkt, wird behandelt, als hätte er sein Fahrzeug ohne Parkscheibe abgestellt.

Den Artikel hatte ich auch gelesen, aber die Zeitschrift nicht mehr.

Grüße,

snug

am 18. April 2005 um 20:22

Ohne die vorherigen Beiträge gelesen zu haben, sage ich nur, verboten hoch zehn, wenn's Ordnungsamt oder die Bullerei den Schwindel riechen, musst du ordentlich löhnen.

Überleg's Dir drei-, vier, oder fünfmal.

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