Scheibentönung brauche spezielle Tips
hallo gemeinschaft,
ich fahre nun ca 1 jahr schon mit getönten scheiben rundrum (ausser windschutzscheibe) rum. schon x-mal an der rennleitung vorbei gefahren und der tüv hat auch nie was gesagt (nein die scheiben waren nicht immer unten sondern immer oben).
heute musste mich doch wirklich einer anhalten und die tönung vorne bemängeln naja und ich war nicht angeschnallt, aber dazu sag ich nur...selber schuld 😁
in der abe und da bin ich mir grade nicht sicher steht immer drin, dass an den vorderen scheiben nicht verklebt/getönt werden darf??? (schau ich heute abend nach). andererseits gibt von foliatec die diebstahlschutzfolie die vorne verklebt werden darf. diese ist zwar nicht getönt aber vom mechanischen her gesehen das selbe wie mit tönung.
bekannt ist mir auch, dass 70% lichtdurchlässigkeit gegeben sein muss. meine folie ist im tönungsgrad ungefähr so wie originale dunkel getönte scheiben vom werk aus. also nicht die normale scheibentöung sondern wie es oft gesehen wird die dunkleren hinten scheiben.
wer sagt mir nun das die folie ich ich drauf habe weniger als 70% licht durchlässt? ausserdem gibts vielmehr vorteile bei rundrumtöung als nachteile: diebstahlschutz, klima muss bei weitem nicht so lange laufen im sommer wie ohne folie (weniger emission), sonne blendet nicht mehr so übel wenn sie tief steht und durch fahrer und beifahrerseite scheint. optik spreche ich jetzt nicht an, das ist zweitrangig.
wie kann ich nun tüv oder rennleitung davon überzeugen (am besten mit papieren) das es nicht mehr aussergewöhnlich ist, dass man scheiben auch vorne getönt haben darf bzw tönen kann.
weiss jemand rat?
19 Antworten
ist auch alles richtig was ihr sagt.
§22a StVZO verweisst auf §40 der StVZO und dort steht:
scheiben aus sicherheitsglas, die für die sicht des fahrzeugführers von bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
klar: klar sind sie. wenn klar mit nicht getänt gemeint wäre, wären auch standarttönungen ab werk ja schon nicht klar.
lichtdurchlässig: sind sie, prozentsatz ist nicht aufgeführt.
verzerrungsfrei: ist es auch.
hm....und nun?
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von A6NRWA6
lichtdurchlässig: sind sie, prozentsatz ist nicht aufgeführt.
Die Mindestlichtdurchlässigkeit ist in der ECE R43 geregelt und beträgt für die Windschutzscheibe 75% und für die vorderen Seitenscheiben 70%.
Zitat:
Original geschrieben von A6NRWA6
verzerrungsfrei: ist es auch.
Hat die Folie eine Zulassung für die vorderen Seitenscheiben und wurde die Verzerrungsfreiheit geprüft und bescheinigt???
Wenn nicht, dann erfüllt sie diese Auflage nicht.
Zitat:
Original geschrieben von A6NRWA6
hm....und nun?
Folie herunterreisen, Strafe bezahlen und gut !!!
achja...bei der kontrolle hatte ich die ABE nicht dabei. auf der mängelkarte steht: scheibenfolie ohne abe. damit hätte sich das ja geklärt 😁 da steht nichts von den vorderen. die mängelkarte ist demnach so zu verstehen das ich die abe nicht mitführte. aber im prinzip habt ihr ja recht, obwohl diese ganze regelung ziemlich banane ist.
ich hatte mir schon gedacht, falls ich sie abmache, lasse ich einen kleinen streifen oben als sonnenschutz, weil 10% dürfen ja beklebt sein.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von A6NRWA6
ich hatte mir schon gedacht, falls ich sie abmache, lasse ich einen kleinen streifen oben als sonnenschutz, weil 10% dürfen ja beklebt sein.
Einen Wert von 10% gibt es nicht.
Scheiben dürfen mit nicht gekennzeichneten Aufklebern bis zu 1/4 der Fläche beklebt sein und die Grösse darf 0,1 qm nicht überschreiten.
Aber auch dies nur im nicht für den Fahrer relevanten Sichtbereich für die uneingeschrängte Rundumsicht.
Zitat:
Original geschrieben von A6NRWA6
achja...bei der kontrolle hatte ich die ABE nicht dabei. auf der mängelkarte steht: scheibenfolie ohne abe. damit hätte sich das ja geklärt da steht nichts von den vorderen. die mängelkarte ist demnach so zu verstehen das ich die abe nicht mitführte.
Man gibt Dir hiermit die Möglichkeit die ABE vorzulegen und somit zu beweisen, dass die angebrachten Teile StVZO-konform sind, bevor man eine Strafe verhängt.
Da Du dies aber für die vorderen Scheiben nicht kannst wirds Du diese zwangläufig entfernen müssen.
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Zitat:
Original geschrieben von Autoglasmeister
Man gibt Dir hiermit die Möglichkeit die ABE vorzulegen und somit zu beweisen, dass die angebrachten Teile StVZO-konform sind, bevor man eine Strafe verhängt.Zitat:
Original geschrieben von A6NRWA6
achja...bei der kontrolle hatte ich die ABE nicht dabei. auf der mängelkarte steht: scheibenfolie ohne abe. damit hätte sich das ja geklärt da steht nichts von den vorderen. die mängelkarte ist demnach so zu verstehen das ich die abe nicht mitführte.Da Du dies aber für die vorderen Scheiben nicht kannst wirds Du diese zwangläufig entfernen müssen.
danke sehr. da hast du grundlegend recht. eröffnung eines freds ist natürlich zum einen meinungen zu hören, neuigkeiten zu erfahren die man selbst evtl nicht weiss oder sich auch mal belehren zu lassen.
bin belehrt 🙂