Schaden durch Schnittarbeiten
Hi allerseits,
wir waren am Montag am Dreieck Kaiserslautern (A63 auf A6) unterwegs und es fanden am Wall rechts der Fahrbahn ungesicherte Grünschnittarbeiten statt. Dabei haben uns mehrere umherfliegende Steine getroffen, einer davon hat eine ca. 2x2m² Delle mit Lackabplatzer in der hinteren rechten Tür verursacht.
Da das Fahrzeug ansonsten keinerlei Schäden/Steinschläge/Kratzer hat, ist das besonders ärgerlich.
Laut Flächennutzungsplan von Kaiserslautern ist das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, ich nehme daher an, daß die Schnittarbeiten von der Gemeinde oder der Stadt durchgeführt wurden.
Meint Ihr, ich hätte irgendeine Chance, den Schaden geltend zu machen? An wen wende ich mich?
Viele Grüße
30 Antworten
Zitat:
@Clutcherino schrieb am 27. August 2025 um 18:12:28 Uhr:
@Rockville, sorry ich meinte natürlich vier Quadratkilometer.
🤔
Zitat:
@Clutcherino schrieb am 27. August 2025 um 22:01:49 Uhr:
2x2mm². Jetzt haben wir's.
Immer noch nicht ganz. Es ist ja nur eine einzelne Delle, nicht zwei Stück. Also hat die 2x2 mm = 4 mm².
Zitat:
@AS60 schrieb am 27. August 2025 um 18:12:54 Uhr:
Ist zwar eigentlich jetzt nicht mehr relevant, aber das mit der Polizei wundert mich. Personalien hast du gehabt. Straftat lag hier nicht vor. Also warum Polizei? Was wurde dort für eine Anzeige aufgenommen?
Weil es ein Mietwagen war. Ich hatte vermutlich keine Lust, weil ich irgendwelche AGBs nicht erfüllt habe, meine Selbstbeteiligung der Kasko zu bemühen, es ging hier vermutlich um eine Volllackierung und eine neue Frontscheibe bei einem Oberklasse Wagen. Bei den Dienstwagen musste wir auch jeden kleinen Unfall von der Polizei aufnehmen lassen. Was dort nun genau für eine Anzeige aufgenommen wurde weiß ich heute nicht mehr, vermutlich Sachbeschädigung, habe ich eh keine Ahnung von, ist mittlerweile auch geschätzt 30 Jahre her.
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Zitat:
@Rockville schrieb am 28. August 2025 um 00:37:07 Uhr:
Immer noch nicht ganz. Es ist ja nur eine einzelne Delle, nicht zwei Stück. Also hat die 2x2 mm = 4 mm².
Einspruch. Auch die Einheit 'Länge' ist zu multiplizieren, damit eine Fläche herauskommt.
2mm x 2mm = 4mm²
Mathematisch ist das identisch mit 2x2mm² (nur der Sinn ist evtl. halt ein anderer, Mathe ist aber keine Sinnfrage ...)
Halten wir also fest. Es gibt einen Schaden (die Größe ist dabei nicht relevant) und rein formal haftet hier der Auftragnehmer der Autobahn GmbH. Ansprüche durchsetzen kann man nur wenn man zeitnah reagiert und den Schaden an der richtigen Stelle anzeigt und natürlich hartnäckig bleibt.
Zitat:
@ktown schrieb am 29. August 2025 um 06:49:36 Uhr:
rein formal haftet hier der Auftragnehmer der Autobahn GmbH
Ist dem so?
Ich wende mich doch nicht an den Subunternehmer, sondern Generalunternehmer. Wie er das dann weiter in seiner Kette klärt, überlasse ich diesem selbst.
Im Zweifel wüsste ich ja nicht einmal dass es ein Subunternehmer ist oder sogar welcher, da viele mit den Farben und Logos des Generalunternehmers unterwegs sind.
Das hat dazu auch die Suche ergeben
Bei einem Schaden, der durch einen Subunternehmer verursacht wurde, haftet grundsätzlich zuerst der Generalunternehmer (Auftraggeber)gegenüber dem geschädigten Dritten, da der Subunternehmer als « Erfüllungsgehilfe» des Generalunternehmers gilt (§ 278 BGB). Der Generalunternehmer kann sich später möglicherweise im Regressweg an den Subunternehmer halten, der wiederum für den Schaden haftet, den er verursacht hat. Es ist wichtig, dass der Auftraggeber die Subunternehmerhaftung in seiner Betriebshaftpflichtversicherung abdeckt und dass der Subunternehmer selbst ausreichend versichert ist, um solche Schäden abzudecken.
Also bei uns war es so, dass der LBM uns an ihren Auftragnehmer verwiesen haben. Der murrte erst mal rumm, weil wir nicht gleich Vorort Bescheid gegeben hatten. Nach unserem Einwand, man könne ja nicht einfach auf der Landstraße kehrt machen und mitten auf der Straße stehen bleiben wurde danach der Schaden dann doch einfach so reguliert.
Im Übrigen sind es keine Subunternehmer die für die Kommunen/Land/Bund die Arbeiten durchführen.
Daher gilt §823 ff BGB.
Zitat:
@ktown schrieb am 29. August 2025 um 11:51:05 Uhr:
Nach unserem Einwand, man könne ja nicht einfach auf der Landstraße kehrt machen und mitten auf der Straße stehen bleiben wurde danach der Schaden dann doch einfach so reguliert.
Glück bzw. einen kulanten Unternehmer gehabt.
Wenn der sich auf die Hinterbeine stellt (weis mir erst mal nach, dass der Schaden tatsächlich durch mich verursacht wurde), steht man ganz schnell im kurzen Hemd da.
Darum sagte ich ja, dass die Anzeige des Schadens sehr schnell erfolgen muss.
Es bringt nichts sich erst Tage später zu melden.
Zitat:
@ktown schrieb am 29. August 2025 um 11:51:05 Uhr:
Also bei uns war es so, dass der LBM uns an ihren Auftragnehmer verwiesen haben.
...
Daher gilt §823 ff BGB.
Würde ich auch so nicht unterschreiben. Das kann zum Ziel führen, wenn die andere Partei das annimmt. Wie bei dir und ist ja auch gut so gegangen.
Aber rein formal und das schreibt auch die Ergo auf ihren Seiten oder verschiedene Jura-Foren mit verlinkten Urteilen haftet der Initiator. Dieser gibt entweder den Auftrag komplett oder in Teilen an weitere Parteien ab.
So muss bspw. eine Kommune die Rasenmäharbeiten an einer Straße beauftragt auch dafür sorge tragen, dass diese ausreichend abgesichert sind. Das kann sie nun an eine Partei vergeben oder auch an mehrere. Evtl. war die ausführende Einheit gar nicht für den Schutz zuständig, sondern wer anders (und hat wohlmöglich noch gepennt).
Zitat:
@ktown schrieb am 27. August 2025 um 14:02:46 Uhr:
Solch ein Schaden muss zwingend am gleichen Tag gemeldet werden und noch am besten direkt zurückfahren und es dem Mitarbeiter anzeigen.
Du meinst, auf dem Standstreifen den Rückwärtsgang rein? 😉
Zitat:
@real_Base schrieb am 29. August 2025 um 14:32:58 Uhr:
Würde ich auch so nicht unterschreiben.
Das brauchst du auch nicht. Ich arbeite bei der Bauverwaltung im Land und kann sagen, dass wir definitiv für Schäden nicht Ansprechpartner sind die durch unsere Auftragnehmer verursacht wurden. Einzig Fall wo dies so wäre ist wenn der Auftragnehmerssiichin der Insolvenz befindet und damit zahlungsunfähig. Ansonsten trägt der die Kosten der den Schaden verursacht hat.
Zitat:
@real_Base schrieb am 29. August 2025 um 14:32:58 Uhr:
verlinkten Urteilen haftet der Initiator
Solche Urteile würden mich brennend interessieren.
Zitat:
@real_Base schrieb am 29. August 2025 um 14:32:58 Uhr:
So muss bspw. eine Kommune die Rasenmäharbeiten an einer Straße beauftragt auch dafür sorge tragen, dass diese ausreichend abgesichert sind.
Da die VOB/C Vertragsgrundlage ist sind diverse Sicherungsmaßnahmen Grundleistung des AN und alles was darüber hinausgeht sind Extraleistungen die dem AN zu beauftragen ist. Sollten diese Leistungen vergessen worden sein so sind diese, nach Vorgabe der BG, trotzdem umzusetzen. Der Unternehmer kann sich also nicht herausreden.
Selbst wenn die Sicherungsmaßnahmen, was oftmals bei Baustelleneinrichtungen geschieht, an ein anderes Unternehmen vergeben wurde, so wird der Unternehmer für die Folgegewerke einen Teufel tun und mit seinen Arbeiten zu beginnen. Er meldet lieber Behinderung an weil dies rentabler ist und sicherer.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 29. August 2025 um 17:37:20 Uhr:
Du meinst, auf dem Standstreifen den Rückwärtsgang rein? 😉
Natürlich nicht. Man wendet und fährt entgegen der Fahrtrichtung zurück.🤪