Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
825 Antworten
Einen hamma noch 🙂
https://www.anwalt.de/.../...ustus-erzielt-urteil-gegen-vw_156028.html
VW legt es darauf an, die Kosten in die Höhe zu treiben. Für das BGH braucht es zugelassene Anwälte mit sehr hohen Stundensätzen. VW vertraut darauf, dass die RSV des Klägers das Kostenrisiko ablehnt. Ein 5-6stelliges Risiko kann der Kläger wahrscheinlich nicht tragen. Das ist teutsches Recht leider.
Hallo an alle,
ich hoffe auf eure mithilfe....
Ich habe auf Rückabwicklung geklagt und in erster Instanz gewonnen. Jetzt liegt es vor dem OLG. Nun kam jetzt doch recht schnell eine Antwort, eine Vergleichszahlung wenn ich das Auto behalte.
Nun meine Frage;
Wer hat auch eine solche Erfahrung und was sind eure Tipps....
Vergleich annehmen oder auf Rückabwicklung weiter machen....
Wie hoch ist die Zahlung? Und wie hoch ist der Fahrzeugneuwert?
Ähnliche Themen
Bei einer Rückabwicklung hätte ich ca. 6-8 Mille mehr.......
Mir geht es jetzt darum, wenn ich bei der Rückabwicklung wenig Chancen habe, dann spare ich mir den Stress....
Wenn VW versucht dadurch um eine Rückabwicklung zu kommen, dann mach ich natürlich weiter....
Das kann die wohl leider niemand beantworten. Das Angebot ist schon verdächtig, aber was passiert, wenn die nächste Instanz sagt, dass du gar nichts bekommst?
Zitat:
@Schubbie schrieb am 29. Oktober 2019 um 13:21:21 Uhr:
Das kann die wohl leider niemand beantworten. Das Angebot ist schon verdächtig, aber was passiert, wenn die nächste Instanz sagt, dass du gar nichts bekommst?
Das stimmt...
aber mein Motto wird langsan No Risk, No fun 😉
https://www.auto-rueckabwicklung.de/erwirkte-urteile
Weitermachen 😉
Ich habe mir jetzt die ersten beiden Urteile angesehen. Meiner Meinung nach bekommt der Geschädigte einen guten Preis für seinen Gebrauchten, den er ja dann abgeben muss. Je nachdem, wie hoch die Vergleichszahlung ist, kann man mit dieser und dem Verkauf des Fahrzeugs eventuell mehr rausholen. So zumindest meine Einschätzung nach lesen der ersten beiden Urteile.
Hallo zusammen,
auch ich möchte mich aus dem VW (Sharan) Forum verabschieden. Ich habe hier viele Info's erhalten zur selbshilfe am Fahrzeug und hoffe das ich dem ein oder anderen auch helfen konnte. Dieser Thread ist zum Informationsaustasuch unbezhalbar und es hat mich euch Spass gemacht.
Dem Motor-Talk Forum bleibe ich natürlich weiterhin Treu, allerdings in einer anderen Fahrzeugkategorie.
Vielen Dank an die VW (Sharan) Gemeinde für 5 Jahre..........Tipps und Tricks 😉
VG
Dann mal alles gute und knitterfreie Fahrt mit deiner V-Klasse.
Gruß Krumelmonster1967
Hallo zusammen, ich habe aktuell einen Alhambra / Sharan gekauft. Morgen wird die Inspektion gemacht und irgendein Update wegen Rückruf. Wie ist denn hier der Stand? Sollte ich das verweigern? Die Einträge sind ja uralt.
Edit: gibt wohl einen neueren Thread
Hi Damhub
die Situation ist im Prinzip dieselbe. Ich denke, dass Dein Ali die zwangsweise Verstellung der Motorsteuerung hin zu fetterem Gemisch und damit AGRV Problemen schon hinter sich hat. Wenn nicht, würde ich das "update" in jedem Fall gegenüber der fachwerkstatt so lange verweigern, bis Du vom KBA und/oder LRA mit angedrohtem Bussgeld dazu genötigt wirst.
Die rechtliche Situation ist unverändert. Hier gibt es die analoge Korruption in Wirtschaft und Justiz wie dazumal bei den Schrottimmobilien. Das sind die westlichen Werte für die wir alle zur Wahl gehen sollen - Dieselgate eben.
Weiteres versuche via RA und RSV.
schönen Gruss
Karsten
Woran erkenne ich denn, dass es sich um ein sinnvolles Update oder um das hier handelt?
Du musst die Leute fragen, ob es sich um das update zur NOx Reduzierung handelt. Im Fall würde ich es verweigern und auf keinen Fall etwas mit Verzichtserklärung gegendie Wolfsburger Mafia unterschreiben. Auf das Kleingedruckte achten. Du musst immer dran denken, dass es sich um Kriminelle handelt, die dieses bereits teilweise unter Nutzung der Kronzeugenregelung schon zugegeben haben. Die haben nichts anderes vor, als Dich ein weiteres Mal zu betrügen.
Damit meine ich nicht die Leute in der Werkstatt. Die sitzen leider zwischen den Mühlsteinen.