Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Ich finde ja den Hinweis unten toll. Bei besonders schweren Mängeln wird als letzte Massnahme die Betriebsuntersagung der Fahrzeuge nach § 5 FZV in Betracht gezogen.

Das sollte doch noch mehr Futter für den Anwalt geben, denn VW hat ja somit wissentlich Fahrzeuge mit schweren Mängeln verkauft und in Verkehr gebracht.

Zitat:

@jens-110 schrieb am 28. August 2018 um 20:48:34 Uhr:


Ich finde ja den Hinweis unten toll.

"Bei besonders schweren Mängeln wird als letzte Massnahme die Betriebsuntersagung der Fahrzeuge nach § 5 FZV in Betracht gezogen."

Das sollte doch noch mehr Futter für den Anwalt geben, denn VW hat ja somit wissentlich Fahrzeuge mit schweren Mängeln verkauft und in Verkehr gebracht.

Edit: Komisch, beim Bearbeiten eigenen Beitrag zitiert.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 28. August 2018 um 20:36:02 Uhr:


Heute Post bekommen.

Die Begründung ist gut: ...die tatsächlichen Stickoxidemissionen nicht der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung entsprechen...

Dann werd ich das Update wohl machen lassen und dann zum Tuner fahren 🙂

Welch(e)r Stadt / Kreis

bitte wg. Tuningarbeiten auf dem Laufenden halten...

Danke.

VG

Landkreis DGF in Bayern.
AGR OFF ist ja kein Problem, ebenso die alte SW wieder aufzuspielen. Kann man sogar mit 70€ und etwas Google/Download-Skills dann selbst die alte SW draufspielen. Stichwort: ODIS Engineer.

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Bei uns flatterte der Wisch heute in den Briefkasten. Nur haben wir lediglich 8 Tage Zeit die Durchführung des Updates vorzuweisen. Morgen rufe ich dort an und frage nach welcher Willkür die Termine festgelegt werden.

Habe am Montag ebenfalls einen Brief erhalten.
4 Wochen Zeit. Ich gehe wie folgt vor: Die Stadt wird nach ausbleibender Mängelbeseitigung Ende September eine Anordnung übersenden (Verwaltungsakt), zu der auch ein Rechtsbehelf ergeht. Auf diese Anordnung hin werde ich zunächst Widerspruch einlegen, dem die Stadt nicht wird abhelfen können. An diesem Punkt hole ich mir eine Deckungszusage meiner RSV. Der Widerspruch wird anschließend (mit aufschiebender Wirkung) vom Landesverwaltungsamt beschieden. Wenn ein ablehnender Bescheid ergeht, würde ich Mittel des einstweiligen Rechtschutzes einlegen.

Was habe ich davon - vor allem gewinne ich dadurch Zeit, da wir bald unseren Verhandlungstermin in 2. Instanz vor dem OLG haben, um unseren Sharan wieder beim Händler auf den Hof zu stellen.

Motorsoftware sichern und nach dem Update wieder downgraden kommt für mich nicht infrage, da das Fahrzeug so ja offiziell keinen Mangel mehr aufweist.

Gruß

Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 31. August 2018 um 16:25:55 Uhr:


Habe am Montag ebenfalls einen Brief erhalten.
4 Wochen Zeit. Ich gehe wie folgt vor: Die Stadt wird nach ausbleibender Mängelbeseitigung Ende September eine Anordnung übersenden (Verwaltungsakt), zu der auch ein Rechtsbehelf ergeht. Auf diese Anordnung hin werde ich zunächst Widerspruch einlegen, dem die Stadt nicht wird abhelfen können. An diesem Punkt hole ich mir eine Deckungszusage meiner RSV. Der Widerspruch wird anschließend (mit aufschiebender Wirkung) vom Landesverwaltungsamt beschieden. Wenn ein ablehnender Bescheid ergeht, würde ich Mittel des einstweiligen Rechtschutzes einlegen.

Was habe ich davon - vor allem gewinne ich dadurch Zeit, da wir bald unseren Verhandlungstermin in 2. Instanz vor dem OLG haben, um unseren Sharan wieder beim Händler auf den Hof zu stellen.

Motorsoftware sichern und nach dem Update wieder downgraden kommt für mich nicht infrage, da das Fahrzeug so ja offiziell keinen Mangel mehr aufweist.

Gruß

will dir ja nicht die illusion nehmen aber ich denke mal das du da so oder nicht drum herum kommen wirst.
Was soll an dem Downgrade so schlimm sein wenn es schlussendlich keine alternative gibt?

Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 31. August 2018 um 16:25:55 Uhr:


Habe am Montag ebenfalls einen Brief erhalten.
4 Wochen Zeit. Ich gehe wie folgt vor: Die Stadt wird nach ausbleibender Mängelbeseitigung Ende September eine Anordnung übersenden (Verwaltungsakt), zu der auch ein Rechtsbehelf ergeht. Auf diese Anordnung hin werde ich zunächst Widerspruch einlegen, dem die Stadt nicht wird abhelfen können. An diesem Punkt hole ich mir eine Deckungszusage meiner RSV. Der Widerspruch wird anschließend (mit aufschiebender Wirkung) vom Landesverwaltungsamt beschieden. Wenn ein ablehnender Bescheid ergeht, würde ich Mittel des einstweiligen Rechtschutzes einlegen.

Was habe ich davon - vor allem gewinne ich dadurch Zeit, da wir bald unseren Verhandlungstermin in 2. Instanz vor dem OLG haben, um unseren Sharan wieder beim Händler auf den Hof zu stellen.

Motorsoftware sichern und nach dem Update wieder downgraden kommt für mich nicht infrage, da das Fahrzeug so ja offiziell keinen Mangel mehr aufweist.

Gruß

Hallo,

genauso will es meine Anwaltskanzlei auch machen und hat mir zur gleichen Vorgehensweise geraten. Meine Klage liegt vom Anwalt beim Landgericht Frankfurt vor. Deckungszusagen für alle Schritte habe ich von meiner Rechtsschutzversicherung vorliegen. Die haben einige Erfahrungen mit der Abgassache. Die wollen u. U. auch gegen TÜV's nächstes Jahr einstweilige Verfügungen zur Erteilung der Plakette wenn sonst keine Mängel vorliegen erwirken. Mal sehen, wie es weitergeht.

Viel Erfolg

Gruß Hans-Jürgen

Zitat:

da wir bald unseren Verhandlungstermin in 2. Instanz vor dem OLG haben, um unseren Sharan wieder beim Händler auf den Hof zu stellen.

Daraus schließe ich, dass ihr in 1 Instanz Recht bekommen habt?!

Gruß Philipp

Zitat:

@SharanOH schrieb am 31. August 2018 um 18:51:22 Uhr:



Zitat:

da wir bald unseren Verhandlungstermin in 2. Instanz vor dem OLG haben, um unseren Sharan wieder beim Händler auf den Hof zu stellen.

Daraus schließe ich, dass ihr in 1 Instanz Recht bekommen habt?!

Gruß Philipp

Korrekt - aber wie in beinah allen Fällen ging VW auch bei uns in Berufung, um ein wenig Zeit zu gewinnen.

Von mir dazu noch dieser Tipp: den Widerspruch (natürlich) so spät wie möglich einlegen und gleichzeitig beantragen, dass Dir eine angemessene Frist von mindestens zwei bis drei Monaten eingeräumt wird, um eine ausführliche Widerspruchsbegründung nachzureichen!! Habe das gerade genauso durchgezogen - und mir sagte dazu wörtlich ein Verwaltungsrichter, dass man sich beim Landkreis auch danach kein Bein ausreißen wird, um meinen Widerspruch möglichst schnell zu bearbeiten. Wir schaffen das :-))

Zitat:

@Sven6699 schrieb am 31. August 2018 um 20:43:56 Uhr:


Von mir dazu noch dieser Tipp: den Widerspruch (natürlich) so spät wie möglich einlegen und gleichzeitig beantragen, dass Dir eine angemessene Frist von mindestens zwei bis drei Monaten eingeräumt wird, um eine ausführliche Widerspruchsbegründung nachzureichen!! Habe das gerade genauso durchgezogen - und mir sagte dazu wörtlich ein Verwaltungsrichter, dass man sich beim Landkreis auch danach kein Bein ausreißen wird, um meinen Widerspruch möglichst schnell zu bearbeiten. Wir schaffen das :-))

Die Taktik gefällt mir ebenfalls gut. Hast du das in der Praxis gemacht? Widerspruch ohne Begründung einlegen und gleichzeitig eine lange Frist für die Widerspruchsbegründung beantragen?

Gruss

Habe ich genauso gemacht und die so entstandene genehmigte Frist läuft derzeit auch noch. Dreisterweise habe ich sogar nun gerade noch eine Fristverländerung beantragt ;-) - aufgrund der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung...Antwort steht noch aus, aber schlimmstenfalls wird die Fristverländerung abgelehnt...na und, ich muss ja nur noch die bereits fertige Begründung ausdrucken und die Briefmarke draufkleben. Tatsächlich gibt es gar keine definierte Frist, aber mindestens zwei Monate wird einem der Landkreis in jedem Fall gewähren, erst Recht, wenn man ggf. zusätzlich auf eine bevorstehende längere Urlaubsabwesenheit hinweist.

Zitat:

Korrekt - aber wie in beinah allen Fällen ging VW auch bei uns in Berufung, um ein wenig Zeit zu gewinnen.

Ätzend, oder?
Vor allem, weil dann ja vor dem Prozess vermutlich eh ein Vergleich angeboten wird.

Wir haben im Januar unseren Termin beim LG HH. Ich hoffe, dass sie das dann lassen mit der Berufung, weil die Verjährung dann ja gegriffen hat.

Ich habe jetzt den Widerspruch eingelegt und hoffe, dass die sich lange Zeit lassen. Den Widerspruch kriegt man auch ohne Rechtsanwalt hin, falls man keine Rechtsschutz hat. Mit der Begründung sollte man sich nicht allzuviel Zeit lassen, sonst entscheidet die Behörde auch ohne die Begründung. Es kommt aber auch wohl drauf an, wie der Bearbeiter drauf ist. Aber hoffen wir mal auf den typischen Beamten, der viiiiiiiiieeel Zeit hat. :-)

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