Rückleuchten im US-Style erlaubt?
Mahlzeit,
bin bei ebay auf einen Lampenträger für die Rückleuchten im US-Style gestoßen.
Sind die ohne Weiteres zugelassen? Was sollten die max. kosten? Kann man nich einfach das Bremslichtkabel auf den 2.Halbring klemmen?
61 Antworten
Solche Forderungen können aber nur geltend gemacht werden wenn der Umbau im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall steht. Wenn dir einer die Seite reinfährt dann hat er Schuld und kann sich später nicht darauf berufen das die Rückleuchten umgebaut waren.
Anders sieht die Sache halt aus wenn dir einer hinten reinfährt und meint er hätte dich nicht Bremsen sehen wegen des umgebauten Bremslichts. Dann wird die Sache heikel.
Zitat:
Original geschrieben von rittmeister2
Solche Forderungen können aber nur geltend gemacht werden wenn der Umbau im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall steht.
Und dieser besteht sogar immer, egal ob der Unfall Frontal, seitlich oder hinten ist! Das Auto hätte nicht auf der Strasse sein dürfen, wäre es das nicht gewesen, wäre es nicht zum Unfall gekommen! Also ist der Zusammenhang gegeben. Jeder einigermassen gute Anwalt bekommt das ohne Probleme durch...
Früher war es tatsächlich so das eine abstrakte Gefährdung durch einen nicht genehmigten Umbau zumindest zu einer Mitschuld am Unfall geführt hat, aktuell ist es aber eher so das eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden muss. Und bei einem seitlichen oder Frontalcrash spielen die Rückleuchten nunmal halt keine Rolle. Jeder einigermassen gute Anwalt bekommt das ohne Probleme durch... 😉
ja da kannst schon recht haben...
ABER: das müssen die anderen erst mal merken dass beim Golf 5 nur ein halbkreis leuchtet und nicht beide.schließlich sieht es ja optisch offensichtlich aus,als ob da was leuchtet.denke dass fällt nur welchen auf die sich auch gut damit auskennen.ein polizist der nen Audi in der arbeit fährt und einen BMW privat wird dir nicht ausm stehgreif einfach so sagen können ob der halbkreis oder der ganze leuchtet.
noch dazu müsste der nach dem umfall hergehen zu dir: "setzen sie sich bitte ins auto und treten sie auf die Bremse."
was ist eig. normalerweise :
1.wenn ich abbiege OHNE zu blinken und der Hintermann fährt mir dabei auf
2. wenn ich abbiege OHNE zu blinken UND meine Bremslichter sind auch noch dazu kaputt und der Hintermann fährt mir dabei auf
ich denke nicht dass ich in diesen fällen schuld bekomme,teilschuld ja.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von rittmeister2
Früher war es tatsächlich so das eine abstrakte Gefährdung durch einen nicht genehmigten Umbau zumindest zu einer Mitschuld am Unfall geführt hat, aktuell ist es aber eher so das eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden muss.
Kommt so nicht hin! Wir ham auch durchbekommen, dass der Unfallgegner dem mein Kumpel hinten drauf gefahren ist Haftung tragen musste für alles, obwohl "nur" seine Scheinwerfer modifiziert waren!
@G0lf-V-GT
Sicher fällt das nicht Jedem auf, bei nur leichten Sachschäden schaut auch keiner nach so was (Woebi ich das aber nur jedem raten kann, nachzusehen und dies dann auch polizeilich fesstzuhalten lassen)! Bei schwereren Schäden oder auch Personenschäden wird allerdings das Fahrzeug sichergestellt und ein Gutachter schaut sich das Fahrzeug an und glaub mir, der wir trotz eines seitlichen oder Frontalen Unfalls auch das bremslicht testen um zu sehen ob ein BE-verlusst vorgelegen is...
Zitat:
Original geschrieben von G0lf-V-GT
1.wenn ich abbiege OHNE zu blinken und der Hintermann fährt mir dabei auf
Hier ist eine Teilschuld sehr wahrscheinlich!
Zitat:
Original geschrieben von G0lf-V-GT
2. wenn ich abbiege OHNE zu blinken UND meine Bremslichter sind auch noch dazu kaputt und der Hintermann fährt mir dabei auf
Kniffliche Situation! Kann ich nicht genau sagen, aber es könnte dir verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden! In der Fahrschule hast du schon gelernt, dass du dich vor Fahrtantritt vom Ordungsgemässen Zustand des KFZ zu vergewissern hast, dazu gehört genaugenommen auch die Kontrolle des Bremslichtes for der Fahrt! Zugegeben, macht keiner aber eigentlich ist man dazu wie gesagt verpflichtet...
Geht auch nicht, man kann nicht auf die Bremse treten und gleichzeitig hinten schauen ob das Bremslicht leuchtet, da bräuchte man ja mindestens 2 Mann.
achso,die nehmen dann mein auto mit zum untersuchen.
dann ist das natürlich was anderes.
zu deinem beispiel mit dem kumpel bin ich überrascht,meiner meinung nach ist der schuld der auffährt...zumindest kenn ich das so.ist aber vieleicht nur so eine art gerücht.
meine BE ist ja auch längst erloschen,da meine SML keine E nummer haben 🙁
Zitat:
Original geschrieben von rittmeister2
Geht auch nicht, man kann nicht auf die Bremse treten und gleichzeitig hinten schauen ob das Bremslicht leuchtet
Ist dem Gesetzgeber recht egal, das ist das Problem des fahrzeugführers! Wie er es löst bleibt ihm überlassen, da gibt es keine Richtlinen dazu...
Zitat:
Original geschrieben von F-16
sie sind in Deutschland nicht geprüft, aber das heisst nicht, dass sie nicht zulassungsfähig sind...
*lol*
und nur weil sie "zulassungFÄHIG" sind, bedeuted das nicht gleichsam, dass sie auch zugelassen sind....
zum thema unfall:
teil- sowie auch die vollkasko sind definitiv weg (dazu muss kein direkter zusammenhang zum unfall bestehen)...
bei der haftpflivht und den 5000€ regress, MUSS ein zusammenhang zwischen dem veränderten bauteil und dem unfall bestehen....d.h. wenn dir einer draufkracht weil er den sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und der unfallgegner dann der polizei nen wink gibt vonwegen keine bremslichter sowie blinker gesehen zu haben, haste eine teilschuld weg, und die versicherung kann dir die regressforderung stellen....
knallst du einem drauf, zahlt zwar die haftpflicht und kann keinen regress fordern, aber deine schäden werden durch den wegfall der kasko nicht gezahlt....
Zitat:
Original geschrieben von G0lf-V-GT
zumindest kenn ich das so.ist aber vieleicht nur so eine art gerücht.
Ist kein Gerücht, stimmt so schon, wenigst in den Meissten Fällen!
Jedoch ist mir beim ums auto gehen aufgefallen, dass das andere Auto nicht legal modifizierte Scheinwerfer hatte! Haben dann die Rennleitung gerufen und am Ende musste der andere Fahrer für den Schaden haften! Daher wie schon mal gesagt, kann ich nur jedem raten sich die Lichttechnischen Einrichtungen am Auto des Unfallgegners immer mal etwas genauer anzusehen...
Zitat:
Original geschrieben von thommen
Ist kein Gerücht, stimmt so schon, wenigst in den Meissten Fällen!
Jedoch ist mir beim ums auto gehen aufgefallen, dass das andere Auto nicht legal modifizierte Scheinwerfer hatte! Haben dann die Rennleitung gerufen und am Ende musste der andere Fahrer für den Schaden haften! Daher wie schon mal gesagt, kann ich nur jedem raten sich die Lichttechnischen Einrichtungen am Auto des Unfallgegners immer mal etwas genauer anzusehen...
War klar das der Satz kommt, ich sage dazu nur: siehe die häufigsten Rechtsirrtümer
http://www.anwaltseiten24.de/rechtsirrtuemer/teil-4.html
Um nochmal auf die Veränderung und das Erlöschen der BE zurückzukommen:
Zitat:
Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.
Änderungen können nur durch:
- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
- Entfernen von Bauteilenvorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.
Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.Die tatbestandliche Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO bedarf unzweifelhaft umfangreicher Erläuterungen, denn hier scheiden sich im wahrsten Sinne des Wortes die Geister. Daher noch mal der Hinweis, diese Ausarbeitung spiegelt ausschließlich die Meinung des Verfassers wider und ist daher nicht rechtsverbindlich.
Um das Thema abschließend zu analysieren, bedarf es eines Rückblicks auf die alte Fassung (a. F.) des § 19 StVZO, der bis 31.12.1993 galt, da doch hin und wieder festzustellen ist, dass bei der Bewertung, ob die BE erloschen ist oder nicht, auf diese Fassung des § 19 zurückgegriffen wird.
- Erlöschen der BE bis 31.12.1993
Hiernach konnte nach § 19 Abs. 2 StVZO (a. F.) die BE erlöschen, wenn ein Fahrzeugteil verändert wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war oder dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Diese Formulierung bedeutete, dass zwei Tatalternativen möglich waren.
1. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO) und
2. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit zwar nicht vorgeschrieben, aber durch dessen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist.Eine Veränderung i. S. d. Nr. 1 hatte also zur Folge, dass die BE erlöschen konnte, ohne dass eine abstrakte Gefährdung zu begründen war.
Diese Regelung wurde mit Recht als überzogen angesehen und mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert.
- Erlöschen der BE ab 01.01.1994
Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.Warum die Änderung vorgenommen wurde, ist der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):
Bereits daraus ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören. In jedem Fall bleibt es eine Einzelfallentscheidung, die der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Erlöschen der BE vorliegt, dann muss im Urteil explizit begründet werden, worin die Gefährdung bestand.Zitat:
„Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“Fazit:
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Any Questions ?
das stimmt allerdings,fahren viele mit LED standlicht,lasierten rückleuchten....standlichtblinker etc. rum.ist ja auch das beste wenn man "auffallen" will seine beleuchtungseinheit zu "pimpen"
man sollte einfach seine Grenzen bei sowas kennen und es nicht übertreiben.
klar schaut ein ganz leuchtender kreis besser aus als das halbe ding.aber es ist nun einfach mal so.
genauso wie wir mal festgestellt haben (vor ein paar monaten,weil ich danach gefragt hab) dass ich das teil hier aufkleben darf (glaub ich zumindest,hab mich beim TÜV noch nicht erkundigt):
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=270142547768
allerdings darf ich genau die gleiche Stelle die das teil abdeckt nicht lackieren.obwohl das auf das gleiche im endeffekt rauskommt.
Wo du gerade von Standlichtblinkern spricht: Wie gesagt muss hier eine Gefährdung nachgewiesen werden um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen, da allerdings nicht davon auszugehen das die Standlichtblinker andere gefährden ist auch nicht davon auszugehen das dadurch die BE erlischt. Eine Ordnungswidrigkeit stellt es allerdings dar 🙂