Rückgaberecht
Hallo,
brauche eure Hilfe. Wir haben unseren Astra verkauft. Der Käufer hat es umgemeldet..und uns am anderen Tag angerufen und gesagt, er würde uns den gerne zurück geben, da Agr und noch was gemacht werden muss ( Kosten 300 Euro). Ich habe ihm gesagt, dass wir den Wagen auf gar keinen Fall zurück nehmen werden, aber ihm gerne die Hälfte dazu bezahle. Dann meinte er, dass er sich ein Anwalt nimmt, wenn ich den Wagen nicht zurück nehme. Darauf habe ich ihm natürlich gesagt, dass er das machen kann. Es gibt keinen Kaufvertrag. Ich habe denen an dem Tag, als die Probe gefahren sind, sogar angeboten den Wagen in die Werkstatt gemeinsam zu bringen. Aber die wollten nicht. Jetzt könnten die ja auch Teile raus genommen haben...muss ich den Wagen zurück nehmen?
34 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Sie
Es gibt keinen Kaufvertrag.
Wie das? Per Handschlag und gegen Bargeld verkauft 🙄
Womöglich noch auf Dich angemeldet?
Zitat:
Aber die wollten nicht.
Es waren also mind zwei?
Zu wie vielt warst du/ihr?
Zitat:
Jetzt könnten die ja auch Teile raus genommen haben...muss ich den Wagen zurück nehmen?
Ich weiß nicht ob das hier das richtige Forum ist um darauf eine qualifizierte Antwort zu bekommen (gibt aber bei Motor-Talk nix 100% passendes).
Von meiner Seite schon mal so viel: Es gibt bei Gebrauchtwagen 2 Jahre Gewährleistung, diese kann bei gewerblichen Anbietern auf 1 Jahr beschränkt, bei Privatverkäufern auch ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Klausel steht dann im Kaufvertrag.
Wenn also vertraglich nix festgelegt wurde könnte dir IMHO schlimmeres passieren als den Wagen zurück nehmen zu müssen und mit ordentlichem Kaufvertrag nochmal verkaufen.
Gruß Metalhead
gesehen,probegefahren und gekauft.....fertig......ich habe auch keinen Kaufvetrag,nur eine Quittung über den Kaufbetrag
Ich war mit meinem Mann und er mit seiner Frau.
Wir haben den Wagen nur Umgemeldet abgegeben. Also beim Straßenverkehrsamt zusammen umgemeldet, Geld bekommen und Wagen übergeben.
Falls du ADAC Mitglied bist, kannst du kostenlos eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, hier im Forum ist dies nicht möglich 😉
Also,Ausage gegen Aussage.......gekauft wie besehen und gefahren........lass Sie klagen,wenn die zuviel Geld haben......
Bei mir war nach 3 Tagen der Anlasser kaputt,war bestimmt schon vorher...kam drauf an,wie das Ritzel gerade stand....trotzdem habe ich selber einen neuen gekauft und eingebaut
Eigentlich hat er nicht mal einen Beleg dafür, wieviel Geld er mir gegeben hat. Wenn es drauf ankommt, könnte ich behaupten, er hat mir weniger gegeben, als die echte Summe. Aber das ist nicht was ich will. Wollte ihm sogar die Hälfte der Reparaturkosten geben. Eigentlich will ich eine Lösung.
habe Sie falsch verstanden. Wenn man den Handschlag auch als Kaufvertrag sieht....ist es super...will halt nur nicht den Wagen zurück nehmen.
Hi,
die Frage ist was über die Gewährleistung vereinbart wurde?
Wenn nix dürften da 2 Jahre rauskommen.
Laß 'nen Kolbenfresser passieren, dann müsstes du dem einen neuen Motor zahlen.
Sowas kann dir aber nur ein Jurist einigermaßen sicher beantworten (Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt).
Ich würde daher also bei einem Anwalt einen Beratungstermin machen.
Laß uns dann noch wissen was dabei raus gekommen ist (alles weitere bringt hier IMHO nix).
Fazit: Beim Autoverkauf immer 'nen Kaufvertrag runterladen und aussfüllen. Damit hast du solche Probleme nicht und könntest dich jetzt getrost zurücklegen.
Gruß Metalhead
hatte so eben eine Rechtsberatung vom ADAC. Also ich muss ihm tatsächlich anbieten den Wagen reparieren zu lassen, aber ich entscheide in welcher Werkstatt. Sollte er es nicht annehmen, habe ich nichts mehr damit zu tun. Sollte ich ihm das aber wohl nicht anbieten, dann müsste ich den Wagen, abzüglich Kosten, da er ihn ja auch fährt, zurück nehmen.
Siehe dazu folgenden Absatz aus dem BGB zum Gewährleistungsrecht:
"Der Käufer einer Ware, die fehlerhaft ist, hat nach §462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Wahl zwischen folgenden Gewährleistungsrechten:
Er kann die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Kaufpreises in bar zurückgeben (sog. Wandlung); er kann das fehlerhafte Produkt behalten, aber einen angemessenen Preisnachlaß verlangen (sog. Minderung); bei Serienprodukten (das sind die meisten Konsumgüter) kann er schließlich die Lieferung einer mangelfreien Ersatzware (Umtausch) fordern."
Da ihr (warum auch immer man sowas macht o.O ) keinen schriftlichen Vertrag mit klaren Regelungen habt, greift vollumfänglich das im BGB Verankerte. Der Käufer entscheidet in dem Fall, was passiert. Kannst du nicht nachweisen, dass bei Übergabe des Autos Mängelfreiheit bestand, hast du den Oberzonk! Ob er nun einem Besuch in einer Werkstatt zugesagt hat oder nicht ist egal da hier ja wieder Aussage gegen Aussage steht.
Ich an deiner Stelle würde hier auf Deeskalation gehen, die Reparatur komplett bezahlen (in einer Werkstatt deiner Wahl, soweit korrekt) und einen schriftlichen Kaufvertrag nachträglich machen. Stimmt der Käufer nicht zu, heißt es für dich wohl oder übel: Geld zurück...
Grüße, Maik