Rückgabe wegen angeblicher Defekt
Hallo Members, ich hoffe auf zahlreiche wie auch hilfreiche Antworten.
Verkauft wurde eine Heckscheibe für ein Mondi, ohne Vertrag, und ohne tamtam.
70+20 für Versand.
Nun hat er das Ding bekommen, und behauptet die Heizungsdrähte seien defekt. er hätte es gemessen, und ich darf zitieren
"Aber es sind definitiv die Heizdrähte defekt, den beim Durchmessen von einer Seite zur anderen ist kein Durchgangswiderstand messbar nur Hochohmig!! Bei einer guten Heizung sind es 1-3 ohm".
Nun will er das Ding nicht mehr haben, sowie ich ihn verstanden habe. Und ich solle ihm auch noch die Rücksendekosten erstattetn.
macht dann 70+20+20.
Eine Miese Rechnung für mich, und ein Deal für ihn.
Das Schlimmste ist, dass diese Scheibe schon seit eine Ewigkeit bei mir eingelagert war und die Drähte davor in Ordnung waren, und ich gesagt hatte, dass die Heizung gehen würde. Wie dem auch sei.
Was soll ich tun? Wie soll ich mich verhalten?
Einen Schaden kann ich nicht mehr ausschliessen, da er nun nachhelfen kann, sei es mit nem Cutter oder mit sonstwas.
Rechtsstreit wegen diese Summe? Na ich weiss nicht. Nicht dass ich mich fürchte, aber keine Zeit für sowas.
Was würdet ihr tun?
Rückgabe habe ich ihm angeboten, nach Rücksendung eben 70+20, da ist er gleich ganz komisch gekommen, von wegen, was mit seiner 20 extra sei.
Da habe ich ihm geschrieben, dass er klartext schreiben soll, da ich keine Lust mehr habe.
Grüße.
32 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von salihbey
Ja schon, aber die meisten schliessen es über Ebay aus, sowie ich.
Es geht rein um die privaten Deals ohne Verträge.
Die meiste "Ausschlussklausel" von Privat sind sowas von Schrott.
kann ich sollche böse Anwaltsschreiben irgendwo kaufen ?
Zitat:
Original geschrieben von realsoft
Die meiste "Ausschlussklausel" von Privat sind sowas von Schrott.Zitat:
Original geschrieben von salihbey
Ja schon, aber die meisten schliessen es über Ebay aus, sowie ich.
Es geht rein um die privaten Deals ohne Verträge.
kann ich sollche böse Anwaltsschreiben irgendwo kaufen ?
Im Laden
Zitat:
Original geschrieben von Ja-Ho
Nix Falsch!Zitat:
Original geschrieben von RedCougar
Böser Fehler.
Selbstreden ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag zustande gekommen, ...
... aber die gesetzliche Gewährleistung / Sachmängelhaftung gilt trotzdem, ...
Sachmängelhaftung trifft hier schon mal gar nicht zu, da es sich nicht um Neuware handelt, noch vom Gewerblichen Händler verkauft wurde.
Garantie und Gewährleistung kann ein Privater Verkäufer für gebrauchte Ware geben. Ist aber hier und meistens nicht der Fall.
Nochmal: Böser Fehler!
Ich weiß nicht, woher du deine Informationen beziehst, aber deine Quelle solltest du dringend überprüfen.
Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht nur auf Neuwaren, sondern auch auf Gebrauchtwaren und zwar bei Verkauf von jederman. Da muss man kein gewerblicher Händler (Unternehmer) sein, sondern die gilt auch bei Privatverkäufen. Sie ist gesetzlich festgelegt und ein Automatismus.
Es gibt nur zwei Unterschiede: Bei Gebrauchtgütern kann die gesetzl. Sachmängelhaftung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. Wird die Verkürzung nicht vereinbart, gelten 2 Jahre auch bei Gebrauchtgütern. Bei Neuwaren kann und darf die Sachmängelhaftung nicht verkürzt werden.
Ein Unternehmer als Verkäufer kann und darf einem Privatkunden gegenüber die Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Sollte etwas Derartiges in einem Vertrag vereinbart werden, ist es schlicht nichtig (= nicht vorhanden). Ein Privatverkäufer kann im Gegensatz dazu die Sachmängelhaftung (ugs. Gewährleistung) ausschließen, egal an wen er verkauft. Allerdings muss dieses rechtsgültig vereinbart werden. Tut man das nicht und vereinbart nichts, steht auch ein Privatverkäufer in der Sachmängelhaftung und zwar die vollen zwei Jahre.
Allerdings verhält es sich so, dass bei einem Privatverkauf tatsächlich der Käufer von Anfang an beweisen muss, dass ein Mangel bei Übergabe des Gutes im Keim entstanden ist und nicht erst nach Übergabe. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (= mit einem Unternehmer als Verkäufer) gibt es dafür die sogenannte Beweislastumkehr, also die Regelung, dass in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Unternehmer beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe nicht schon im Keim angelegt war.
Die gesetzl. Regelungen sind übrigens für jedermann nachlesbar im BGB § 433 ff. und § 474 ff.