Rückgabe wegen angeblicher Defekt

Ford Mondeo Mk2 (BAP, BFP, BNP)

Hallo Members, ich hoffe auf zahlreiche wie auch hilfreiche Antworten.
Verkauft wurde eine Heckscheibe für ein Mondi, ohne Vertrag, und ohne tamtam.
70+20 für Versand.

Nun hat er das Ding bekommen, und behauptet die Heizungsdrähte seien defekt. er hätte es gemessen, und ich darf zitieren
"Aber es sind definitiv die Heizdrähte defekt, den beim Durchmessen von einer Seite zur anderen ist kein Durchgangswiderstand messbar nur Hochohmig!! Bei einer guten Heizung sind es 1-3 ohm".
Nun will er das Ding nicht mehr haben, sowie ich ihn verstanden habe. Und ich solle ihm auch noch die Rücksendekosten erstattetn.
macht dann 70+20+20.
Eine Miese Rechnung für mich, und ein Deal für ihn.
Das Schlimmste ist, dass diese Scheibe schon seit eine Ewigkeit bei mir eingelagert war und die Drähte davor in Ordnung waren, und ich gesagt hatte, dass die Heizung gehen würde. Wie dem auch sei.
Was soll ich tun? Wie soll ich mich verhalten?

Einen Schaden kann ich nicht mehr ausschliessen, da er nun nachhelfen kann, sei es mit nem Cutter oder mit sonstwas.

Rechtsstreit wegen diese Summe? Na ich weiss nicht. Nicht dass ich mich fürchte, aber keine Zeit für sowas.

Was würdet ihr tun?

Rückgabe habe ich ihm angeboten, nach Rücksendung eben 70+20, da ist er gleich ganz komisch gekommen, von wegen, was mit seiner 20 extra sei.
Da habe ich ihm geschrieben, dass er klartext schreiben soll, da ich keine Lust mehr habe.

Grüße.

32 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von realsoft


...Wenn richtig gemessen wurde...

Und genau da sehe ich (wie Johnes z.B. offensichtlich auch...) das Problem.

Selbst

falls

`richtig´ (also mit der richtigen Einstellung des Meßgerätes) gemessen worden sein sollte, gibt es immernoch einige andere Fehlerquellen auf die man bei einer `aussagekräftigen´ Messung achten muß.

Nur `mal eben

dranhalten

´ reicht oft einfach nicht aus, um etwas über die

Funktion

sagen zu können!

Ich wage aber ernsthaft zu bezweifeln, daß da überhaupt irgendwas gemessen wurde.

Deshalb ja mein Hinweis auf die

Funktions

prüfung, denn nur die sagt auch was über die

Funktionsfähigkeit

aus.

Hätte ich mich in meinem Leben bei jedem Gerät auf die Messungen verlassen, ohne eine Funktionsprüfung durch zu führen, dann lägen jetzt eine ganze Menge mehr Endstufen im Elektronikschrott 😉

Will er die aber nicht machen, dann sollte wohl auch endgültig klar sein, warum... 🙄

Nur mal so Nebenbei ....
ich signiere als Teile (oder versiegle Gehäuse mit Siegellack) und mach davon ein Foto.
Könnt ja sein dass einer mir ein def. Teil zurücksenden mag, um so supergünstig an Ersatz zu kommen.
P.S. ich kaufe kaum mehr "blind" von Privat.

MfG

gibt es was neues von der front ??? bin ja nicht neugierig muss nur alles wissen😁

Zitat:

Original geschrieben von ajax1969


gibt es was neues von der front ??? bin ja nicht neugierig muss nur alles wissen😁

das gefällt mir, auch ich muss alles wissen...😎

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Zitat:

Original geschrieben von Volkmar



Zitat:

Original geschrieben von ajax1969


gibt es was neues von der front ??? bin ja nicht neugierig muss nur alles wissen😁

das gefällt mir, auch ich muss alles wissen...😎

was ist los, tot jetzt?

Zitat:

Original geschrieben von Ja-Ho


 "Verkauft wurde eine Heckscheibe für ein Mondi, ohne Vertrag, und ohne tamtam."
Kein Vertrag, keine Garantie, keine Verpflichtungen.

Böser Fehler.

Selbstreden ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag zustande gekommen, denn Verträge gelten auch in mündlicher Form. Daher gibt es hier genau die gleichen Verpflichtungen, als wenn der Vertrag schriftlich niedergeschrieben wurde.

Das es keine Garantie gibt ist zwar richtig, da dies immer eine frei vereinbare Zusatzversicherung ist, aber die gesetzliche Gewährleistung / Sachmängelhaftung gilt trotzdem, denn sie ist nicht schriftlich ausgeschlossen worden. (Eventuell ist es immer noch nicht zu jedem durchgedrungen, dass Garantie und Gewährleistung zwei völlig verschiedene Paar Schuhe sind).

Das einzige Problem bei mündlichen Verträgen ist die Beweisbarkeit, aber ansonsten gelten sie genauso wie Schriftliche.

Nicht richtig! Bei einem mündlichem Vertrag zwischen Privatpersonen ist die Sache etwas anders!

Da der Vertrag mündlich erfolgte, muss der Käufer direkt beweisen, das der Mangel ab Kauf vorhanden war. Die Beweislastumkehr greift hier nicht! Daher: Zurück lehnen! Er muss den Defekt beweisen! Viele denken, es greifen alle Regeln wie bei Verbrauchsgütern, die zwischen Gewerbe und Privat gehandelt werden. Dem ist aber nicht so!

Der Käufer kann nicht beweisen, das der Mangel schon bestand! Er muss beweisen können, das der Mangel vor dem Kauf bestanden hat und nicht durch Transport oder Fehlbehandlung durch den Käufer entstanden sein kann. (Wohl ein Ding der Unmöglichkeit!)

Der Käufer kann auch nicht beweisen, dass ihr die Gewährleistung ausgeschlossen habt. (Du musst dies nicht in Schriftform haben!) Die allgemeine Rechtssprechung geht bei Beträgen die deutlich unter dem Neupreis liegt, allgemein davon aus, das es sich hier um ein Gebrauchtverkauf ohne Gewähr handelt. (Dies ist bei solchen Verkäufen auch vom Käufer sofort erkennbar!) Dies nennen Richter "Flohmarkt-Geschäft"

MfG

Zitat:

Original geschrieben von RedCougar



Zitat:

Original geschrieben von Ja-Ho


 "Verkauft wurde eine Heckscheibe für ein Mondi, ohne Vertrag, und ohne tamtam."
Kein Vertrag, keine Garantie, keine Verpflichtungen.
Böser Fehler.

Selbstreden ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag zustande gekommen, denn Verträge gelten auch in mündlicher Form. Daher gibt es hier genau die gleichen Verpflichtungen, als wenn der Vertrag schriftlich niedergeschrieben wurde.

Das es keine Garantie gibt ist zwar richtig, da dies immer eine frei vereinbare Zusatzversicherung ist, aber die gesetzliche Gewährleistung / Sachmängelhaftung gilt trotzdem, denn sie ist nicht schriftlich ausgeschlossen worden. (Eventuell ist es immer noch nicht zu jedem durchgedrungen, dass Garantie und Gewährleistung zwei völlig verschiedene Paar Schuhe sind).

Das einzige Problem bei mündlichen Verträgen ist die Beweisbarkeit, aber ansonsten gelten sie genauso wie Schriftliche.

Nix Falsch!

Sachmängelhaftung trifft hier schon mal gar nicht zu, da es sich nicht um Neuware handelt, noch vom Gewerblichen Händler verkauft wurde.

Garantie und Gewährleistung kann ein Privater Verkäufer für gebrauchte Ware geben. Ist aber hier und meistens nicht der Fall.

Also gut, bevor ihr aneinander gerät.
Ich habe mit meinem Anwalt gesprochen.
Wie folgt hat er es mir geschildert:
Wenn der Verkauf OHNE Vertrag zustande gekommen ist, habe ich die Gewährleistung NICHT ausgeschlossen, und er kann auf Minderung/Ausbesserung/Rückgabe bestehen.
Vor Gericht bräuchte ich daher nicht zu gehen, da laut EU Gesetze eben der oben gennannte Satz gültig ist.

Hätte ich vorab ihm einen Vertrag unter die Nase gerieben,den er unterschrieben hätte aus der hervorgeht KEINE Gewährleistung, hätte er in die Röhre geschaut.

In diesem Fall habe ich in die Röhre geschaut.

Das bedeutet für mich von nun an: Kein privater Verkauf mehr, es sei denn, der Gegenüber verzichtete explizit und schriftlich auf seine Gewährleistungsansprüche. Was aber ausserhalb von Eb.y.de selten praktiziert wird.

Ich denke immer noch dass ich bei der Heckscheibe gelinkt worden bin, aber da es nur eine Minderung war, hält sich mein Schmerz in Grenzen. Denn ich selber hatte die Scheibe gratis bekommen gehabt. Im Endeffekt nichts verloren.😁 Nur die Verdienstspanne ein wenig Mager ausgefallen.

So sei es.

Das war mir wieder eine Lehre.

Für meinen Teil danke ich Dir.
Da habe sicherlich, nicht nur ich, etwas ganz wichtiges dazu gelernt.🙂
Gruß Volkmar

Dein Anwalt sollte mal die Bücher wälzen! Er ist auf veraltetem Stand... Ich habe die Nummer im Umfeld, schon mehrfach durch! Bei uns werden bei solchen Summen die Kläger ausgelacht, wenn sie vor dem Richter stehen.

Bei Kleinsummen für Gebrauchtware ist der Gewährleistungsausschluss obligatorisch! Das haben soger die Gerichte erkannt! Gerade weil viel Blödsinn gemacht wird! Leider klappt das immernoch zu oft, wie man bei dir sieht. Oft eben, weil der Anwalt sich nicht richtig informiert.

Selbst wenn das Gericht den Fall annimmt, scheitert es dann an der Beweispflicht, die dann beim Käufer liegt.

Ein Arbeitskollege hat ne PS2 vor einiger Zeit verkauft. Per Kleinanzeige und mittels Handschlag. Konsole wurde getestet und lief... Paar Wochen später kam Post mit der Forderung zur Preisminderung, weil irgendwas mit der Konsole gewesen sein soll. Mein Kollege hat noch mal Post vom Anwalt bekommen und dann vom Amt... Als er dann Widerspruch einlegte war der Käufer am Zug, zu beweisen, dass die Konsole defekt übernommen wurden... Da es ihm nicht gelang bzw. nichts mehr vom Käufer kam, wurde das Verfahren eingestellt.

Wenn es sooo leicht wäre, wie genannt, wäre es gerade zu hirnrissig dämlich, irgendetwas auf dem Flohmarkt zu verkaufen. Ich habe da noch niemand mit Formularen wedeln sehen...

MfG

Ja schon Johnes du hast recht,
Der Anwalt ging ja auch weiter, wegen Beweispflicht, dass ich eben eventuell nachweisen müsste, z.B. mit nem Zeugen, dass die Heizung bei der Übergabe an das Pakenunternehmen funktionierte, was ich aber nicht kann, da die Scheibe an die 3 Jahre bei mir eingelagert war, aber davor funktionierte. Ich habe ihn vor dem Versand ja nicht gecheckt ob es noch tut oder nicht.
Und wegen 40 Mücken, wollte ich mich nicht auch noch mit Anwälten rumärgern, wozu ich NULL Zeit habe, da ich einfach zuviel zu tun habe und meine Freizeit sowieso knapp bemessen ist.
Seit der Minderungsabkommen habe ich von dem nichts mehr gehört und das wars.
Grundsätzlich ist es so, dass ich wegen ne größere Summe schon gewillt wäre vors Gericht zu gehen, aber für 40 Nachos??!!

Prinzipien sind schon was tolles, aber ich muss auch abwägen, was hinterher dabei rauskommt, und ob es sich lohnt wegen der Summe Rechtsstreit anzufangen. Meine Anwaltskosten werden schon erheblich mehr sein, als die vierzig Nachos.

danke für die gute Anleitung.
ab jetzt verlange ich bei jedem meinem Ebay Kauf Kohle zurück.
Ich hoffe es gibt genügend nette Menschen und Anwälte.

Ja schon, aber die meisten schliessen es über Ebay aus, sowie ich.
Es geht rein um die privaten Deals ohne Verträge.

Zitat:

Original geschrieben von Johnes


Nicht richtig! ...
... Die Beweislastumkehr greift hier nicht! ...

Ich hatte absolut nichts von Beweislastumkehr geschrieben 😕

Alles andere in meinem Beitrag war ebenfalls völlig korrekt, denn die Gewährleistung muss wirksam ausgschlossen werden. 70 Euro für eine Heckscheibe ist auch kein Kleinst-Flohmarkt-Geschäft. Bei Flohmarkt-Geschäften geht man von Mini-Beträgen aus. Wenn ich nen Fiesta für 1000 € kaufe, der neu mal 10.000 € gekostet hat (also deutlich unterm Neuwert verkauft wird), steht der Verkäufer auch in der Gewährleistung. Selbst bei Kleinstbeträgen (z.B. < 10 €) handhabt der eine Richter das so und der andere so.

Das hat auch nichts mit mündlichem oder schriftlichem Vertrag zu tun. Der Unterschied der beiden Vetragsformen ist einzig nur, dass die Beweisbarkeit bei einem schriftlichen Vertrag (und einem evtl. Gewährleistungsausschluss) ungemein höher ist, als bei einem mündlichen Vertrag.

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