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Rost am A

Mercedes A-Klasse W169

Nach überproportional häufigen Werkstattaufenthalten wegen diverser Mängel:
- Austausch der Unterdruckschläuche
- Austausch des Turboladers
- Austausch der Türscharniere
- Austausch der Federdome
- Austausch der Bremsscheiben vorne nach ungleicher Abnutzung der Beläge
- Plötzliches Feststellen der Bremse hinten links
- hakeliges Getriebe
- heavy entry
- metallische Rotationsgeräusche Vorderachse
neigt mein W169 A160 CDI, polarsilber, 46.600 km, BJ 10/04 umfangreich zu Rost und Flugrost an allen Seitenflächen der Karrosserie.
Das Fahrzeug ist zur Zeit (noch) nicht wandlungsfähig. Der DC-Händler (Salzufer) hat mir einen (unsittlichen)Rücknahmepreis von 9.000 EUR angeboten. Das entspricht einem Wertverlust von ca. 57% in 18 Monaten. In Kopplung mit einem weiteren Kauf erbarmt er sich 11.000 EUR anzurechnen.

Das Fahrzeug ist überdies gepflegt und hat keine ungewöhnlichen Abnutzungserscheinungen. Ich habe es im Mai 2005 am Salzufer gebraucht erworben.

Mein Fazit: Jeder Dacia Logan kann das besser

47 Antworten

Ich möchte Euch darauf hinweisen, dass im 210er Forum ebenfalls ein User ist, dem ein Unfallfahrzeug als unfallfrei von einem MB-Händler verkauft wurde.

Er hat mittlerweile die Rückgabe hinter sich, den Kaufpreis zurück, ebenfalls unter Einschaltung von RA.

Er kann sicherlich zum Ablauf einiges sagen.
Auch er hatte viel persönlichen Druck entfaltet (Drohung mit Medien etc). und musste schlussendlich unterschreiben, dass er keine weiteren Schritte unternimmt. Das AH hat also sich unbedingt absicher wollen.

Der Thread:
http://www.motor-talk.de/t1198513/f154/s/thread.html

Viel Erfolg und wie oben schon gesagt: Vergiss die "Rache" und lass Deinen Anwalt die Arbeit machen. Das schöne am Anwalt ist, dass er einem die hochemotionalen Kontakte zum "Gegenüber" abnimmt.

Die "Rachegelüste" habe ich erst einmal vergrängt:-)
Natürlich habe ich noch an Herrn Zetsche geschrieben und eine Antwort psychologisch geschulter Kundenbetreuer des Vorstandes erhalten (wie ich es erwartet hatte).

Dennoch will ich meine Anwältin gerne mit allen möglichen Informationen füttern, die zu einer schnellen und eindeutigen Entscheidung des Gerichts führen können.

Danke für den Link; das ist ja eine superspannende Geschichte!

je mehr ich mich in die Angelegenheit vertiefe, desto stärker vermute ich, dass der in America so gefeierte Dr. Z. in irgendeiner Beziehung zu der aus den Polizeiberichten bekannten lybanesischen Großfamilie Al-Z. steht:-)

Neuester Stand: Der gegenerische Anwalt erklärt, dass bei Meldung des Mangels die Gewährleistungsfrist abgelaufen war. Erstaunlich ist dabei nur, dass viele andere Mängel auch im nachfolgenden Zeitraum auf Gewährleistung beseitigt wurden; zumindest musste ich dafür nix bezahlen.
Ferner steht er auf dem Standpunkt, dass DC mit der Ergänzung der Angaben im Kaufvertrag mit " ... laut Vorbesitzer" seine Pflichten als Gebrauchtwagenhändler vollumfänglich erfüllt hätte.

Am 2.3. ist die erste mündliche Verhandlung vor Gericht.

Drückt mir die Daumen und hinterfragt die Klauseln Eurer Kaufverträge

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Re: Rost am A

Zitat:

Original geschrieben von Pitbln


[B

.... Ich habe es im Mai 2005 am Salzufer gebraucht erworben.

na kein Wunder mit dem Rost! SALZufer.

Meine Klage ist Gründlich schief gegangen und wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass "ein Beweisantritt für das Vorliegen des behaupteten Unfallschadens zum Zeitpunkt der Übergabe" bisher nicht vorliegt."

Das ist auch insofern nicht möglich, als dass mir die Unterlagen von DC und/oder von AVIS nicht vorliegen. Die Tatsache, dass ich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und bezeugen lassen kann, dass ICH mit dem Fahrzeug keinen Unfall hatte, hilft mir dabei nicht.-Schade. Und auch ungerecht, wie ich finde.

Ein möglicher Ansatz ergibt sich nur aus den bereits dem Gericht vorliegenden Unterlagen, die ich für manipuliert halte.
So existiert ein Übergabeprotokoll der AVIS, in dem bescheinigt wird, dass die Windschutzscheibe wegen Steinschlags auszutauschen war und die Behauptung des Anwaltes im Schriftsatz, dass genau das auch geschehen sei. Wie ich jedoch herausgefunden habe, ist nach wie vor die Originalscheibe eingebaut. Ein DC-Fachmann hat mir erklärt, dass im Falle eines Austausches der Scheibe Einbauspuren in Form eines andersfarbigen Primers zu sehen wären, die er an meinem Fahrzeug vermisse.
Ferner vermute ich, dass durch die Ersatzteilnummer auf der Scheibe ein Rückschluss (ob Original oder Ersatzteil) möglich sein könnte. Wer kann mir dazu etwas mitteilen?

Das AVIS-Protokoll ist nicht unterschrieben und wurde erst im Rahmen der Prozessvorbereitung von AVIS an die NL gefaxt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass DC nicht ein solches Protokoll in der Fahrzeugakte hätte haben müssen.

Ich wäre dankbar für mögliche Hilfe und warte gespannt auf Antwort(en)

nach der Klageabweisung durch das LG Berlin kommt jetzt die Berufung. Der Richter hatte in seiner Begründung auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom 29.07.2004 abgestellt. Demnach hatt ein (privater) Gebracuhtwagenverkäufer im Kaufvertrag erklärt, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit unfallfrei gewesen sei; dadurch sei keine BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG zu Stande gekommen.
Der Richter hat sich damit vollends des Standpunktes des Mercedesanwaltes bedient. Das Urteil hat mich jedoch nicht mehr überrascht, nachdem die in der Verhandlung so freundlich miteinander geplauscht hatten.(fahren Richter Mercedes??)

Außerdem schreibt der Richter: " Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei der Feststellung eines nicht ordnungsgemäß reparierten Unfallschadens über ein Jahr nach Übergabe eines Kraftfahrzeuges nach einer Laufleistung von über 26.000 km dieser bereits vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. zum Gefahrenübergang vorhanden gewesen sein müsse, bestehe nicht." D.h. ich habe den Unfallschaden zu spät erkannt. Und weil ich ihn nicht innerhgalb der ersten 6 Monate erkennen konnte, muss ich jetzt beweisen, dass er vorhanden war (und nicht etwa ist es ausreichend, zu beweisen, dass ich keinen Unfallschaden in meiner Besitzzeit hatte).

Wie aber komme ich an die Mercedesakte, die ich beim Kauf gesehen habe und in der unter "Aufbereitungskosten" wahrscheinlich die Reparaturkosten für den Unfallschaden verschleiert wurden?

Auf die Notwendigkeit der Prüfunspflicht des Verkäufers geht der Richter gar nicht erst ein, obwohl durch schief montierte Zierleisten und schräg anlackierte Stoßfänger hinten "hinreichender Verdaacht " gegeben war.

Bitte, Bitte, gebt mir gute Tipps:-)

Ich drücke Dir natürlich die Daumen für die Berufung, kann mir aber nicht vorstellen, dass Du Erfolg haben wirst.

Schon andere Gerichte haben entschieden, dass die Angabe "unfallfrei laut Vorbesitzer" absolut ausreichend sei und der Händler lediglich bei konkreten Anhaltspunkten verpflichtet ist, den Wagen genauer auf tatsächliche Unfallfreiheit zu prüfen.

Die von Dir für ungerecht gehaltene Beweislastumkehr nach 6 Monaten halte ich persönlich für gerecht. Wäre es anders, könnten theoretisch alle möglichen späteren Schäden noch dem Händler angelastet werden. Natürlich ist dies für Dich sehr bitter.

Beim Kauf eines hochwertigen Gebrauchtwagens sollte man die Klausel "unfallfrei laut Vorbesitzer" schlicht nicht akzeptieren, sondern eine konkrete Zusicherung durch den Händler verlangen. Ganz auf Nummer sicher geht, wer den Wagen bei der DEKRA oder anderen Gutachtern durchsehen läßt.

Es empfiehlt sich zudem, vom Erwerb von Mietwagen abzusehen, da diese oft nicht besonders pfleglich behandelt werden und anscheinend nicht selten Vorschäden aufweisen.

Persönlich finde ich es bedenklich, dass eine offizielle DC-Niederlassung ihre Kunden nicht besser schützt. Es bleibt festzustellen, dass weder der Vertrieb noch die Qualität der Fahrzeuge früheren MB-Maßstäben gerecht werden. Dies gilt zwar auch für andere Hersteller, macht die Sache aber nicht besser (zumal MB ja immer noch einen satten Aufschlag für gleichartige Produkte verlangt).

...Ganz auf Nummer sicher geht, wer den Wagen bei der DEKRA oder anderen Gutachtern durchsehen läßt.....

Danke für den Beitrag, aber insbesondere bei DEKRA ist in Kombination mit DC höchste Vorsicht geboten, weil die eng zusammenarbeiten.

In meinem Verfahren hat die DEKRA ein Gutachten " ohne die Besichtigung des Fahrzeuges!!!!" für DC erstellt und darin den Unfallschaden abgestreiten.

Ich habe im übrigen auch nichts gegen die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Ich halte es nur nicht für rechtens, den Ansatz der Arglistigen Täuschung (3 Jahre Frist) nicht zu würdigen und über die (verkürzte) Gewährleistungsfrist für Mängel zu umgehen. Der Richer hätte hier prüfen müssen und den "hinreichenden Verdacht", den ich nachweisen kann und der den Händler zur Untersuchung der Vorschäden verpflichtet, würdigen müssen.

Neuer Anwalt-neues Glück

Zitat:

Original geschrieben von Pitbln


In meinem Verfahren hat die DEKRA ein Gutachten " ohne die Besichtigung des Fahrzeuges!!!!" für DC erstellt und darin den Unfallschaden abgestreiten.

...

Ich habe im übrigen auch nichts gegen die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Ich halte es nur nicht für rechtens, den Ansatz der Arglistigen Täuschung (3 Jahre Frist) nicht zu würdigen und über die (verkürzte) Gewährleistungsfrist für Mängel zu umgehen. Der Richer hätte hier prüfen müssen und den "hinreichenden Verdacht", den ich nachweisen kann und der den Händler zur Untersuchung der Vorschäden verpflichtet, würdigen müssen.

Neuer Anwalt-neues Glück

Hallo,

also wenn das bewiesen ist, dass die DEKRA das Gutachten ohne Besichtigung des Fahrzeugs erstellt hat, sollte es ja wohl vor Gericht keinen Bestand haben. Ist diese Behauptung denn unstrittig bzw. eindeutig bewiesen? Ansonsten wäre ich vorsichtig damit, dies öffentlich als Tatsache hinzustellen.

Auch mit der Arglistigen Täuschung ist es ja so eine Sache. Letztlich bist Du wieder in der Beweispflicht, dass DC von der Täuschung wußte bzw. hätte wissen müssen und der Unfall tatsächlich vor dem Kauf stattfand. Selbst wenn das Gutachten der DEKRA verworfen würde, so steht ja offensichtlich noch im Raum, dass der Unfallschaden möglicherweise erst nach dem Kauf passiert ist. Ich fürchte dass ein Gutachter, der dies nach so langer Zeit felsenfest rückdatiert, vom gegnerischen Anwalt vor Gericht auseinandergenommen würde.

Der Gesetzgeber sollte hier klare Vorschriften erlassen. Es ist doch nicht zuviel verlangt, dass ein Autohändler die Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens verbindlich zusagt, warum kauft man denn sonst beim Händler und nicht privat. Wenn er dies nicht will, so müßte er verpflichtet werden, einen FETTGEDRUCKTEN Hinweis im Kaufvertrag zu vermerken, dass er die Unfallfreiheit nicht geprüft hat und möglicherweise die Angaben des Vorbesitzers falsch sein könnten. Dann regelt das der Markt, denn solche Autos wird er nicht mehr los.

Ich drücke Dir natürlich die Daumen, würde mich aber sehr wundern...

Hallo Pitbin,

Ich kann deine Frustration verstehen und nachfuehlen, doch nach meiner Erfahrung zu urteilen ist es in solchen schwer beweisbaren Umstaenden besser aussergerichtlich zu einem Kompromis zu kommen. Es spart am Ende Nerven und Geld. Vorallem muss man vorsichtig sein Behauptungen auszusprechen, die wohl wahr sind, doch die man nicht vor dem Gericht beweisen kann, um einer Verleumdungsklage vorzubeugen. Ich druecke dir die Daumen!

Gruesse,
Horst

Das Gutachten der Dekra war die Antwort auf das GA, das ich durch den SV des ADAC eingeholt hatte, und da steht tatsächlich drin: "..ohne Besichtigung.." und "..Auftragserstellung telefonisch durch den DC Mitarbeiter.."
Insofern steht die Neutralität der DEKRA hier für mich in Frage.

Seit Juli 2006 gibt es ein Urteil demnach "Zusicherungen ins Blaue hinein" (am Beispiel DC "unfallfrei lt. Vorbesitzer"😉 nicht zulässig sind. Ich frage mich, warum der Richter nicht dieses Urteil - weil es meinem Fall deutlich näher kommt, als das Urteil vom LG Saarbrücken von 2004 - zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

Am Mittwoch habe ich das erste Gespräc mit meinem neuen Anwalt.

Noch eine kleine Posse: In meinem Kaufvertrag steht: 4 Türen, erhalten habe ich jedoch das Coupé

Zitat:

Original geschrieben von Pitbln


Noch eine kleine Posse: In meinem Kaufvertrag steht: 4 Türen, erhalten habe ich jedoch das Coupé

Wäre vom Prinzip her natürlich ein Rücktrittsgrund. Aber bei einem derart klaren Mangel (ist ja nicht etwa versteckt, sondern muss zwangsläufig bereits beim ersten Einsteigen auffallen), dürfte ein Rücktritt zeitlich nur sehr begrenzt möglich sein. Das wäre natürlich anders, wenn z.B. der falsche Motor geliefert worden wäre, da man dies durchaus erst weit nach dem Kaufdatum merken kann (insbesondere bei fehlender Typenbezeichnung). Oder natürlich, wie in Deinem Fall, bei einem verschwiegenen Vorschaden.

Allerdings sollte eine Minderung in Höhe des typischen Mehrpreises eines gebrauchten 5-Türers auf jeden Fall drin sein, denn laut Vertrag ist Dir DC ja die beiden Türen eindeutig schuldig geblieben und verjährt ist der Anspruch anscheinend ja noch nicht.

Das wirft natürlich ein schlechtes Bild auf die Seriosität dieser NL. Anscheinend gilt dort weder das Gebot der gründlichen Prüfung des Fahrzeugs vor dem Verkauf noch das 4-Augen-Prinzip bei der Herausgabe von wichtigen Unterlagen.

Sehr sehr traurig....

kann denn ein Gutachter nicht das "Alter" der Unfallreparatur bestimmen (also älter als 1 Jahr)? Müßte doch aufgrund des Lacks oder Rosts machbar sein?

Schlimm, wenn man als Privatman selbst vor Gericht noch im Nachteil ist.

Zitat:

Original geschrieben von spitfirefahrer


kann denn ein Gutachter nicht das "Alter" der Unfallreparatur bestimmen (also älter als 1 Jahr)? Müßte doch aufgrund des Lacks oder Rosts machbar sein?

Schlimm, wenn man als Privatman selbst vor Gericht noch im Nachteil ist.

Rost sollte bei einem fachmännisch repariertem Unfallschaden bicht mehr vorhanden sein. Einfacher wäre die Bestimmung des Unfallzeitpunktes, sofern der Schaden noch nicht bzw. nicht fachmännisch repariert wäre, da dann solche Alterungsspuren erkennbar wären.

Hier geht es ja auch nicht um eine ca.-Bestimmung, sondern ein Gutachter müßte zweifelsfrei ausschließen, dass die Reparatur nach dem Kauf erfolgte. Da seither eine Menge Zeit vergangen ist (und das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt noch recht jung war), dürfte eine so genaue Taxierung kaum möglich sein.

Sofern hier sogar ein Betrug vorliegt (Unfallschaden direkt vor dem Kauf im Zuge der Fahrzeugaufbereitung repariert), liegen die Zeitpunkte Besitzwechsel und Reparatur zudem extrem dicht beieinander. Und auf wenige Tage wird sich ein Gutachter bei so einer Sache wohl kaum festlegen.

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