Reifen und Felgen am Gasschieber zerstört
Hi,
hab mir eine meine BiColor Felgen zerstört und eine Reifen aufgeschlitzt. Und zwar nicht am Bordstein, sondern ein einem Gasschieber der etwas an der Kante übersteht - siehe Foto.
Versicherung meinte ich soll das bei der Polizei anzeigen, die haben gelacht und mich vor die Tür gesetzt. Glaubt ihr sollte mich mit der Gemeinde streiten oder seht ihr da keine Chancen? 400 EUR zwei neue Vorderreifen und die Felge mostet ca. 800 EUR
Danke, lG
Beste Antwort im Thema
Ich ab das Foto angeschaut und musste lachen. Leute gibts 😁
78 Antworten
Deine Aussage "Der Rinnstein gehört nicht mehr zur Fahrbahn" bleibt genau aus dem Grund falsch, da sich die Gelehrten wie so oft auch hier nicht einig sind. Es kann auch anders sein, ein Urteil dazu hab ich ja gepostet.
Falsch oder richtig gibts nur bei Mathematik
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Juni 2015 um 13:09:31 Uhr:
, da sich die Gelehrten wie so oft auch hier nicht einig sind.
Und genau aus diesem Grund trifft dann auch die Aussage NICHT zu, dass der Rinnstein doch zur Fahrbahn gehört.
Zumal, wie schon geschrieben, die Satzungen zur Gehsteigreinigung in sehr vielen Gemeinden die Reinigung des Rinnsteines/Schnittgerinne mit einschliessen.
Vielleicht kann man sich darauf einigen, hier mal in die Ortssatzung zu schauen, ob der Rinnstein mit gereinigt werden muss oder nur der Gehsteig ansteht.
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 5. Juni 2015 um 12:56:13 Uhr:
Na falsch ist das nicht wir haben nun zwei verschiedene Urteile von zwei Richtern zum Randstein Gosse und Bordstein.
Sollte noch einer zum Gericht gehen, kommt vlt. ein Urteil dabei raus, wo der Randstein halbiert wird..!
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Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Juni 2015 um 13:09:31 Uhr:
Deine Aussage "Der Rinnstein gehört nicht mehr zur Fahrbahn" bleibt genau aus dem Grund falsch, da sich die Gelehrten wie so oft auch hier nicht einig sind. Es kann auch anders sein, ein Urteil dazu hab ich ja gepostet.
Als Berufungsinstanz für die Landgerichte dienen Urteile des OLG als Orientierung für niedere Gerichte.
Und das OLG rechnet die Fahrbahn von Bordsteinkante zu Bordsteinkante.
Der TS muss jetzt nur nachweisen, dass die zuständige Behörde eine Pflichtverletzung begangen hat.
Wie bereits erwähnt, ohne Rechtsschutz, hat man ein nicht unerhebliches Kostenrisiko zu tragen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Juni 2015 um 13:09:31 Uhr:
Deine Aussage "Der Rinnstein gehört nicht mehr zur Fahrbahn" bleibt genau aus dem Grund falsch, da sich die Gelehrten wie so oft auch hier nicht einig sind. Es kann auch anders sein, ein Urteil dazu hab ich ja gepostet.
Urteile vom Amtsgericht sind immer Einzelfallentscheidungen und dienen max. als eine Tendenz und m.E. mehr nicht. Ob letztendlich ein Urteil falsch oder richtig ist, kann man auch nicht immer 100 % sagen. Was man eben bei Gericht bekommt, ist ein Urteil, was jedoch nicht unbedingt mit Recht übereinstimmen muss.
Ein Urteil eines OLG ist auch nicht bindent für alle Bundesländer. Ein anderes OLG kann auch immer anders entscheiden. Es müssen schon zwei Fälle so gut wie" Gleich " sein.
Hier geht es nicht um den Fall, sondern um die grundsätzliche Ansicht, ob ein Rinnstein der Fahrbahn zugeordnet wird oder dem Bürgersteig. Das ist in allen Fällen gleich, es sei denn, dass bis zum Randstein geteert wurde. Deswegen habe ich ja ein Urteil eines OLG und nicht eines Amtsgerichts gepostet. Und dass ein anderes OLG zu einem anderen Ergebnis kommen kann, wurde ja schon hinreichend oft gepostet.
Rinnstein. Im Sinne der StVO ist die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Und der liegt zwischen den Bordsteinen, wenn nicht durch Markierungen etwas anderes vorgeschrieben ist. Zu welchem Teil der Straße sollte der Rinnstein denn sonst gehören, zum Gehweg??? Oder ist er eine besondere bauliche Anlage, die nicht befahren werden darf?
Es gibt natürlich auch regionale Unterschiede. Bei den noch original vorhandenen Straßen im urbanen Gebiet von Berlin besteht der Rinnstein aus lediglich zwei Großpflasterreihen. Bei den asphaltierten und betonierten Straßen gibt es gar keinen.
Andernorts verbaut man z.B. Muldensteine, die würde ich nicht mehr zur Fahrbahn rechnen. Aber im Fall des TE: garantiert Fahrbahn, ob nun Reinigungspflicht der Anlieger oder nicht.
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Juni 2015 um 22:05:42 Uhr:
Hier geht es nicht um den Fall, sondern um die grundsätzliche Ansicht, ob ein Rinnstein der Fahrbahn zugeordnet wird oder dem Bürgersteig.
Was für die Fragestellung des TE vollkommen egal ist.
Die Verkehrssicherungspflicht ist von der Örtlichkeit abhängig und der Rinnstein ist für diese Betrachtung ein Rinnstein. Ob das Ding zur Fahrbahn gehört oder zum Bürgersteig, verändert nicht dessen üblicher Nutzung, an der sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht orientiert.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 5. Juni 2015 um 07:41:35 Uhr:
[...] Dass man einen Schieber jedweder Art nicht 100%ig sicher verbauen kann, liegt auf der Hand.
Nein @Gleiterfahrer, auf dem Bild des TE ist ja wohl eine brilliante Lösung aufgezeigt 😉.
Und es geht noch schöner, sicherer und teurer (nicht Gas):
Zitat:
@Dramaking schrieb am 5. Juni 2015 um 22:33:33 Uhr:
[...] Was für die Fragestellung des TE vollkommen egal ist. [...]
Womit Du in der Tat recht hast. Aber wenn ich an die verkippten, bis zu 20cm in die Fahrbahn ragenden Bordsteine in meiner Straße denke, dann ist der 3cm-Vorsprung der Schieberkappe wirklich Pillepalle.
@likeabird kann es ja versuchen, ich würde wahrscheinlich auch mal beim Anwalt vorsprechen...
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Juni 2015 um 22:49:55 Uhr:
@likeabird kann es ja versuchen, ich würde wahrscheinlich auch mal beim Anwalt vorsprechen...
Die Definition der Verkehrssicherungspflicht steht doch vollumfänglich im Link von @birschel:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2241.phpZitat:
Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich neben den allgemeinen Gesetzen nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straße oder des Weges. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Zustands. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 -, abgedruckt in NJW-RR 1995, 123, und vom 19.10.2000 - 18 U 41/00 -; vgl. auch BGH, VersR 1967, 281, 282 und 1979, 1055).
Wenn sich das hier nicht üblicherweise um die rechte Fahrspur handelt, wo man mit 50 km/h dicht am Kantstein entlang fährt, sondern um den Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand, den man langsam, mit äußerster Vorsicht befährt, weil da am Kantstein auch mal was liegen kann.
Dies dann noch mit einer Sonderbereifung mit 19" Felgen und sehr geringem Reifenquerschnitt macht, für den schon allerwelts Kantstein-Situationen nicht ganz harmlos sind und aufgrund der eigenen Bereifung schon eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflicht für den Fahrer gilt, dann ist das im Ergebnis sicherlich hochgradig ärgerlich, aber hier eine Haftung über die VSP abzuleiten, da wird das Eis verdammt dünn.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Juni 2015 um 22:38:41 Uhr:
Nein @Gleiterfahrer, auf dem Bild des TE ist ja wohl eine brilliante Lösung aufgezeigt 😉.Und es geht noch schöner, sicherer und teurer (nicht Gas):
Nur dumm, dass sich darunter keinerlei Schieber befinden. Diese Abdeckung ist für Kabelschächte.
Dort sind irgendwelche Muffen oder Verbindungen gesetzt. Und der Techniker, der sich da reinquält, braucht auch ein bissel Platz zum Arbeiten.
Für einen Absperrschieber, welcher unterirdisch verlegt ist, brauchts aber nur eine Spindel. So, dass eine Abdeckung wie bei einem Kabelschacht reichlich überdimensioniert wäre.
Und man mag es glauben oder nicht, auch Stadtwerke nehmen gern mal eine kostengünstige Lösung.
Schade, das wir noch immer kein Bild vom Schaden sehen konnten, so hätte man am Zustand der Felge gleich sehen können, ob damit jeder Bordstein in der Stadt mitgenommen wurde, oder es sich wirklich um einen Einzelfall handelt.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 6. Juni 2015 um 07:44:54 Uhr:
Nur dumm, dass sich darunter keinerlei Schieber befinden. Diese Abdeckung ist für Kabelschächte.Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Juni 2015 um 22:38:41 Uhr:
Nein @Gleiterfahrer, auf dem Bild des TE ist ja wohl eine brilliante Lösung aufgezeigt 😉.Und es geht noch schöner, sicherer und teurer (nicht Gas):
Dort sind irgendwelche Muffen oder Verbindungen gesetzt. Und der Techniker, der sich da reinquält, braucht auch ein bissel Platz zum Arbeiten.
Für einen Absperrschieber, welcher unterirdisch verlegt ist, brauchts aber nur eine Spindel. So, dass eine Abdeckung wie bei einem Kabelschacht reichlich überdimensioniert wäre.
Und man mag es glauben oder nicht, auch Stadtwerke nehmen gern mal eine kostengünstige Lösung.
Wenn Du wüsstest, was sich dort für Schieber drin befinden😉. Das ist ein Bauwerk der Wasserversorgung, die Abdeckung dient zur Wartung und zum Austausch der Armaturen. Schieberkappen sind seitlich davon auch zu sehen, eine wieder genau im Bordstein. Auch einen Entleerungsschacht gibt es. Aber jetzt wirds wohl langsam zu speziell... 🙂
Hier noch eine elegante Lösung.