Reifen und Felgen am Gasschieber zerstört
Hi,
hab mir eine meine BiColor Felgen zerstört und eine Reifen aufgeschlitzt. Und zwar nicht am Bordstein, sondern ein einem Gasschieber der etwas an der Kante übersteht - siehe Foto.
Versicherung meinte ich soll das bei der Polizei anzeigen, die haben gelacht und mich vor die Tür gesetzt. Glaubt ihr sollte mich mit der Gemeinde streiten oder seht ihr da keine Chancen? 400 EUR zwei neue Vorderreifen und die Felge mostet ca. 800 EUR
Danke, lG
Beste Antwort im Thema
Ich ab das Foto angeschaut und musste lachen. Leute gibts 😁
78 Antworten
Der Rinnstein gehört nicht mehr zur Fahrbahn
Nach rechts schließt sich im Bereich der Unfallstelle ein gepflasterter Rinnstein an die Fahrbahn an. Der Rinnstein zählt jedoch nicht mehr zur Fahrbahn. Die Fahrbahn ist durch die Art ihrer Befestigung oder durch eine Fahrbahnbegrenzung (Z 295) gekennzeichnet. Breite und Grenzen der befestigten Fahrbahn müssten äußerlich deutlich sichtbar sein /vgl. Hentschel/König/Dauer, 40. Aufl. 2009, § 2 Rn. 24). Im vorliegenden Fall wird die eigentliche Fahrbahn äußerlich sichtbar durch den gepflasterten Rinnstein abgegrenzt.
Zweifelsohne ist der Gasschieber sehr unglücklich verbaut und der Schaden ist ausgesprochen ärgerlich. Jedoch kann ich mir nicht vorstellen, dass die Stadt ohne weiteres für den Schaden aufkommt und dafür überhaupt aufkommen muss. Man muss sich mal vorstellen, welche Klagewellen auf die Gemeinden zukämem - Hier ist der Randstein zu hoch, dort ist der Gehsteig zu breit, anderswo ist die Einfahrt zur städtischen Tiefgarage zwei Zentimeter zu schmal. Wo sollte das hinführen?
Gut, man kann ja mal bei der Stadt freundlich anfragen ob es ein finanzielles entgegenkommen gibt. Wenn nicht, würde ich es dabei belassen und unter "Dumm gelaufen" abhaken.
Viele Grüße
Ein Bild von der Felgen und dem Reifen wäre mal nicht schlecht, so könnte man wenigstens abwägen, ob der Schaden durch das Einparken entstanden ist, oder die Felge schon rundum angefressen aussieht.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 4. Juni 2015 um 10:15:12 Uhr:
Es könnte sich vielleicht sogar die Frage auftun, was geschieht mit dem Schieber, wenn dort ein tonnenschweres Fahrzeug dagegen fährt und eine Beschädigung an den Schieber verursacht.
Höchst unwahrscheinlich, dass da am Schieber ein Schaden entstehen würde. Selbst, wenn ein Schiebeschild dran hängen bleiben würde, tät es maximal die obere Abdeckung abreissen. Zum Schieber führt aber noch eine Spindel, meist ein Vierkantstahl.Welcher obendrein nur gesteckt ist.
Und wie ich das sehe, ist der Schieber schon seit Ewigkeiten so eingebaut. Zumal er nur ins Schnittgerinne ragt, aber nicht auf die Fahrbahn. Von daher wird man sich abschminken können, dass die Gemeinde hier irgendwie Kohle rausrückt.
Um es kurz zu machen: Wer so knapp am Bordstein langschiesst, ist selber schuld.
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Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 4. Juni 2015 um 12:57:38 Uhr:
Höchst unwahrscheinlich, dass da am Schieber ein Schaden entstehen würde. Selbst, wenn ein Schiebeschild dran hängen bleiben würde, tät es maximal die obere Abdeckung abreissen. Zum Schieber führt aber noch eine Spindel, meist ein Vierkantstahl.Welcher obendrein nur gesteckt ist.Zitat:
@derbeste44 schrieb am 4. Juni 2015 um 10:15:12 Uhr:
Es könnte sich vielleicht sogar die Frage auftun, was geschieht mit dem Schieber, wenn dort ein tonnenschweres Fahrzeug dagegen fährt und eine Beschädigung an den Schieber verursacht.Und wie ich das sehe, ist der Schieber schon seit Ewigkeiten so eingebaut. Zumal er nur ins Schnittgerinne ragt, aber nicht auf die Fahrbahn. Von daher wird man sich abschminken können, dass die Gemeinde hier irgendwie Kohle rausrückt.
Um es kurz zu machen: Wer so knapp am Bordstein langschiesst, ist selber schuld.
Nun haben wir zumindest die Frage beantwortet, dass kein Schaden durch ein tonnenschweren Fahrzeug an einem Gasschieber entstehen kann. Gut das es Fachleute für Gasschieber gibt. 😁
Die Frage ob oder ob keine Schadensersatzleistungen zu erwarten sind sollte der TE lieber für sich selbst klären, dass abschimken können am Besten die dafür vorgesehenden Fachleute beurteilen.
Zu der Ewigkeit hatte ich geschrieben, dass dies Fahrzeugführern sicherlich bekannt ist, die da auch Ewigkeiten leben/wohnen. Für einen Ortsunkundigen wäre es mitunter sehr überraschend, dass dort m.E. ein zu weit herausragener Gasschieber ist. Dies galt auch Allgemein und nicht explizit auf diesen Fall.
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 4. Juni 2015 um 11:37:55 Uhr:
Der Rinnstein gehört nicht mehr zur FahrbahnNach rechts schließt sich im Bereich der Unfallstelle ein gepflasterter Rinnstein an die Fahrbahn an. Der Rinnstein zählt jedoch nicht mehr zur Fahrbahn. Die Fahrbahn ist durch die Art ihrer Befestigung oder durch eine Fahrbahnbegrenzung (Z 295) gekennzeichnet. Breite und Grenzen der befestigten Fahrbahn müssten äußerlich deutlich sichtbar sein /vgl. Hentschel/König/Dauer, 40. Aufl. 2009, § 2 Rn. 24). Im vorliegenden Fall wird die eigentliche Fahrbahn äußerlich sichtbar durch den gepflasterten Rinnstein abgegrenzt.
Dass der Rinnstein nicht zur Fahrbahn gehört ist Deine Meinung.
Ein Knöllchen wäre dann rechtens, wenn man mit den Rädern in der Rinne steht.
Weil man nach Deiner Definition am Gehweg parkt.
Eine andere Definition wäre, dass der Raum zwischen den Bordsteinen zur Strasse zur Fahrbahn gehört, damit würde dies die Wasserrinne einschließen.
Zitat:
@servicetool schrieb am 4. Juni 2015 um 13:12:53 Uhr:
Dass der Rinnstein nicht zur Fahrbahn gehört ist Deine Meinung.
Damit steht er/sie nicht allein. In den meisten Reinigungssatzungen der Städte und Gemeinden werden regelmässig die Anlieger erwähnt, welche das Schnittgerinne zu reinigen haben( Unkraut ,Laub und Grashalme entfernen z.B.). So, wie der Gehweg, welcher im Winter beräumt werden muss.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 4. Juni 2015 um 13:11:12 Uhr:
[...] Nun haben wir zumindest die Frage beantwortet, dass kein Schaden durch ein tonnenschweren Fahrzeug an einem Gasschieber entstehen kann. [...]
Nicht ganz. Wenn der Schieber im weniger befestigten Gehweg oder unbefestigten Seitenstreifen verbaut ist und dort ein schwerer LKW drauffährt, kann die Kappe durchaus auf die Spindelverlängerung drücken und diese den Schieber beschädigen.
Ich hörte mal von einem Fall, wo ein Transporterfahrer für einen Schieberschaden verantwortlich gemacht wurde, weil er auf der Schieberkappe geparkt hat (Gehweg).
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 4. Juni 2015 um 23:37:01 Uhr:
Nicht ganz. Wenn der Schieber im weniger befestigten Gehweg oder unbefestigten Seitenstreifen verbaut ist und dort ein schwerer LKW drauffährt, kann die Kappe durchaus auf die Spindelverlängerung drücken und diese den Schieber beschädigen.
Natürlich kann sowas passieren, aber der LKW dürfte in diesem Fall gar nicht dort lang fahren.
Für Gehwege besteht eh eine Massenbegrenzung. Wenn sich da keiner dran hält, ist das aber sicher nicht Schuld der Gemeinde.
Dass man einen Schieber jedweder Art nicht 100%ig sicher verbauen kann, liegt auf der Hand.
Bald kommen erste Threads mit dem Titel: "Ich wurde geblitzt/Recht am eigenen Bild!"
-.-
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 5. Juni 2015 um 07:41:35 Uhr:
Natürlich kann sowas passieren, aber der LKW dürfte in diesem Fall gar nicht dort lang fahren.
Für Gehwege besteht eh eine Massenbegrenzung. Wenn sich da keiner dran hält, ist das aber sicher nicht Schuld der Gemeinde.
Erklär das mal so manchem LKW Fahrer! Die fahren da lang, wo es gerade passt, und wenn es das PKW-Navi ausdrücklich vorschlägt, dann erst recht! Dass es eine Massenbegrenzung für Gehwege gibt, war mir ehrlich gesagt, auch neu.
Zitat:
@ttru74 schrieb am 5. Juni 2015 um 08:13:48 Uhr:
Dass es eine Massenbegrenzung für Gehwege gibt, war mir ehrlich gesagt, auch neu.
Genaugenommen gibts tatsächlich keinen festen Zahlenwert. Aber da ein Gehweg/Fussweg nicht mit Fahrzeugen aller Art befahren werden darf(ausgenommen Fahrräder,Kinderwagen, Rollstühle ), ist dies auch zum Schutz desselben. Der Unterbau ist nicht dafür gemacht, dass er nun tonnenschwere Lasten tragen kann. Strassen werden mitunter beschildert, wo man die maximale Traglast ablesen kann. Auf Gehwegen muss das nicht sein, da das Befahren eh nicht erlaubt ist.
Da es jetzt aber oT wird, zurück zum Thema. Für meine Begriffe hat der TE hier schlechte Karten, die Gemeinde zur Begleichung der Rechnung heranzuziehen. Nichts desto Trotz kann er es versuchen, aber auf einen Rechtstreit würde ich es nicht ankommen lassen.
Zitat:
@sahin_k schrieb am 5. Juni 2015 um 08:03:40 Uhr:
Bald kommen erste Threads mit dem Titel: "Ich wurde geblitzt/Recht am eigenen Bild!"-.-
ist doch schon längst geklärt:
Das ist falschZitat:
@Pepperduster schrieb am 4. Juni 2015 um 11:37:55 Uhr:
Der Rinnstein gehört nicht mehr zur Fahrbahn
…
. Der Rinnstein gehört laut OLG Düsseldorf sehr wohl zur Fahrbahn.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2241.phpZitat:
Bei den zwischen dem eigentlichen Straßenbelag und den Bordsteinen des Bürgersteiges befindlichen Randsteinen handelt es sich um einen Bestandteil der dem Straßenverkehr dienenden Fahrbahnfläche und nicht des Gehweges.
Na falsch ist das nicht wir haben nun zwei verschiedene Urteile von zwei Richtern zum Randstein Gosse und Bordstein.