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Rechtslage auf einer abbiegenden Hauptstraße

Ich hatte heute eine brenzlige Situation, konnte den Unfall aber noch abwenden.
Ich fuhr auf einer Hauptstraße auf eine Kreuzung zu, auf der Kreuzung bog die Hauptstraße nach links ab, ich wollte der Hauptstraße weiter folgen, blinkte mehr als rechtzeitig nach links. Als ich praktisch abbiegen wollte, bemerkte ich, das ich gerade mit weitaus höherer Geschwindigkeit überholt wurde. Ich brach den Abbiegevorgang ab, das mich überholende Fahrzeug fuhr weiter geradeaus .

Wie wäre die Rechtslage wenn es in dieser Situation zum Unfall gekommen wäre ?

Beste Antwort im Thema

Innerorts? Bei welcher Geschwindigkeit? Google-Maps-Link verfügbar?

Überholen bei unklarer Verkehrssituation war es aber in jedem Fall. Die Frage wäre nur, ob Du im Falle eines Unfalls eine Teilschuld bekommen hättest.

Aber in guter V&S-Tradition bekommst irgendwann ab Seite 5 eh die Alleinschuld zugesprochen 😉

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So wie es hier alle sehen, sehen es dann wohl auch die Richter, je nachdem an wen man Gerät, bekommt man die Schuld, oder auch nicht...

Zitat:

@Knergy schrieb am 16. Nov. 2020 um 16:20:03 Uhr:


Das man heutzutage auf alles vorbereitet sein müsste, halte ich für großen Unsinn...

So wird doch auch in diesem Forum ständig argumentiert. Der Radfahrer hat aus reinem Selbstschutz ständig zurückzustecken, bei TL 120 muss ein regelkonform fahrender mit 200 fahrenden auf der linken Spur rechnen, in der Großstadt muss das Landei halt aufpassen etc.

In meinen augen ist das folgen einer abknickenden "Vorfahrt" auch ein "abbiegen".
dementsprechend ist dort auch (wie eigentlich allseits bekannt) zu blinken.

es gelten dann die regeln für das abbiegen.
"§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) 1Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist."

Interessant ist vielleicht der letzte Satz. Ist das evtl genau dann gegeben,wenn ich einer abknickenden Vorfahrt folge, also auf dieser Straße vorrang habe?

-----------------------
"§8 vorfahrt:

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden"

Die Frage wäre hier ob ein Überholender hier quasi "wartepflichtig" ist während du, der Vorfahrt folgende in die andere Straße abbiegst In meinen Augen ja.

§39 absatz 2 stvo sagt "Verkehrszeichen gehen jedoch den allgemeinen Regeln vor"

in anlage 3 stvo hat es dann die verkehrszeichen und eben unter anderem unter "vorrang" das 306 "vorfahrtsstraße " https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html#Zeichen306
...."Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße"."

Alles miteinander kombiniert sieht dann laut meinem verständnis wie folgt aus:
->das vorrang regelnde verkehrszeichen vorfahrtsstraße, wiegt also schwerer als die "allgemeinen regeln" (welche in §1-35 stvo genannt sind https://dejure.org/gesetze/StVO )
->sie gehen jedoch nur vor, das heißt nicht zwangsläufig, dass sie diese ausser kraft setzen ABER im zweifel steht hier der "vorrang"auf der per schild geregelten vorfahrtsstraße ganz klar VOR den Pflichten die sich für dich durch das "abbiegen" ergeben!
->das blinken ergibt sich offenbar aus dem zusatzschild 2.1 ( http://www.buzer.de/gesetz/10526/a179872.htm ) man braucht also gar nicht zu diskutieren ob sich die pflicht zu blinken hier hier gleichzeitig noch aus dem abbiegen ergibt oder nicht

Evtl mußt du aber aufgrund deines "Vorrangs" auf der mit 306 "vorfahrtsstraße" gekennzeichneten Straße dann beim Abbiegen nicht damit rechnen rückwärtigen Verkehr zu gefährden, sondern darfst eben gefahrenlos (entlang der vorfahrtsstraße...verlauf durch das zusatzschild vorgegeben) abbiegen - eben ohne dich zu vergewissern.

Unsttrittig ist sicher, dass es überholen bei unklarer Verkehrslage ist.
Offenbar wirst du durch den Überholenden im wahrnehmen deines vorrangs "wesentlich behindert", wenn dieser geradaus fährt, während du aber der Vorfahrtstraße folgst, was du durch blinken entsprechend angezeigt hast.

Haarig wirds, wenn das Blinken unterblieb. Dann würde es vermutlich eine Mithaftung geben - die Frage wäre hier für wen wieviel. Vorrang hat man ja trotzdem nur eben nicht angezeigt, dass man dieser Vorfahrtstraße mit dem vorrang folgt.

Zitat:

@newt3 schrieb am 16. November 2020 um 17:41:45 Uhr:


in meinen augen ist das folgen einer abknickenden vorfahrtsstraße auch ein "abbiegen". …

Damit liegst du aber falsch, daher sind deine weiteren Ausführung nicht relevant.

Nach Auffassung des BayObLG (Beschluss vom 08.03.1972 - RReg 6 St 662/71 OWi) ist das Ändern der Fahrtrichtung entsprechend dem durch Zusatzzeichen zum Vorfahrtstraßenzeichen Z306 angezeigten Verlauf kein Abbiegen im rechtstechnischen Sinn des § 9 Abs. 1 StVO. Die Pflicht zum Blinken ergebe sich dann nur aus dem Zusatzzeichen …

Quelle

Zitat:

@newt3 schrieb am 16. November 2020 um 17:41:45 Uhr:


in meinen augen ist das folgen einer abknickenden vorfahrtsstraße auch ein "abbiegen".
dementsprechend ist dort auch (wie eigentlich allseits bekannt) zu blinken.

In deinen Augen ist es ein abbiegen, aber nicht in den Augen der Rechtsprechung. Die Pflicht zu blinken war nicht die Frage, eine Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit wie beim "wirklichen" Abbiegen gibt es nicht.

Zitat:

@newt3 schrieb am 16. Nov. 2020 um 17:41:45 Uhr:


in meinen augen ist das folgen einer abknickenden vorfahrtsstraße auch ein "abbiegen".

Oh, schon auf Seite 3...

ich hab mein obiges posting nochmal ergänzt und zwar um §39 also die verkehrszeichen, welche den "allgemeinen verkehrsregeln" (geemint §1-35 stvo) vorgehen.

damit ist das ganze dann eindeutig und entspricht ja dem im urteil genanntem.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. November 2020 um 11:45:03 Uhr:


Ich hatte heute eine brenzlige Situation, konnte den Unfall aber noch abwenden.
Ich fuhr auf einer Hauptstraße auf eine Kreuzung zu, auf der Kreuzung bog die Hauptstraße nach links ab, ich wollte der Hauptstraße weiter folgen, blinkte mehr als rechtzeitig nach links.

Wie wäre die Rechtslage wenn es in dieser Situation zum Unfall gekommen wäre ?

So eine ähnlich Situation hat ja bei mir in 2018 zum Totalschaden des Quads geführt, nur das der die Hauptstraße Verlassende im Gegenverkehr war, wohingegen ich auf der Hauptstraße bleiben wollte.

Grundtenor der Polizei, die den Unfall aufgenommen hat; wer die Hauptstraße verläßt, hat nötigenfalls zu warten.

Der, der Dich hier also überholt hat, hätte nicht überholen dürfen und folglich 100% Alleinschuld, wäre es zum Unfall gekommen.

Das Überholen vor Kreuzungen/Einmündungen sollte generell verboten sein, gab es das nicht schon mal in einem Land?😉
Wenn der Geradeausfahrer sagt, "da hat keiner geblinkt", ist das selbst bei abknickender Vorfahrt, ein Streitpunkt.

Zitat:

@manvo schrieb am 16. November 2020 um 19:09:48 Uhr:


Wenn der Geradeausfahrer sagt, "da hat keiner geblinkt", ist das selbst bei abknickender Vorfahrt, ein Streitpunkt.

Aber nur, wenn das Fahrzeug auf der abbiegenden Hauptstraße auch selber geradeaus fahren könnte, wie in der vorliegenden Konstellation.

Zitat:

@manvo schrieb am 16. November 2020 um 19:09:48 Uhr:


Das Überholen vor Kreuzungen/Einmündungen sollte generell verboten sein, gab es das nicht schon mal in einem Land?😉
Wenn der Geradeausfahrer sagt, "da hat keiner geblinkt", ist das selbst bei abknickender Vorfahrt, ein Streitpunkt.

Es ist grundsätzlich ein Streitpunkt.
Besonders wenn in einem der Autos ein Beifahrer anwesend ist.

Darum ist es fast egal welcher § was sagt.
Kracht es in solch einer Situation, und du hast selbst alles soweit richtig gemacht, heißt das noch lange, lange nicht, dass du auch Recht bekommst.

Darum ist es immer besser den Unfall abzuwenden.
Auch wenn man dabei zurückstecken muss, und nicht braucht..

Gruß Jörg.

Zitat:

@63er-joerg schrieb am 17. November 2020 um 07:54:54 Uhr:



Kracht es in solch einer Situation, und du hast selbst alles soweit richtig gemacht, heißt das noch lange, lange nicht, dass du auch Recht bekommst.

Darum ist es immer besser den Unfall abzuwenden.
Auch wenn man dabei zurückstecken muss, und nicht braucht..

Das wäre ja richtig gut, wenn du nur deshalb versuchst Unfälle zu verhindern. Weil es sein könnte, dass du eine Schuld zugewiesen bekommst.

Also ich versuche Unfälle zu verhindern, weil ich keinen Unfall haben möchte. Weder selbstverschuldete, noch fremdverschuldete.

Zitat:

Auch wenn man dabei zurückstecken muss, und nicht braucht..

Vielleicht interpretiere ich das falsch, aber für mich liest sich das so: "Ich stecke da nur zurück, weil ich Sorge habe, nachher (teilweise) den Schaden zahlen zu müssen. Wäre dem nicht so, würde ich auf meinem Recht bestehen und den anderen voll auflaufen lassen."

Wenn es zu gefährlichen Situationen kommt, stecke ich so oder so zurück, um die Situation zu entschärfen. Völlig egal, wer Schuld hat und wer sich wie grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verhalten hat. Und ungeachtet der möglichen rechtlichen Folgen, wenn ich dies nict tun würde.

Wie gesagt, vielleicht hast du es hier anders gemeint, aber im Strassenverkehr könnte man manchmal den Eindruck bekommen, dass Leute genau so handeln.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 17. November 2020 um 08:33:31 Uhr:



Zitat:

@63er-joerg schrieb am 17. November 2020 um 07:54:54 Uhr:



Kracht es in solch einer Situation, und du hast selbst alles soweit richtig gemacht, heißt das noch lange, lange nicht, dass du auch Recht bekommst.

Darum ist es immer besser den Unfall abzuwenden.
Auch wenn man dabei zurückstecken muss, und nicht braucht..

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 17. November 2020 um 08:33:31 Uhr:



Zitat:

Auch wenn man dabei zurückstecken muss, und nicht braucht..

Wenn es zu gefährlichen Situationen kommt, stecke ich so oder so zurück, um die Situation zu entschärfen. Völlig egal, wer Schuld hat und wer sich wie grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verhalten hat. Und ungeachtet der möglichen rechtlichen Folgen, wenn ich dies nict tun würde.

Schön. Genauso mache ich das auch.
Lieber zurückstecken, wie Unfall.

Manche tun das aber nicht.
Ich habe Recht, also fahre ich.
Wenn du aufmerksam im Verkehr unterwegs bist, wird dir das sicher schon aufgefallen sein. Manche erzwingen sich sogar ihr "Recht", obwohl sie es garnicht haben. Warum ? Weil sie wissen, du bremst schon...

Ob grob fahrlässig oder was weiß ich.
Da wird dann eh gelogen, das sich die Balken biegen.
War schon mehrfach bei den grün-weißen um Aussagen zu Unfällen zu machen. Was da von den "anderen" teilweise erzählt wird, könnteste für den nächsten "Tatort" als Drehbuch nehmen...

Gruß Jörg.

Zitat:

@63er-joerg schrieb am 17. November 2020 um 07:54:54 Uhr:



Darum ist es immer besser den Unfall abzuwenden.
Auch wenn man dabei zurückstecken muss, und nicht braucht..

"nicht braucht" gibt es hier aber nicht:

Wer einen Unfall abwenden kann muss das auch tun.

"Einfach draufhalten" ist nicht, auch wenn man Vorfahrt hat!

Zitat:

@hk_do schrieb am 17. November 2020 um 22:32:11 Uhr:


"Einfach draufhalten" ist nicht, auch wenn man Vorfahrt hat!

Da haben wir dann aber das thematisch passende Problem zur "abknickenden Hauptstraße", wenn der Vorfahrtberechtigte zusätzlich gegenüber dem die Hauptstraße verlassenden Verkehrsteilnehmer von Rechts kommt, der die Hauptstraße verlassende Verkehrsteilnehmer also auch bei einfachem "Rechts-vor-Links" warten müsste und dem, der auf der abbiegenden Hauptstraße bleibt, bspw., der morgendliche oder abendliche Berufsverkehr "auf die Pelle rückt".

Und, übrigends, "Einfach draufhalten" ist bei einer abknickenden Hauptstraße für den, der auf der Hauptstraße bleibt, kaum praktikabel; mit einem 2-Rad wirst Du übrigens kaum freiwillig "draufhalten", da hättest Du gegenüber dem Pkw. die A-Karte.

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