Rechts vor Links...
Hallo zusammen,
mein Kollege und ich sind uns uneinig. Ich kenne die Regel so, dass IMMER der der Rechts von sich niemanden hat, IMMER zuerst fahren darf, unabhängig von der Fahrtrichtung.
Schaut Euch mal bitte das beigefügte Bild an. Mein Kollege behauptet, dass das Blaue Fahrzeug zuerst fahren darf, da er nur nach rechts abbiegt. Ich bin aber der Meinung, dass der Rote zuerst fahren darf. Dann der Gelbe und zum Schluss dann erst der Blaue.
Wer hat Recht ? Im Internet habe ich genau diese Konstellation leider nicht finden können.
Beste Antwort im Thema
Der Rote ist Linksabbieger, der muss natürlich vor Blau warten. §9(3) StVO.
Dann Rot und dann Gelb.
Deine Interpretation "Rechts vor Links" ist .... sportlich.
478 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2019 um 22:32:18 Uhr:
Nach letzterer darf Blau aber im Beispiel des TE fahren, wenn dadurch Gelb nicht behindert wird.
Er durfte auch in der DDR fahren, wenn er Gelb nicht behinderte.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 5. Mai 2019 um 21:43:02 Uhr:
Jetzt habe ich gerade - nachträglich - was gelernt. In der DDR hatte Rot Vorfahrt. (No pun intended.)Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2019 um 20:31:07 Uhr:
Damals galt nach § 13 Abs.2, dass dem von rechts Kommenden unabhängig von der weiteren Fahrtrichtung (!) Vorfahrt zu gewähren ist. Das bedeutet an gleichrangigen Straßenkreuzungen, dass der von rechts Kommende IMMER Vorfahrt hat (Blaulichteinsatz mal außen vor). Nach § 13 Abs.5 entfiel deshalb zur Klarstellung die Vorfahrt des Gegenverkehrs gegenüber Linksabbiegern, wenn der Gegenverkehr nach § 13 Abs.2 dem von rechts Kommenden Vorfahrt zu gewähren hatte.Na, kann auch sein, dass ich das damals wusste. Ist ja schon paar Jahre her ... meine Güte, wir waren damals alle jung und schön. Jung sind wir jetzt nicht mehr ...
Das war nach meiner Erinnerung in der Theorieausbildung immer ein heiteres Farbenraten. Wenn der am Wortlaut klebende Grundsatz dann aber erst mal verstanden war, dann war das dann auch kein Thema mehr (unabhängig von der "Farbenlehre" 😉). Und verglichen mit Heesters sind wir sicherlich alle noch recht frisch. 🙂
Zitat:
@Florian333 schrieb am 5. Mai 2019 um 22:34:27 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2019 um 22:32:18 Uhr:
Nach letzterer darf Blau aber im Beispiel des TE fahren, wenn dadurch Gelb nicht behindert wird.Er durfte auch in der DDR fahren, wenn er Gelb nicht behinderte.
... dann näme er aber nach der StVO - DDR Rot die Vorfahrt.
Sorry! Vielleicht habe ich da was rein interpretiert was gar nicht so vorgesehen war...
Das kann nur Erwachsener aufklàren, aber Schwamm drüber.
Wenn ich irre und das völlig daneben geraten war,
Dann bitte ich hiermit um Entschuldigung!
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2019 um 22:40:29 Uhr:
... dann näme er aber nach der StVO - DDR Rot die Vorfahrt.
Wie kann man jemandem die Vorfahrt nehmen, wenn der andere dadurch nicht im geringsten behindert wird?
Weil die Vorfahrt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und man den anderen deshalb erst passieren lassen muss. Macht man das nicht und ergibt sich hieraus eine irgendwie geartete Kollision (z.B. durch Ausweichen), ist man in der Haftung. Das gilt für beide hier diskutierten Varianten der StVO.
Im Beispiel des TE hätte nach der StVO - DDR nunmal Rot die Vorfahrt. Wurde doch nun wirklich schon mehrfach erklärt.
Bleibt trotzdem falsch.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2019 um 22:58:08 Uhr:
Weil die Vorfahrt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und man den anderen deshalb erst passieren lassen muss.
Völliger Nonsens. Den von rechts Kommenden muss ich passieren lassen, wenn ich ihn sonst behindern würde, aber nicht, wenn er auf einer breiten Straße "meilenweit" von mir entfernt ist.
Dass das Verständnis des Umfangs des Vorfahrtsrechts nicht ganz einfach ist, erwähnte ich schon weiter vorne.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 5. Mai 2019 um 22:03:17 Uhr:
Es ist ja auch richtig, dass es unabhängig davon war, ob man die Fahrtrichtung beibehielt oder nicht. Das ist doch auch heute noch so. Der Satz bezog sich doch aber nur auf die rechts-vor-links Regelung. Er lautet:
"An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen ist dem die Vorfahrt zu gewähren, der von rechts kommt, unabhängig davon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wird oder nicht."Der Linksabbieger dufte aber nur dann fahren, wenn der Gegenverkehr einem von rechts Kommenden die Vorfahrt geben musste - das ist im Ausgangsbeispiel nicht der Fall. Das hat nichts mit der Fahrtrichtung zu tun, sondern damit, dass zwischen Gelb und Blau schlichtweg kein Vorfahrtsfall vorliegt.
Da unterliegst du einem Gedankenfehler. Der Rechtsabbieger (blau) muss gemäss der zitierten DDR - Regelung dem vom rechts kommenden (gelb) die Vorfahrt gewähren. Er könnte zwar, ohne gelb zu behindern, rechts abbiegen, aber dennoch muss er ihm die Vorfahrt gewähren, weil es unabhängig davon ist, ob er rechts abbiegt (Fahrtrichtung ändert) oder nicht.
Damit ist für den entgegenkommenden Linksabbieger (rot) die Bedingung erfüllt, dass der Gegenverkehr einem vom rechts kommenden die Vorfahrt gewähren muss und deswegen darf der Linksabbieger vor dem Gegenverkehr fahren.
Ich hoffe, das ist so verständlich erklärt. Wenn nicht, einfach mal versuchen von der eingefahrenen Denkweise zu lösen. Ich war weiter am Anfang des Threads auch der festen Überzeugung, dass der Rechtsabbieger keine Vorfahrt gewähren muss, aber die DDR-StVO sagte etwas anderes.
Zitat:
@Catwiezle schrieb am 5. Mai 2019 um 23:35:46 Uhr:
Ich hoffe, das ist so verständlich erklärt.
Du hast dich bemüht, aber liegst leider doch falsch. Lies doch nochmal die Regelung und unterscheide mal ganz genau, was der Absatz 2 regelt und was der Absatz 5 regelt. Der Satz mit dem "egal in welche Richtung" stammt aus dem Absatz 2. Dieser regelt, dass rechts vor links in allen der 9 denkbaren Konstellationen gilt. In 3 davon liegt aber gar kein Vorfahrtsfall vor, wenn man den von rechts Kommenden nicht behindert. Dann trifft auch der Verweis aus Abs. 5 nicht zu. Also einfach mal die beiden Absätze in Verbindung lesen.
Das Vorfahrtsrecht hängt nunmal nicht vom Vorliegen einer Behinderung ab, sondern vom Vorliegen der Situatiom der gleichrangigen Kreuzung. Vielleicht fällt der Groschen noch.
Das ist schlichtweg falsch, wie man in der DDR-StVO nachlesen kann. Damit auch bei dir der Groschen vielleicht noch fällt, gebe ich dir mal zwei Beispiele, in denen man keinem von rechts die Vorfahrt zu gewähren hat:
1. Ich komme morgen früh um 7 Uhr an eine Kreuzung. Erst um 7.15 Uhr kommt einer von rechts.
2. Ich komme um 7 Uhr an die Kreuzung und will rechts abbiegen. Es kommt gleichzeitig einer von rechts, der ist aber 25 Meter von mir entfernt.
Wie sollte ich in diesen beiden Fällen dem anderen die Vorfahrt gewähren? Erkläre doch mal bitte, wie ich das mache. Es geht nicht, es liegt schlichtweg kein Vorfahrtsfall vor, damit liegen auch nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, damit gilt auch nicht die Regelung des Abs. 5.
In beiden Fällen solltest Du möglichst den ÖPNV benutzen. Dort 15 Minuten zu warten bis ein Vorfahrtsberechtigter auftaucht, das würde ich als das Bereiten von Hindernissen ansehen und die FE entziehen. Die zweite Konstellation wäre an einer gleichbereichtigen Kreuzung auch ohne Unfall ein Vorfahrtsverstoß.
Zitat:
@Goify schrieb am 5. Mai 2019 um 20:39:03 Uhr:
berlin-paul, Rechts vor lLnks gilt nur, wenn sich zwei Fahrwege kreuzen und nicht, wenn zwei aneinander vorbei fahren.
Wo steht so etwas ?
Das ist erfunden, so etwas wirst du nirgends finden.
Die Vorfahrt gilt immer für die gesamte Fahrbahn, das sich die Wege manchmal nicht kreuzen ist klar, die Vorfahrt besteht aber immer.
Man musste in der DDR nicht erst ergründen was die anderen so vor haben. Man hatte nichts von rechts und somit war man zuerst dran.