Rechts vor Links...

Hallo zusammen,

mein Kollege und ich sind uns uneinig. Ich kenne die Regel so, dass IMMER der der Rechts von sich niemanden hat, IMMER zuerst fahren darf, unabhängig von der Fahrtrichtung.
Schaut Euch mal bitte das beigefügte Bild an. Mein Kollege behauptet, dass das Blaue Fahrzeug zuerst fahren darf, da er nur nach rechts abbiegt. Ich bin aber der Meinung, dass der Rote zuerst fahren darf. Dann der Gelbe und zum Schluss dann erst der Blaue.

Wer hat Recht ? Im Internet habe ich genau diese Konstellation leider nicht finden können.

Beste Antwort im Thema

Der Rote ist Linksabbieger, der muss natürlich vor Blau warten. §9(3) StVO.

Dann Rot und dann Gelb.

Deine Interpretation "Rechts vor Links" ist .... sportlich.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 5. Mai 2019 um 18:58:31 Uhr:


§ 13 Abs. 2: "An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen ist dem die Vorfahrt zu gewähren, der von rechts kommt, unabhängig davon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wird oder nicht."

Abs. 5: "Wer nach links abbiegen will, hat den auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Das gilt nicht, wenn der Gegenverkehr die Vorfahrt nach Abs. 2 zu gewähren hat."

Hat nun im Bild des TE Blau die Vorfahrt von Gelb zu gewähren? Nein, er biegt doch einfach vor ihm nach rechts ab, es liegt gar kein Vorfahrtsfall vor. Anders wäre es, wenn Blau geradeaus oder nach links fahren würde oder wenn Gelb wegen eines geparkten Autos nach links ausweichen müsste, aber das alles ist ja in der Skizze des TE nicht der Fall.

Egal ob die nun einfach so ohne sich zu behindern die Kreuzung passieren können, der eine kommt für den anderen von rechts und hat ihm die Vorfahrt zu gewähren. So habe ich es gelernt, 2 mal, einmal Auto, einmal Motorrad.

Aber wie gesagt, ich will mich nicht streiten, es ist lange her.....und dann kam ja auch die neue Reglung für gesamt Deutschland.

Hallo!

Zitat:

@Florian333 schrieb am 5. Mai 2019 um 17:04:02 Uhr:


Ich finde es schon sehr amüsant, dass dieser höchst simple Vorfahrtsfall für derartige Diskussionen sorgt. [...] Da Blau aber problemlos nach rechts einbiegen kann, muss er nicht wegen Gelb warten.

Ja, schon sehr amüsant das Ganze. So simpel, nicht wahr? 😁

Dass es wohl doch nicht so gewesen ist, wie du es verstanden und wiedergegeben hast, stand hier schon vor etlichen Seiten geschrieben.

Im Übrigen "lausche" ich interessiert weiter der Diskussion.

Gruß
.SD

Zitat:

............
Im Übrigen "lausche" ich interessiert weiter der Diskussion.

Ich auch. Nur um weiteren Rufen nach Schließung zuvorzukommen.
Ihr dreht zwar an manchen Stellen etwas im Kreis aber es geht sachlich zu.
Kann also gern auch für andere RvL-Fragen genutzt werden.

Moorteufelchen

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 5. Mai 2019 um 19:07:00 Uhr:


Egal ob die nun einfach so ohne sich zu behindern die Kreuzung passieren können, der eine kommt für den anderen von rechts und hat ihm die Vorfahrt zu gewähren.

Nein, es ist eben nicht egal. In der DDR-StVO stand nicht "Wenn einer von rechts kommt ...", sondern sinngemäß "Wenn man einem von rechts die Vorfahrt gewähren muss". Und das trifft hier nicht zu, da Blau einfach ungehindert rechts abbiegen kann.

Der Sinn der DDR-Regelung war ja auch, eine Patt-Situation nicht entstehen zu lassen. Im Ausgangsfall gibt es aber keine Patt-Situation: Blau biegt einfach rechts ab, danach sind es nur noch zwei Fahrzeuge, unter denen ganz einfach rechts vor links gilt.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Mai 2019 um 13:45:18 Uhr:



§ 13 StVO DDR
Vorfahrt
(1) Wer die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch angepaßtes Fahrverhalten zu erkennen geben, daß er seiner Wartepflicht nachkommt. Er darf die Kreuzung oder Einmündung erst befahren, wenn er ausreichende Sicht hat und jede Gefährdung anderer Fahrzeugführer ausgeschlossen ist.
(2) An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen ist dem die Vorfahrt zu gewähren, der von rechts kommt, unabhängig davon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wird oder nicht.
(3) Dem Benutzer der Hauptstraße (Anlage 2 Bild 301) ist vom Benutzer der Nebenstraße (Anlage 2 Bild 226 oder 227) die Vorfahrt zu gewähren.
(4) Die Benutzer der Ausfahrten aus Grundstücken und Parkplätzen sowie von Feld-, Wald- und anderen Wegen haben den Benutzern der Straßen, auf die sie auffahren oder die sie kreuzen wollen, die Vorfahrt zu gewähren.
(5) Wer nach links abbiegen will, hat den auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Das gilt nicht, wenn der Gegenverkehr die Vorfahrt nach Abs. 2 zu gewähren hat.
(6) Straßenbahnen ist in jedem Falle die Vorfahrt zu gewähren. Die Vorfahrt der Straßenbahnen untereinander regelt sich nach den Absätzen 1 bis 5.
(7) Führer von Straßenbahnen haben beim Verlassen von untergeordneten Straßen, gesonderten Gleiskörpern oder schwer erkennbaren Ausfahrten die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig so zu verringern, daß in Gefahrensituationen angehalten werden kann.
(8) Wer auf eine Hauptfahrbahn der Autobahn auffahren will, ist gegenüber allen Benutzern der Hauptfahrbahn wartepflichtig, An Autobahnabzweigen und -kreuzen wird die Wartepflicht durch Vorschriftszeichen (Anlage 2 Bild 227) bestimmt.

Das ist - wie schon ausgeföhrt wurde - heutzutage nicht mehr gültig.

Noch mal zum Nachlesen wie das in der StVO - DDR geregelt war. Lesen, verstehen ... ist eigentlich nicht schwer.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2019 um 20:15:13 Uhr:


Lesen, verstehen ... ist eigentlich nicht schwer.

Doch, das ist für einige schon schwer, weil sie aus dem Satzteil "wenn der Gegenverkehr die Vorfahrt nach Abs. 2 zu gewähren hat" einfach "wenn einer von rechts kommt" machen.

Ein Vorfahrtsfall liegt überhaupt nur vor, wenn sich die Fahrlinien zweier Fahrzeuge zur selben Zeit schneiden oder bedrohlich nähern. Im Ausgangsfall liegt also zwischen Blau und Gelb gar kein Vorfahrtsfall vor, daher ist auch die Bedingung "wenn der Gegenverkehr die Vorfahrt nach Abs. 2 zu gewähren hat" nicht gegeben.

Insofern haben leider einige weder die DDR- noch die Westregelung richtig verstanden.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 5. Mai 2019 um 18:58:31 Uhr:


§ 13 Abs. 2: "An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen ist dem die Vorfahrt zu gewähren, der von rechts kommt, unabhängig davon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wird oder nicht."

Abs. 5: "Wer nach links abbiegen will, hat den auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Das gilt nicht, wenn der Gegenverkehr die Vorfahrt nach Abs. 2 zu gewähren hat."

Hat nun im Bild des TE Blau die Vorfahrt von Gelb zu gewähren? Nein, er biegt doch einfach vor ihm nach rechts ab, es liegt gar kein Vorfahrtsfall vor. Anders wäre es, wenn Blau geradeaus oder nach links fahren würde oder wenn Gelb wegen eines geparkten Autos nach links ausweichen müsste, aber das alles ist ja in der Skizze des TE nicht der Fall.

Ich habe den entscheidenden Satz mal markiert. Ist egal ob er rechts abbiegt, Blau muss Vorfahrt gewähren.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 5. Mai 2019 um 20:22:37 Uhr:


Blau muss Vorfahrt gewähren.

Nein, wie gerade eben erklärt.

Mal eine kleine Verständnisfrage: Gilt die StVO der DDR immer noch? Falls nein (wovon ich bisher ausgehe), dann verwirren diese Hinweise mehr, als dass sie erhellen.

Ist zwar unlogisch, aber nach der DDR Regelung muss Blau auch Vorfahrt gewähren, wenn er rechts abbiegt, weil unabhängig ob die Fahrtrichtung geändert wird oder nicht.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. Mai 2019 um 20:26:03 Uhr:


Mal eine kleine Verständnisfrage: Gilt die StVO der DDR immer noch?

Seit Neuestem nicht mehr. Sie galt aber auf ehem. DDR-Gebiet tatsächlich noch nach der Wiedervereinigung für ein paar Wochen, nämlich bis zum 31.12.1990. 🙂

Danke für den freundlichen Hinweis. Mach ich also nichts falsch, wenn ich die StVO der DDR weder kenne noch beachte.

Sorry Florian333, aber Du schreibst leider blanken Unfug zur Regelung in der StVO - DDR.

Damals galt nach § 13 Abs.2, dass dem von rechts Kommenden unabhängig von der weiteren Fahrtrichtung (!) Vorfahrt zu gewähren ist. Das bedeutet an gleichrangigen Straßenkreuzungen, dass der von rechts Kommende IMMER Vorfahrt hat (Blaulichteinsatz mal außen vor). Nach § 13 Abs.5 entfiel deshalb zur Klarstellung die Vorfahrt des Gegenverkehrs gegenüber Linksabbiegern, wenn der Gegenverkehr nach § 13 Abs.2 dem von rechts Kommenden Vorfahrt zu gewähren hatte.

Diese Regelung war für das Arbeiter- und Bauernvolk einfach und verständlich formuliert worden. Sie war in der Realität auch einfach zu handhaben. 🙂

Das passt halt nicht in das Verständnis, das die heutige Rechtslage voraussetzt. Aber auch das ist eigentlich nicht schwer.

Vielleicht überlegst du einfach mal, was es überhaupt bedeutet, wenn man einem anderen die Vorfahrt zu gewähren hat. Es bedeutet, dass dieser zuerst fahren darf und dabei nicht behindert werden darf. Blau behindert Gelb aber nicht, er kann ungestört rechts abbiegen. Es liegt also gar kein Vorfahrtsfall vor. Man hätte in der Skizze Blau geradeaus fahren lassen sollen, dann wäre der Fall anders. Der "blanke Unfug" liegt also ganz auf deiner Seite.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. Mai 2019 um 20:30:28 Uhr:


Danke für den freundlichen Hinweis. Mach ich also nichts falsch, wenn ich die StVO der DDR weder kenne noch beachte.

Naja, es kann nichts schaden, wenn man weiß, wie viele entgegenkommende Linksabbieger dich rammen könnten und sich dann noch im Recht fühlen.

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