Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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aaO:

Land­gericht Essen, Urteil vom 24.09.2018
Aktenzeichen: 5 O 146/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI. Das Land­gericht stellte fest, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung zum Schaden­ersatz verpflichtet ist. Außerdem muss der Hersteller fast genau 5 000 Euro an den Auto­besitzer zahlen. Das entspricht 12,5 Prozent des Kauf­preises. Um diesen Betrag sei der Wagen weniger wert als der Kläger es erwarten durfte, urteilte das Gericht.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler, siehe unten in der Liste mit Urteilen gegen Händler.
[einge­fügt am 04.10.2018]

Land­gericht Potsdam, Urteil vom 26.09.2018
Aktenzeichen: 11 O 408/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Christian Achilles, Brieselang
Besonderheit: Es ging um einen im Jahr 2012 gebraucht gekauften Seat Alhambra mit TDI-Motor. Das Land­gericht verurteilte VW zu Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. Der Hersteller muss den Kauf­preis abzüglich Nutzungs­entschädigung erstatten. Der Wagen hatte, nachdem das VW-Software­update installiert worden war, zwei Motorschäden erlitten. Die waren für den Kläger kostenlos repariert worden. Er entschloss sich trotzdem dazu, gegen VW zu klagen.
[einge­fügt am 04.10.2018]

Sehr lesenswert bzgl. der sekundären Darlegungslast etc.:
BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

.

Sehr schön:

LG Köln, 12.10.2018 - 2 O 102/18:

Zitat:

Normen: § 826 BGB; § 31 BGB

Leitsätze:

  1. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne.
  2. Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet.
  3. Ein Käufer eines Fahrzeugs mit EA-189-Motor muss sich nicht mit dem von der Herstellerin entwickelten Software-Update zufrieden geben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors führen wird. Auf anderslautende Angaben der Herstellerin, die durch nichts belegt sind, muss der Käufer nicht vertrauen, weil die Herstellerin gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Herstellerin nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.

Das ganze Urteil ist sehr lesenswert und enthält sehr deutliche Worte an die Adresse von VW. Es enthält auch Referenzen auf das Beschluss des OLG Köln vom 20.12.2017 in einem anderen Verfahren:

Zitat:

Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38).

Denn ein Fahrzeugkäufer darf auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rz. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.6.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 53).

Auch auf einen Beschluss des OLG Celle wird verwiesen:

Zitat:

Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 - 9 W 86/17).

Leider halt auch wieder "nur" ein Landgericht, geht halt dann in die nächste Instanz und wenn VW dort wieder den kürzeren zu ziehen droht kommt der nächste Vergleich dabei raus: frustrierend ist das alles...

Von my-right hört man mittlerweile auch nichts mehr, scheint mir auch ein Schuss in den Ofen zu sein.

Gruß Mjrage

Ich finde das nicht frustrierend, sondern es bestätigt die gesunde Rechtsauffassung juristischer Laien (und vieler Verbraucher-Anwälte sowieso). 🙂 Dass es in die Berufung geht, ist klar, aber selbst das muss einen Kläger doch nicht entmutigen. Ich rechne mit einer Abfuhr sogar vor dem OLG, gehe aber erhobenen Hauptes auch zum BGH. Ok, die RSV zahlt und ich brauche Geduld - aber die habe ich - und das Fahrzeug ist stillgelegt und fährt keinen km mehr, also habe ich auch keinen weiteren Nutzungsersatz zu zahlen. Bei einem Vergleich würde ich den aber ohnehin "wegverhandeln". 😉

PS - noch etwas:
Die Lektüre auch der "nur" landgerichtlichen Urteile (auch der Klageabweisungen) erscheint mir durchaus sinnvoll für eine gute Vorbereitung bzw. einen substantiierten Vortrag klägerseitig. Dass es diverse Spruchkörper gibt, die eher "stur" bleiben und sich durch nichts von ihrer "pro-VW" Haltung abbringen lassen, weiß ich, aber es gibt sicherlich auch viele Gerichte, welche bei "ordentlichem" Vortrag auch zum vom Kläger erwarteten Urteil kommen (dafür eben ist aber eine Vorbereitung nötig). Dass einige Kläger/Mitleser hier nicht nachvollziehen können, weshalb hier manche (mich eingeschlossen) so viel Zeit investieren, obwohl sie einen Anwalt haben, ist ein spezielles Thema, denke ich. Ich mache das aus Neugier, aus persönlicher Befriedigung (😉) und auch, um meinen Anwalt zu unterstützen, den ich persönlich sehr schätze; aber er hat halt auch wahnsinnig viel zu tun. 🙂

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von my right kam post vor kurzem

4.10. mit az der sammelklage und noch weitere details...

Natürlich, Alpha, das Rechtssystem funktioniert bei uns nunmal so, das ist auch prinzipiell okay.
Bloß kommt halt am Schluss nicht viel brauchbares raus, weil die Musterfeststellungsklage noch in den Kinderschuhen steckt und bei uns keine Sammelklagen möglich sind, und mit den Einzelklagen kommt VW soweit ja ganz gut zurecht: Schweigen kostet für die Herren ja nur peanuts, und die strafrechtliche Verfolgung bzw was nach über 3 Jahren nun rausgekommen ist, ist ein schlechter Witz.

Ich bin sehr gespannt was bei dir rauskommt und drücke dir die Daumen.

@affentwiner das habe ich wohl im Postfach überlesen und gelöscht, könntest du den Inhalt hier rein kopieren?

Achtung - wie hat er das gemacht?

LG Potsdam, 26.09.2018 - 11 O 408/17:

Zitat:

Als besonders verwerflich sei der Rechtsverstoß von VW, weil er „nicht nur in Bezug auf das betroffene Fahrzeug des Klägers begangen…, sondern die Art der technischen Ausrüstung von Dieselfahrzeugen bei ihr üblich, mithin allgemein gebräuchlich ist. Sie hat mithin gegenüber der Allgemeinheit und damit auch gegenüber jedem Erwerber durch Erbringung formeller Nachweise vorgetäuscht, dass die mit ihrem Motor nebst Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abgasrückführungsrate aufweist.“ Hieran änderte auch das zwischenzeitlich durchgeführte Software-Update nichts. Der Kläger hatte hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die betroffenen VW-Diesel-Fahrzeuge auch nach dem Update die europäischen NOx-Grenzwerte nicht einhalten und erneut über eine verbotene Abschalteinrichtung verfügen – ein sogenanntes „Thermofenster“, das die Abgasreinigung außerhalb eines enge Außentemperaturbereiche abschaltet und durch das bei den in Deutschland üblichen Durchschnittstemperaturen keine ausreichende Abgasreinigung stattfindet.

Quelle:

https://www.achilles-rechtsanwalt.de/.../

Ich frage mich, wie der Kläger das unter Beweis gestellt hat? Hat jemand den Volltext zu diesem Urteil? Vielleicht geht es daraus hervor?

Diskussion zur sog. "Ausbedatung", verbunden mit der Frage, ob hier ein Beweis o.ä. vorliegt, dass die EU NOx-Grenzwerte auch nach dem Zwangsupdate selbst im NEFZ-Zyklus gar nicht eingehalten werden:
https://www.motor-talk.de/.../...um-den-abgasskandal-t5444904.html?...

Was meint Ihr dazu? (aus der rechtlichen Perspektive - die technische Diskussion erfolgt hoffentlich drüben im anderen Thread)

[Link aus Sicherheitsgründen von Motor-Talk entfernt]

Demnach wurde 2013 die Täuschung noch "verfeinert" (auf dem nordamerikanischen Markt), nachdem es zu viele Kundenreklamationen aufgrund überfüllter Dieselpartikelfilter gab. Dass auch von dieser "Verfeinerung" vom Vorstand oder wenigstens von den Leitenden Angestellten (die ja sicherlich von den vielen Kundenreklamationen gehört haben mussten) keiner etwas mitbekommen haben will, ist tatsächlich lebensfremd.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 16. Oktober 2018 um 18:44:56 Uhr:


Krass Seite 3, 3. Abschnitt:
http://insideout.site/wp-content/uploads/2018/04/vw_praesentation.pdf

Demnach wurde 2013 die Täuschung noch "verfeinert" (auf dem nordamerikanischen Markt), nachdem es zu viele Kundenreklamationen aufgrund überfüllter Dieselpartikelfilter gab. Dass auch von dieser "Verfeinerung" vom Vorstand oder wenigstens von den Leitenden Angestellten (die ja sicherlich von den vielen Kundenreklamationen gehört haben mussten) keiner etwas mitbekommen haben will, ist tatsächlich lebensfremd.

Diese Info ist jetzt aber echt nicht neu!

Ok, für mich aber schon. 😉 Wobei, irgendwie habe ich schon einmal davon gehört. Das muss eine ZDF Doku o.ä. gewesen sein. Jetzt aber schwarz auf weiß ist schon etwas anderes.

Sorry, ich komme drüben nicht weiter. Eine technische Diskussion geht dort unter Meldungen zur Politik unter. Daher erlaube ich mir, Beiträge hier zu zitieren.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 16. Oktober 2018 um 18:15:37 Uhr:


Lustig - das ist dieselbe Grafik wie in der o.g. PPT-Datei. 🙂 Danke!

Allerdings werde ich mangels technischem Verständnis aus dieser Folie nicht schlau. Wie soll damit bewiesen werden, dass die EU NOx-Grenzwerte (im NEFZ-Zyklus? oder im realen Fahrbetrieb?) trotz Zwangsupdate nicht eingehalten werden?

Und nur so nebenbei: Was ist eine "Taxischaltung"?

Und was hat es mit den Umgebungsvariablen auf sich? Z.B. Höhe >1000m oder Start/Umgebungstemperaturen <15°C bzw. >35°C

Also ich weiß nicht, wie/was davon ein Kläger vor Gericht nutzen könnte - liegt aber an meiner technischen Beschränktheit. 😉 Ein kurzer Tipp wäre wirklich super. 🙂

.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 16. Oktober 2018 um 18:35:27 Uhr:



Also mir ist nicht klar, wie Ihr (@Flaherty ?) darauf gekommen seid, dass diese Datei bzg. konkret Seite 15 mit der Grafik hier evtl. weiterhilft 😕

.

Zitat:

@touranfaq schrieb am 16. Oktober 2018 um 19:31:36 Uhr:


Auf Seite 14 (PDF-Seitenanzeige) steht es doch schwarz auf weiß (Zielwerte Volkswagen):

RDE extended (warm): Faktor 3-5

D.h. es war NIE GEPLANT, dass das Fahrzeug nach dem Update die Grenzwerte "in der Natur" einhält. Und die (geplante) Abweichung im NEFZ warm belegt die Thermofenster. Wie sonst kann es zwischen NEFZ kalt und warm einen Unterschied geben?

"Ausbedaten der Funktion" ist die Akustikfunktion gemeint, d.h. die Logik für die Umschaltung wird entfernt.

Das ZDF-Dokument ist übrigens doch noch da:

https://www.zdf.de/assets/vw-122~original?cb=1502709339987

.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 16. Okt. 2018 um 19:39:53 Uhr:


Also stimmt mein o.g. Verständnis, dass der Zielwert von 160-180 mg/km (NEFZ warm) eben den EU NOx-Grenzwert von 160 mg/km überschreitet? Meinen wir damit Dasselbe? "Meine" Zahlen stehen auf Seite 14 von 49 (vw_praesentation), NOx-Zielwerte EU5.

[Link aus Sicherheitsgründen von Motor-Talk entfernt]

Das hatten wir alles die vergangenen Tage:

Während vor dem Software-Update die Umschaltlogik hohe AGR-Rate vs. niedrige AGR-Rate nach Fahrkurve gesteuert wurde, wird sie jetzt nach Umgebungstemperatur (sog. "Thermofenster"😉 gesteuert. Weitere Parameter wie Höhe fließen ein.

Zu den Grenzwerten "in der Natur", deren Einhaltung eigentlich im KBA-Papier vom 14.10.2015 noch gefordert wird, aber offenbar nie geplant (wie @touranfaq schreibt), weil nicht möglich war, helfen vielleicht noch die Messfahrten der DUH mit dem EKI.
https://www.duh.de/.../...pdates_Hardware-Nachr%C3%BCstungen_final.pdf
Vielleicht hat der Kläger einen solchen Beweis angetreten.

Ansonsten: Lest die Dokumente, sie bieten nichts wirklich Neues, aber ne Menge schwarz auf weiß, was wir bisher schon diskutiert haben und oft angezweifelt wurde.

Ansonsten genug Futter für die Beklagtenseite, die hier mitliest ... Good Night, and Good Luck!

Danke. Ich hatte halt gedacht, es wäre etwas Neues dabei, als ich die Antwort auf meinen Beitrag zum Urteil des LG Potsdam las, nach dem der Kläger den Beweis erbracht hatte, die NOx-Emissionen seien nicht besser nach dem Zwangsupdate. Jetzt verstehe ich, dass die Dokumente das so nicht hergeben. Aber deren Lektüre ist trotzdem sehr empfehlenswert.

Letzten Endes sehe ich es so:

  1. Die meisten Gerichte geben wohl den Klägern Recht.
  2. Einige andere prinzipiell nicht.
  3. Dazwischen gibt es negative Urteile von ansonsten "aufgeschlossenen" Gerichten bzw. Richtern, weil diese Fälle nichts anderes erlaubten oder die Klagen falsch vorbereitet oder die falsche Partei verklagt wurde.

Bei 1+2) wird eine der streitenden Parteien in Berufung gehen. Irgendwann wird es einen Vergleich geben.

Bei 3) wird wohl eher schneller Schluss sein.

Aber ich habe inzwischen gewisse Zweifel, bei 2) mit Dokumenten wie den hier diskutierten tatsächlich weiter zu kommen - eher am BGH. Bei 1) erübrigt sich das, weil diese Gerichte eh schon § 826 BGB sehen und gut ist's. Bei 3) nützt es nichts.

Ansonsten: Es ist hier etwas still geworden...

o-ton myright

"Sehr geehrter Herr ..... ,

vor fast einem Jahr haben wir die myRight-Sammelklage beim Landgericht Braunschweig eingereicht (Aktenzeichen 3 O 2423/17 (184)). Mit der Sammelklage haben wir auch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG eingeklagt. Hierfür haben wir für Sie alle Prozesskostenrisiken übernommen, so dass Sie selbst kein Kostenrisiko tragen. Wir kümmern uns auch für Sie um die komplette Abwicklung des Verfahrens. Mit dieser E-Mail möchten wir Ihnen ein Update zum Stand des Verfahrens geben.

________________________________________
Das Wichtigste vorweg:
Sie müssen nichts unternehmen. VW hat Ende des Sommers auf die Klage geantwortet und Klageabweisung beantragt. Das haben wir so erwartet. Wir haben hierzu eine Erwiderungsfrist bis Frühjahr 2019 beantragt, um von VW eingereichte Gutachten zu widerlegen. Die von uns als möglicherweise befangen beanstandeten Richter sind aus dem Verfahren entfernt worden. Ein Urteil erwarten wir bis zum Sommer 2019. Insgesamt ist das Verfahren auf einem guten Weg. Die Ergebnisse des Dieselgipfels der Bundesregierung, wonach Dieselfahrer lediglich beim Autoneukauf eine Umtauschprämie bekommen sollen, sind enttäuschend und haben daher keinen Einfluss auf die Sammelklage.
________________________________________

Im Einzelnen:
1. Verteidigung von Volkswagen
VW hat in der Klageerwiderung die Abweisung der Klage beantragt. Dies ist nicht ungewöhnlich und ist von uns auch so erwartet worden. VW hat dabei versucht, die Klage zunächst nur auf die Frage nach der Zulässigkeit der Sammelklage zu reduzieren. VW hätte sich dann mit den einzelnen Ansprüchen nicht beschäftigen müssen. Dem ist das Gericht entgegengetreten und hat VW aufgefordert, in der Sache zu den Ansprüchen Stellung zu nehmen. Das werten wir als positives Signal, denn hätte es sich das Gericht einfach machen wollen, hätte es die Sammelklage schnell aus Rechtsgründen abgewiesen, wie es bereits andere Kammern des Landgerichts Braunschweig getan haben. Genau das ist aber nicht geschehen. Wie erwartet, vertritt VW zudem die Theorie, dass die Abtretung der Ansprüche an uns nicht möglich ist und hat hierzu Rechtsgutachten vorgelegt. Damit bewegt sich das Verfahren innerhalb des von uns vorhergesehenen Rahmens. Wir werden zur Frage der Abtretung ebenfalls verschiedene Rechtsgutachten namhafter Professoren an das Gericht übergeben. Diese Rechtsgutachten werden bereits erstellt und werden voraussichtlich Anfang 2019 abgeschlossen sein.
2. Erfolg unseres Befangenheitsantrags
Wir hatten verschiedene Richter des Landgerichts Braunschweig wegen möglicher Befangenheit abgelehnt. Dies, weil nach unserer Meinung die Richter bei der Klagezustellung an VW indirekt Ratschläge zur Verteidigung gegeben haben. Nachdem das Landgericht Braunschweig unserem Antrag nicht abhelfen wollte, ist der Antrag an das Oberlandesgericht Braunschweig abgegeben worden. Das Oberlandesgericht hat, entsprechend unserem Antrag, das Landgericht verpflichtet, zunächst selbst über den Befangenheitsantrag zu entscheiden. In der Folge sind die beanstandeten Richter aus der Sammelklage entfernt worden. Gleichwohl warten wir nach wie vor auf die offizielle Entscheidung über unseren Befangenheitsantrag. Da diese Entscheidung noch aussteht, haben wir im September vorsorglich die Besetzung des Gerichts gerügt. Insgesamt aber ist unsere derzeitige Einschätzung, dass wir nun ein unparteiisches Gericht haben, mit dem die Parteien - wie üblich - auch konstruktiv und effizient zusammenarbeiten können. Das ist eine wesentliche Verbesserung.
3. Zeitplan und nächste Schritte
Wir gehen gegenwärtig davon aus, dass wir auf die Klageerwiderung von VW bis zum Frühjahr 2019 antworten können. Erfahrungsgemäß sind dann alle Argumente der Anwälte “ausgeschrieben”, wie es so schön im Juristendeutsch heißt. Es wäre dann üblich, dass als nächster Schritt eine öffentliche Gerichtsverhandlung folgt, die bereits im Frühsommer 2019 stattfinden könnte. Meist folgt auf eine Gerichtsverhandlung recht zügig ein Urteil.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass jetzt das erste VW-Verfahren den BGH erreicht hat (dortiges Aktenzeichen VIII ZR 149/18; zuvor dem VW-Kunden Recht gebend OLG Nürnberg 6 U 409/17). Es kann sehr gut sein, dass der BGH vor dem Sommer 2019 entscheiden wird. Dieses BGH-Urteil wäre dann auch für das LG Braunschweig und die Sammelklage maßgebend und würde zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung führen.
Ferner werden wir im Oktober und November noch weitere Sammelklagen für ca. weitere 15.000 Menschen gegen VW einreichen. Wir haben daher die Anmeldemöglichkeiten für die Sammelklage geschlossen. Nachmeldungen sind leider ausgeschlossen, da wir sonst die Einhaltung der Verjährungsfrist Ende des Jahres nicht mehr garantieren können.
Zusammen mit unseren Vertragsanwälten nehmen wir jedoch noch Einzelklagen für Rechtsschutzversicherte an. Die Erfolgsquote bei diesen Verfahren liegt übrigens bei weit über 90%, was ebenfalls ein gutes Zeichen für die Sammelklage ist.
4. Sonstiges
Im November werden ADAC und Verbraucherzentrale die neu eingeführte Musterfeststellungsklage (MFK) einreichen. Wir wünschen beiden schon jetzt viel Erfolg! In der Sache haben Autofahrer leider keinen unmittelbaren Nutzen von der MFK, da zwar die Anmeldung zur MFK umsonst ist, aber das Prozesskostenrisiko der notwendigen Anschlussklagen unverändert geblieben ist. Auch sind Selbständige, Gewerbetreibende und Unternehmen von der MFK grundlos ausgeschlossen. Gegenwärtig werden ca. 95% aller VW-Klagen in der 2. Instanz verglichen; die Prozesskostenrisiken liegen dort weiter bei über 12.000 EUR für ein Fahrzeug mit 20.000 EUR Kaufpreis. Die ZDF-Heuteshow hat deshalb die MFK auch als “Schütz-mich-vor-dem-Verbraucher-Gesetz” statt Verbraucherschutzgesetz bezeichnet (die Sendung entstand mit unserer Hilfe). Genau dieses Prozesskostenrisiko nehmen wir den Teilnehmern an der Sammelklage ab. Auch der gerade zu Ende gegangene Deutsche Juristentag findet für die MFK klare Worte: “Die Musterfeststellungsklage ist als unzureichend abzulehnen” (s. Beschlüsse 72. Deutscher Juristentag Leipzig 2018, S. 4).

Eine erneute konzertierte Aktion zwischen Bundesregierung und Autoindustrie zu Lasten der Dieselfahrer sind auch die Ergebnisse des jüngsten “Dieselgipfels”: Hiernach sollen Autofahrer beim Neukauf eines Autos lediglich eine Prämie erhalten. Das ist, bei allem Respekt, fast schon eine Unverschämtheit: Die Dieselfahrer haben Anspruch auf Schadensersatz durch Rückzahlung der Kaufpreise und Rücknahme der Autos. Sie haben Recht auf Geld und nicht nur einen Rabatt bei einem Neuwagenkauf. Denn schon heute gewähren Händler problemlos bis zu 20% und mehr Rabatt auf Listenpreise - dafür braucht niemand eine “Umtauschprämie”. Wir halten daher an unseren Forderungen in der Sammelklage fest und führen die Verfahren gegen Volkswagen mit Nachdruck fort.
Es ist also von Ihrer Seite aktuell nichts zu unternehmen. Wir melden uns bei Ihnen wieder per Email, sobald es weitere Neuigkeiten gibt!"

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